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BGH · vi zr 3/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 3/80

Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) und des Widerbeklagten zu 2) wird das Urteil des 10. Er erfaßte den damals 6 Jahre alten Widerkläger zu 2), als dieser die Fahrbahn (vom Fahrer aus gesehen) von rechts nach links überqueren wollte, um zu dem Kindergarten zu gelangen. verband und Widerkläger zu 1) hat als gesetzlicher Unfallversicherer 35*566,82 DM an Heilungskosten für das verletzte Kind aufgewandt, worauf ihm die Klägerin im Hinblick auf ein Teilungsabkommen 8.385,82 DM erstattete. Die Klägerin hat Rückzahlung des von ihr bereits erstatteten Betrages mit der Behauptung begehrt, der Unfall sei für den Fahrer des Pkw ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Beklagte und Widerkläger zu 1) hat widerklagend beantragt, beide Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 27.181,10 DM zu zahlen; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Widerbeklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 2. Beide Widerkläger begründen ihre aus Verschulden hergeleiteten Klageansprüche damit, daß der Fahrer unaufmerksam gefahren sei, weil der Widerkläger zu 2), zu demindest das Vorderrad seines Kinderfahrrades, für ihn so rechtzeitig zu sehen gewesen sei, daß der Unfall hätte vermieden werden können; außerdem habe er die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten gehabt. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Fahrer des Pkw,der Widerbeklagte zu 2), den Unfall schuldhaft verursacht hat; es erkennt demgemäß die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nach §§ 823, Zwar sei nicht aufzuklären, ob er das Kind rechtzeitig habe sehen können, denn möglicherweise sei es durch (auf dem neben der Fahrbahn befindlichen Parkstreifen) parkende Fahrzeuge verdeckt gewesen. Das Berufungsgericht würdigt jedoch die vom Landgericht erhobenen Beweise dahin, daß der Fahrer zu demindest das in die Fahrbahn reichende, quer zu dieser stehende Vorderrad des Kinderfahrrades auf eine Entfernung von 30 - 40 Meter, also rechtzeitig habe sehen können; aus dieser Wahrnehmung habe er folgern müssen, daß das Fahrrad von einem Kind geführt wurde, das beabsichtigte, die Fahrbahn zu überqueren. 6 ist insoweit nicht eindeutig), so könnte der Revision darin nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht einen zu strengen Maßstab anlegt, wenn es von einem Kraftfahrer verlangt, schon beim Ansichtigwerden eines dergestalt in die Fahrbahn ragenden, quer zur Fahrbahn stehenden Kinderfahrrades mit dem unbedachten Überqueren der Fahrbahn durch ein Kind zu rechnen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fahrer das Kind selbst möglicherweise, weil dieses noch durch ein parkendes Kraftfahrzeug verdeckt war, nicht sehen, also auch keine Blick-Verbindung mit ihm aufnehmen konnte, hätte er bei Ansichtigwerden des in Richtung auf die Fahrbahn gelenkten Kinderfahrrades auf jeden Fall vorsorglich Maßnahmen zur Vermeidung eines Unfalls treffen müssen. 2. Jedoch beanstandet die Revision zu Recht, daß die Uberzeugungsbildung des Berufungsgerichts, das Vorderrad des Fahrrades sei auf eine Entfernung von 30 - 40 Metern für den Pkw-Fahrer so zu sehen gewesen, daß er es bemerken mußte, auf nicht hinreichend abgesicherten Erwägungen beruht. beruhen, der bei seiner landgerichtlichen Vernehmung bekundet hat, er habe das Kind aus einer Entfernung von etwa 40-50 Metern gesehen. Ihm konnte die Sicht auf das Kind durch auf dem Parkstreifen rechts der Fahrbahn parkende Fahrzeuge zeitweilig oder vollständig genommen sein* in der Hauptverhandlung des gegen den Fahrer durchgeführten Strafverfahrens und nach dem polizeilichen Schlußbericht Anhaltspunkte vorhanden sind -, dann durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von der Sichtmöglichkeit des Zeugen H. Es verstößt aber gegen die Begründungspflicht (§ 286 ZPO), wenn der Tatrichter nicht darlegt, worauf sich seine, das Verschulden des Fahrers allein rechtfertigende Feststellung gründet, daß dieser das Vorderrad des Fahrrades bereits auf eine Entfernung von 30-40 Metern hätte sehen können und müssen.

Zitierte Normen: § 3 StVO § 286 ZPO § 7 StVG
KindFahrerUnfallFahrbahnBerufungsgerichtMeterWiderbeklagteKlägerinWiderbeklagtenWiderkläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16. Juni 1981 Freudenstein, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vi zr 3/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1. der NflHBHH Allgemeine Versicherungs AG, ___________
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. B^H, N|
Klägerin, Widerbeklagte zu 1) und Revisionsklägerin,
2.
des Wolfgang W
str. ■,
t
Widerbeklagten zu 2) und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.
gegen
1.
2.
den Badischen Gemeinde-Unfallversicherungsverband, vertreten durch den Geschäftsführer,
 Beklagten, Widerkläger zu 1) und Revisionsbeklagten,
 den Wolfram H o HB > geb. 11.8.^Hi»
gesetzlich vertreten durch seine Elt eriWjans-Georg und
 Mathilde Hofl, E^BBB Str. 0, EtflHBI
Widerkläger zu 2) und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres
 und
2
SS
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) und des Widerbeklagten zu 2) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. November 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der damals 18 Jahre alte Widerbeklagte zu 2) fuhr am 2. Oktober 1975 gegen 13.25 Uhr mit seinem bei der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) haftpflichtversicherten Volkswagen auf der Rheinstraße in E. mit einer Geschwindigkeit von mindestens #7,5knvli. Er erfaßte den damals 6 Jahre alten Widerkläger zu 2), als dieser die Fahrbahn (vom Fahrer aus gesehen) von rechts nach links überqueren wollte, um zu dem Kindergarten zu gelangen. Der Anstoß erfolgte mit der rechten vorderen Seite des Pkw, etwa 1 bis 1 1/2 Meter vom rechten Rand der 7 Meter breiten Fahrbahn entfernt. Der beklagte Unfallversicherungs-
 
verband und Widerkläger zu 1) hat als gesetzlicher Unfallversicherer 35*566,82 DM an Heilungskosten für das verletzte Kind aufgewandt, worauf ihm die Klägerin im Hinblick auf ein Teilungsabkommen 8.385,82 DM erstattete. Später stellte sich heraus, daß der Schadensfall von dem Teilungsabkommen nicht erfaßt wird, so daß die Klägerin nur nach der Rechtslage zu regulieren braucht.
Die Klägerin hat Rückzahlung des von ihr bereits erstatteten Betrages mit der Behauptung begehrt, der Unfall sei für den Fahrer des Pkw ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Beklagte und Widerkläger zu 1) hat widerklagend beantragt, beide Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 27.181,10 DM zu zahlen; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Widerbeklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 2. Oktober 1975 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherer übergegangen seien. Der Widerkläger zu 2) hat von beiden Widerbeklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt und hat ebenfalls Feststellungsklage erhoben. Beide Widerkläger begründen ihre aus Verschulden hergeleiteten Klageansprüche damit, daß der Fahrer unaufmerksam gefahren sei, weil der Widerkläger zu 2), zu demindest das Vorderrad seines Kinderfahrrades, für ihn so rechtzeitig zu sehen gewesen sei, daß der Unfall hätte vermieden werden können; außerdem habe er die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten gehabt.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage beiden Widerklagen stattgegeben, darunter dem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000 DM. Das Oberlandesgericht
 hat die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) sowie des Widerbeklagten zu 2) zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Klägerin und Widerbeklagte zu 1) und der Widerbeklagte zu 2) ihre früheren Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Fahrer des Pkw,der Widerbeklagte zu 2), den Unfall schuldhaft verursacht hat; es erkennt demgemäß die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nach §§ 823,
847 BGB, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG und § 1342 RVO zu. Zwar sei nicht aufzuklären, ob er das Kind rechtzeitig habe sehen können, denn möglicherweise sei es durch (auf dem neben der Fahrbahn befindlichen Parkstreifen) parkende Fahrzeuge verdeckt gewesen. Das Berufungsgericht würdigt jedoch die vom Landgericht erhobenen Beweise dahin, daß der Fahrer zu demindest das in die Fahrbahn reichende, quer zu dieser stehende Vorderrad des Kinderfahrrades auf eine Entfernung von 30 - 40 Meter, also rechtzeitig habe sehen können; aus dieser Wahrnehmung habe er folgern müssen, daß das Fahrrad von einem Kind geführt wurde, das beabsichtigte, die Fahrbahn zu überqueren. Deshalb habe er seine Fahrweise auf ein sofortiges Anhalten einrichten müssen und können.
II.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben
 
1.	Sollte das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein, daß das Vorderrad des Fahrrades nicht nur mit seiner Mittelachse ”im Rinnstein” stand, sondern vollständig in die Fahrbahn ragte (BU S. 6 ist insoweit nicht eindeutig), so könnte der Revision darin nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht einen zu strengen Maßstab anlegt, wenn es von einem Kraftfahrer verlangt, schon beim Ansichtigwerden eines dergestalt in die Fahrbahn ragenden, quer zur Fahrbahn stehenden Kinderfahrrades mit dem unbedachten Überqueren der Fahrbahn durch ein Kind zu rechnen. Kinder im Kindergarten-alter oder im Alter beginnender Schulpflicht erfordern im Straßenverkehr wegen ihrer Unerfahrenheit und Unberechenbarkeit besondere Aufmerksamkeit der Kraftfahrer (vgl. Senatsurteil v. 19. Mai 1970 - VI ZR 54/69 =
VersR 1970, 820; jetzt ausdrücklich so in § 3 Abs. 2 a StVO i.d.F. vom 21. Juli 1980). Wird ein Kraftfahrer eines solchen ausgesprochenen Klein-Kinderfahrrades in der beschriebenen Stellung ansichtig, muß er, weil die Möglichkeit naheliegt, daß ein kleines Kind damit die Straße unbesonnen überqueren wird, seine Fahrgeschwindigkeit erheblich herabsetzen, um notfalls auf kurze Entfernung eine Notbremsung vornehmen zu können; zu demindest muß er, wenn das Kind nicht ersichtlich in seine Richtung schaut, durch Hupen auf sich aufmerksam machen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fahrer das Kind selbst möglicherweise, weil dieses noch durch ein parkendes Kraftfahrzeug verdeckt war, nicht sehen, also auch keine Blick-Verbindung mit ihm aufnehmen konnte, hätte er bei Ansichtigwerden des in Richtung auf die Fahrbahn gelenkten Kinderfahrrades auf jeden Fall vorsorglich Maßnahmen zur Vermeidung eines Unfalls treffen müssen.
Der Hinweis der Revision, daß u.U. auch erwachsene Personen Fahrräder mit kleinen Vorderrädern fahren oder ein Kinderfahrrad schieben, eine besondere Vorsorge alsdann nicht erforderlich wäre, geht fehl. Der Kraftfahrer ist so lange nicht entlastet, als er sich nicht vergewissert hat, daß ein derartig kleines Rad ausnahmsweise nicht zu dem Fahrrad eines Kindes gehört.
2.	Jedoch beanstandet die Revision zu Recht, daß die Uberzeugungsbildung des Berufungsgerichts, das Vorderrad des Fahrrades sei auf eine Entfernung von 30 - 40 Metern für den Pkw-Fahrer so zu sehen gewesen, daß er es bemerken mußte, auf nicht hinreichend abgesicherten Erwägungen beruht.
a) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, worauf es diese Feststellung stützt. Offensichtlich folgt es nicht der landgerichtlichen Beweiswürdigung, wonach der Fahrer, als das Kind mindestens 5 Sekunden am Fahrbahnrand stand, ehe es die Straße zu überqueren begann, noch etwa 80 Meter entfernt gewesen sei. Die Entfernung von 30 - 40 Metern kann ausweislich des Akteninhalts nur auf der Schätzung des Zeugen H. beruhen, der bei seiner landgerichtlichen Vernehmung bekundet hat, er habe das Kind aus einer Entfernung von etwa 40-50 Metern gesehen. Dieser Zeuge, der sich als Fußgänger auf dem gegenüberliegenden Gehweg befand, hatte aber einen anderen Blickwinkel als der Widerbeklagte zu 2), der sich dem Kind von links auf seiner rechten Fahrbahnseite fahrend näherte. Ihm konnte die Sicht auf das Kind durch auf dem Parkstreifen rechts der Fahrbahn parkende Fahrzeuge zeitweilig oder vollständig genommen sein*
 
Wenn dort tatsächlich Fahrzeuge standen,- was das Berufungsgericht unterstellt und wofür nach der Bekundung des Zeugen H. in der Hauptverhandlung des gegen den Fahrer durchgeführten Strafverfahrens und nach dem polizeilichen Schlußbericht Anhaltspunkte vorhanden sind -, dann durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von der Sichtmöglichkeit des Zeugen H. auf die Sichtmöglichkeit des Fahrers schließen und lediglich statt 40 - 50 m eine Sicht aus 30 - 40 m annehmen. Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, jedes einzelne Element seiner Uberzeugungsbildung im Urteil zu begründen; vielmehr ist es ausreichend, wenn insgesamt erkennbar ist, daß er nichts übersehen und alles im Zusammenhang gewürdigt hat. Es verstößt aber gegen die Begründungspflicht (§ 286 ZPO), wenn der Tatrichter nicht darlegt, worauf sich seine, das Verschulden des Fahrers allein rechtfertigende Feststellung gründet, daß dieser das Vorderrad des Fahrrades bereits auf eine Entfernung von 30-40 Metern hätte sehen können und müssen.
b) Selbst wenn dies eine Schätzung des Zeugen H. gewesen sein sollte (wofür allerdings weder das landgerichtliche Protokoll seiner Vernehmung noch die Begründung des landgerichtlichen Urteils einen Anhaltspunkt bieten), hätte das Berufungsgericht dem nicht unbesehen folgen dürfen. Derartige Schätzungen eines Zeugen müssen auf ihre Überzeugungskraft überprüft werden. Zu der gebotenen erschöpfenden Beweisaufnahme wäre erforderlich gewesen, den Zeugen H. über die Grundlage einer solchen Schätzung zu befragen und deren Richtigkeit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall wird
8
ff
 eine Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle unerläßlich sein.
3.	Wegen dieses Verfahrensmangels muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben werden, und dies in vollem Umfange. Denn die erforderliche Neuprüfung kann nicht nur zu durchgreifenden Zweifeln an den ein Verschulden des Fahrers begründenden Umständen führen; es läßt sich vielmehr im jetzigen Zeitpunkt selbst die Feststellung eines für den Fahrer unabwendbaren Ereignisses (§7 Abs. 2 StVG) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Bei der möglicherweise noch zu klärenden Frage, ob die Geschwindigkeit am Unfallort wegen Bauarbeiten auf 30 km/h begrenzt war, wird zu prüfen sein, ob deren Überschreitung für den Unfall ursächlich war. Im übrigen werden die Widerbeklagten bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, ihre weiteren Rügen vorzubringen.
Zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richter Dr. Weber
 Scheffen
Dunz
 Dr. Steffen
 Dr. Ankermann