4. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zu 1 wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Am 31» Oktober 1951 ist der Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der Kläger zu 2) bis 4) bei einem Zusammenstoß mit dem Kleinlieferwagen des Beklagten tödlioh verunglückt. Der Beklagte hat jede Verantwortung in Abrede gestellt, hilfsweise mitvexmrsachendes Verschulden des Verunglückten geltend gemacht und darauf hingewiesen, daß die Kläger Renten aus der Hinterbliebenenversicherung bezögen und deshalb in diesem Umfange nicht mehr sachberechtigt seien. Für die Bezifferung ihrer Unterhaltsansprüche, so wie sie sl$ endgültig im zweiten Beohtszug berechnet haben, sind die Kläger von der Erwägung ausgegangen, daß der Verunglückte einen Teil seines Verdienstes für sich behalten und den Best in angemessener Art auf seine Angehörigen aufgeteilt haben würde, und zwar bis zur Vollendung seines 65. Von dem Zeitpunkt an, in dem ein Kind wirtschaftlich selbständig werden würde, haben die anderen Kläger jeweils eine Heuverteilung des Einkommens des Verunglückten in der ?/eise vor genommen, daß dieser dann selbst einen etwas höheren Anteil* für sich verbraucht und den Rest quotenmäßig verteilt haben würde. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß weder ein Verschulden des Beklagten nachgewiesen sei noch dieser den nach dem Kraftfahrzeuggesetz erforderlichen Bntlastungsbeweis erbracht habe. 1) Der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird abgewieaen» ( 2) Im übrigen werden die bezifferten Anträge der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. November 1951 erfolgten Unfalltodes des Arbeiters Ludovikua R^U^ noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf iräger der Sozialversicherung übergegangen sind. Die Entscheidung über die Höhe des bezifferten Klage-anspruchs und die Kosten ist dem Landgericht übertragen worden* Gegen dieses Urteil wendet sich die Bevision des Beklagten mit dem Antrag, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts auch insoweit zurückzuweisen, als gemäß Ziffer 2 des Tenors die bezifferten Ansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind» J'ie Kläger beantragen Zurückweisung der Bevision. a) Ein Anspruch auf Beerdigungskosten gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 KrfzG, die durch das Grundurteil miterfaßt sind, wird von der Bevision nicht in Abrede gestellt* Insoweit bestehen daher keine Bedenken gegen den Erlaß eines Grundurteils • to) Dagegen ist das Berufungsgericht-, wie die Revision mit Recht rügt, von einer irrigen Ansicht über die Höhe der nach dem Straßenverkehrsgesetz (Kraftfahrzeuggesetz) zu zahlenden Renten ausgegangen - Venn eine Person tödlich .verunglückt ist, ist die Höchstrente von monatlich 125 DM nur einmal zu zahlen, gleichgültig wie viele Uhterhaltsberechtig-te vorhanden sind., Es kommt nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Höchstgrenze von 375 DM in Betracht, die nur für den Pall mehrerer Verunglückter vorgesehen ist. Aber selbst wenn unterstellt wird, daß die zu verlangten Beerdigungekosten praktisch nicht bedeutsam sind und von der Höchstrente von insgesamt 125 DU monatlich ausgegangen wird, besteht insoweit kein Anspruch der Kläger für die Vergangen- Die so errechneten Einzelforderungen sind mit den an den einzelnen Berechtigten gezahlten Sozialrenten zu vergleichen« und erst dann läßt sich feststellen« ob dem einzelnen Gläubiger noch Ansprüche zustehen« An sich ist es möglich«•daß ein Anspruchsbere~htigter weniger als seinen Anteil an den 125 Bll aus der Sozialversicherung erhält, auch wenn insgesamt mindestens 125 IM gezahlt werden* Bonn hat dieser Unter-haltsbereohtigte noch Ansprüche gegen den Schädiger, die nicht übergegangen sind* c) Bei der Beurteilung, ob im gegebenen Pall solche Ansprüche für die verschiedenen Kläger in Betracht kommen, muß von ihrem eigenen Vortrag ausgegangen werden« aus dem sich die Grenze dessen efgibt, was jeder der einzelnen Kläger zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat« Hier ergibt sich« daß in der Vergangenheit keinem der Kläger eine Forderung gegenüber dem Beklagten eugestaiiden hat* Für die Zeit bis zu dem 50» Hovember 1952 stand den Klägern nach ihrer Behauptung gegen den Beklagten ein Unterhaitsanspruoh von 580 EM zu, und zwar der Klägerin zu 1) 140 EM, den übrigen Klagern je 80 EM monatlich* Im Verhältnis zu dem Beklagten stand also der Klägerin zu 1) 14/58 von 125 Blff zu, d.h« Wird von diesen Beträgen ausgegangen, so würden der Klägerin zu 1) aus den aufzuteilenden 125 IM 88,25 dem Kläger zu 4) 36,75 LM zustehen. Las würde bedeuten, daß der Klägerin zu 1) noch Ansprüche Über ihre Sozialrente verbleiben würden, nicht aber dem Kläger zu 4)» Wenn dann auch der Kläger zu 4) 18 Jahre alt geworden ist, besteht die Möglichkeit, c.aß die Klägerin zu 1) einen höheren Betrag von dem Beklagten, nämlich bis zu 125 LM abzüglich der dann fälligen Sozialrente verlangen kann,* Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht das umfassende Grundurteil nicht erlassen« Besteht nämlich die Klageforderung aus verschiedenen selbständigen Ansprüchen,' so darf ein uneingeschränktes Grundurteil nur ergehen, wenn für jeden einzelnen der in Betracht kommenden Ansprüche nicht nur der Grund des Anspruchs, sondern auch die Möglichkeit irgendeiner wirklich existenten Forderung fettsteht (BGZ 98, 229 £^31/ und seitdem ständig $ Stein-Jonas-Sohönke, § 304 II 2 b bei Hote 42).
2351 099 t TI ZR 3/55 Verkündet am 27* April 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle > > Im Hamen a es Volkes ' ' 1 • • In dem Rechtsstreit * * V \ % ' * ' * ' , . ' ; v des Bäckermeisters Heinrich* straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen i U die Witwe Buise RflB| cell. 2» die Hausgehilfin Hildegard H'BML 3. die minderjährige Schülerin. Gertrud RBHR? 4 ® den minderjährigen Schüler Heihz RggpB* sämtlich in BfJBHB’ GBHBHV8 soweit minderjährig gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1)/ Kläger, Berufungskläger und Revisionabeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1956 unter Hitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. K.R. Meyer, Hanebeck und Erbel für Recht erkannt« Auf die Revision des Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 4« Hovember 1954 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt« n Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 26» März 1933 t abgeändert: . 1. Die Anspruchs der Erstklägerin auf Ersatz der Beerdigungskosten und auf Zahlung von Rente für die Zeit ah 1. Mai 1936 sind im Rahmen des Strafienver-kehrsgesetzes dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger libergegangen sind. 2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern im Rahmen des Straßenverkehrsge-setzes allen Schaden zu ersetzen, der ihnen infolge des Unfalltodes des Arbeiters Ludovikos R^H| noch entstehen wird. 3. Im übrigen wird ,die Klage abgewiesen und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. 4. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zu 1 wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand* Am 31» Oktober 1951 ist der Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der Kläger zu 2) bis 4) bei einem Zusammenstoß mit dem Kleinlieferwagen des Beklagten tödlioh verunglückt. Mit der im Juni 1952 zugeeteilten Klage haben die Kläger Schadensersatz, insbesondere Beerdigungskosten, rückständige und laufende Unterhaltsbeiträge, die Klägerin zu l) ferner Schmerzensgeld sowie die Feststellung der ErBatzpflioht für weiter noch entstehende Schäden verlangt. Die Ansprüche haben sie sowohl auf unerlaubte Handlung als auch auf die Haftung aus dem Kraftfahrzeuges et z gestützt. Der Beklagte hat jede Verantwortung in Abrede gestellt, hilfsweise mitvexmrsachendes Verschulden des Verunglückten geltend gemacht und darauf hingewiesen, daß die Kläger Renten aus der Hinterbliebenenversicherung bezögen und deshalb in diesem Umfange nicht mehr sachberechtigt seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. mit der Berufung haben die Kläger ihre Ansprüche weiter verfolgt. Für die Bezifferung ihrer Unterhaltsansprüche, so wie sie sl$ endgültig im zweiten Beohtszug berechnet haben, sind die Kläger von der Erwägung ausgegangen, daß der Verunglückte einen Teil seines Verdienstes für sich behalten und den Best in angemessener Art auf seine Angehörigen aufgeteilt haben würde, und zwar bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres. Dabei haben die Kinder die Laufzeit ihrer Ansprüche jeweils bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Von dem Zeitpunkt an, in dem ein Kind wirtschaftlich selbständig werden würde, haben die anderen Kläger jeweils eine Heuverteilung des Einkommens des Verunglückten in der ?/eise vor genommen, daß dieser dann selbst einen etwas höheren Anteil* für sich verbraucht und den Rest quotenmäßig verteilt haben würde. Zuletzt, nach wirtschaftlicher Selbständigkeit des jüngsten Kindes, blieb*dann nur ein entsprechend erhöhter Anspruch der Klägerin zu 1), Von den so errechneten Ansprüchen, auch den Rentenrückständen bis zur Klageerhebung ist dann jeweils die. den verschiedenen Berechtigten gezahlte Hinterbliebenenrente abgezogen worden. Die Klägerin zu 1) bezog eine Rente, die ursprünglich 46,90 DLI betrug und bis zu 62,90 DM anstieg. Die Kinder hatten jeweils Renten zwischen 35,10 und 41,10 DM. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß weder ein Verschulden des Beklagten nachgewiesen sei noch dieser den nach dem Kraftfahrzeuggesetz erforderlichen Bntlastungsbeweis erbracht habe. Das Berufungsgericht hat daher erkannt: Unter teilweiser Abänderung des Vorderurteils und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird dieses . wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt i 1) Der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird abgewieaen» ( 2) Im übrigen werden die bezifferten Anträge der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. 3) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden im Rahmen des Straßenverkehrgesetzes zu ersetzen, der ihnen infolge des am 1. November 1951 erfolgten Unfalltodes des Arbeiters Ludovikua R^U^ noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf iräger der Sozialversicherung übergegangen sind. Der weitergehende Festetellungsan-spruch wird abgewiesen. Die Entscheidung über die Höhe des bezifferten Klage-anspruchs und die Kosten ist dem Landgericht übertragen worden* Gegen dieses Urteil wendet sich die Bevision des Beklagten mit dem Antrag, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts auch insoweit zurückzuweisen, als gemäß Ziffer 2 des Tenors die bezifferten Ansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind» J'ie Kläger beantragen Zurückweisung der Bevision. Entscheidungsgründe * I. Keine der Parteien wendet sich gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Haftungsgrundlage und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen. Biese lassen auoh keinen Bechtsirrtum erkennen. II. Die Bevision greift vielmehr lediglich die Annahme des Berufungsgerichts an, daß Ansprüche, die ein Grundurteil recht fertigen könnten, zur Zeit gegeben seien. Sie ist nur zu dem Teil begründet. a) Ein Anspruch auf Beerdigungskosten gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 KrfzG, die durch das Grundurteil miterfaßt sind, wird von der Bevision nicht in Abrede gestellt* Insoweit bestehen daher keine Bedenken gegen den Erlaß eines Grundurteils • to) Dagegen ist das Berufungsgericht-, wie die Revision mit Recht rügt, von einer irrigen Ansicht über die Höhe der nach dem Straßenverkehrsgesetz (Kraftfahrzeuggesetz) zu zahlenden Renten ausgegangen - Venn eine Person tödlich .verunglückt ist, ist die Höchstrente von monatlich 125 DM nur einmal zu zahlen, gleichgültig wie viele Uhterhaltsberechtig-te vorhanden sind., Es kommt nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Höchstgrenze von 375 DM in Betracht, die nur für den Pall mehrerer Verunglückter vorgesehen ist. Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (insbes RGZ 127, 179, 181) und auch das Schrifttum (Killer, SW 19. Auflage § 12 B III b; Ploegel-Hartung 9* Auflage § 12 StVG Anm 6 mit weiteren Nachweisen) hat dieser Ansicht zugestimmt« Es besteht kein Anlaß, davon abzuweichen« Es ist aber zu berücksichtigen, daß mit der Klage 1026 DM Beerdigungskosten verlangt sind. Da nicht ein Kapitalbetrag und die Höchstrente nebeneinander verlangt werden können, verringert sich voraussichtlich der höohst-zulässige jährliche Rentenbetrag um einen - noch im Höheverfahren im einzelnen festzustellenden - Betrag (Müller, Straßenverkehrsrecht, 18« Aufl § 12 B Ila S 313), so daß der den Klägerinnen monatlich zustehende Höchstbetrag etwas unter 125 DM liegt. Aber selbst wenn unterstellt wird, daß die zu verlangten Beerdigungekosten praktisch nicht bedeutsam sind und von der Höchstrente von insgesamt 125 DU monatlich ausgegangen wird, besteht insoweit kein Anspruch der Kläger für die Vergangen- II heit« Allerdings schließt die Zahlung einer Sozialrente von insgesamt 125 DM an die Hinterbliebenen des Verunglückten deren Ansprüche nicht ohne weiteres aus. Es handelt siph nämlich um Einzelansprüche, die gegebenenfalls gemäß § 12 Abs 2 StVG su verringern sind. Zunächst ist für jeden der Anspruchsberechtigten festzustellen« welcher Betrag ihm auf Grund der besonderen Verhältnisse zustehen würde* übersteigen die einzelnen Uh t erhalt s ans prttche 125 331 monatlich« so muß eine verhältnismäßige Kürzung aller Ansprüche erfolgen. Die so errechneten Einzelforderungen sind mit den an den einzelnen Berechtigten gezahlten Sozialrenten zu vergleichen« und erst dann läßt sich feststellen« ob dem einzelnen Gläubiger noch Ansprüche zustehen« An sich ist es möglich«•daß ein Anspruchsbere~htigter weniger als seinen Anteil an den 125 Bll aus der Sozialversicherung erhält, auch wenn insgesamt mindestens 125 IM gezahlt werden* Bonn hat dieser Unter-haltsbereohtigte noch Ansprüche gegen den Schädiger, die nicht übergegangen sind* c) Bei der Beurteilung, ob im gegebenen Pall solche Ansprüche für die verschiedenen Kläger in Betracht kommen, muß von ihrem eigenen Vortrag ausgegangen werden« aus dem sich die Grenze dessen efgibt, was jeder der einzelnen Kläger zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat« Hier ergibt sich« daß in der Vergangenheit keinem der Kläger eine Forderung gegenüber dem Beklagten eugestaiiden hat* Für die Zeit bis zu dem 50» Hovember 1952 stand den Klägern nach ihrer Behauptung gegen den Beklagten ein Unterhaitsanspruoh von 580 EM zu, und zwar der Klägerin zu 1) 140 EM, den übrigen Klagern je 80 EM monatlich* Im Verhältnis zu dem Beklagten stand also der Klägerin zu 1) 14/58 von 125 Blff zu, d.h« rund 46 EM, den Kindern je 8/58, also etwas mehr als 26 EM-Alle haben unstreitig höhere Beträge aus der Sozialversicherung erhalten, so daß sie weder für die Rückstände aus der Zeit vor Klageerhebung noch für die spätere Zeit saciiberech-tigt sind. Bas gilt naturgemäß auch für den Zeitabschnitt bis zu dem 31« Oktober 1953, während dessen die Renten erhöht waren» Mit diesem Tag entfielen Ansprüche der Klägerin zu 2) wegen Erreichung des 18» Lebensjahres. Vom 1. November 1953 bis zu dem 30. April 1956 beanspruchen die Kläger zu 1). 3) und 4) einen Unterhalt von zusammen 360 Lu, wovon 180 LH auf die Klägerin zu 1) und je 90 LH auf die Kläger zu 3) und 4) entfallen sollen« Bei der Aufschlüsselung gemäß § 12 AbB 2 StVG würden also die Hälfte der Höchstrente mit 62,50 LM der Klägerin zu 1) und je ein Viertel 31 <25 LH den beiden anderen Klägern zustehen« Lie Sozialrente der Klägerin zu 1) beträgt .aber 62*90 LH, die der beiden anderen Kläger je 41,20 LM, so daß also auch für diesen Zeitraum keine Ansprüche bestehen bleiben» Erst vom 1, Mai 1956 an kann bei gleichbleibender Sozialrente eine Änderung der Sachlage eintret en. Von da an beanspruchen die Klägerin zu 1) 240 LM und der Kläger zu 4) 100 LH monatlich. Wird von diesen Beträgen ausgegangen, so würden der Klägerin zu 1) aus den aufzuteilenden 125 IM 88,25 dem Kläger zu 4) 36,75 LM zustehen. Las würde bedeuten, daß der Klägerin zu 1) noch Ansprüche Über ihre Sozialrente verbleiben würden, nicht aber dem Kläger zu 4)» Wenn dann auch der Kläger zu 4) 18 Jahre alt geworden ist, besteht die Möglichkeit, c.aß die Klägerin zu 1) einen höheren Betrag von dem Beklagten, nämlich bis zu 125 LM abzüglich der dann fälligen Sozialrente verlangen kann,* > 4 d) Lie Kläger zu 2) bis 4) können also keinerlei Rentenansprüche geltend machen« Dagegen ist es möglich, daß der Klägerin zu 1) ab 1. Mai 1956 Rentenansprüche gegen den Beklagten zustehen, wenn auch über deren Höhe noch keine Feststellung möglich ist. m. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht das umfassende Grundurteil nicht erlassen« Besteht nämlich die Klageforderung aus verschiedenen selbständigen Ansprüchen,' so darf ein uneingeschränktes Grundurteil nur ergehen, wenn für jeden einzelnen der in Betracht kommenden Ansprüche nicht nur der Grund des Anspruchs, sondern auch die Möglichkeit irgendeiner wirklich existenten Forderung fettsteht (BGZ 98, 229 £^31/ und seitdem ständig $ Stein-Jonas-Sohönke, § 304 II 2 b bei Hote 42). Da die Raten einer Unfallrente jeweils selbständige Ansprüche darstellen-, kann bei einem Rentenanspruch ein Grundurteil nur für solche Zeitabschnitte ergehen, in denen eine Rente mit gewisser Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann« J Die Klage der Kläger zu 2) bis 4), die keine Renten- \ . ansprüche haben, muß also insoweit abgewiesen werden; das r, gleiche gilt von dem Anspruch der Klägerin zu 1), soweit ' er Rückstände aus Rentenzahlungen und Renten bis zu dem 30, ‘ April 1956 betrifft♦ * $ * * a Soweit die Revision darüber hinaus die Aufhebung des Grundurteils erstrebt, ist sie nach dem Ausgeführten nicht beßr^Bdet. Es war daher wie geschehen zu erkennen. Kleinewefers Pr* Gelhaar Pr.K.E .Meyer Hanebeok Erbel