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BGH · VI ZR 3/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 3/62

Am 50o Dezember 1958 gegen 22o10 Uhr fuhr der bei der Klägerin sozialversicherte Landwirt der Landstraße zwischen Gemen und Weseke mit seinem Kraftrad (Miele 98 ccm) in südlicher Richtung„ Kurz vor km 35 wollte er nach links in einen 3>45 m breiten, zu seiner Wohnung führenden Weg einbiegen, dessen Einmündung in einem bis an die Straße reichenden Gehölz verborgen liegt. Sic hat behauptet, ein entgegenkommendes Moped habe sich der Einmündung bereits so weit genähert, daß der Beklagte den Landwirt nicht mehr habe überholen können und seine Ge- Der Beklagte hat Klage-abwcisung beantragt» Er hat behauptet, sei plötzlich vom rechten Straßenrand weg nach links abgebogen, als sein Kraftwagen das Motorrad fast eingeholt hatte, obwohl er schon vor dem Ansetzen zur Überholung mehrfach auf- und ab-gcblendet und gehupt habe» Er sei von dem entgegenkommenden Moped nicht geblendet worden» Mit der Berufung hat die Klägerin 6»112,65 DM, d»h» drei Viertel der bis zu dem 31° März 1961 aufgelaufenen Aufwendungen, nebst Zinsen geltend gemacht» Sie behauptet, der Beklagte habe noch hinter vorbeifahren können; er könne nicht beweisen, daß er die Absicht dos nach links einzubiegen, nicht früher erkannt habe» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Unfall beruhe für den Beklagten auf einem unabwendbaren Ereignis, so daß eine Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen sei» Es stimmt insoweit mit dem Landgericht überein, das ebenfalls ein unabwendbares Ereignis angenommen hat, Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst bei Zweifeln an einer Unabwendbarkeit des Ereignisses führe die Schadensabwägung zur Klageabweisung, sei ständig am rechten Straßenrand gefahren: Vor einem Abbiegen nach links in einen Landweg habe er surückblicken müssen, um sich über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern, Er habe dies aber unterlassen und auf eine Entfernung, die geringer gewesen sei als der Anhalteweg des Beklagten, die gesamte Fahrbahnbreite blockiert. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem unabwendbaren Ereignis, Es bestehen schon deshalb Bedenken gegen die Auffassung, der Beklagte sei gemäß § 7 Abs, 2 StVG haftungefrei, weil nach den Barlogungon des Berufungsgerichts nicht unangreifbar festgcstellt ist, daß der Beklagte als Führer und Halter des Personenwagens jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. ben hat, das von dem Beklagten hätte erkannt worden können, noch ist ausreichend begründet, daß auch ein besonders guter Führer bei Erkennbarkeit des fehlsamen Einbiegens keinesfalls den Unfall hätte verhindern oder in seinen Folgen ab-scilwächen können. Da es hier jedoch darum geht, ob dem Beklagten eine unzulässige Geschwindigkeit nach-gcwicocn sei, ist zu fragen, ob möglicherweise die Fahrgeschwindigkeit nur etwa 75 km/st betragen hat, eine Geschwindigkeit, die offenbar auch von der Klägerin nicht als übersetzt angesehen wird. sen Unfall nicht mehr verhindern konnte« Dabei kann offen bleiben, ob einmal ein Handzeichen gegeben hat, denn die Unklärbarkeit dieses Verhaltens geht im Rahmen der Verschuldenshaftung zu Lasten der den Anspruch erhebenden Klägerin« Zudem hat diese nicht behauptet oder behaupten können, Meis habe rechtzeitig ein Richtungszoichcn gegeben« Auch aus den Strafakten, deren Verwertung insoweit von den Parteien nicht beanstandet worden war, ergibt sich nichts für ein ausreichendes Richtungszoichcn« Der Beklagte hatte vielmehr erklärt, der Kraftfahrer sei scharf rechts gefahren und plötzlich zur Straßenmitte eingebogon. den Beklagten entgegenkam, bestätigt ein Warnzeichen, als der Wagen noch ein Stück von entfernt war» Bann sah ich, so fährt W^f^^fort, als der Personenkraftwagen mit dem Kraftrad fast auf gleicher Höhe war, daß der Kraftradfahrer plötzlich nach links einbog und zur Straßenmitte fuhr» Ber Bruder dieses Zeugen hat diese Barstellung bestätigt• Nun meint die Revision noch, das Berufungsgericht habe der Abwägung zu Unrecht ein Verschulden von M^^zugrunde gelegt; es fehle jeder Anhalt für ein fahrlässig fehlsames Verhalten, sei möglicherweise rechtzeitig nach links ein- gerin selbst auf Grund des bisherigen Prozeßverlaufs ergab sich auch eindeutig ein fahrlässig fehlsamcs Verhalten des IJ^^auc der Situation, wie sie unstreitig war oder unangreifbar festgeotellt ist» Selbst wenn zugunsten der Klägerin von einer Fahrgeschwindigkeit des Beklagten von 85 km/st, seiner höchstmöglichen Fahrgeschwindigkeit, ausgegangen wird, hat fahrlässig gehandelt» Er hätte nicht nach links in eine nicht erkennbare Einmündung einzubiegon versuchen dürfen, ohne gewiß zu sein, daß nachfolgende Verkehrsteilnehmer dies rechtzeitig erkannt hatten» Selbst wenn also auch (ohne entsprechende Behauptung im einzelnen) unterstellt wird, M^^habe mit dem Arm ein Zeichen gegebon, so durfte er bei der Dunkelheit und der unstreitigen Verkehrslage nicht ohne Rückschau ein-biegen» Denn das Abgeben eines Zeichens befreit nicht von der sonst gebotenen Sorgfalt» M^^konnte hier keinesfalls | entgegenkommende Moped habe so starkes Licht gehabt, daß eine Blendung dos Beklagten zu erwarten war» Auch sei seine Sicht durch Regen auf der Y/indschutzscheibe behindert worden» Dieser besonderen Verkchrcsituation hat zwei fellos nicht ausreichend Rechnung getragen» Es ist auch nicht zu beanstanden, daß sein objektiv falsches Verhalten vom Tatrichtor als auf einem groben Verschulden beruhend angesehen wird»

Zitierte Normen: § 7 StVG § 97 ZPO
mBerufungsgerichtFahrgeschwindigkeitVerhaltenGeschwindigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2181 074
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VI ZR 3/62
Verkündet am 16e Oktober 1962 Kriegl, Justizobersekretär ala Urkundabeamter der Geschäftösteile
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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l, vertreten durch den Ersten Direktor Dr. S
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Wilhelm P
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleine-wefers, Dr. K.E.Meyer, Hanebeck und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 28. September 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 50o Dezember 1958 gegen 22o10 Uhr fuhr der bei der Klägerin sozialversicherte Landwirt	der Landstraße
 zwischen Gemen und Weseke mit seinem Kraftrad (Miele 98 ccm) in südlicher Richtung„ Kurz vor km 35 wollte er nach links in einen 3>45 m breiten, zu seiner Wohnung führenden Weg einbiegen, dessen Einmündung in einem bis an die Straße reichenden Gehölz verborgen liegt. Dabei wurde er von dem gleichfalls in südlicher Richtung fahrenden Wagen des Beklagten (Opel-Rekord) von hinten erfaßt, etwa 16 m weit mitgetragen oder vorwärts geschleudert und tödlich verletzt» Die 6,2 m breite, mit Rutschasphalt belegte Fahrbahn war feucht» Die Straße verläuft vor und hinter der Unfallstelle auf weite Sicht geradeaus» Rach der Polizeiskizze beginnt die Bremsspur des Beklagten etwa 26 m vor der Einmündung 0,6 m vom östlichen Fahrbahnrand und endet etwa 22 m südlich der Nordkante des einmündenden Weges« An dieser Stelle kam der Wagen des Beklagten mit der linken Spur auf dem Bankett zu dem Stillstand,
 Die Bremsspur betrug 44,4 m«
Die Klägerin zahlt den Hinterbliebenen des Landwirts
 Sozialrenten und hat von dem Beklagten Ersatz verlangt«
Sic hat behauptet, ein entgegenkommendes Moped habe sich der Einmündung bereits so weit genähert, daß der Beklagte den Landwirt	nicht mehr habe überholen können und seine Ge-
schwindigkeit wegen des Blendlichtcs des entgegenkommenden Mopeds habe horabsetzen müssen« Der Beklagte habe übersehen, daß	sich zur Straßennittc hin eingeordnet habe, Vfenn er
 die Bremsung rechtzeitig oingeleitet hätte, habe er noch rechts an	vorbeifahren können.
I
 
Die Klägerin hat zunächst Ersatz ihrer Aufwendungen bis zu dem 31 ° Dezember 1959 beansprucht. Der Beklagte hat Klage-abwcisung beantragt» Er hat behauptet,	sei	plötzlich
 vom rechten Straßenrand weg nach links abgebogen, als sein Kraftwagen das Motorrad fast eingeholt hatte, obwohl er schon vor dem Ansetzen zur Überholung mehrfach auf- und ab-gcblendet und gehupt habe» Er sei von dem entgegenkommenden Moped nicht geblendet worden»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es ist der Darstellung des Beklagten gefolgt und hat einen für diesen unabwendbaren Zufall angenommen»
Mit der Berufung hat die Klägerin 6»112,65 DM, d»h» drei Viertel der bis zu dem 31° März 1961 aufgelaufenen Aufwendungen, nebst Zinsen geltend gemacht» Sie behauptet, der Beklagte habe noch hinter	vorbeifahren können; er könne nicht beweisen, daß er die Absicht dos	nach links einzubiegen,
 nicht früher erkannt habe»
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Unfall beruhe für den Beklagten auf einem unabwendbaren Ereignis, so daß eine Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen sei» Es
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stimmt insoweit mit dem Landgericht überein, das ebenfalls ein unabwendbares Ereignis angenommen hat, Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst bei Zweifeln an einer Unabwendbarkeit des Ereignisses führe die Schadensabwägung zur Klageabweisung,	sei	ständig	am	rechten Straßenrand
 gefahren: Vor einem Abbiegen nach links in einen Landweg habe er surückblicken müssen, um sich über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern, Er habe dies aber unterlassen und auf eine Entfernung, die geringer gewesen sei als der Anhalteweg des Beklagten, die gesamte Fahrbahnbreite blockiert. Damit habe	den Unfall so überwiegend verursacht und grob ver-
schuldet, daß es nicht angemessen sei, eine Schadensverteilung vorzunehmeno Denn dem Beklagten könne keine fehlsame Fahrweise nachgewiesen werden.
Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem unabwendbaren Ereignis, Es bestehen schon deshalb Bedenken gegen die Auffassung, der Beklagte sei gemäß § 7 Abs, 2 StVG haftungefrei, weil nach den Barlogungon des Berufungsgerichts nicht unangreifbar festgcstellt ist, daß der Beklagte als Führer und Halter des Personenwagens jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. So ist weder eindeutig ausgeschlossen, daß Meis'. •;	.	vor	dem	Einbiegen	ein Handzeichen gege-
ben hat, das von dem Beklagten hätte erkannt worden können, noch ist ausreichend begründet, daß auch ein besonders guter Führer bei Erkennbarkeit des fehlsamen Einbiegens keinesfalls den Unfall hätte verhindern oder in seinen Folgen ab-scilwächen können. Zwar deuten die polizeilichen Vernehmungen auf ein unabwendbares Ereignis hin, aber es ist nicht im einzelnen ausreichend klargelegt, inwieweit das Berufungsgericht ihnen folgt.
 
Andererseits fehlt aber auch jeder Anhalt für ein fahrlässig fehlsameo Verhalten des Beklagten«. Auf die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses kommt es daher nur insoweit an, als sie gleichzeitig die Beurteilung der Schadensabwägung betreffen.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fahrgeschwindigkeit des Beklagten, Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehindert, die in erster Instanz von den Parteien vorgetragene Fahrgeschwindigkeit des Beklagten mit 90 km/st außer Betracht zu lassen. Da es die Fahrgeschwindigkeit anderweit feststellte, war es prozessual nicht gezwungen, die in der Berufungsinstanz abgegebene Erklärung des Beklagten unbeachtet zu lassen. Das Berufungsgericht kommt auf Grund der Bremsspur zu einer Geschwindigkeit von 75-85 km/st vor Bremsbeginn. Da die Klägerin selbst in ihrem Vortrag eine Bremsverzögerung von 5 m/sec, zugrunde legt - eine nach den Umständen durchaus mögliche Annahme - wirft die Revision dem Berufungsgericht zu Unrecht eine willkürlich gewählte Bremsverzögerung vor. Zudem hat das Berufungsgericht sogar erwogen, daß bei einer besonders guten Verzögerung mit 6 m/sec die Geschwindigkeit 85 km/st betragen habe. Da es hier jedoch darum geht, ob dem Beklagten eine unzulässige Geschwindigkeit nach-gcwicocn sei, ist zu fragen, ob möglicherweise die Fahrgeschwindigkeit nur etwa 75 km/st betragen hat, eine Geschwindigkeit, die offenbar auch von der Klägerin nicht als übersetzt angesehen wird. Die Annahme einer solchen Geschwindigkeit ist aber aus:Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vergeblich wendet die Revision sich gegen die Auswertung der Brems-
spur mit der Behauptung, das Gericht habe eine Blockierspur zugrunde legen müssen«, Selbst wenn man dieser Auffassung folgen wollte, so würde dies die Klägerin nicht belasten, weil blockierte Räder auf feuchter, mit Rutschasphalt versehener StraI3e eine geringere Verzögerung ergeben als gut' gebremste Räder, die nicht rutschen« Daher deutet eine Blockierspur eher auf eine geringere Geschwindigkeit als 75 km/st hin«.
Die vom Berufungsgericht mit 75 km/st als möglich angenommene Fahrgeschwindigkeit ist mit Recht nicht als fehlsam bezeichnet worden, da der Weg ausreichend beleuchtet wurde«
Es ist auch möglich, daß der Beklagte sich dem einbiegenden Kradfahrer	bereits soweit genähert hatte, daß er die-
sen Unfall nicht mehr verhindern konnte« Dabei kann offen bleiben, ob	einmal ein Handzeichen gegeben hat, denn die
 Unklärbarkeit dieses Verhaltens geht im Rahmen der Verschuldenshaftung zu Lasten der den Anspruch erhebenden Klägerin« Zudem hat diese nicht behauptet oder behaupten können, Meis habe rechtzeitig ein Richtungszoichcn gegeben« Auch aus den Strafakten, deren Verwertung insoweit von den Parteien nicht beanstandet worden war, ergibt sich nichts für ein ausreichendes Richtungszoichcn« Der Beklagte hatte vielmehr erklärt, der Kraftfahrer sei scharf rechts gefahren und plötzlich zur Straßenmitte eingebogon. Auch der neben dem Beklagten sitzende 20-jährige Bruder Manfred Ppppmp hat vor der Polizei nur angegeben: Als der Beklagte mit dem Überholen begonnen gehabt habe, sei der Kraftradfahror von der rechten Straßenseite zur Mitte zu gefahren, auf Y/arnzeichen aber wieder zur rechten Straßenseite eingeschwenkt« Erst als der Wagen fast auf gleicher Höhe gewesen sei, sei der Kraftradfahrer plötzlich nach links eingebogen« Auch	der	auf seinem Moped
 
den Beklagten entgegenkam, bestätigt ein Warnzeichen, als der Wagen noch ein Stück von	entfernt	war»	Bann	sah ich,
 so fährt W^f^^fort, als der Personenkraftwagen mit dem Kraftrad fast auf gleicher Höhe war, daß der Kraftradfahrer plötzlich nach links einbog und zur Straßenmitte fuhr» Ber Bruder dieses Zeugen hat diese Barstellung bestätigt•
Allerdings hatte die Klägerin im Berufungsverfahren der Verwertung der im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen der Zeugen WflHM widersprochen und erklärt, diesen Angaben könne kein Beweiswert beigemessen werden, da diese Zeugen von ihrem fahrenden Moped aus keine ausreichende Sicht gehabt hätten» Es ist aber nicht behauptet und unter Beweis gestellt worden, die Gebrüder	könnten	bezeugen, daß WQ^^eln Richtungs-
zeichen gegeben habe, das den Beklagten hätte warnen müssen» Bas Berufungsgericht durfte somit ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß die Abgabe eines Richtungözeichens nicht bewiesen sei» Auch sonst ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht irrigerweise ein fahrlässig fehlsames Verhalten des Beklagten als nicht bewiesen angesehen hätte»
Nun meint die Revision noch, das Berufungsgericht habe der Abwägung zu Unrecht ein Verschulden von M^^zugrunde gelegt; es fehle jeder Anhalt für ein fahrlässig fehlsames Verhalten,	sei möglicherweise rechtzeitig nach links ein-
gebogen» Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß die Klägerin selbst bereits in der Berufungsbegründung ein Verschulden dos	nicht mehr in Abrede stellte» Boshalb war die Klägerin damit einverstanden, daß zu Lasten von	ein	Mitver-
schulden und eine MitVerursachung von einem Viertel ungerechnet werde» Abgesehen von dieser rechtlichen Wertung der Klä-
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gerin selbst auf Grund des bisherigen Prozeßverlaufs ergab sich auch eindeutig ein fahrlässig fehlsamcs Verhalten des IJ^^auc der Situation, wie sie unstreitig war oder unangreifbar festgeotellt ist» Selbst wenn zugunsten der Klägerin von einer Fahrgeschwindigkeit des Beklagten von 85 km/st, seiner höchstmöglichen Fahrgeschwindigkeit, ausgegangen wird, hat
 fahrlässig gehandelt» Er hätte nicht nach links in eine nicht erkennbare Einmündung einzubiegon versuchen dürfen, ohne gewiß zu sein, daß nachfolgende Verkehrsteilnehmer dies rechtzeitig erkannt hatten» Selbst wenn also auch (ohne entsprechende Behauptung im einzelnen) unterstellt wird, M^^habe mit dem Arm ein Zeichen gegebon, so durfte er bei der Dunkelheit und der unstreitigen Verkehrslage nicht ohne Rückschau ein-biegen» Denn das Abgeben eines Zeichens befreit nicht von der sonst gebotenen Sorgfalt» M^^konnte hier keinesfalls	|
damit rechnen, ein Handzeichen werde bei der Dunkelheit er-	!
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kannt und beachtet» Behauptet doch auch die Revision, das	j
entgegenkommende Moped habe so starkes Licht gehabt, daß eine Blendung dos Beklagten zu erwarten war» Auch sei seine Sicht durch Regen auf der Y/indschutzscheibe behindert worden» Dieser besonderen Verkchrcsituation hat	zwei fellos	nicht
 ausreichend Rechnung getragen» Es ist auch nicht zu beanstanden, daß sein objektiv falsches Verhalten vom Tatrichtor als auf einem groben Verschulden beruhend angesehen wird»
Die Schadensverteilung aber obliegt dem Tatrichter» Sie läßt keinen Rcchtsirrtun erkennen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte»
Die Kostenentseheiöung beruht auf § 97 ZPO.
Engels
 Hanebeck
Dr„ Kleinewefers	Dr=	KoEJvIeyer
 Dr« Pfretzschner