Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» In dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht in Essen hat beantragt, die Deutsche Reichsbahn zu verurteilen,] an ihn 1 095 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Bezirksfürsorgeverband in Höhe von 322,56 DM zu befreien« In diesem Termin hat der Prozeßbevollmächtigte des außerdem erklärt, daß er einen von ihm schriftsätzlich angekündigten Feststellungsantrag zurücknehme. auf genommen» Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Vorderurteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« 1» Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der frühere Kläger im Verfahren vor dem Landgericht außer dem Leistungsantrag auch noch einen PestStellungsantrag gestellt« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß das Landgericht auch über den Peststellungsantrag erkannt und ihn abgewiesen habe, und hat angenommen, daß der damalige* Kläger auch gegen die Abweisung dieses Peststellungsantrags Berufung eingelegt habe« Diese Annahme des Berufungsgerichts ist jedoch unzutreffend« Ausweislich des Protokolls Uber die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vom 9» Juli 1949 hat der damalige Kläger nur den Leistungsantrag gestellt und den Peststellungsantrag zurückgenommen« Das Landgericht hat sodann lediglich über den Leistungsantrag erkannt und diesen abgewiesen. von der Beklagten nicht übernommen worden sei- Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. Die von dem Berufungsgericht gegebene Auslegung des § 14 Kr 3 UmstG ist rechtsirrig« Der erkennende Senat schließt sich der durch * * *' den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 4, ' ' 109) und den III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ ly 34) vorgenommenen Auslegung dieser Vorschrift jedenfalls insoweit an, als diese angenommen haben, daß Aufwendungen - aus der Zeit vom 9* Mai 1945 bis zur Währungsreform und Scha-densrenten für diesen Zeitraum aus Unfällen, die sich vor dem -.*• 9. Mai 1945 entfallen kann, und die Klägerin zudem ausdrücklich erklärt hat, daß der Schaden des ursprünglichen Klägers, den er nach dem 9-» Mai 1945 erlitten hat, größer sei als die von ihm geltend gemachte Forderung, bedurfte es keines Eingehens auf die von der Revision erörterten Fragen, ob die vor dem 9« Mai 1945 begründeten Ansprüche des von der Beklagten übernommen worden sind oder ob sie wenigstens zu ihrer Übernahme verpflichtet ist* Vielmehr mußte das angefochtene Urteil wegen des erwähnten Rechtsverstosses des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache, die in tatsächlicher Hi sicht noch der Aufklärung bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564 Abs 1 565 Abs 1 ZP0)o
4 ff 2341 062 VI!'zR 3/52 Verkündet am 20»April 1953 Malessa, ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Rentnerin Emmi K Baracke i K in Zum Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr» hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtind liehe Verhandlung vom 20. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und .Dr. Kaul für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. Oktober 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Beklagte und Revisionsbeklagte Von Rechts wegen I sfr - 2 « Tatbestands Der Bruder der Klägerin, der Schleifer Bernhard „ fuhr in der Nacht vom 9« zu dem 10« Juni 1944 mit einem D-Zug von nach Als der Zug in den Bahnhof S(|P einfuhr, stürzte er aus dem Wagen ,und geriet unter den nächsten Wagen des Zuges« Hierbei wurden ihm beide Beine abgefahren« K^mHHHP bat wegen dieses Unfalls von der Deutschen Beichsbahn Schadensersatz verlangt und gegen diese vor dem Landgericht in Kassel Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz von drei Vierteln der Heilungskosten und seines Erwerbsschadens erhoben« Nachdem die Reichsbahndirektion der Deutschen Beichsbahn.dem Landgericht mit Schreiben vom 27* Mai 1946 und vom 30. September 1947 mitgeteilt hatte, daß infolge Neuabgrenzung der Direktionsbezirke in der Angelegenheit die Reichsbahn- direktion E^HI zuständig geworden sei, hat sich auf Antrag des das Landgericht in Kassel durch Beschluß vom 16. April 1948 für Örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht in Essen verwiesen. In dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht in Essen hat beantragt, die Deutsche Reichsbahn zu verurteilen,] an ihn 1 095 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Bezirksfürsorgeverband in Höhe von 322,56 DM zu befreien« In diesem Termin hat der Prozeßbevollmächtigte des außerdem erklärt, daß er einen von ihm schriftsätzlich angekündigten Feststellungsantrag zurücknehme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, vor dem die Parteien übereinstimmend angegeben haben, daß Beklagte nunmehr die »Deutsche Bundes- * bahn” sei, hat die Berufung des zurückgewiesen, . jedoch die Revision zugelasaen. h\ 4 V Gegen dieses Urteil hat Revision eingelegt. Nach Einlegung der Revision ist er verstorben« Darauf ist der Rechtsstreit durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4oJuni 1931 ausgesetzt worden« Die Klägerin, die zusammen mit 3 wei- auf genommen» Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Vorderurteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Die Revision ist begründet« 1» Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der frühere Kläger im Verfahren vor dem Landgericht außer dem Leistungsantrag auch noch einen PestStellungsantrag gestellt« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß das Landgericht auch über den Peststellungsantrag erkannt und ihn abgewiesen habe, und hat angenommen, daß der damalige* Kläger auch gegen die Abweisung dieses Peststellungsantrags Berufung eingelegt habe« Diese Annahme des Berufungsgerichts ist jedoch unzutreffend« Ausweislich des Protokolls Uber die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vom 9» Juli 1949 hat der damalige Kläger nur den Leistungsantrag gestellt und den Peststellungsantrag zurückgenommen« Das Landgericht hat sodann lediglich über den Leistungsantrag erkannt und diesen abgewiesen. Die Berufung des damaligen Klägers richtete sich dementsprechend nur gegen die Abweisung des Leistungsantrage und lediglich insoweit ist der Rechtsstreit in die Berufung instanz gediehen« Das angefochtene Urteil, das die Berufung des zurückgewiesen hat, bezieht sich daher in teren Miterben beerbt hat, hat den Rechtsstreit Entscheidungsgründe: *“• 4 ** /ff Wahrheit nur auf den Leistungsanspruch des die Unrichtigkeit des Tatbestands des Berufungsurteils in Bezug auf die im ersteh Hechtszuge gestellten Anträge i3t unschädlich, denn die Beweiskraft des Tatbestands bezieht sich nicht auf den Inhalt der Anträge* Für ihn sind vielmehr lediglich die Schriftsätze maßgebend, aus denen eie nach der Protokollfestsetzung verlesen sind (RG JR'i926. 1302)* Aus dem erwähnten Protokoll ergibt sich aber mit voller Klarheit, daß von dem damaligen Kläger nur der Leistungsantrag gestellt worden ist* 2o Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage des- von der Beklagten nicht übernommen worden sei- Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. Die von dem Berufungsgericht gegebene Auslegung des § 14 Kr 3 UmstG ist rechtsirrig« Der erkennende Senat schließt sich der durch * * *' den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 4, ' ' 109) und den III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ ly 34) vorgenommenen Auslegung dieser Vorschrift jedenfalls insoweit an, als diese angenommen haben, daß Aufwendungen - aus der Zeit vom 9* Mai 1945 bis zur Währungsreform und Scha-densrenten für diesen Zeitraum aus Unfällen, die sich vor dem -.*• 9. Mai 1945 ereignet haben, zu Reichsmarkansprüchen führen, die im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werden, und Aufwendungen f' und Renten aus der Zeit nach der Währungsreform von d er Umstellung nicht berührt werden« Gegen diese Auslegung des § 'f* 14 Nr 3 UmstG sind weder im Schrifttum noch von der Revisions-*^ so daß kein Anlaß besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen« halb abgewiesen, weil die gesamte Forderung des bereits vor dem 9- Mai 1945 begründet gewesen und erwiderung durchgreifende Bedenken geltend gemacht worden, 3* Da aus der im ersten Rechtszuge für die Höhe der Klage-fcrderung gegebenen Begründung sich nicht klar entnehmen läßt, ob ein Teil der geltend gemachten Ansprüche nur auf die Zeit vor dem 9. Mai 1945 entfallen kann, und die Klägerin zudem ausdrücklich erklärt hat, daß der Schaden des ursprünglichen Klägers, den er nach dem 9-» Mai 1945 erlitten hat, größer sei als die von ihm geltend gemachte Forderung, bedurfte es keines Eingehens auf die von der Revision erörterten Fragen, ob die vor dem 9« Mai 1945 begründeten Ansprüche des von der Beklagten übernommen worden sind oder ob sie wenigstens zu ihrer Übernahme verpflichtet ist* Vielmehr mußte das angefochtene Urteil wegen des erwähnten Rechtsverstosses des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache, die in tatsächlicher Hi sicht noch der Aufklärung bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564 Abs 1 565 Abs 1 ZP0)o Diesem ist aus Zweckmäßigkeitsgründen auch die Entschei dung über die Kosten der Revision Vorbehalten worden. Bei' «•*» 6 'll der Entscheidung über die Kosten des ersten Hechtszuges wird gegebenenfalls die Vorschrift des § 276 Abs 3 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen sein* Hr*Kleinewefers Dr.Grelhaar Hanebeck Hr.Hauß Dr.Kaul »