* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 2/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 2/70

Im Zusammenhang damit prallte der von hinten auf der Überholspur herangekommene Kläger mit seinem Fahrzeug gegen den linken hinteren Zwillingsreifen des schwereren Lastkraftwagens; darüber, wieweit in diesem Augenblick der Überholvorgang vorgeschritten war, streiten die Parteien. Ba sich die Fahrzeuge der Parteien nicht berührt hätten, obliege dem Kläger der Beweis dafür, daß sich der Erstbeklagte verkehrswidrig verhalten und dadurch ihn, den Kläger, zu einer unfallursächlichen Pahrweise veranlaßt habe. Bas Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, daß sich der Lastkraftwagen der Beklagten mit dem schwereren Lastkraftwagen mindestens schon auf gleicher Höhe befunden habe. Nur vorsorglich führt das Berufungsgericht weiter aus, es sei nicht erwiesen, daß der Erstbeklagte den Kläger unter Verstoß gegen § 1 StVO (a.F.) zu einer Gefabrenbremsung gezwungen habe. § 7 Abs. 2 StVG erwägt, im weiteren auf die Frage nicht ein, ob sich der Unfall des Klägers "beim Betrieb des Lastkraftwagens der Beklagten” zugetragen hat. Schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Haftung aus § 7 StVG sei nicht gegeben, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer verkehrswidrigen unfallursäcblicben Fahrweise des Erstbeklagten nicht erbracht habe, ist verfehlt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß die vom Betriebe des Lastkraftwagens der Beklagten ausgehende Gefahr für Dritte durch den im Gang befindlichen, zwangsläufig etwas langwierigen Überholvorgang erhöht war. Es muß für die Frage, ob sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten zugetragen hat, ferner außer Betracht bleiben, daß sich der Kläger auch oder überwiegend durch eigenes Verschulden erst in eine ausweglose Lage gebracht haben mag. Bern wird weder das Berufungsgericht noch das von ihm angeführte Urteil des OLG Stuttgart VersR 1964, 78 gerecht, wenn es die Annahme eines betriebsbedingten Unfalls vom Nachweis eines verkehrswidrigen FahrVerhaltens abhängig macht« Eine Unbilligkeit für Fahrer und Halter des gefährdenden Fahrzeugs ergibt sich bei Bejahung eines betriebsverursacbten Unfalls auch dann nicht, wenn das Fehlverhalten des Nachfolgenden die entscheidende Unfallursache bildet. § 17 StVG (evtl, in Verbindung mit § 254 BGB) stattzufinden, in deren Rahmen jeder Partei nach feststehender Rechtsprechung nur ein ihr nacbgewiesener Verursachungsbeitrag zur Last gelegt werden darf.Dies wird, wenn ein erhebliches Verschulden des Nachfolgenden feststeht und bei dem ersten Überholer nur die vom erlaubten Betrieb ausgehende Gefahr zu berücksichtigen ist, vielfach zur gänzlichen Freistellung des Letzteren führen. Februar 1958 -III ZR 184/56 - IM GG Art. 34 Nr. 42), daß der Halter des Kraftfahrzeugs hinsichtlich eines Unfalls, für den der Fahrer aus § 18 StVG hafte, stets nach § 831 BGB haften müsse, sofern er nicht beweise, daß sich der Fahrer verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten habe, welcher Beweis hier als nicht geführt angesehen worden ist. U) Bei Prüfung der Frage, ob den Erstbeklagten ein Verschulden trifft, hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß schon nach altem Recht das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers vor dem Ausscberen nicht nur von gewissenhaften Kraftfahrern bei sichtbarem Folgeverkebr auf der Überholspur fast allgemein geübt wurde, sondern auch nach der Rechtsprechung durchaus die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines "Vortrittsrecbts" vor einen heran- 1) Nach allem wird das Berufungsgericht hei der anderweiten Entscheidung davon auszugehen haben, daß beide Beklagte dem Grunde nach für den Schaden des Klägers haften. Ob sich diese Haftung bei dem Erstbeklagten auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt, wird unter anderem davon anbängen, ob ihm aus den unter 2 näher ausgeführten Gründen die Unterlassung einer nach § 1 StVO a.F. gebotenen Fahrtrichtungsanzeige zur Last fällt. Im Rahmen dieser Abwägung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß das von ihm in dem angefochtenen Urteil überbewertete "Vortrittsrecht" des Fahrzeugs, das den zu Überholenden zuerst erreicht, gerade im Schnellverkehr auf der Autobahn häufig hinter der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung (§1 StVO a.F.) zurücksteben muß. Dies gilt vor allem, wo - wie hier - sich der Schluß auf die Möglichkeit einer erheblich höheren Geschwindigkeit des Nachfolgenden für einen sorgfältigen Lastkraftwagenfahrer schon aus den auf Autobahnen allgemein anzutreffenden Verkehrsverhältnissen, möglicherweise aber auch aus der Bauart des von hinten kommenden Fahrzeugs ergab. Die vom Berufungsgericht zunächst geprüfte Frage, welches der Fahrzeuge der Parteien ohne Rücksichtnahme auf das andere den schwereren Lastzug zuerst erreicht haben würde, ist damit für die rechtliche Beurteilung einer derartigen Verkehr slage nicht ausschlaggebend. Bas Berufungsgericht hat verkannt, daß dort ein in wesentlichen Punkten anders gelagerter Unfall auf einer Bundesstraße gegeben war, und daß der Senat auch in jenem Urteil bereits auf die typischen Gefahren hingewiesen hat, die der Schnellverkehr auf der Autobahn bei Überholvorgängen mit sich bringt und die hier dem ausscherenden Lastkraftwagenfahrer eine erhöhte Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme auferlegen. Das ergibt sich vor allem daraus, daß auf Autobahnen mit wesentlich höheren Geschwindigkeitsunterschieden zu rechnen, eine sichere Einschätzung von Abstand und Geschwindigkeitsunterschied aber naturgemäß oft nicht möglich ist.

Zitierte Normen: § 1 StVO § 7 StVG § 254 BGB § 18 StVG § 1 StVO
UnfallschwerBerufungsgerichtLastkraftwagenErstbeklagteStVGFahrzeugKläger

Volltext der Entscheidung

J
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
 StVG § 7
Der Unfall eines auf der Überholspur der Bundesautobahn nachfolgenden Kraftfahrzeugs, das angesichts eines ausscherenden, die gesamte Fahrbahn sperrenden langsameren Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig abgebremst werden kann, geschieht auch dann nbeim Betrieb" des ausscherenden Fahrzeugs, wenn schuldhaftes Verhalten des Nachfolgenden die ausweglose Lage mit berbeigeführt hat.
BGH, Urt. y. 13* Juli 1971 - VI ZR 2/70 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
a
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 2/70
URTEIL	Verkündet	am
 in dem Rechtsstreit
13. Juli 1971
S c h o r m , JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Volkswagenbändlers Hans-Wolfgang WMBHM» B^pstraße®,
9
Prozeßbevollmäcbtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Pr.
und Pr.
gegen
1• den Kraftfahrer Günther P
Gl^totraße^i
2. den Kaufmann Hugo £ GiMHHB Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt Pr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Weber» Prof. Dr. Nüßgens» Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. November 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
i
i
Tatbestand
 Am 22. Juni 1966 abends gegen 20 Uhr befujhr der Kläger in seinem eigenen Kraftwagen (Mercedes/ Benz 220 SE Coup&) die Bundesautobahn Hannover-Braunschweig zunächst mit einer Geschwindigkeit von 140 - 160 km/h» und als es zu regnen begann» mit einer solchen von 120 - 140 km/h. Er hatte kein Licht eingeschaltet» da die Sonne noch nicht untergegangen war. Vor $em Kläger fuhr in gleicher
 
Richtung ein von dem Erstbeklagten als angestellter Fahrer gesteuerter leichterer Lastkraftwagen des Zweitbeklagten und noch weiter vorne ein schwererer Lastkraftwagen, der von dem Zeugen AflHKge-steuert wurde und eine Stundengeschwindigkeit von 52 km einhielt.
Nunmehr überholte der Erstbeklagte auf der zweispurigen Fahrbahn den schwereren Lastkraftwagen des AflHBB. Im Zusammenhang damit prallte der von hinten auf der Überholspur herangekommene Kläger mit seinem Fahrzeug gegen den linken hinteren Zwillingsreifen des schwereren Lastkraftwagens; darüber, wieweit in diesem Augenblick der Überholvorgang vorgeschritten war, streiten die Parteien. Der Kläger und sein mitfahrender Verkaufsleiter wurden schwer verletzt, die beiden Fahrzeuge beschädigt.
Der Erstbeklagte war im Unfallzeitpunkt zwar noch im Besitz eines Führerscheins, aber nur, weil er ihn trotz Entziehung der Fahrerlaubnis nicht abgeliefert hatte.
Der Kläger behauptet, daß der Erstbeklagte zunächst eine Zeitlang hinter dem schwereren Lastkraftwagen hergefahren sei. Plötzlich und ohne Anzeige sei der Erstbeklagte dann auf die Überholspur hinübergewechselt. Damit sei ein Aufprall für den nachfolgenden Kläger, dessen Wagen (auf regennasser Straße) auf eine Vollbremsung nicht mehr reagiert habe, unvermeidlich gewesen.
 
if
 Mit Zablungs- und Peststellungsklage macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte geltend, die er nach Abweisung in den Vorinstanzen mit der Revision weiterverfolgt.
Entscbeidungsgr linde I. Bas Berufungsgericht führt aus:
Ba sich die Fahrzeuge der Parteien nicht berührt hätten, obliege dem Kläger der Beweis dafür, daß sich der Erstbeklagte verkehrswidrig verhalten und dadurch ihn, den Kläger, zu einer unfallursächlichen Pahrweise veranlaßt habe. Biesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht, vielmehr liege es nach seiner Barstellung sogar nahe, daß sich der Erstbeklagte richtig verhalten habe. Es genüge nicht, daß eine schadensursächliche Handlung oder Unterlassung des Erstbeklagten nur möglich sei.
Ber Erstbeklagte habe den schwereren und langsameren Lastkraftwagen dann überholen dürfen, wenn er ihn als Erster erreicht habe, und habe nicht etwa dem schneller fahrenden Kläger den Vortritt zu las-; sen brauchen. Bas Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, daß sich der Lastkraftwagen der Beklagten mit dem schwereren Lastkraftwagen mindestens schon auf gleicher Höhe befunden habe. Schon dies -so meint das Berufungsgericht - stütze hinreichend die Abweisung der Klage.
 
Nur vorsorglich führt das Berufungsgericht weiter aus, es sei nicht erwiesen, daß der Erstbeklagte den Kläger unter Verstoß gegen § 1 StVO (a.F.) zu einer Gefabrenbremsung gezwungen habe. Es lasse Bich nämlich nicht ausscbließen, daß dem Kläger acht oder sogar mehr Sekunden zur Verfügung gestanden batten, um seine Geschwindigkeit durch leichte betriebs mäßige Bremsung auf diejenige des überholenden Lastkraftwagens herabzusetzen.
Darauf, ob der Erstbeklagte vor dem Ausscheren geblinkt habe, komme es nicht an, da dies weder im Gesetz vorgeschrieben noch bisher von der Rechtsprechung verlangt worden sei. Es komme auch nicht darauf an, ob der Erstbeklagte bei der gebotenen Rückschau das Herannahen des Klägers habe bemerken können, da er deshalb seine Überbol-Absicbt nicht habe aufzugeben brauchen.
Schließlich komme es nicht darauf an, daß dem Erstbeklagten die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei, denn das habe den Unfall nicht verursacht.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil geht, obwohl es eingangs den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses gern. § 7 Abs. 2 StVG erwägt, im weiteren auf die Frage nicht ein, ob sich der Unfall des Klägers "beim Betrieb des Lastkraftwagens der Beklagten” zugetragen hat.
 
Schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Haftung aus § 7 StVG sei nicht gegeben, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer verkehrswidrigen unfallursäcblicben Fahrweise des Erstbeklagten nicht erbracht habe, ist verfehlt. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Abweisung der Klage.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß die vom Betriebe des Lastkraftwagens der Beklagten ausgehende Gefahr für Dritte durch den im Gang befindlichen, zwangsläufig etwas langwierigen Überholvorgang erhöht war. Angesichts der auf der Bundesautobahn zulässigen hoben Geschwindigkeiten wurde durch die damit verbundene zeitweise Sperrung der gesamten Fahrbahn der nachfolgende Verkehr erheblich gefährdet. Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß der eingetretene Unfall letztlich durch diese Versperrung der Überbolbabn verursacht wurde. Daß der Kläger dann schließlich nicht auf das Fahrzeug der Beklagten, sondern - sei es infolge einer Lenkbewegung, sei es im Zuge eines Scbleudervorgangs - auf ein anderes, weniger gefährliches Hindernis aufgeprallt ist, ändert an diesem ursächlichen Zusammenhang nichts. Es muß für die Frage, ob sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten zugetragen hat, ferner außer Betracht bleiben, daß sich der Kläger auch oder überwiegend durch eigenes Verschulden erst in eine ausweglose Lage gebracht haben mag.
 
Bei solcher Sachlage einen Unfall heim Betrieb des überholdenden Lastkraftwagens zu verneinen, entspräche nicht dem Sinn der in § 7 StVG vorgesehenen Gefährdungshaftung, denn die auf Seiten des Lastkraftwagens unfallursächliche konkrete Gefahrensituation ist aus einem typisch gefährlichen Betriebsvorgang, dem Überholen eines zweiten Lastkraftwagens auf der Autobahn, erwachsen. Bern wird weder das Berufungsgericht noch das von ihm angeführte Urteil des OLG Stuttgart VersR 1964, 78 gerecht, wenn es die Annahme eines betriebsbedingten Unfalls vom Nachweis eines verkehrswidrigen FahrVerhaltens abhängig macht«
Eine Unbilligkeit für Fahrer und Halter des gefährdenden Fahrzeugs ergibt sich bei Bejahung eines betriebsverursacbten Unfalls auch dann nicht, wenn das Fehlverhalten des Nachfolgenden die entscheidende Unfallursache bildet. Abgesehen von der Möglichkeit des mitunter schwer zu führenden Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses (§7 Abs. 2 StVG) hat in solchen Fällen nämlich jeweils eine Verursachungsabwägung gern. § 17 StVG (evtl, in Verbindung mit § 254 BGB) stattzufinden, in deren Rahmen jeder Partei nach feststehender Rechtsprechung nur ein ihr nacbgewiesener Verursachungsbeitrag zur Last gelegt werden darf. Dies wird, wenn ein erhebliches Verschulden des Nachfolgenden feststeht und bei dem ersten Überholer nur die vom erlaubten Betrieb ausgehende Gefahr zu berücksichtigen ist, vielfach zur gänzlichen Freistellung des Letzteren führen.
 
2. Bas angefocbtene Urteil kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als es eine Haftung beider Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 bzw. 831 BGB) verneint.
a.) Ber dritte Zivilsenat des Bundesgericbtsbofes bat ausgesprochen (Urteil vom 24. Februar 1958 -III ZR 184/56 - IM GG Art. 34 Nr. 42), daß der Halter des Kraftfahrzeugs hinsichtlich eines Unfalls, für den der Fahrer aus § 18 StVG hafte, stets nach § 831 BGB haften müsse, sofern er nicht beweise, daß sich der Fahrer verkehrsrichtig (ordnungsgemäß) verhalten habe, welcher Beweis hier als nicht geführt angesehen worden ist. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen sieht der erkennende Senat .jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, in denen unkontrolliertes technisches Versagen nicht in Frage steht, keinen Anlaß. Bamit ergibt sich nach den bisherigen Feststellungen schon dem Grunde nach eine Haftung des Zweitbeklagten nach Beliktsrecht.
U) Bei Prüfung der Frage, ob den Erstbeklagten ein Verschulden trifft, hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß schon nach altem Recht das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers vor dem Ausscberen nicht nur von gewissenhaften Kraftfahrern bei sichtbarem Folgeverkebr auf der Überholspur fast allgemein geübt wurde, sondern auch nach der Rechtsprechung durchaus die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines "Vortrittsrecbts" vor einen heran-
 
nabenden schnelleren Verkehrsteilnehmer bilden konnte (vgl. etwa das Senatsurteil vom 21. Februar 1961 -VersR 1961, 444, 446; Urteil vom 9. Juni 1964 -VI ZR 80/63 - VersR 1964, 848 = VRS 27, 254). Damit hätte das Berufungsgericht in diesem Punkt auf etwa mögliche Feststellungen nicht verzichten dürfen.
III
1) Nach allem wird das Berufungsgericht hei der anderweiten Entscheidung davon auszugehen haben, daß beide Beklagte dem Grunde nach für den Schaden des Klägers haften. Ob sich diese Haftung bei dem Erstbeklagten auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt, wird unter anderem davon anbängen, ob ihm aus den unter 2 näher ausgeführten Gründen die Unterlassung einer nach § 1 StVO a.F. gebotenen Fahrtrichtungsanzeige zur Last fällt. Zweckmäßigerweise wird das Berufungsgericht auch Feststellungen darüber treffen, aus welchem Grunde dem Erstbeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sollte sieb ergeben, daß dies etwa wegen einer Neigung zur Rücksichtslosigkeit oder Unaufmerksamkeit im Verkehr geschehen ist, dann dürfte dieser Umstand im Rahmen der tat-richterlichen Würdigung nicht außer Betracht bleiben.
Es könnten dann vor allem auch die Grundsätze zu beachten sein, die von der Rechtsprechung allgemein zur Beweislage bei Scbutzgesetzverletzungen entwickelt worden sind.
10	-
2) Alsdann wird das Berufungsgericht bezüglich des vom Kläger seihst zu verantwortenden Verursacbungs-beitrags positive Feststellungen zu treffen und daraufhin gern. $ 17 StVG, die dem Tatrichter Vorbehalt ene Abwägung gegenüber einem etwa erwiesenen Verursachungsbeitrag der Beklagten vorzunehmen haben.
Im Rahmen dieser Abwägung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß das von ihm in dem angefochtenen Urteil überbewertete "Vortrittsrecht" des Fahrzeugs, das den zu Überholenden zuerst erreicht, gerade im Schnellverkehr auf der Autobahn häufig hinter der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung (§1 StVO a.F.) zurücksteben muß. Dies gilt vor allem, wo - wie hier - sich der Schluß auf die Möglichkeit einer erheblich höheren Geschwindigkeit des Nachfolgenden für einen sorgfältigen Lastkraftwagenfahrer schon aus den auf Autobahnen allgemein anzutreffenden Verkehrsverhältnissen, möglicherweise aber auch aus der Bauart des von hinten kommenden Fahrzeugs ergab. Die vom Berufungsgericht zunächst geprüfte Frage, welches der Fahrzeuge der Parteien ohne Rücksichtnahme auf das andere den schwereren Lastzug zuerst erreicht haben würde, ist damit für die rechtliche Beurteilung einer derartigen Verkehr slage nicht ausschlaggebend.
Aus dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Senatsurteil vom 21. Dezember 1956 ( VI ZR 296/54 - VRS 12, 174 = VersR 1957, 84
11
as NJW 1957, 502) ergibt sieb nichts anderes. Bas Berufungsgericht hat verkannt, daß dort ein in wesentlichen Punkten anders gelagerter Unfall auf einer Bundesstraße gegeben war, und daß der Senat auch in jenem Urteil bereits auf die typischen Gefahren hingewiesen hat, die der Schnellverkehr auf der Autobahn bei Überholvorgängen mit sich bringt und die hier dem ausscherenden Lastkraftwagenfahrer eine erhöhte Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme auferlegen. Das ergibt sich vor allem daraus, daß auf Autobahnen mit wesentlich höheren Geschwindigkeitsunterschieden zu rechnen, eine sichere Einschätzung von Abstand und Geschwindigkeitsunterschied aber naturgemäß oft nicht möglich ist. Im übrigen erkennt das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hilfserwägungen selbst, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericbts hofs (Urteil vom 19. Juli 1957 - 4 StR 110/57 =
VRS 13, 281; Senatsurteil vom 21. Februar 1961 -VI ZR 107/60 = VersR 1961, 444, 446; Urteil vom 12. Juli 1965 - HI ZR 44/64 = VersR 1965, 1048). der Ausscherende nicht nur eine Rotbremsung nachfolgender Fahrzeuge, sondern auch die Nötigung zu jeder raschen und erheblichen Gescbwindigkeits-berabsetzung unbedingt vermeiden muß. Dies gilt auch dann, wenn der auf der Überholspur Nachfolgende
12
sieb durch eigenes verkehrswidriges Verhalten -etwa zu hohe Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn -schuldhaft die Anpassung an das Überholmanöver eines Anderen selbst erschwert hat, wobei dieser beeinträchtigende Straßenverhältnisse, soweit sie für ihn erkennbar sind, in Rechnung zu stellen hat.
Pehle	Dr.	Weber	Nüßgens
 Sonnabend
Dunz