Auf die Revision der Beklagten zu 3 und 4 wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz auch insoweit, als sie ihm nicht schon vom Berufungsgericht auferlegt sind, ferner die Kosten des Revisionsverfahrens . Während das Landgericht die Klage gegen alle vier ursprünglich Beklagten abgewiesen hatte» hat ihr das Oberlandesgericht gegenüber den Dritt- und Viertbeklagten mit der Maßgabe stattgegeben, daß diese als Gesamtschuldner dem Kläger seine Ersatzaufwendungen zur Hälfte erstatten bzw. Entscheidungsgründe Soweit es um den noch streitigen Teil des angefochtenen Urteils, nämlich um die teilweise Verurteilung der Drittbeklagten (Bauunternehmung) und des Viertbeklagten (Bauleiter) geht, führt das Berufungsgericht aus s Die beiden Beklagten seien für den Unfall deshalb mitverantwortlich, weil sie sich das Fehlen einer Absperrung um die Dachöffnung zurechnen lassen müßten und ihnen §§ 636, 637 RVO nicht zugute kämen. Das Berufungsgericht stellt demgemäß fest, daß die Dachöffnung zwar durch sogenannte Flatterleinen kenntlich gemacht gewesen sein möge; das habe aber offensichtlich nicht den geringsten Schutz gegen einen Absturz geboten. Die schließlich von den Beklagten behauptete Sicherung der Öffnung durch Maurerböcke mit aufgenagelten Bohlen vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen, ist vielmehr Überzeugt, daß sie im ünfallzeitpunkt nicht vorhanden war. Das Berufungsgericht meint, bei einer nach seiner Meinung ordnungsgemäßen Sicherung der "Gefahrenquelle” wäre der unangeseilt in deren Nähe stehende Sch., von dem umgewehlen Lüftungskanal getroffen, nicht abgestürzt. hat das Berufungsgericht, das es bei der Klagabweisung gegenüber den beiden ersten Beklagten beläßt, die Dritt-beklagte und den Viertbeklagten Nals Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger mit Ausnahme der Prozeßkosten die Hälfte der Beträge zu erstatten, die er aufgrund der (Urteile in den Vorprozessen) gezahlt hat und ihn von allen Verpflichtungen aus den genannten Urteilen zur Hälfte freizustellen w . Dazu meint das Berufungsgericht, der Kläger begehre, wie er in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt habe, trotz des auf eine Feststellungsklage hindeutenden Wortlauts Befreiung von den ihm durch die früheren Urteile auf erlegten Verpflichtlangen. 1. Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil unterscheide nicht erkennbar zwischen Ausgleichungs-ansprüchen gemäß § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, erscheint in dem weiteren Sinne berechtigt, daß die Verurteilving der Beklagten zu einer Leistung (zu diesem Antrag sollen die Beklagten nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatbestandlichen Feststellungen übergegangen sein, nachdem sie zunächst nur Feststellung begehrt hatten) weder hinsichtlich des Zahlungs- noch hinsichtlich des Freistellungsanspruchs für eine Zwangsvollstreckung geeignet erscheint, weil Jede Bezifferung fehlt. Die durch eine solche Zurechnungseinheit Verbundenen können auch im Rahmen der Ausgleich!mg gemäS $ 426 BGB nicht mit Einzelquoten sondern gegenüber den Übrigen Verpflichteten nur mit einer gesamtschuldnerisch zu vertretenden Quote eingesetzt werden, weil sie für ein und denselben Verursachungsbeitrag verantwortlich sind (so schon RG aaO; Senatsurteil vom 8* Januar 1971 - VI ZR 127/69 - VersR 1971, 350, 352; RGR-Komm. Indessen können diese verfahrensrechtlichen Bedenken gegen den Urteilsspruch des Berufungsgerichts letztlich dahinstehen, weil die Verurteilung der Beklagten aus sachlich-rechtlichen Erwägungen schon dem Grunde nach keinen Bestand hat. Damit mag die Feststellung Bestand haben, daß das Fehlen einer stabilen Sicherung der Dachöffnung für die Verletzungen des Sch. ursächlich geworden ist. Der Revision ist zuzugeben, daß die Anforderungen des Berufungsgerichts an die VerkehrsSicherung lebensfremd und nicht überzeugend sind. Nach der Behauptung der Beklagten - gegenteilige Feststellungen trifft das angefochtene Urteil nicht -arbeiteten an dem fraglichen Tage auf dem Flachdach nur die Dachdecker und wurden überdies nur zu Sicherungsarbeitenim Hinblick auf den erwarteten Sturm eingesetzt. Etwas anderes ist auch aus der vom Kläger angeführten Unfallverhütungsvorschrift für wArbeiten an und auf Dächernw (VBG 36 b) nicht zu entnehmen, denn sie schreibt aus naheliegenden Gründen nicht vor, welche Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall geboten sind (vgl. b) Besondere Umstände, die trotzdem eine ’stabile Absturzsicherung hätten erforderlich machen können, stellt das Berufungsgericht nicht fest, und es ist auch nicht ersichtlich, daß ihm der vorgetragene Sachverhalt zu solchen Feststellungen hätte Anlaß geben können. Es kommt noch hinzu, daß sich der Verletzte als Dachdeckergehilfe bewußt an den Rand der Dachöffnung begeben hatte, um sich - wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen beiden Urteilen in den Vorprozessen ergibt -so besser mit einem unten stehenden Vorgesetzten zu verständigen. 2. Lag demnach in dem Fehlen einer stabilen Abschrankung um die Dachöffnung jedenfalls kein Versäumnis, das dem Verantwortlichen gerade im Hinblick auf den stattgehabten Unfall zu dem Vorwurf gereichen könnte, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob eine Absicherung gegebenenfalls überhaupt den nur für das Bauhauptgewerbe zuständigen Revfeionsführern obgelegen hätte. Unerheblich ist ..ferner, daß nach der an sich berechtigten Rüge der Revision das Berufungsgericht versäumt hat, ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers bzw.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 3/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Juli 1979 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 2. 3. 4. der Firma Anton itraße des Bauleiters Hans Ar itraBe 9 Beklagten zu 3 und 4 und Revi sionskläger, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Herbert K handelnd unter der Firma Herbei Apparatebau» Im Lufttechnik und Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Schaffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten zu 3 und 4 wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktober 1977 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Revisionskläger entschieden ist. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 1976 wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Revisionsführer richtet. III. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz auch insoweit, als sie ihm nicht schon vom Berufungsgericht auferlegt sind, ferner die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Ausgleichungsansprüche anläßlich eines Arbeitsunfalls, den der Dachdecker Sch. am 3. Dezember 1970 erlitten hat. Der Hergang war folgender: Die Drittbeklagte (die ursprünglichen Erstund Zweitbek3$gten sind am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt) errichtete als Bauunternehmer für die Firma V. eine Fabrikhalle. Bauleiter war der bei ihr angestellte Viertbeklagte. Auf einem Nachbargrundstück hatte der Kläger, der ein Unternehmen für Lufttechnik und Apparatebau, betreibt, für die Firma I. eine Ventilationsanlage einzubauen. Drei aus Blech gefertigte LUftungskanäle, je 93 kg schwer mit den Abmessungen 2,40 x 0,56 x 1,95 m, wurden dazu benötigt. Diese Werkstücke wurden zwischen 14.00 und 14.15 Uhr auf dem Baugrundstück der Firma V. durch eine Öffnung in der Decke der etwa 8 m hohen Halle mittels eines vom Polier D. der Drittbeklagten bedienten Aufzugs auf das Flachdach hochgezogen und dort etwa 2,50 m von der Dachöffnung entfernt ungesichert hochkant aufgestellt. Zwischen 14.30 und 15-00 Uhr kamen in Berlin starke Windböen auf. Eines der Blechteile wurde durch diese umgeworfen und traf den Dachdecker Sch., der unmittelbar am Rande der Dachöffnung stand. Er stürzte in die Halle hinab und zog sich schwere Verletzungen zu, infolge derer er jetzt berufsunfähig und in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Kläger ist zusammen mit dem bei jenen Arbeiten für ihn tätig gewordenen Obermonteur K. gesamtschuldnerisch in zwei Vorprozessen zu Schadensersatzleistungen an Sch. bzw. an die für diesen eingetretene Berufsgenossenschaft verurteilt worden. In beiden Fällen hatte er der Drittbeklagten den Streit verkündet. Er macht jetzt gegen die Letztere sowie gegen den Viertbeklagten Ausgleichungsansprüche gern. § 426 BGB geltend, weil er der Auffassung ist» daß diese an den Unfall des Sch. mitschuldig seien. Dabei macht er ihnen insbesondere zu dem Vorwurf» daß sie nicht für die Bekanntgabe der für jenen Tag ausgegebenen Sturmwarnung und auch nicht für eine ordnungsmäßige Absicherung der Dachöffnung gesorgt hätten. Während das Landgericht die Klage gegen alle vier ursprünglich Beklagten abgewiesen hatte» hat ihr das Oberlandesgericht gegenüber den Dritt- und Viertbeklagten mit der Maßgabe stattgegeben, daß diese als Gesamtschuldner dem Kläger seine Ersatzaufwendungen zur Hälfte erstatten bzw. ihm in diesem Umfang von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen hätten. Mit der Revision erstreben die beiden letztgenannten die Abweisung der Klage auch, soweit sie gegen sie gerichtet ist. Entscheidungsgründe Soweit es um den noch streitigen Teil des angefochtenen Urteils, nämlich um die teilweise Verurteilung der Drittbeklagten (Bauunternehmung) und des Viertbeklagten (Bauleiter) geht, führt das Berufungsgericht aus s Die beiden Beklagten seien für den Unfall deshalb mitverantwortlich, weil sie sich das Fehlen einer Absperrung um die Dachöffnung zurechnen lassen müßten und ihnen §§ 636, 637 RVO nicht zugute kämen. Dabei seien gegenüber der Drittbeklagten wegen der Streitverkündung die in den Vorprozessen getroffenen Feststellungen verbindlich. Überdies habe sich derselbe Sachverhalt auch in dem gegenwärtigen Verfahren ergeben. Das Berufungsgericht stellt demgemäß fest, daß die Dachöffnung zwar durch sogenannte Flatterleinen kenntlich gemacht gewesen sein möge; das habe aber offensichtlich nicht den geringsten Schutz gegen einen Absturz geboten. Die schließlich von den Beklagten behauptete Sicherung der Öffnung durch Maurerböcke mit aufgenagelten Bohlen vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen, ist vielmehr Überzeugt, daß sie im ünfallzeitpunkt nicht vorhanden war. Das Berufungsgericht meint, bei einer nach seiner Meinung ordnungsgemäßen Sicherung der "Gefahrenquelle” wäre der unangeseilt in deren Nähe stehende Sch., von dem umgewehlen Lüftungskanal getroffen, nicht abgestürzt. Hinsichtlich der Abwägung meint das Berufungs gericht: Die dem Verunglückten selbst anzulastende Haftungsquote wiege ebenso schwer wie zusammengenommen diejenigen Quoten, die den aus dem Kläger und sei nen Leuten einerseits, der Dritt- und dem Viertbeklag ten andererseits gebildeten Haftungseinheiten zuzurechnen seien. Die Quoten der letztgenannten Haftungs einheiten wiederum seien unter sich gleichwertig. Während der Kläger ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils begehrt hatte ” festzustellen, daß die (vier) Beklagten zu jeweils mindestens einem Viertel verpflichtet seien, an der Erfüllving der ihm nach den Verurteilungen in den Vorprozessen obliegenden Verpflichtungen gegenüber Sch. und der Berufsgenossenschaft mitzuwirken ” hat das Berufungsgericht, das es bei der Klagabweisung gegenüber den beiden ersten Beklagten beläßt, die Dritt-beklagte und den Viertbeklagten Nals Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger mit Ausnahme der Prozeßkosten die Hälfte der Beträge zu erstatten, die er aufgrund der (Urteile in den Vorprozessen) gezahlt hat und ihn von allen Verpflichtungen aus den genannten Urteilen zur Hälfte freizustellen w . Dazu meint das Berufungsgericht, der Kläger begehre, wie er in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt habe, trotz des auf eine Feststellungsklage hindeutenden Wortlauts Befreiung von den ihm durch die früheren Urteile auf erlegten Verpflichtlangen. Er erstrebt damit Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung. Diese Ausführungen halten dem Angriff der Revision nicht stand. Vielmehr ist die Entscheidung des Erstrichters auch insoweit wiederherzustellen, als sie vom Berufungsgericht abgeändert worden ist. I. Schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht könnten gegen den Ausspruch des Berufungsgerichts Bedenken bestehen. 1. Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil unterscheide nicht erkennbar zwischen Ausgleichungs-ansprüchen gemäß § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, erscheint in dem weiteren Sinne berechtigt, daß die Verurteilving der Beklagten zu einer Leistung (zu diesem Antrag sollen die Beklagten nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatbestandlichen Feststellungen übergegangen sein, nachdem sie zunächst nur Feststellung begehrt hatten) weder hinsichtlich des Zahlungs- noch hinsichtlich des Freistellungsanspruchs für eine Zwangsvollstreckung geeignet erscheint, weil Jede Bezifferung fehlt. 2. Überdies dürfte das Berufvingsgericht, indem es die beiden Revisionsführer gesamtschuldnerisch verurteilt hat, gegen die Vorschrift des § 308 ZPO verstoßen haben. Denn der Kläger hatte nur begehrt. Jeden der vier Beklagten auf 1/4 seiner Aufwendungen zu verurteilen. Der Zusatz «mindestens M konnte wohl nur dahin verstanden werden, daß er von einem Beklagten einen höheren Schadensanteil für den Fall fordern wollte, daß die Beteiligungsquote des anderen vom Gericht entsprechend geringer bemessen werden sollte. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts entsprach zwar - wenn man zunächst überhaupt von einer Haftung der Beklagten ausgeht - der materiellen Rechtslage. Denn die beiden Revisionsführer sind als Geschäftsherr und Ver- 8 richtungsgehilfe i.S. des § 831 BGB nach allgemeiner Meinung zu einer Zurechnungseinheit verbunden (RGZ 136, 273» 287; BGHZ 6, 3» 27/28; 54, 283, 285). Die durch eine solche Zurechnungseinheit Verbundenen können auch im Rahmen der Ausgleich!mg gemäS $ 426 BGB nicht mit Einzelquoten sondern gegenüber den Übrigen Verpflichteten nur mit einer gesamtschuldnerisch zu vertretenden Quote eingesetzt werden, weil sie für ein und denselben Verursachungsbeitrag verantwortlich sind (so schon RG aaO; Senatsurteil vom 8* Januar 1971 - VI ZR 127/69 - VersR 1971, 350, 352; RGR-Komm. zu dem BGB 12. Aufl. § 426 Rdn. 16). Diese sachlich-rechtlichen Erwägungen rechtfertigt» es aber nicht, daB sich das Berufungsgericht Über den Antrag des Klägers zu dessen Gunsten hinwegsetzte. Denn daß ihm zwei Beklagte für den selben Betrag haften sollten, hatte er nicht gefordert, und damit war dieser über sein Begehren hinausgehende Urteilsspruch auch nicht zulässig. II. Indessen können diese verfahrensrechtlichen Bedenken gegen den Urteilsspruch des Berufungsgerichts letztlich dahinstehen, weil die Verurteilung der Beklagten aus sachlich-rechtlichen Erwägungen schon dem Grunde nach keinen Bestand hat. 1. Das Berufungsgericht stellt - für die Revision unangreifbar - fest, daß die Öffnung, durch die Sch. ab-gestürzt ist, nicht durch Maurerböcke oder sonst in einer 9 Weise gesichert war, die auch bei dem tatsächlich eingetretenen Unfallverlauf den Absturz wenigstens mit Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Es unterstellt aber, wiederum für das Revisionsgerieht verbindlich, daß die Dachöffnung jedenfalls durch sog. Flatterleinen gesichert war, eine Sicherung, deren Wirksamkeit vor allem in ihrer Warnfunktion bestand, und die im gegebenen Fall allerdings keinen Schutz gegen einen Absturz bieten konnte. Damit mag die Feststellung Bestand haben, daß das Fehlen einer stabilen Sicherung der Dachöffnung für die Verletzungen des Sch. ursächlich geworden ist. a) Das angefochtene Urteilläßt aber jede Begründung dafür vermissen, weshalb es nur eine stabile Sicherung unter den gegebenen Umständen als "ordnungs-mäßig11 (BU S. 11) ansehen will. Der Revision ist zuzugeben, daß die Anforderungen des Berufungsgerichts an die VerkehrsSicherung lebensfremd und nicht überzeugend sind. Nach der Behauptung der Beklagten - gegenteilige Feststellungen trifft das angefochtene Urteil nicht -arbeiteten an dem fraglichen Tage auf dem Flachdach nur die Dachdecker und wurden überdies nur zu Sicherungsarbeitenim Hinblick auf den erwarteten Sturm eingesetzt. Von dem Transport der Lüftungsrohre an diesem Tage sei den Beklagten nichts bekannt gewesen. Dann aber konnte sich eine Pflicht der Verantwortlichen zur Anbringung einer stabilen Sicherung nur aus den konkreten Umständen ergeben. Dachdecker sind von Berufs wegen an Arbeiten im absturzgefährdeten Bereich gewöhnt und daher besonders aufmerksam. Sofern sie auf einem Flachdach, also nicht in besonders labiler Lage, zu arbeiten und sich zu bewegen haben, wird je nach der Art, der Frequenz und der Dauer der Tätigkeit eine nur warnende Absicherung von Absturzstellen in der Regel genügen, ja eine weitergehende Sicherung oft arbeitsmäßig unzu demutbar sein. Etwas anderes ist auch aus der vom Kläger angeführten Unfallverhütungsvorschrift für wArbeiten an und auf Dächernw (VBG 36 b) nicht zu entnehmen, denn sie schreibt aus naheliegenden Gründen nicht vor, welche Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall geboten sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 44/67 - VersR 1968, 768, 769); es kommt daher nicht darauf an, daß derartige Vorschriften regelmäßig ein wertvoller Hinweis für die in dem betreffenden Arbeitsbereich erforderliche Sorgfalt sind. b) Besondere Umstände, die trotzdem eine ’stabile Absturzsicherung hätten erforderlich machen können, stellt das Berufungsgericht nicht fest, und es ist auch nicht ersichtlich, daß ihm der vorgetragene Sachverhalt zu solchen Feststellungen hätte Anlaß geben können. Damit kann das Revisionsgericht selbst aussprechen, daß, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im gegebenen Falle als Unfallursache nicht feststellbar ist, der Klaganspruch nicht begründet erscheint. Es kommt noch hinzu, daß sich der Verletzte als Dachdeckergehilfe bewußt an den Rand der Dachöffnung begeben hatte, um sich - wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen beiden Urteilen in den Vorprozessen ergibt -so besser mit einem unten stehenden Vorgesetzten zu verständigen. Angesichts dessen könnte ein Rechtswidrig-keitsZusammenhang mit dem Unterlassen einer aus ganz anderen Gründen etwa gebotenen Sicherung ohnehin nicht 11 bejaht werden, zu demal auch damit zu rechnen ist, daß Sch. eine stabile Abschrankung möglicherweise um der leichteren Verständigung willen überschritten hätte. 2. Lag demnach in dem Fehlen einer stabilen Abschrankung um die Dachöffnung jedenfalls kein Versäumnis, das dem Verantwortlichen gerade im Hinblick auf den stattgehabten Unfall zu dem Vorwurf gereichen könnte, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob eine Absicherung gegebenenfalls überhaupt den nur für das Bauhauptgewerbe zuständigen Revfeionsführern obgelegen hätte. Es kommt auch nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht das Verschulden des Klägers bei der Abwägung nicht deshalb geringer bewerten durfte, "weil er lediglich nicht berücksichtigte, daß seine Leute törichterweise die Blechteile hochkant aufstellen könnten". Diese Art der Gewichtung widersprach allerdings dem vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend erkannten Grundsatz der Zurechnungs einheit zwischen Geschäftsherr und Verrichtungsgehilfen (vgl. oben zu I 2); der Sinn der Einstandspflicht nach § 831 BGB ist es gerade, daß sich der Geschäftsherr gegebenenfalls das Schadensstiftende Tun des Gehilfen als eigenes zurechnen lassen muß. Unerheblich ist ..ferner, daß nach der an sich berechtigten Rüge der Revision das Berufungsgericht versäumt hat, ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers bzw. der Vorgesetzten und Arbeitskollegen des Sch. im Dachdeckerbetrieb zu prüfen. Da diese Personen gemäß §§ 636, 637 RVO dem Verletzten gegenüber von Haftung freigestellt wären, 12 - hätte*insoweit ggf. die Grundsätze über den gestörten Innenausgleich (BGHZ 61f 51; 61, 101, 111) platzgreifen müssen. Scheffen Dr. Weber Dr. Kullstann Dunz Dr. Deinhardt