Sie und ihr Ehemann haben für ihren Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht und behauptet, der Beklagte sei zu schnell, zu weit links und mit Standlicht statt mit Abblendlicht gefahren. Die Beklagten haben die Behauptungen der Kläger bestritten und geltend gemacht, der Unfall sei für sie unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. mungen des Straßenverkehrsgesetzes und beide Beklagte vorbehaltlich des Übergangs von Scha-denBersatzansprüchen auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger; soweit eine Leistungspflicht der Beklagten zu 1) besteht, haftet sie neben dem Beklagten zu 2) als (JesamtSchuldnerin, 4o) Im übrigen werden die Kläger mit ihren Klagen Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter* Bor Kläger hat sich der Revision angeschlossen, Er beantragt, das Berufungsurteil abzuändern und to) die Beklagten als (Je samt Schuldner über die im Berufungsurteil zuerkannten 1*516,57 DM hinaus zur Zahlung weiterer 758,28 DM zu verurteilen, 5«) festzustellen, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zu tj die Hälfte de3 Schadens zu ersetzen, der dem Kläger zu 1) aus dem Unfall der Klägerin zu 2) vom 12, Oktober 1956 nach dem 4* März 1958 noch entstanden ist oder entsteht, vorbehaltlich des Überganges von Schadensersatz-ansprüchen auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger , Den Fahrer Werner BflüV trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls eine Schuld an dem Unfall* Ivr hat, wie das Berufungsgericht feststellt, die Mitte der Fahrbahn benutzt* obwohl die Straße sehr schmal und die Sicht außerordentlich schlecht war, und ist mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 bis 35 km/st gefahren* Diese Geschwindigkeit sei aus den gleichen Gründen zu hoch gewesen, aus denen auch die Geschwindigkeit des Lieferwagens der Beklagten zu beanstanden sei« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieses Verschulden des RflHP und die Betriebsgefahr des Opel-Caravan zwar dem Kläger Georg Ff^^ nicht aber dessen Ehefrau entgegengehalten werden könne* Es ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte FHHB^für den Schaden der Klägerin Käthe voll einzustehen a) Die Beklagten wenden sich mit ihrer Revision in erster Linie gegen die Feststellung, daß der Beklagte FBI I^Bmit Standlicht gefahren ist* Bas Berufungsgericht hat diese Feststellung auf die Aussagen der Zeugen LiBHI und Göttinger gestützt, die dem Wagen der Beklagten kurze Zoit vor dem Unfall auf der Kreisstraße begegnet sind. b) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte ?BHPsei zu schnell gefahren, ist seine Ansicht im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn eine Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st war jedenfalls für einen mit Standlicht fahrenden Kraftfahrer unter den Verhältnisse wie sie hier festgestellt sind, zu hoch. Das Berufungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils als erstes ausdrücklich mit der Meinung des Landgerichts auseinandergosetzt, daß die Geschwindigkeit des Beklagten für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei, und hat eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es sich dieser Ansicht nicht anzusehließen vermag. Darin ist aber kein Rechtsfehler zu sehen; denn das Berufungsgericht geht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe erkennbar davon aus, daß RflHB einen mit Abblendlicht fahrenden Kraftwagen früher erkannt hätte und dann in der Lage gewesen wäre, früher und ruhiger mit der Ausweichbewegung zu beginnen. Es hat diese Fahrweise ausdrücklich als verkehrswidrig gekennzeichnet und angenommen, daß dies der Haftung des Beklagten FBHHHB nicht entgegensteht. e) Gegenüber den Abwägungsgründen, aus denen das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers um 2/3 gekürzt hat, macht die Bevision geltend: Das Berufungsgericht habe außo: acht gelassen, daß Rabelt mit seinem Fahrzeug erst nach 58 m gegen den Baum gefahren sei, obwohl die Straße nach der Behauptung der Beklagten angestiegen sei. Das Berufungsgericht hat der Länge der festgestellten Spuren und den Folgen des Unfalls entnommen, daß Rabelt mindestens mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st gefahren sein müsse, wie er ursprünglich selbst angegeben hatte, und meint, die Geschwindigkeit RBBPo sei unter den festgestellten Verhältnissen wesentlich zu hoch gewesen. Da hiernach nicht zu widerlegen ist, daß Kabelt nach der Begegnung mit dem Lieferwagen der Beklagten noch einmal Gas gegeben hat, laßt sich weder aus der Länge der Spuren noch aus den Schäden, die der Wagen bei dem Zusammenprall mit dem Baum erlitten hat, zuverlässig schließen, wie hoch die Geschwindigkeit des Opel-Caravan war, als der Lieferwagen der Beklagten ihm begegnete« Daher ist es entgegen der Meinung der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung der genauen Geschwindigkeit keinen Sachverständigen zugezogen hat. f) Es ist auch kein Verstoß gegen § 286 ZB0 darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Schülerin Rita HUB) nicht als Zeugin vernommen hat. Soweit die Beklagten sie als Zeugin dafür benannt haben, daß R^B^mit großer Geschwindigkeit und auf der Mitte der Straße gefahren ist, war ihre Vernehmung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht diese Behauptung der Beklagten schon auf Grund anderer Unterlagen für bewiesen hält. Die Beklagten haben sich allerdings auf das Zeugnis der vierzehnjährigen Rita auch dafür berufen, daß BflH^mit großer Geschwindigkeit in die Kurve gefahren und sein Wagen deshalb aus der Kurve herausgetragen worden sei. 2.) Der Kläger greift mit seiner Anschlußrevision die Erwägungen an, aus denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß er 2/3 seines Schadens selbst zu tragen habe. Es hat diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: habe dadurch, daß er bei dem starken Nebel mit dem Wagen des Klägers auf der Mitte der schmalen Straße und mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei, eine sehr große Verkehrsgefahr geschaffen. a) Die Behauptung des Klägers, RfHHHfeabe unmittelbar vor dem Unfall zwei auf der rechten Seite gehende Fußgänger überholt, hält das Berufungsgericht für widerlegt. «‘Weil die Straße frei war, hatte ich mit meinem Wagen etwa die Mitte der Straße eingenommen," Daß das Berufungsgericht hiernach in erster Linie von dieser Fahrweise RflHPs ausgegangen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. c) Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge, mit der die Anschlußrevision geltend macht, das Berufungsgericht habe einen Sachverständigen zu der Behauptung dos Klägers hören müssen, daß BflHK den Wagen der Beklagten, wenn dieser mit Abblendlicht gefahren wäre, mindestens auf 30 m habe sehen und seinen Wagen dann mit ruhiger Ausweichbewegung ohne Schleudern habe abfangen können. Hierüber einen Sachverständigen zu vernehmen, war nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der verkehrswidrigen Beleuchtung - Standlicht -und dem Schaden des Klägers schon aus eigener Sachkunde für bewiesen hält. Wenn der Kläger hieraus folgen will, daß nur das vorkehrswidrige Verhalten des Beklagten tP* nicil^ aber die Verkehrswidrigkeiten seines Fahrers BfÜ^den Unfall verursacht habe-, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Fohr-weioe beider Fahrer ursächlich für den Unfall war. Da er selbst erklärt hat, mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st gefahren zu sein, war es nicht erforderlich, auch noch die Länge der Schleuderspur und die Unfallfolgen zu dem Nachweis dafür heran- § 7 StVG für den Schaden der Kläger verantwortlich, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat. Frau EHHB hat nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers in seinem Geschäft mitgeholfen, wie es in Geschäften dieser Art weitgehend üblich ist» Hiernach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß sich nach den Lebensverhältnissen des Ehegatten aus der Pflicht der Frau zur ehelichen Lebensgemeinschaft auch die Verpflichtung ergab, im Geschäft ihres Mannes mitzuarbeiten» Die weiteren Zahlungsansprüche der Kläger sind aus Erwägungen dem Grunde nach bejaht worden, die rechtlich nicht zu beanstanden sind» Insoweit hat auch die Revision gegen das Berufungsurteil keine Bedenken erhoben. Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht sei in dom feststellenden (Peil seines Urteils über den Antrag der Kläger hinausgegangen; denn es habe die Ersatzpflicht der Beklagten für den Schaden festgestellt, der den Klägern aus dem Unfall der Frau FflHBl nach dem 4» März 1958 noch entstanden ist oder entsteht, obwohl mit dem Antrag der Kläger ein geringeres, nämlich nur die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz des entstandenen Schadens begehrt worden scic Diese Rüge geht fehl«, Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage auf den zukünftigen Schaden hingewiesen, mit dem noch zu rechnen ist.
2191 043 VX_ZR_5/60 Verkündet am 4o November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Na. men des Volkes In dem Rechtsstreit Io) der Molkereigenossenschaft mBBe.G.m.b.Ho vertreten durch ihren Vorstand, 2.) des Lageristen Josef PflHHHI) M®MBstr. Beklagten, Berufungabeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen ) den Bäckermeister Georg Pi 2o) dessen Ehefrau Käthe F beide wohnhaft in H traßel Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E.Meyer, 3>r. Bode. Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlußreviuion des Klägers Georg gegen das Urteil des 3. Zivil- senats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. Oktober 1959 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu 1/5 dem Kläger Georg BgBfe zu 2/5 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 2/5 dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Lampenreparateur Werner HflBP fuhr am 12. Oktober 1956 gegen 8.20 Uhr im Aufträge des Klägers Georg F^IBlmit dessen Kraftwagen, einem Opel-Caravan, über die Kreisstraße von Oberhausen nach Massen-Heide. Die Ehefrau des Klägers, die Klägerin Käthe saß neben ihnu Die Sicht war schlecht, weil starker Nebel herrschte. Die Straße ist 4,80 m breit, sie war an diesem Tage von Ackerboden verschmutzt, feucht und schlüpfrig. Als beim Kilometerstein 2,4 ein Lieferwagen der beklagten Genossenschaft, der von dem Beklagten Josef gesteuert wurde, entgegenkam, mußte RflH^nach rechts ausweichcn. Sein Wagen geriet auf den Randstreifen, prallte nach* 58 Metern gegen einen Baum und wurde stark beschädigt. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Sie und ihr Ehemann haben für ihren Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht und behauptet, der Beklagte sei zu schnell, zu weit links und mit Standlicht statt mit Abblendlicht gefahren. Mit der Klage haben sic zunächst einen Betrag von 6.100 DM als Teil ihres Schadens verlangt. Die Beklagten haben die Behauptungen der Kläger bestritten und geltend gemacht, der Unfall sei für sie unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Ferner hat die beklagte Genossenschaft für ihren Fahrer den Entlastungö-beweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB angetreten. r Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger von den Beklagten 4.299*65 DM und die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld verlangte Ferner haben die Kläger um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem Unfall entstanden ist, dem Kläger jedoch nur zur Hälfte und der Klägerin nur soweit, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegan gen sind. Bas Oberlandesgericht hat folgendes Urteil erlasse genüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern bis zur Höhe von 1.516,57 DM, gegenüber dem Beklagten zu 2) bis zur Höhe von weiteren 1.316,66 DM (zusam- * men 2.833,23 DM)dem Grunde nach gerechtfertigt. 2.) Der Anspruch der Klägeriar^J® auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist gegenüber dem Beklagten zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt. 3o) Es wird festgestellt, daß a) der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zu 1} ein Drittel des Schadens, b) beide Beklagten verpflichtet sind, der Klägerii zu 2) in voller Höhe den Schaden zu ersetzen, der den Klägern aus dem Unfall dor Klägerin zu 2) vom 12. Oktober 1956 nach dem 4. März 1958 noch entstanden ist oder entsteht, die Beklagte zu 1) jedoch nur nach den Bestim- 1.) Der Zahlungsanspruch des Klägers ist ge- ä mungen des Straßenverkehrsgesetzes und beide Beklagte vorbehaltlich des Übergangs von Scha-denBersatzansprüchen auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger; soweit eine Leistungspflicht der Beklagten zu 1) besteht, haftet sie neben dem Beklagten zu 2) als (JesamtSchuldnerin, 4o) Im übrigen werden die Kläger mit ihren Klagen ^gewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter* Bor Kläger hat sich der Revision angeschlossen, Er beantragt, das Berufungsurteil abzuändern und to) die Beklagten als (Je samt Schuldner über die im Berufungsurteil zuerkannten 1*516,57 DM hinaus zur Zahlung weiterer 758,28 DM zu verurteilen, 2.} den Beklagten zu 2) über die im Berufungsurteil zuerkannten 1*$16,66 DM hinaus zur Zahlung weiterer 658,54 DM zu verurteilen, 5«) festzustellen, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zu tj die Hälfte de3 Schadens zu ersetzen, der dem Kläger zu 1) aus dem Unfall der Klägerin zu 2) vom 12, Oktober 1956 nach dem 4* März 1958 noch entstanden ist oder entsteht, vorbehaltlich des Überganges von Schadensersatz-ansprüchen auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger , Hilfsweise beantragt der Kläger 1. ) das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Zahlungsanspruch des Klägers zu 1) gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldner nur bis zur Höhe von 1.516,17 DM und gegenüber dem Beklagten zu 2) nur bis zur Höhe von 1.316,66 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, und den Zahlungsanspruch des Klägers zu 1) gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldner bis zur Höhe von 2.274,85 DM sowie gegenüber dem Beklagte* zu 2) bis zur Höhe von 1.975|?~ DM dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, 2. ) festzustellen, daß der Beklagte zu 2) verpflichte- ist, dem Kläger zu 1) die Hälfte des Schadens zu ersetzen, der dem Kläger zu 1) aus dem Unfall der Klägerin zu 2) vom 12. Oktober 1956 nach dem 4. März 1958 noch entstanden ist oder entsteht, vorbehaltlich des Überganges von Schadensersatzansprüchen auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger. Entscheidungsgründes A. Haftung des Beklagten I. Das Berufungsgerichtiihat die Schadensereatz-pfiieht des Beklagten Papenheim nach § 823 BGB bejaht« £ hält für bewiesen, daß er bei dem starken Hebel mit Star licht gefahren ist, obwohl er nach § 33 Abs» 5 StVO verpflichtet gewesen wäre, Abblendlicht einzuschalten« Ferner hat es ihm zu dem Vorwurf gemacht, daß er bei den gegebenen Verhältnissen zu schnell gefahren ist. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Sichtweite infolge des starken Nebels nur 10 bis 20 m betrug und führt aus: Bei dieser geringen Sichtweite und bei der besonderen Gefahr, die sich aus der ungewöhnlich geringen Straßen-breite von nur 4*80 m ergeben habe, sei eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/st unzulässig gewesen* Nach seinen eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren sei Papen-heira aber mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/at gefahren und auch im jetzigen Hechts streit habe er zugegeben, mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st gefahren zu sein* Den Fahrer Werner BflüV trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls eine Schuld an dem Unfall* Ivr hat, wie das Berufungsgericht feststellt, die Mitte der Fahrbahn benutzt* obwohl die Straße sehr schmal und die Sicht außerordentlich schlecht war, und ist mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 bis 35 km/st gefahren* Diese Geschwindigkeit sei aus den gleichen Gründen zu hoch gewesen, aus denen auch die Geschwindigkeit des Lieferwagens der Beklagten zu beanstanden sei« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieses Verschulden des RflHP und die Betriebsgefahr des Opel-Caravan zwar dem Kläger Georg Ff^^ nicht aber dessen Ehefrau entgegengehalten werden könne* Es ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte FHHB^für den Schaden der Klägerin Käthe voll einzustehen hat, daß die Ansprüche des Klägers Georg FB^to dagegen nach § 17 StVG zu 1/3 begründet sind. II» Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten gegenüber den Angriffen beider Parteien einer rechtlichen Prüfung stand. 1.. a) Die Beklagten wenden sich mit ihrer Revision in erster Linie gegen die Feststellung, daß der Beklagte FBI I^Bmit Standlicht gefahren ist* Bas Berufungsgericht hat diese Feststellung auf die Aussagen der Zeugen LiBHI und Göttinger gestützt, die dem Wagen der Beklagten kurze Zoit vor dem Unfall auf der Kreisstraße begegnet sind. Zu Unrecht bemängelt die Beklagte, daß das Berufungsgericht nie! auch den Bauern Heinrich &B^ als Zeugen vernommen hat. war von den Beklagten als Zeugen dafür benannt, daß nicht Standlicht, sondern helles Licht eingeschaltet gewesen sei, als dem Wagen von dem östlich der Kreisstraße gelegenen Feld abgefahren eeio Von dor Vernehmung dieses Zeugen konnte das Berufungsgericht absehen, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen* denn es kam entscheidend darauf an, welche Beleuchtung PBHHB eingeschaltet hatte, als er kurz vor dem Unfall auf der Kreisstraße gefahren ist. Hierzu konnte der Bauer BB aber nac dem eigenen Vorbringen der Beklagten keinem Angaben machen. b) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte ?BHPsei zu schnell gefahren, ist seine Ansicht im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn eine Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st war jedenfalls für einen mit Standlicht fahrenden Kraftfahrer unter den Verhältnisse wie sie hier festgestellt sind, zu hoch. 8 - c) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Frage der Verursachung nicht geprüfte Sie meint, das Verhalten des Beklagten - zur hohen Ge- schwindigkeit und Fahren mit Standlicht - sei“ nicht ursächlich für den Unfall gewesen und seine Haftung schon aus diesem Grunde zu verneinen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils als erstes ausdrücklich mit der Meinung des Landgerichts auseinandergosetzt, daß die Geschwindigkeit des Beklagten für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei, und hat eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es sich dieser Ansicht nicht anzusehließen vermag. Es hat, wie seine Ausführungen zeigen, die Überzeugung gewonnen, daß die der Sichtweites nicht angemessene Geschwindigkeit des Beklagten auf der schma- len Straße auch ursächlich war für die Schnelligkeit, mit der RflHl aus weichen mußte. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der zu schnellen Fahrweise FflHHHB9 mit dem Unfall ausreichend und rechtsirrtumsfrei dargetan. Das Gleiche gilt für das Fahren mit Standlicht, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß auch diese Verkehrswidrigkeit mit ursächlich für den Unfall war. Es hat diese Feststellung zwar nicht näher begründet. Darin ist aber kein Rechtsfehler zu sehen; denn das Berufungsgericht geht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe erkennbar davon aus, daß RflHB einen mit Abblendlicht fahrenden Kraftwagen früher erkannt hätte und dann in der Lage gewesen wäre, früher und ruhiger mit der Ausweichbewegung zu beginnen. d) Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Frage, ob den Unfall schuldhaft verursacht hat, die Fahrweise rBI^s außer acht gelassen. Es hat diese Fahrweise ausdrücklich als verkehrswidrig gekennzeichnet und angenommen, daß dies der Haftung des Beklagten FBHHHB nicht entgegensteht. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.■ e) Gegenüber den Abwägungsgründen, aus denen das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers um 2/3 gekürzt hat, macht die Bevision geltend: Das Berufungsgericht habe außo: acht gelassen, daß Rabelt mit seinem Fahrzeug erst nach 58 m gegen den Baum gefahren sei, obwohl die Straße nach der Behauptung der Beklagten angestiegen sei. Ferner habe es nicht berücksichtigt, daß der Wagen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers total beschädigt worden sei. Hier-aus sei nach der Erfahrung zu schließen, daß die Geschwindigkeit keineswegs nur 30 km/st betragen habe. Das.Berufungsgericht habe das von den Beklagten beantragte Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, daß BUBI eine weit höhere Geschwindigkeit gehabt habe. Diese Büge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat der Länge der festgestellten Spuren und den Folgen des Unfalls entnommen, daß Rabelt mindestens mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st gefahren sein müsse, wie er ursprünglich selbst angegeben hatte, und meint, die Geschwindigkeit RBBPo sei unter den festgestellten Verhältnissen wesentlich zu hoch gewesen. Ersichtlich hat es sich außerstande gesehen^ die genaue Geschwindigkeit festzustellen. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. RflBBbat bei seine] polizeilichen Vernehmung erklärt: "Beim Ausweichen sei der Wagen auf den Rasenstreifen an der rechten Straßenseite unc dort ins Schleudern geraten. Um ihn wieder aufzufangen, habe er Gas gegeben und das Steuer nach links gezogen. Der / Wagen sei dann auch auf die Fahrbahn gekommen, dort aber infolge der Straßenverschlammung wieder zur Seite gerutscht und gegen einen Straßenbaum geschlagen«u Daß der Wagen vorübergehend wieder auf die Straße geraten ist, vergibt sich auch aus der polizeilichen Unfallskizze. Da hiernach nicht zu widerlegen ist, daß Kabelt nach der Begegnung mit dem Lieferwagen der Beklagten noch einmal Gas gegeben hat, laßt sich weder aus der Länge der Spuren noch aus den Schäden, die der Wagen bei dem Zusammenprall mit dem Baum erlitten hat, zuverlässig schließen, wie hoch die Geschwindigkeit des Opel-Caravan war, als der Lieferwagen der Beklagten ihm begegnete« Daher ist es entgegen der Meinung der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung der genauen Geschwindigkeit keinen Sachverständigen zugezogen hat. f) Es ist auch kein Verstoß gegen § 286 ZB0 darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Schülerin Rita HUB) nicht als Zeugin vernommen hat. Soweit die Beklagten sie als Zeugin dafür benannt haben, daß R^B^mit großer Geschwindigkeit und auf der Mitte der Straße gefahren ist, war ihre Vernehmung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht diese Behauptung der Beklagten schon auf Grund anderer Unterlagen für bewiesen hält. Die Beklagten haben sich allerdings auf das Zeugnis der vierzehnjährigen Rita auch dafür berufen, daß BflH^mit großer Geschwindigkeit in die Kurve gefahren und sein Wagen deshalb aus der Kurve herausgetragen worden sei. In diesem Punkte konnte das Berufungsgericht das Beweismittel der Beklagten jedoch für wertlos halten; denn es steht fest, daß wegen des starken Hebels nur geringe Sichtmöglichkeit bestand. Das hat auch Rita die auf der Fahrt neben dem Beklagten Pj Lieferwagen der Beklagten gesessen hatte, bei ihrer im 11 polizeilichen Vernehmung bestätigt; sie hat ausgesagt3 man habe wegen des starken Nebels nur etwa 10 m weit sehen können. 2.) Der Kläger greift mit seiner Anschlußrevision die Erwägungen an, aus denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß er 2/3 seines Schadens selbst zu tragen habe. Es hat diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: habe dadurch, daß er bei dem starken Nebel mit dem Wagen des Klägers auf der Mitte der schmalen Straße und mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei, eine sehr große Verkehrsgefahr geschaffen. Er: habe sich sagen müssen, daß. er bei der schleck ten Sicht jedes entgegenkommende Fahrzeug erst auf sehr kurze Entfernung werde sehen können und daß or deshalb genötigt sein könne, plötzlich und scharf zu bremsen. Das sei aber erkennbar umso gefährlicher gewesen, als die Straße verschmutzt und die Gefahr außerordentlich groß gewesen sei, daß der wagen bei plötzlichem Abbiegen ins Rutschen oder Schleudern und dabei neben die Fahrbahn geriet. All dies lasse das für den Unfall ursächliche Verschulden des schwerer erscheinen als das dos Beklagten der wenigstens seine rechte Fahrbahn» Seite eingehalten habe, wie ihm nicht zu widerlegen sei. Dessen mitursächliche Verfehlungen - Fahren mit Standlicht und zu schnellen Fahrens - träten aber nicht völlig zurück. Es erscheine vielmehr gerechtfertigt, den Schaden des Klägers Georg FflHK so zu verteilen, daß 1/3 auf die Beklagten und 2/3 auf den Kläger entfallen. - 12 ~ Diese Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände enthält keinen Rechtsfehler. Was die Anschlußreviüion dagegen vorbringt, kann nicht durchgreifen. a) Die Behauptung des Klägers, RfHHHfeabe unmittelbar vor dem Unfall zwei auf der rechten Seite gehende Fußgänger überholt, hält das Berufungsgericht für widerlegt. Es verweist auf die Aussage, die R^J^ bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Hier hat er erklärt: «‘Weil die Straße frei war, hatte ich mit meinem Wagen etwa die Mitte der Straße eingenommen," Daß das Berufungsgericht hiernach in erster Linie von dieser Fahrweise RflHPs ausgegangen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es kann daher auf sich beruhen, ob ihre Hilfserwägung zu billigen ist, die das Berufungsgericht weiterhin in diesem Zusammenhang ansteilt, b) Der Kläger kann die Verkehrsverstösse seines Fahrers RflBP auch nicht damit entschuldigen, daß er den Vertrau-ensgrundsatz für ihn in Anspruch nimmt. Gewiß darf ein Verkehrsteilnehmer regelmäßig erwarten, daß die anderen Verkehrsteilnehmer die geltenden Verkehrsvorschriften bo-achten und daher bei starkem Hebel mit Abblendlicht fahren werden, wie § 33 Abs, 5 StVO vorschreibt. Auf diesen Vertrauensgrundsatz kann sich aber nur berufen, wer sich selbst an die Verkehrsordnung hält. Daß HflH^das nicht getan hat, kann bei dem -festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. c) Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge, mit der die Anschlußrevision geltend macht, das Berufungsgericht habe einen Sachverständigen zu der Behauptung dos Klägers hören müssen, daß BflHK den Wagen der Beklagten, wenn dieser mit Abblendlicht gefahren wäre, mindestens auf 30 m habe sehen und seinen Wagen dann mit ruhiger Ausweichbewegung ohne Schleudern habe abfangen können. Hierüber einen Sachverständigen zu vernehmen, war nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der verkehrswidrigen Beleuchtung - Standlicht -und dem Schaden des Klägers schon aus eigener Sachkunde für bewiesen hält. Es geht, wie schon oben dargelegt wurde, davon aus, daß einen mit Abblendlicht entgegenkommen- den Kraftwagen früher erkannt hätte und dann in der Lage gewesen wäre, früher und ruhiger mit der Ausweichbewegung zu beginne)!. Wenn der Kläger hieraus folgen will, daß nur das vorkehrswidrige Verhalten des Beklagten tP* nicil^ aber die Verkehrswidrigkeiten seines Fahrers BfÜ^den Unfall verursacht habe-, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Fohr-weioe beider Fahrer ursächlich für den Unfall war. d) Schließlich ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Wagen des Klägers bei der Begegnung der beiden Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von mindestens 30 bis 35 km/st hatte, entgegen der Meinung der Anschlußrevision rechtsirrtumsfrei getroffen. Sie wird im wesentlichen schon durch die Aussage getragen, die der Fahrer BB vor der Polizei gemacht hat. Da er selbst erklärt hat, mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st gefahren zu sein, war es nicht erforderlich, auch noch die Länge der Schleuderspur und die Unfallfolgen zu dem Nachweis dafür heran- 14 - zuziehen, daß wesentlich schneller gefahren ist«, als es nach § 9 StVO unter den festgestellten Verhältnissen zulässig war«, e) Da die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts auch im Übrigen keinen ReGhtsfehler erkennen lassen«, ist der Senat an die Verteilung des Schadens gebunden. Bo Zur Haftung der Molkereigenossenschaft Ift^^eGmbH Die Molkereigenossenschaft ist als Halterin des von gefahrenen Lieferwagen8;ona$a. § 7 StVG für den Schaden der Kläger verantwortlich, wie das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat. Die Revision macht demgegenüber nur geltend, der Unfall sei für sie unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Der Entlastungsbeweis dieser Bestimmung muß aber schon daran scheitern, daß nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat» Soweit die Kläger über den Rahmen des Straßenverkehrs» gesetzes hinaus Ansprüche gegen die Molkereigenossenschaft geltend gemacht haben, hat das Berufungsgericht ihre Klage abgewiesen, weil es insoweit den Entlastungsbeweis des §831 Abs. 1 Satz 2 BGB als geführt ansieht. Diesen Teil des Berufungsurteils haben die Kläger nicht angefochtcn. 0- Zur Höhe des Schadens und zur Feststellung I. Soweit der Kläger Georg mit seiner Klage 3-950,- DM als Ersatz der Kosten verlangt hat, die ihm durch 15 - eine zusätzliche Hilfe in seinem Bäckergeschäft entstanden i sind, hat das Berufungsgericht seinen Anspruch zu 1/2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Begründung angeführt, dieser Anspruch stehe dem Kläger gegen den Beklagten 8 deD1 Gesichtspunkt des abstrakten Schadensersatzes nach § 845 BGB zu» Dieser Anspruch auf Ersatz der Dienste, die dem Kläger durch die Verletzung seiner Ehefrau entstanden sind, setzt voraus, daß die Frau ihrem Ehemann zur Leistung der Dienste kraft Gesetzes verpflichtet war. Das Berufungsgericht hat sich in seinem ■ Urteil mit dieser Voraussetzung nicht ausdrücklich befaßt. Das hat es ersichtlich für überflüssig gehalten, weil ernsthaft nicht angezweifelt werden konnte, daß diese Voraussetzung hier gegeben war. Frau EHHB hat nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers in seinem Geschäft mitgeholfen, wie es in Geschäften dieser Art weitgehend üblich ist» Hiernach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß sich nach den Lebensverhältnissen des Ehegatten aus der Pflicht der Frau zur ehelichen Lebensgemeinschaft auch die Verpflichtung ergab, im Geschäft ihres Mannes mitzuarbeiten» Die weiteren Zahlungsansprüche der Kläger sind aus Erwägungen dem Grunde nach bejaht worden, die rechtlich nicht zu beanstanden sind» Insoweit hat auch die Revision gegen das Berufungsurteil keine Bedenken erhoben. II. Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht sei in dom feststellenden (Peil seines Urteils über den Antrag der Kläger hinausgegangen; denn es habe die Ersatzpflicht der Beklagten für den Schaden festgestellt, der den Klägern aus dem Unfall der Frau FflHBl nach dem 4» März 1958 noch i entstanden ist oder entsteht, obwohl mit dem Antrag der Kläger ein geringeres, nämlich nur die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz des entstandenen Schadens begehrt worden scic Diese Rüge geht fehl«, Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage auf den zukünftigen Schaden hingewiesen, mit dem noch zu rechnen ist. Dem hat das Berufungsgericht rechtsix-rt umsfrei entnommen 3 daß der Feststellungsanti’ag nach dem erkennbaren Willen der Kläger auch den noch entstehenden Zukunftsschaden mit umfassen sollte. Dann kann aber von einer Verletzung des § 308 ZPO keine Rede sein. III. Rach alledem erweisen sich die Rechtsmittel beider Parteien als unbegründet. Sie waren daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 979 92 ZPO. Dr. Kleinewefers Dr.K.E.Meyer Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer