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BGH · 71 ZR 3/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 3/54

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Freiherr hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Meiß sowie der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Dr*Gelhaar, Dr.Meyer und Dr*Hauß für Recht erkanntg Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10a November 1953 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klaganspruch auf Zahlung von 10 000 DM Erwerbsschaden durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der II*.Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg vom 30. ärztlichen Behandlung und des Sachschadens in Höhe von insgesamt 7 101,05 DM, Erstattung der Kosten eines von ihm auf ärztliches Anraten durchgeführten Erholungsaufenthalte in Egern mit 1 050,90 DM, Zahlung weiterer 10 000 DM als Teilbetrag des Schadens, der infolge seiner durch den Unfall bedingten Abwesenheit nach seiner Behauptung in dem von ihm betriebenen Zementwerk entstanden ist, und ein angemessenes Schmerzensgeld, das er auf mindestens 2 000 DM festgesetzt haben will* Das Landgericht hat, nachdem der Beklagte einen Teil des als Personen- und Sachschaden verlangten Betrages gezahlt hatte und hinsichtlich eines weiteren Teiles dieses Schadens Anerkenntnisurteil ergangen war, die Ansprüche * des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Revision wen-det sich aber dagegen, dass das Berufungsgericht eine Ausgleichspflicht des Klägers verneint und den Beklagten zur Erstattung des vollen Schadens verurteilt hat« 2„ Bas Berufungsgericht hat eingangs der Entscheidungsgründe ausgeführt, es sei zu prüfen, ob den Kläger oder seinen Fahrer ein Mitverschulden an dem Unfall treffe, ob der Kläger nach'§§ 7, 17 StVG auch ohne nachgewiesenes Mitverschulden ausgleichspflichtig sei, oder ob eine Ausgleichs-Pflicht deswegen entfalle, weil der Unfall durch ein für ihn unabwendbares Ereignis im öinne des § 7 Abs 2 StVG verursacht sei« Bieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der als Insasse verletzte Halter sich grundsätzlich die Betriebsgefahr seines Wagens entgegenhalten j lassen muss« d) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Berufungsgericht den Sinn des von dem Beklagten gestellten Beweisantrages auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen verkannt habe. die Chassisrahmenverbiegungen, die bei einem Mercedes-Fahrzeug etwas ganz ausaergewöhnliches seien, liessen den Schluss zu, dass derartige Schäden nur durch das Wirken sehr bedeutender Kräfte, also nur durch sehr hohe Geschwindigkeit hervorgerufen sein könnten* Es sei nicht anders denkbar, als dass der Wagen des Klägers mit weit mehr als 70 km/h gefahren sei* Zum Beweis für diesen Vortrag hat sich der Beklagte auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen* Bei der Bescheidung dieses Beweisantrages hat das Berufungsgericht erwogen, dass der Wagen dea Klägers nicht mehr in dem Zustand sei, wie er nach dem Unfall war, so dass der Sachverständige die eingetretenen Materialverformungen überhaupt nicht hinreichend feststellen und nachweisen könne, und hat den Beweisantrag wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt. 5* Entgegen den Rügen der Revision ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Unfall stelle sich als ein für den Kläger unabwendbares Ereignis dar, aus Reehtsgründen nicht zu beanstanden* a) Bas Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es zur Führung des Entlastungsbeweises aus § 7 Abs 2 StVG nicht genügt, wenn dargetan wird, den Fahrer des Wagens treffe kein Verschulden, sondern dass es darauf ankommt, ob auch für einen besonders sorgfältigen, geschickten und geistesgegenwärtigen Fahrer der. Es hat auch nicht verkannt, dass nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen die von einem solchen Fahrer zu erwartende besondere gesteigerte Sorgfalt nicht gezeigt, sondern im Augenblick der Gefahr unzweck-mässige Hassnahmen getroffen hat, denn es'hat ausdrücklich betont, die Ursache des Schleuderns des Wagens des Klägers könne nur darin erblickt werden, dass Berkenbusch zu hart gebremst oder unausgeglichene Benkbewegungen gemacht habe» Dieses Fehl verbal ten des B^BHHI ist indes nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb ohne Bedeutung gewesen, weil es in dem Augenblick, als %^/KK/QtKk <*en Wagen des Beklagten bemerkte, ohnehin nicht mehr möglich gewesen sei, den Wagen des Klägers rechtzeitig abzubremsen und daher der Unfall auch dann nicht zu verhindern gewesen wäre, wenn Berkenbusch den von ihm begangenen Fehler vermieden hätte» Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Annahme begründet, liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher für den erkennenden Senat bindend» Reichte die Zeit zu dem Abbremsen des Wagens des Klägers nicht aus, so war auch für einen besonders sorgfältigen, schnell reagierenden und sicheren Kraftfahrer ein Unfall nicht zu vermeiden. Es mag sein, dass der Verlauf des Unfalls ein anderer gewesen wäre, wenn Berkenbusch nicht zu stark gebremst batte und deshalb das Schleudern des Wagens vermieden worden wäre» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war aber die Verkehrslage derart, dass der Wagen des Klägers - auch bei sachgemässem Verhalten des Berkenbusch - auf alle Fälle gegen ein Hindernis, nämlich einen Baum oder den Wagen des Beklagten, gera-% b) Zuzugeben ist der Revision, dass der von dem Halter eines Kraftfahrzeuges gemäss § 7 Abs 2 StVG zu erbringende Bntlastungsbeweis sich auch auf die erforderliche Sorgfalt in der Auswahl und Beaufsichtigung des Führers beziehen muss* Bas Berufungsgericht hat hier trotz seines zutreffenden Hinweises zu Beginn der Entscheidungsgründe, es müsse geprüft werden, ob ddn Kläger selbst ein Mitverschulden an dem Unfall treffe, Jede Erörterung darüber unterlassen, ob dem Kläger ein solches Verschulden zur Bast zu legen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Fahrer an dem Unfall keine Schuld treffe, und dass der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Fahrer nicht zu vermeiden gewesen sei. Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen Schadens des Klägers bejaht hat, kann sie daher keinen Erfolg haben. Die Vorinstanzen haben auch den Anspruch des Klägers auf Ersatz des .ErwerbsSchadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, obgleich der Beklagte bestritten hat, dass ein solcher Schaden überhaupt entstanden ist. Bas Urteil des Landgerichts treffe mithin noch keine Entscheidung darüber, ob auch der Anspruch auf Ersatz von Schäden’ im Gewerbebetrieb des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Gericht hat daher schon im Verfahren über den Grund die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, wenigstens summarisch zu prüfen (BGH NJW 1951, 195 Nr 10;'Urteil des erkennenden Senats voä 20.'März 1954 - VI ZR 3/53)- Der Kiäger hat hier, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht verschiedene Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs geltend gemacht, er leitet vielmehr aus dem Unfal1ereignis mehrere selbständige Ansprüche her, denn er verlangt einmal Ersatz der Kosten der ärztlichen Behandlung und des Sachschadens,.zu dem andern Erstattung der Kosten für eine Erholungsreise, ferner ein Schmerzensgeld und schliesslich eine Entschädigung für die Verluste, die nach seiner Behauptung durch seine unfallbeding- Die Entscheidung hätte daher von dem Berufungsgericht getroffen werden können, und es wird nunmehr diese Präge zu entscheiden haben, da der erkennende Senat mangels ausreichender Feststellungen in der Sache selbst nicht entscheiden kann, sondern sie an das Berufungsgericht zurückverweisen muss.

Zitierte Normen: § 504 ZPO § 823 BGB § 7 StVG § 831 BGB § 7 StVG § 304 ZPO
FahrerWagenUnfallBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nicht für aas Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
1, Zorn Entlastungsbeweis äee Balters eines Kraftfahrzeugs gemäss § 7 Abs 2 StTO,;>
ii, Voraussetzungen für äen Erlass eines Zwisc.henurteils '" über öen Grund des Anspruchs (§ 504 ZPO)*
Aktenzeichens 71 ZR 3/54 Urteil des.BGH vom 9. März 1955
OM Hamm
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VI ZR 3/54

Verkündet am 9. März 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Feuerwerkers Hans Kreis B(B; Nr HB*
U
in R
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
w
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Freiherr
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Meiß sowie der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Dr*Gelhaar, Dr.Meyer und Dr*Hauß
 für Recht erkanntg
 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10a November 1953 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klaganspruch auf Zahlung von 10 000 DM Erwerbsschaden durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der II*.Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg vom 30. Januar 1953 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist*
In diesem Umfange wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wirda
 Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Fabrikanten Franz S
in
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 14. Juli 1951, nachmittags gegen 15 Uhr, befuhr der Kläger in seinem Personenkraftwagen, Fabrikat Mercedes 170 S, der von dem bei ihm angestellten Kraftfahrer Berkenbusch gelenkt wurde, die Mohnestrasse, eine Bundesstrasse mit starkem Verkehr, von Brilon in Richtung Rüthen, Die Strasse verläuft bald hinter Brilon, in Fahrtrichtung des KLägeis gesehen, in einer langgezogenen Rechtskurve mit einem Radius von etwa 200 m. Sie ist an dieser Stelle 5,60 m breit und fällt in Richtung Rüthen ab. Zu beiden Seiten der Strasse stehen Bäume, die zu jener Zeit belaubt waren. Die Strassendecke ist aus Rutschasphalt, sie war damals regennass» In der Innenseite der Kurve befand sich ein hochge-wachsenea Kornfeld.
In dieser Kurve kam dem Kläger ein langsam auf seiner rechten Strassenseite bergauf fahrender beladener Magirus-Lastkraftwagen mit Anhänger entgegen» Bevor die Fahrzeuge dieselbe Höhe erreicht hatten, setzte plötzlich der hinter dem Lastzug fahrende Goliath-Personenkraftwagen des Beklagten, der von ihm selbst gesteuert wurde, zu dem Überholen des Lastzuges an» Darauf bremste	sehr stark» Dadurch
 geriet der Mercedeswagen ins Schleudern» Er schlug mit dem Kofferraum gegen das linke Hinterrad des Motorwagens des Lastzuges und fuhr dann gegen einen rechts am Strassenrand stehenden Baum«. Der Beklagte stiess mit seinem Wagen nur ganz leicht gegen den Anhänger des Lastzuges.
Bei dem Unfall erlitt der neben seinem Fahrer sitzende Kläger eine grosse Fleischwunde am Kopf sowie eine Prellung der Halswirbelsäule» Ausserdem entstand Sachschaden.
Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz der Kosten der
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ärztlichen Behandlung und des Sachschadens in Höhe von insgesamt 7 101,05 DM, Erstattung der Kosten eines von ihm auf ärztliches Anraten durchgeführten Erholungsaufenthalte in Egern mit 1 050,90 DM, Zahlung weiterer 10 000 DM als Teilbetrag des Schadens, der infolge seiner durch den Unfall bedingten Abwesenheit nach seiner Behauptung in dem von ihm betriebenen Zementwerk entstanden ist, und ein angemessenes Schmerzensgeld, das er auf mindestens 2 000 DM festgesetzt haben will*
Das Landgericht hat, nachdem der Beklagte einen Teil des als Personen- und Sachschaden verlangten Betrages gezahlt hatte und hinsichtlich eines weiteren Teiles dieses Schadens Anerkenntnisurteil ergangen war, die Ansprüche * des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt*
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt,.das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache ah das Landgericht zurückzuverweisen, soweit der Anspruch auf Zahlung von 10 000 DM Erwerbs schaden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist- hilfsweise diesen Anspruch zurückzuweisen oder ihn wenigstens insoweit abzuweisen, als er zu mehr als zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist - sowie die übrigen Klageansprüche abzuweisen, soweit sie zu mehr als zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die im Berufungsrechtszuge von ihm gestellten Anträge weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
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Entscheidungsgrttndet
 Die Revision ist nur zu dem Teil begründet«
1. Der Beklagte hat nicht in Zweifel gezogen, dass er aus § 823 BGB und § 7 StVG (früher KrfzG) für die Folgen des Unfalls Schadens ersatzpflichtig ist«. Die Revision wen-det sich aber dagegen, dass das Berufungsgericht eine Ausgleichspflicht des Klägers verneint und den Beklagten zur Erstattung des vollen Schadens verurteilt hat«
2„ Bas Berufungsgericht hat eingangs der Entscheidungsgründe ausgeführt, es sei zu prüfen, ob den Kläger oder seinen Fahrer ein Mitverschulden an dem Unfall treffe, ob der Kläger nach'§§ 7, 17 StVG auch ohne nachgewiesenes Mitverschulden ausgleichspflichtig sei, oder ob eine Ausgleichs-Pflicht deswegen entfalle, weil der Unfall durch ein für ihn unabwendbares Ereignis im öinne des § 7 Abs 2 StVG verursacht sei« Bieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der als Insasse verletzte Halter sich grundsätzlich die Betriebsgefahr seines Wagens entgegenhalten j lassen muss«
3« Das Berufungsgericht untersucht sodann, ob den Fahrer des Klägers ein Verschulden trifft, und gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Schuld des Fahrers nicht als erwiesen angesehen werden könne« Auch habe der Kläger, so fährt das Berufungsgericht fort, den Entlastungsbeweis gemäss § 7 Abs 2 StVG geführt« Bremsen, Bereifung und sonstige Einrichtungen des Mercedeswagens des Klägers seien in Ordnung gewesen« Selbst ein besonders guter und besonders umsichtiger Fahrer sei nicht in der Lage gewesen, den Unfall zu vermeiden, denn
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unter den gegebenen Umständen würde die zur Verfügung stehende Zeit keinesfalls ausgereicht haben, um den zulässigerweise mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h fahrenden Wagen auf der regennassen Strasse gefahrlos abzubremsen»
4. Die Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Verschuldens des Kraftfahrers Berkenbusch gehen fehl.
a)	Bas Berufungsgericht war in der Würdigung der Zeugenaussage des	frei.	Es brauchte seiner beeidigten
 Aussage vor dem Landgericht nicht zu folgen und war berechtigt, von dieser Aussage abweichende Feststellungen zu Gun-, sten des Klägers zu treffen.
b)	Da B^mHH durch das plötzliche Erscheinen des
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vom Beklagten geführten Wagens in seiner Fahrbahn überrascht worden war, konnte ihm das Berufungsgericht ohne Rechtsver-stoss eine Schrecksekunde zubilligen. Im Übrigen ist entgegen den Ausführungen der Revision dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, Schrecksekunde, Reaktionszeit und Bremsanspruch-zeit hätten zusammen volle zwei Sekunden betragen.
c)	Bas Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, dass die von dem Wagen des Klägers eingehaltene Geschwindigkeit von 70 km/h in Anbetracht der Sachlage nicht zu hoch gewesen sei. Biese Ausführungen lassen entgegen der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
d)	Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Berufungsgericht den Sinn des von dem Beklagten gestellten Beweisantrages auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen verkannt habe. Der Beklagte hat vorgetragen,
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die Chassisrahmenverbiegungen, die bei einem Mercedes-Fahrzeug etwas ganz ausaergewöhnliches seien, liessen den Schluss zu, dass derartige Schäden nur durch das Wirken sehr bedeutender Kräfte, also nur durch sehr hohe Geschwindigkeit hervorgerufen sein könnten* Es sei nicht anders denkbar, als dass der Wagen des Klägers mit weit mehr als 70 km/h gefahren sei* Zum Beweis für diesen Vortrag hat sich der Beklagte auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen* Bei der Bescheidung dieses Beweisantrages hat das Berufungsgericht erwogen, dass der Wagen dea Klägers nicht mehr in dem Zustand sei, wie er nach dem Unfall war, so dass der Sachverständige die eingetretenen Materialverformungen überhaupt nicht hinreichend feststellen und nachweisen könne, und hat den Beweisantrag wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt. Entgegen der Ansicht der Revision trägt diese Begründung die Zurückweisung des Beweisantrages und lässt keinen Hechtsfehler erkennen* Die Revision versucht, dem Vorbringen des Beklagten einen Sinn zu unterlegen, der ihm in Wahrheit nicht zukommtc Ihr kann daher nicht gefolgt werden*
5* Entgegen den Rügen der Revision ist auch die Annahme
 des Berufungsgerichts, der Unfall stelle sich als ein für
 den Kläger unabwendbares Ereignis dar, aus Reehtsgründen nicht
 zu beanstanden*
• •
a) Bas Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es zur Führung des Entlastungsbeweises aus § 7 Abs 2 StVG nicht genügt, wenn dargetan wird, den Fahrer des Wagens treffe kein Verschulden, sondern dass es darauf ankommt, ob auch für einen besonders sorgfältigen, geschickten und geistesgegenwärtigen Fahrer der. Unfall unvermeidbar gewe-sen wäre (BGH JWW 1954, 185 Hr 1 = TOS 5, 329 = DAR 1953, 113).
 
Es hat auch nicht verkannt, dass nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen	die von einem
 solchen Fahrer zu erwartende besondere gesteigerte Sorgfalt nicht gezeigt, sondern im Augenblick der Gefahr unzweck-mässige Hassnahmen getroffen hat, denn es'hat ausdrücklich betont, die Ursache des Schleuderns des Wagens des Klägers könne nur darin erblickt werden, dass Berkenbusch zu hart gebremst oder unausgeglichene Benkbewegungen gemacht habe» Dieses Fehl verbal ten des B^BHHI ist indes nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb ohne Bedeutung gewesen, weil es in dem Augenblick, als %^/KK/QtKk <*en Wagen des Beklagten bemerkte, ohnehin nicht mehr möglich gewesen sei, den Wagen des Klägers rechtzeitig abzubremsen und daher der Unfall auch dann nicht zu verhindern gewesen wäre, wenn Berkenbusch den von ihm begangenen Fehler vermieden hätte» Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Annahme begründet, liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher für den erkennenden Senat bindend» Reichte die Zeit zu dem Abbremsen des Wagens des Klägers nicht aus, so war auch für einen besonders sorgfältigen, schnell reagierenden und sicheren Kraftfahrer ein Unfall nicht zu vermeiden. Es mag sein, dass der Verlauf des Unfalls ein anderer gewesen wäre, wenn Berkenbusch nicht zu stark gebremst batte und deshalb das Schleudern des Wagens vermieden worden wäre» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war aber die Verkehrslage derart, dass der Wagen des Klägers - auch bei sachgemässem Verhalten des Berkenbusch - auf alle Fälle gegen ein Hindernis, nämlich einen Baum oder den Wagen des Beklagten, gera-%
ten und verunglückt wäre» Angesichts der. von dem Berufungs-‘ gericht festgestellten Umstände besteht kein Anhalt dafür, dass die Folgen des Unfalles weniger schwer gewesen wären, wenn sich der Unfall anders abgespielt hätte. Eg ist nicht zu verkennen, dass der Kläger sogar noch verhältnismässig glimpflich davongekommen ist.

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b) Zuzugeben ist der Revision, dass der von dem Halter eines Kraftfahrzeuges gemäss § 7 Abs 2 StVG zu erbringende Bntlastungsbeweis sich auch auf die erforderliche Sorgfalt in der Auswahl und Beaufsichtigung des Führers beziehen muss* Bas Berufungsgericht hat hier trotz seines zutreffenden Hinweises zu Beginn der Entscheidungsgründe, es müsse geprüft werden, ob ddn Kläger selbst ein Mitverschulden an dem Unfall treffe, Jede Erörterung darüber unterlassen, ob dem Kläger ein solches Verschulden zur Bast zu legen ist. Wenn auch der Kläger, obwohl er selbst in seinem Wagen mitfuhr, und vom neben seinem Fahrer sass, die Fahrt nicht zu leiten brauchte und auch nicht verpflichtet war, den Fahrer bei der Fahrt ständig zu überwachen (BGH BJW 1953,
 779 Hr 3), so kann sein Verschulden doch darin bestehen, dass er die nötige Sorgfalt bei der Auswahl und der allgemeinen Überwachung des Fahrers ausser acht gelassen hat. zur Führung des Entlastungsbeweises nach § 7 StVG gehört daher, wie die Revision mit Recht hervorgehoben hat, grundsätzlich auch der Nachweis, dass der Halter bei der Auswahl und der Überwachung des Führers die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Er hat mithin den gleichen Beweis zu führen, der dem Geschäftsherrn zu seiner Entlastung gemäss § 831 Abs 1 Satz 2 BGB obliegt (RGZ 139, 302 /303/).
Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Fahrer an dem Unfall keine Schuld treffe, und dass der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen Fahrer nicht zu vermeiden gewesen sei. Wie ausgeführt, hält das angefochtene Urteil insoweit einer rechtlichen Prüfung stand. Steht aber fest,
 dass das unsachgemässe Pahren des schuldlosen für den Unfall nicht ursächlich gewesen ist und dass auch ein besonders sorgfältiger Fahrer bei der gegebenen Verkehrslage einen Unfall mit gleichen Böigen nicht hätte abwenden können, so ist ein möglicherweise vorliegendes Verschulden des Klägers bei der Auswahl und Überwachung des Berkenbusch nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Auf den Entlastungsb weis hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des Berkenbusch kommt es daher aus diesem Grunde nicht an (BGB RGRK 10. Aufl § 831 Anm 7; Müller,Strassenverkehrsrecht,18. Aufl § 7 Abs 2 StVG Anm A IX b 2 b1 aa$ Geigel, Der Haftpflichtprozess, 7C Aufl Kap 19 S 240, 241),
Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen Schadens des Klägers bejaht hat, kann sie daher keinen Erfolg haben.
6. Die Vorinstanzen haben auch den Anspruch des Klägers auf Ersatz des .ErwerbsSchadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, obgleich der Beklagte bestritten hat, dass ein solcher Schaden überhaupt entstanden ist. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die einzelnen Ansprüche des Klägers seien Teile (Rechnungsposten) des einheitlichen UnfallSchadens. In erster Linie sei daher zu prüfen gewesen, ob der Beklagte für diesen einheitlichen Unfallschaden ganz oder zu einem bestimmten Bruchteil einzustehen habe. Die weitere Prüfung, ob die einzelnen Schadensersatzansprüche als Rechnungsposten des GesamtSchadens in sich begründet seien, ob also die geltend gemachten Einzelschäden durch den Unfall verursacht seien und ob bei* ihrem Entstehen etwa ein Mitver-schulden des Geschädigten mitgewirkt habe, werde in der Regel
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and zulässigerweise dem Verfahren über die Höhe des Betrages Vorbehalten. Hier sei das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass eine £eilabweisung der Klage nicht in Betracht kommen könne, weil der Anspruch des Klägers nschlüssig begründet** sei und deshalb anhand der angebotenen Beweise noch geprüft werden müsse. Bas Urteil des Landgerichts treffe mithin noch keine Entscheidung darüber, ob auch der Anspruch auf Ersatz von Schäden’ im Gewerbebetrieb des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Vielmehr sei diese Entscheidung erst im Verfahren über den Betrag zu treffen.*
Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann diesen Gedankengängen des angefochtenen Urteils nicht gefolgt werden.
a) Eine. Vorabentscheidung nach § 304 ZPO darf nur ergehen, wenn feststeht oder wenn wenigstens eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Das Gericht hat daher schon im Verfahren über den Grund die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, wenigstens summarisch zu prüfen (BGH NJW 1951, 195 Nr 10;'Urteil des erkennenden Senats voä 20.'März 1954 - VI ZR 3/53)- Der Kiäger hat hier, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht verschiedene Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs geltend gemacht, er leitet vielmehr aus dem Unfal1ereignis mehrere selbständige Ansprüche her, denn er verlangt einmal Ersatz der Kosten der ärztlichen Behandlung und des Sachschadens,.zu dem andern Erstattung der Kosten für eine Erholungsreise, ferner ein Schmerzensgeld und schliesslich eine Entschädigung für die Verluste, die nach seiner Behauptung durch seine unfallbeding-
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te Abwesenheit in dem von ihm geleiteten Betrieb entstanden sind, dessen Mitinhaber er ist, Alle diese Ansprüche sind von den Vorinstanzen nach der Formel der ergangenen Urteile dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, und es kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden,- dass der Ausspruch in den Ürteilsformeln anders zu verstehen sei«, Werden aber in einem Rechtsstreit mehrere Ansprüche geltend gemacht, so kann ein Zwischenurteil gemäss § 504 ZPO, durch das sämtliche Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, nur erlassen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass hinsichtlich jedes der geltend gemachten'Ansprüche ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist (RGZ 158, 34 2?§7). Ule Vorinstanzen haben trotz des ausdrücklichen Bestreitens des Beklagten nicht geprüft, ob dem Kläger ein Erwerbsschaden entstanden ist. Bass ein solcher Schaden schlüssig behauptet und unter Beweis gestellt ist, reicht nicht aus, denn* hieraus folgt noch nicht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Entstehen eines solchen Schadens gegeben istc Auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Urteils des Berufungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht geprüft hat, ob ein Erwerbsschaden entstanden ist. Vielmehr hat das Berufungsgericht diese Frage gerade dahingestellt gelassen. Hierin liegt ein Rechtsirrtum, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen muss.
b) Bieser Mangelnder den Urteilen beider Vorinstanzen anhaftet, zwingt indessen nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Bas Berufungsgericht wäre, wenn es diesen Mangel des Urteils des Landgerichts erkahnt hatte, nicht gehalten gewesen, die Sache an das Landgericht zurück-
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zuverweisen, denn ein Pall der notwendigen Zurückverwei-sung nach § 538 Abs 1 Nr 3 ZPO lag nicht vor. Die Präge, die zur Entscheidung steht, betrifft allein den Grund des Anspruchs, nicht dagegen seine Höhe. Die Entscheidung hätte daher von dem Berufungsgericht getroffen werden können, und es wird nunmehr diese Präge zu entscheiden haben, da der erkennende Senat mangels ausreichender Feststellungen in der Sache selbst nicht entscheiden kann, sondern sie an das Berufungsgericht zurückverweisen muss.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht Vorbehalten
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