gewiesen» Nachdem die Klägerin die im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Ausstellungsfenster von einem balkonartigen Umlauf aus besichtigt hatte, kam sie beim Herabsteigen auf der an der Äussenseite de3 Gebäudes angebracht 3rr~Treppe zu Fall« Sie hat,, wie sie behauptet, dabei eine Gehirnerschütterung und eine HalswirbelVerstauchung erlitten ind die Beklagte für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht» An der Äussenseite der Treppe sei behelfsmäßig ein aus zwei BUstbäumen bestehendes Geländer angebracht worden» Nach der Art der Befestigung der beiden EÜstbäume sei ein Schwanken des Handlaufs nicht möglich gewesen» Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß die Klägerin Schuhe mit sehr hohen Absätzen getragen und beim Begehen der Treppe nicht aohli« gegebenen Gefährdungsmögliohkeiten habe zu dem mindesten das Treppengeländer einen festen Halt gewähren müssen«- Her behelfsmäßig angebrachte Handlauf habe jedoch geschwankt, so daß sich die Klägerin nicht habe festhalten können0 Has Berufungsgericht hat der Beklagten eine fahrlässige VerJetzung ihrer durch die Eröffnung des Verkehrs begründ etea Sicherungspflicht zur Last gelegt und demgemäß die Schadenersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach bejaht-. Die Auffassung der Revision, die Verantwortlichkeit für den bestehenden Zustand der Treppe treffe allenfalls den Bauunternehmer, der die Treppe errichtet habe, aber nicht die Beklagte, geht schon deshalb fehl, weil sich die Beklagte auf Grund ihrer Werbung auf einen zahlreichen Besuch ihres neuen Ausstellungsgebäudes einstellen mußte und auf Grund der Eröffnung des Verkehrs selbst darum zu kümmern hatte, daß den Besuchern beim Benutzen der Außentreppe keine vermeidbaren Gefahren entstanden. Vergebens versucht die Beklagte durch ihren Revisionsvortrag in der mündlichen Verhandlung die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Geländer geschwankt hebe, durch eine gemäß §§ 554- Abs.3; 559 ZPO für das Revisionsgericht unbeachtliche Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme und dem Verband- lungsergebnis zu erschüttern» Das Berufungsgericht hat sich für seine tlberzeugungsbildung durch Einnahme des Augenscheins eine sichere Grundlage geschaffen und in der Begründung seines Standpunktes die zu stellend tu Anforderungen keineswegs überspannt,, Auch die Ursächlichkeit des der Beklagten zur Last zu legenden verkehrsgefährilcnen Zustandes der Treppe für den Unfall der Klägerin ist vj;n Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestelit worden« Dabei nat das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Klägerin Schuhe mit Absätzen von 4 bis 5 om Höhe trug, durchaus berücksichtigt und zutreffend ausgeführt, daß hierdurch deT^adäquate Ursachenzusammenhaug nicht in Frage gestellt wird.. Die Anschlußrevision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Klägerin sei nicht in unmittelbarer Nähe des Geländers gegangen, das Ergebnis der Augen-Scheinseinnahme des Landgerichts und die.Aussage des Zeugen ausser acht gelassen* Wenn die Klägerin jinks niliter dem Zeugen die 1,50 m breite Treppe heruntergegan gen sei, wie man nach der Aussage des Zeugen F^|^^ annehmen müsse, so nabe sie sich mit ihrer linken Körperseite in unmit telberer Nähe des Geländers befunden* Dieser Schluß ist jedoch keineswegs zwingend* Ging die Klägerin nur in geringem Seitenabstand links hinter die Treppe herunter, so befand sie sich auf der Mitte der Treppe- Es ist nichts dafür ersichtlich, daß da3 Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Ff^^l übersehen hat« Das Berufungsgericht hat überdies die Klägerin selbst über den Hergang des Unfalls gehört. Wenn sich das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme eine durch aus mögliche und naheliegende Oberzeugung über den Hergang des Unfalls gebildet hat, so kann dem mit den von der Anschlußrevision geltend gemachten Rügen., die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, nicht mit Erfolg entge-gengetreten werden* Der Hinweis der Anschlußrevision auf die nicht gleichmäßige Höhe einzelner Treppens tufe:i besagt nichts gegen die vom Berufungsgericht über den Unfallhör* • gang getroffene Feststellung, die den Vorwurf mangelnder Vorsicht rechtfertigt«
2357 075 n m j/fj Verkündet am 21» Januar .958 Kriegl* Justizober Sekretär als* Urkundsbeamter der ße-scbäftsstelieo Im Hamen des Volk®0 In dem Rechtsstreit der Firma Möbel-B^fc, Alielninhaper Gustav -J Straße^®, Beklagten? Berufungskiägerin, Revis ionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklag ten, Prozeßbevollmächtigtars Rechtsanwalt Br. gegen die ßeschäftsinhaberin Hanna straße in Pal Klägerin? Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte * und AnsonlußreVisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21® Januar "953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br«Weiß und der Bundesrichter Hanebeck, Br «.Bode? Br.Hauß und Br-Löscher für Recht erkanntg Bie Revision der Beklagten und die Anschlußrevlsion der Klägerin gegen das Urteil des 9oZivilsenats des Oberlandesgerichts ln Hamm vom 10«.Oktober 1936 werden zurückgewiesen® Bie Kosten der Revisionsinstanz werden zu zwei Brii-teln der Beklagten und zu einem Brittel der Klägerin auferlegt® Von Rechts wegen 2 * • Tatbestands Die Klägerin besuchte am 22» August 1954 das von der Be~ klagten an diesem Tage auf ihrem Grundstück ln Straße eröffnete MöbeJausstellungsgebäude«, Die Beklagte hatte durch Zeitungsanzeigen -auf die Eröffnung hlr.~ gewiesen» Nachdem die Klägerin die im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Ausstellungsfenster von einem balkonartigen Umlauf aus besichtigt hatte, kam sie beim Herabsteigen auf der an der Äussenseite de3 Gebäudes angebracht 3rr~Treppe zu Fall« Sie hat,, wie sie behauptet, dabei eine Gehirnerschütterung und eine HalswirbelVerstauchung erlitten ind die Beklagte für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht» Die Klägerin hat vorgetragen; sie sei auf der regenglatten und steilen Treppe ausgerutscnt» Sie habe sich an dem behelfsmäßigen Handlauf festgehalten, der an der Aussen-seite der Treppe angebracht gewesen sei» Doch sei der Balken des Handlaufs federnd nach aussen gewichen, so daß er keinen Halt gegeben habe» Sie sei dann mit dem Kopf auf. die Trep--penkante geschlagen« Die Beklagte, die eine Verantwortung für den Unfall bestreitet, hat vorgetragen, die Treppe habe den Sicherheits-anforderungen entsprochen, insbesondere sei sie nicht glatt gewesen, was schon die Herstellung aus Beton ausschließe« An der Äussenseite der Treppe sei behelfsmäßig ein aus zwei BUstbäumen bestehendes Geländer angebracht worden» Nach der Art der Befestigung der beiden EÜstbäume sei ein Schwanken des Handlaufs nicht möglich gewesen» Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß die Klägerin Schuhe mit sehr hohen Absätzen getragen und beim Begehen der Treppe nicht aohli« gegeben habe* Sei die Klägerin im Gehen unsicher gewesen, nabe sae an der Wendseite gehen und sich dort festhalten können* Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Betrages von 9 366,08 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichteten KJ.ageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen, daß die Beklagte für allen weiteren TJnfallschaden aufzukommen hat* Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Verurteilung auf eine Quote von zwei Dritteln beschränkt und die weiter« gehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter» Die Klägerin erstrebt mit der Anschluß-revision die Wiederherstellung des lendgerichtlichen Urteils„ Entscheidungsgründe s .Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entsprach der Zustand der von der Klägerin begangenen Aussentreppe des Aus-Stellungsgebäudes der Beklagten nicht den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Die Stufen der Treppe hätten, so stellt das Berufungsgericht fest, bei einer Antrittshöhe von durchschnittlich 13 bis H cm nur eine Breite von 25 bis 25 cm aufgewiesen. Angesichts der beträchtlichen Höhe sei die Treppe zu steil gewesen. Es sei der Klägerin zu glauben, daß sie deshalb unsicher geworden sei, weil die Spitzen ihrer Schuhe, mit denen sie aufgetreten sei, Uber den Hand der Stufe hinausgeragt hätten» Boi den für dei3 Treppenbenutzer I t t • 4 gegebenen Gefährdungsmögliohkeiten habe zu dem mindesten das Treppengeländer einen festen Halt gewähren müssen«- Her behelfsmäßig angebrachte Handlauf habe jedoch geschwankt, so daß sich die Klägerin nicht habe festhalten können0 Has Berufungsgericht hat der Beklagten eine fahrlässige VerJetzung ihrer durch die Eröffnung des Verkehrs begründ etea Sicherungspflicht zur Last gelegt und demgemäß die Schadenersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach bejaht-. Diese Auffassung des Berufungsgerichte hält einer rechtlichen Hachprüfung in allem stand«. Die Auffassung der Revision, die Verantwortlichkeit für den bestehenden Zustand der Treppe treffe allenfalls den Bauunternehmer, der die Treppe errichtet habe, aber nicht die Beklagte, geht schon deshalb fehl, weil sich die Beklagte auf Grund ihrer Werbung auf einen zahlreichen Besuch ihres neuen Ausstellungsgebäudes einstellen mußte und auf Grund der Eröffnung des Verkehrs selbst darum zu kümmern hatte, daß den Besuchern beim Benutzen der Außentreppe keine vermeidbaren Gefahren entstanden. Überdies war das provisorische Geländer nicht durch einen Bauunternehmer, sondern durch Arbeitskräfte angebracht worden, die die Beklagte selbst zugezogen hatte. Der Anbringung eines Geländers, das leicht zu ergreifen war und einen festen Halt bot, kam angesichts der Steilheit der Treppe und der recht schmalen Treppenstufen eine besondere Bedeutung zu. Das hergestellte schwankende Geländer erfüllte seinen Sicherungszweck nicht, sondern stellte im Gegenteil eine Gefahreiiquelle dar. Vergebens versucht die Beklagte durch ihren Revisionsvortrag in der mündlichen Verhandlung die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Geländer geschwankt hebe, durch eine gemäß §§ 554- Abs. 3; 559 ZPO für das Revisionsgericht unbeachtliche Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme und dem Verband- lungsergebnis zu erschüttern» Das Berufungsgericht hat sich für seine tlberzeugungsbildung durch Einnahme des Augenscheins eine sichere Grundlage geschaffen und in der Begründung seines Standpunktes die zu stellend tu Anforderungen keineswegs überspannt,, Auch die Ursächlichkeit des der Beklagten zur Last zu legenden verkehrsgefährilcnen Zustandes der Treppe für den Unfall der Klägerin ist vj;n Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestelit worden« Dabei nat das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Klägerin Schuhe mit Absätzen von 4 bis 5 om Höhe trug, durchaus berücksichtigt und zutreffend ausgeführt, daß hierdurch deT^adäquate Ursachenzusammenhaug nicht in Frage gestellt wird.. Mit Reoht hat das Berufungsgericht auf Grund des festgesteilten Sachverhalts der Beklagten zur Last gelegt; durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Körperverletzung der Klägerin verursacht zu haben (§ 82'55 Abs, 1 i,V. m» § 276 BGB)e Die Revision ist daher unbegründet* Aber auch die Anschlußrevision der Klägerin konnte keinen Erfolg haben. Die Anschlußrevision beanstandet, daß der Klägerin eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls gemäß § 254 BGB zur Last gelegt worden ist«. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin hätte vorsichtiger sein müs-sen, als sie mit dem Betreten der Treppe begonnen habe* Einem oben auf der Treppe stehenden Besucher falle sogleich auf, daß die Treppe verhältnismäßig steil sei. Das lege ohne weiteres den Gedanken nahe, an der Y/and eder an dem Geländer entlang zu gehen,. Das gelte besonders, weil ein Blick die Treppe herunter zeige, daß die Stuf er* nicht so breit seien, wie man es sonst bei einer solchen Treppe erwarte0 Man habe auch ohne weiteres erkennen können, daß nur ein behelfsmäßiges, schlecht zu ergreifendes Geländer vorhanden •« 6 — gewesen seil,». Der Begleiter der Klägerin sei vorsichtig gewesen, indem er an der V/and entlang gegangen sei« Der Versuch der Klägerin, sich am Geländer festzuhalten, wäre gelungen, wenn sie von Anfang an au Geländer oder ln unmittelbarer Bähe des Geländers die Treppe heruntergegangen sei*. Die Anschlußrevision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Klägerin sei nicht in unmittelbarer Nähe des Geländers gegangen, das Ergebnis der Augen-Scheinseinnahme des Landgerichts und die.Aussage des Zeugen ausser acht gelassen* Wenn die Klägerin jinks niliter dem Zeugen die 1,50 m breite Treppe heruntergegan gen sei, wie man nach der Aussage des Zeugen F^|^^ annehmen müsse, so nabe sie sich mit ihrer linken Körperseite in unmit telberer Nähe des Geländers befunden* Dieser Schluß ist jedoch keineswegs zwingend* Ging die Klägerin nur in geringem Seitenabstand links hinter die Treppe herunter, so befand sie sich auf der Mitte der Treppe- Es ist nichts dafür ersichtlich, daß da3 Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Ff^^l übersehen hat« Das Berufungsgericht hat überdies die Klägerin selbst über den Hergang des Unfalls gehört. Wenn sich das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme eine durch aus mögliche und naheliegende Oberzeugung über den Hergang des Unfalls gebildet hat, so kann dem mit den von der Anschlußrevision geltend gemachten Rügen., die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, nicht mit Erfolg entge-gengetreten werden* Der Hinweis der Anschlußrevision auf die nicht gleichmäßige Höhe einzelner Treppens tufe:i besagt nichts gegen die vom Berufungsgericht über den Unfallhör* • gang getroffene Feststellung, die den Vorwurf mangelnder Vorsicht rechtfertigt« Demgemäß waren di?e Revision der Beklagten und die An • sehiußrevision der Klägerin als unbegründet suriii-ksuweiseiio Die Kosteneutscheidung beruht auf § 97 2P0® Heiß Br*Hauß Hanebeck Br*Bode Br* Inserier