* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 5/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 5/64

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ent gegnet, er habe das Tier ordnungsgemäß verwahrt» Am Abend vor dem Unfall habe er es in den Weidegarfen gebracht und aas Tor wie üblich mit einer Drahtschlinge verschlossen, die er über den Torpfosten und einen an der Hauswand be findlichcn Pfahl gelegt habe» Das Tor sei durch die fest angelegte Drahtschlinge derart gesichert gewesen, da/3 das Pferd es nicht habe öffnen können» Es müsse von einem unbs fugten geöffnet worden sein» Hierfür könne er aber nicht haftbar gemacht werden» Der Kläger sei bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h im Hinblick auf die nasse Fahi bahn und die Sichtbehinderung durch Nebel nicht in der jj_i ge gewesen, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen-Bei geringerer Fahrgeschwindigkeit habe er den Unfall ver meiden können, zu demindest wären die Unfallfolgen geringer gewesen» Der Kläger hat die Auffassung vertreten; seine Gcecb\in digkoit sei den Umständen nach nicht überhöht gewesen, je denfalls für den Unfall nicht ursächlich geworden, v.eil ihm das Pferd plötzlich unmittelbar vor den Wagen gesprungen sei der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis der. Io Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB offenstehwnden Entlastungsbev/eis, daß er das Pferd mit der erforderlichen Sorgfalt verwahrt habe, nicht für erbrachto Er läßt die Frage offen, ob im Hinblick auf die Lage des Weidegartens unmittelbar an einer Bundes straße der Verschluß des Tores mittels einer Drahtschlinge, die über aen Torpfosten und einen an dor Hauswand befindlichen Pfahl gelegt war, als ausreichende Sicherung gegen ein Entweichen des Pferdes angesehen werden kann, .veil nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers die Draht schlinge unmittelbar nach dem Unfall trotz eifrigen Suchens nicht aufgefunden werden konnte, hält das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht für ausgeräumt„ daß es der Beklagte am Abend vor dem Unfall versehentlich unterlassen hat, das Tor überhaupt mit der Drahtschlinge zu sichern«, Nach der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich, da die Schlinge nicht mehr vorhanden und ihr Zustand daher nicht mehr feststellbar ist, auch nicht ausschließen, daß sie sich nicht in einem einwandfreien Zustand befand oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt an dem for befestigt worden war, so daß sie schon durch einen Druck oder Stoß dos Pferdes gegen das for abspringen oder sich Öffnen konnte» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es nicht allein darauf abstellen dürfen, daß die Drahtschlingo nach dem Unfal nicht mehr gefunden werden konnte| es habe auch die Aussagen des Beklagten beim Ortstermin über die Beschaffenheit der Drahtschlinge sowie die Bekundungen mehrerer Zeugen berücksichtigen raüsson, aus denen hervorgeho, daß das for sonst ' .immer in der vom Beklagten angegebenen Weise verschlossen worden seit, Die Rüge greift nicht durch. Hatte der Beklagte das for sonst auch immer durch eine Drahtschlinge in der von ihm angegebenen Y/eise gesichert, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß er dies am Abend vor dem Unfall versehentlich unterlassen oder beim Anlegen der Schlinge nicht die gleiche Sorgfalt wie sonst angewandt hat* Angesichts der boträchtli-chen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd ~ zu demal bei Dunkelheit - für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet,, sind an den Entlastungsbeweia des Halters strenge Anforderung»-zu stellen» Diesen Anforderungen genügt der Nachweis nicht, daß der Beklagte im allgemeinen oder früher die erforderliche Sorgfalt angewandt habe» Unter den gegebenen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von oincr Vernehmung des Beklagten als Partei nach § 448 ZPO abgesehen hat, zu demal es die Möglichkeit nicht für ausgeräumt Saehvcrständl&c Droßlür* zur Präge der Fahrgeschwindigkeit des Klägers gehört wordene Dem Beklagten war dabei Gelegenheit gegeben3 dem Sachverständigen entsprechende Prägen vor-zulegeno Bas Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsver-stoß von einer erneuten Vernehmung des Sachverständigen ab-sehen (§§ 398, 402 ZPO}« Seine Auffassung, dem Kläger sei eine höhere Fahrgeschwindigkeit als 40 km/h nicht nachzuv/oi-sen, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0 Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die von der Revision beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, eine 40 km/h übersteigende Fahrgeschwindigkeit des Klägers sei für den Unfall nicht ursächlich und stehe daher dem Hachweis der Unabwendbarkeit nicht entgegen, weil auch bei geringerer Pahrgeschv/indigkeit der Unfall nicht habe vermieden werden können« Immerhin ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß bei einer geringeren Fahrgeschwindigkeit als der zwar nicht erweisbaren, aber auch nicht ausgeräumten von 60 km/h und mehr die Unfall-folgen erheblich geringer gewesen wären« Das ist aber für die Entscheidung des Rechtsstrcis nicht ausschlaggebend; denn die bei Verneinung der Unabwendbarkeit des Unfalls erforderliche Schadensabwägung na©h § 17 StVG, die der Senat selbst vornehmen kann, muß zu dem Ergebnis führen, daß der Beklagte den Unfallschaden voll zu ersetzen hat« Da bei der Sefaadenabv/ägung nur erwiesene Datsaehen berücksichtigt werden können, ist von einer Fahrgeschwindigkeit des Klägers von nicht mehr als 40 km/h auszugeheno Die für den Unfall ursächlich gewordene Betriebsgefahr des mit 40 km/h fahrenden) Lieferwagens tritt gegenüber der schuldhaften Verletzung der Verkehrspflicht durch den Beklagten und der von ihm m.Vertrotendoft Unfallvorursaehung, durch das Pferd, das bei Dunkelheit plötzlich unmittelbar vor den '.zagen des Xlägers sprang, derart in den Hintergrund, daß sie bei der Schadensverteilung außer Betracht zu bleiben hat«

Zitierte Normen: § 833 BGB § 7 StVG
DrahtschlingeUnfallBerufungsgerichtkm/hTorPferdKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30o November 1965 Becker., Justiz angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 5/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Bauern Hans K
in A
Kreis
 Beklagtenn Berufungsklägers und Revisionsklägers,
■ Prozeßbevolliaächtigter:
Rechtsanv/alt Brc
 gegen
den Viehkaufmann Reinhold Hl
 bei
Kreis
 Kläger^ Berufungsboklugten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Di'o Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr> Haufi, Heinrich Meyer und Er» Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats der Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22, Oktober 1963 wird zurückgewiesen0
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegtn
 Von Rechts wegen Tatbestand^
Am 6o Oktober 1961 gegen 5 Uhr früh fuhr der Kläger mit seinem Mercedes-Lieferwagen (1,8 t) auf der Bundes • straße 205 von Rendsburg in Richtung Neumünster* Es war noch dunkel und neblig, die Sichtweite betrug etwa 100 Der Kläger hatte Abblendlicht eingeschaltet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/ho In der Gemarkung Alten Kattbek in Höhe des Kilometersteins 26,9 sprang plöuz • lieh von rechts ein Pferd des Beklagten auf die lahrbchn«, las Tier hatte in dem Weidegarten des Beklagten geweidet, der zu dessen an der Bundesstraße 205 liegenden Bauernhof gehört und an das Wohnhaus angrenzt,, Die mit Kleinpflaster belegte und 8,50 m breite Fahrbahn verläuft hier fast gerade» Sie war in folge des herrschenden Nebels etwas feucht» Der Kläger kennte cor
5
Fahrzeug nicht mehr bremsen und, obwohl er nach links auszuwoichen versuchte, einen Zusammenstoß nicht veivu i den« Bei dem Aufprall des Pferdes auf den Wagen wurac dessen Vorderseite eingedrückt und die Windschutzscheibe zertrümmert,, An dem Wagen entstand Total-schadcn» 'Bio neben dem Klager sitzende Ehefrau K(MBB^erlitt senwere Verlöt Zungen» Das Pferd lief noch auf die andere Str^Ern seite und verendete dort.-.
Der Kläger hat mit der Klage 7 200 DM nebst Zinsen als Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Sach Schadens und Verdienstausfalls verlangte, Er hat gellend gemacht, der Beklagte habe das Pferd nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verwahrt» Das Tor des .-veidegartens. durch das da3 Tier entwichen sei, 3öi nicht auuri-icnond gesichert gewesen»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ent gegnet, er habe das Tier ordnungsgemäß verwahrt» Am Abend vor dem Unfall habe er es in den Weidegarfen gebracht und aas Tor wie üblich mit einer Drahtschlinge verschlossen, die er über den Torpfosten und einen an der Hauswand be findlichcn Pfahl gelegt habe» Das Tor sei durch die fest angelegte Drahtschlinge derart gesichert gewesen, da/3 das Pferd es nicht habe öffnen können» Es müsse von einem unbs fugten geöffnet worden sein» Hierfür könne er aber nicht haftbar gemacht werden» Der Kläger sei bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h im Hinblick auf die nasse Fahi bahn und die Sichtbehinderung durch Nebel nicht in der jj_i ge gewesen, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen-Bei geringerer Fahrgeschwindigkeit habe er den Unfall ver meiden können, zu demindest wären die Unfallfolgen geringer gewesen»
Der Kläger hat die Auffassung vertreten; seine Gcecb\in digkoit sei den Umständen nach nicht überhöht gewesen, je denfalls für den Unfall nicht ursächlich geworden, v.eil ihm das Pferd plötzlich unmittelbar vor den Wagen gesprungen sei der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis der.
Das Landgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten in vollem Umfang bejahte Es hat den Unfallschaden des Klägers auf 6 700 DM geschätzt und ihm diesen Betrag nebst 4 cr Pro zeßzinsen zugesprochenc
 Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abwoi sungsantrago Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,

Io Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB offenstehwnden Entlastungsbev/eis, daß er das Pferd mit der erforderlichen Sorgfalt verwahrt habe, nicht für erbrachto Er läßt die Frage offen, ob im Hinblick auf die Lage des Weidegartens unmittelbar an einer Bundes straße der Verschluß des Tores mittels einer Drahtschlinge, die über aen Torpfosten und einen an dor Hauswand befindlichen Pfahl gelegt war, als ausreichende Sicherung gegen ein Entweichen des Pferdes angesehen werden kann, .veil nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers die Draht schlinge unmittelbar nach dem Unfall trotz eifrigen Suchens nicht
 aufgefunden werden konnte, hält das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht für ausgeräumt„ daß es der Beklagte am
 Abend vor dem Unfall versehentlich unterlassen hat, das Tor
 überhaupt mit der Drahtschlinge zu sichern«, Nach der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich, da die Schlinge nicht mehr vorhanden und ihr Zustand daher nicht mehr feststellbar ist, auch nicht ausschließen, daß sie sich nicht in einem einwandfreien Zustand befand oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt an dem for befestigt worden war, so daß sie schon durch einen Druck oder Stoß dos Pferdes gegen das for abspringen oder sich Öffnen konnte»
Diese Würdigung wird von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen, die jedoch keinen Erfolg haben können»
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es nicht allein darauf abstellen dürfen, daß die Drahtschlingo nach dem Unfal nicht mehr gefunden werden konnte| es habe auch die Aussagen des Beklagten beim Ortstermin über die Beschaffenheit der Drahtschlinge sowie die Bekundungen mehrerer Zeugen berücksichtigen raüsson, aus denen hervorgeho, daß das for sonst ' .immer in der vom Beklagten angegebenen Weise verschlossen worden seit,
 Die Rüge greift nicht durch. Hatte der Beklagte das for sonst auch immer durch eine Drahtschlinge in der von ihm angegebenen Y/eise gesichert, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß er dies am Abend vor dem Unfall versehentlich unterlassen oder beim Anlegen der Schlinge nicht die gleiche Sorgfalt wie sonst angewandt hat* Angesichts der boträchtli-chen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd ~ zu demal bei Dunkelheit - für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet,, sind an den Entlastungsbeweia des Halters strenge Anforderung»-zu stellen» Diesen Anforderungen genügt der Nachweis nicht, daß der Beklagte im allgemeinen oder früher die erforderliche Sorgfalt angewandt habe» Unter den gegebenen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von oincr Vernehmung des Beklagten als Partei nach § 448 ZPO abgesehen hat, zu demal es die Möglichkeit nicht für ausgeräumt
6
hält, daß sich der Beklagte über sein Verhalten am Abend vor dem Unfall irrt und sich eines ihm unterlaufenen Versehens nicht bewußt ist.
Im übrigen ist die vom Berufungsgericht offengolassenc Frage, ob die Sicherung des Tores durch eine Drahtschlinge unter den obwaltenden Verhältnissen als ausreichend angesehen werden kann, zu verneinen. Der Beklagte hat selbst vorgotragen, es sei schon Öfter vorgekomraen, daß Fremde das Tor des V/eidegartens benützt hätten, um in sein Wohnhaus zu gelangen. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, daß wiederholt Hofnach-barn sowie deren Bedienstete den Weg zu seinem Wohnhaus durch das fragliche Tor und den Y/eidegarten genommen haben, weil er für sie der kürzere war. Im Hinblick auf die starke Gefährdung des Verkehrs auf der unmittelbar am Weidegarten vorbei führenden Bundesstraße durch ein entlaufenes Pferd und die naheliegende Gefahr, daß eine der vorgenannten Personen das Tor nach der Benutzung nicht wieder ordnungsgemäß verschloß, mußte der Beklagte das Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die iluu Woidegarten untergebrachten Pferde sichern, sondern die Sicherung auch so einrichten, daß ein Öffnen des Tores durch Unbefugte nach Möglichkeit verhindert wurde. Hierzu gonügtodor Verschluß durch eine Drahtschlaufc, die man schon durch mehrere leichte Schläge mit dor Hand abhoben konnte, nicht (vgl. Sonatsurteil vom 9« Juni 1959 - VI ZH 132/58 - VersE 1959*759}o Der Beklagte haftet danach nicht nur nach § 833 BGB, sondern auch nach § 823 3GB wegen Verletzung der ihm obliegenden Ver-kehrssicherungspflicht.
II. Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Nach seiner Auffassung war der Unfall für den Kläger sogar ein unabwendbares Ereignis i.S. de3 § 7 Abs. 2 StVG. Der Kläger, so erwägt es, habe seino Fahrgeschwindigkeit vor dem Unfall mit 40 bis 60 km/h angegeben. Es lasse sieh jedoch nicht feststellen, daß er
8
Saehvcrständl&c Droßlür* zur Präge der Fahrgeschwindigkeit des Klägers gehört wordene Dem Beklagten war dabei Gelegenheit gegeben3 dem Sachverständigen entsprechende Prägen vor-zulegeno Bas Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsver-stoß von einer erneuten Vernehmung des Sachverständigen ab-sehen (§§ 398, 402 ZPO}« Seine Auffassung, dem Kläger sei eine höhere Fahrgeschwindigkeit als 40 km/h nicht nachzuv/oi-sen, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0
Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die von der Revision beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, eine 40 km/h übersteigende Fahrgeschwindigkeit des Klägers sei für den Unfall nicht ursächlich und stehe daher dem Hachweis der Unabwendbarkeit nicht entgegen, weil auch bei geringerer Pahrgeschv/indigkeit der Unfall nicht habe vermieden werden können« Immerhin ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß bei einer geringeren Fahrgeschwindigkeit als der zwar nicht erweisbaren, aber auch nicht ausgeräumten von 60 km/h und mehr die Unfall-folgen erheblich geringer gewesen wären« Das ist aber für die Entscheidung des Rechtsstrcis nicht ausschlaggebend; denn die bei Verneinung der Unabwendbarkeit des Unfalls erforderliche Schadensabwägung na©h § 17 StVG, die der Senat selbst vornehmen kann, muß zu dem Ergebnis führen, daß der Beklagte den Unfallschaden voll zu ersetzen hat«
Da bei der Sefaadenabv/ägung nur erwiesene Datsaehen berücksichtigt werden können, ist von einer Fahrgeschwindigkeit des Klägers von nicht mehr als 40 km/h auszugeheno Die für den Unfall ursächlich gewordene Betriebsgefahr des mit 40 km/h fahrenden) Lieferwagens tritt gegenüber der schuldhaften Verletzung der Verkehrspflicht durch den Beklagten und der von ihm m. Vertrotendoft Unfallvorursaehung, durch das Pferd, das bei Dunkelheit plötzlich unmittelbar vor den '.zagen des Xlägers sprang, derart in den Hintergrund, daß sie bei der Schadensverteilung außer Betracht zu bleiben hat«
9
Das Berufungsgericht hat daher im Ereignis zu Recht den r klagten mit der vollen Schadenersatzpflicht belaste!->
Die Revision war danach mit der xosienfolge aus j ^7 ZPO zurückzuweiaeiu
 Engels	Hanobock	i	Dr0	Hauß
 Meyer	Dr»	Nüßgens