Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br» Bode, Br» Weher, Dr. Nüßgens und Bunz für Recht erkannt: Die Parteien sind darüber einig, daß die Beklagten für den unfairbedingten Schaden PflIHB8 einstehen müsseno Mit der Klage macht das klagende Land Erstattung der gewährten Versorgungsleistungen in Höhe des Hetto-Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen, die er als Beamter erhalten haben würde, wenn er seinen Dienst weiter verrichtet hätte, und seinem Einkommen als Kraftfahrer geltendo Zur Be- Als Ünfallfolge sei bei ItHB eine dauernde Versteifung des linken Handgelenks zurückgeblieben« Er habe deswegen den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des PolizeiVollzugsdienstes nicht mehr genügen können und für dienstunfähig gehalten werden müsseno Er habe auch nicht in eine andere Laufbahn versetzt werden können, weil er dazu nicht befähigt gewesen sei« Hilfsweise stützt es seine Forderung darauf, daß dem Land durch die Notwendigkeit, wegen des vorzeitigen Ausscheidens PflHfcs einen anderen Beamten auszubilden, ein eigener Schaden entstanden sei o Das klagende Land hat in erster Instanz schließlich gesamtschuldnerischen Ersatz des Verdienstaus-falls für die Zeit vom 1« Januar 1962 bis zu dem 31 o Dezember 1965, den es auf IS»561,59 M berechnet, nebst Zinsen gefordert, vom Zweitbeklagten gegebenenfalls nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes « Außerdem hat es festzustellen begehrt, daß die Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Sie haben geltend gemacht, Pokropp sei infolge des Unfalls nicht dienstunfähig geworden« Als Unfallfolge sei nur eine geringe Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des linken Armes zurückgeblieben« Br habe mindestens noch im Innendienst beschäftigt werden können« Im übrigen habe es Pfm^ schuldhaft versäumt, seinen Verdienstausfall zu mindern» Bei gutem Willen hätte er eine viel besser bezahlte Tätigkeit ausüben können« Er habe es auch unterlassen, sich als Fahrlehrer ausbilden zu lassen, obwohl ihm der hinter dem Beklagten stehende Versicherer dafür an 10« Januar 1962 einen Betrag von 3c 500 DM zur Verfügung gestellt habe» Als Fahrlehrer hätte er mindestens ein Einkommen in Höhe seiner Dienstbezüge erzielen können« Mit seiner Berufung hat das klagende Land zugleich die Klage um den übergegangenen Verdienstausfall Pokropps in der Zeit vom 1» Januar 1966 bis zu dem 30« September 1967 und weiter um 1*800 DM erweitert, die ihm im Hinblick auf seine voraussichtliche Beförderung zu dem Polizeimeister am 1. 2, Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich v/egen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, der sich aus dem erlittenen Verkehrsunfall enfcwiekelt hat, so endet damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsaktes durch die ordent-lichen Gerichte» Von Bällen reiner Willkür abgesehen kann nicht geltend gemacht werden, die Zurruhesetzung sei v/egen der Unfallfolgen sachlich nicht geboten gewesen (BGH Urteil vom 27. In dem hier zu entscheidenden Sachverhalt kann, legt inan die Feststellungen des BerufungsUrteils zugrunde, von einer Nichtigkeit der Zurruhesetzung nicht die Rede sein» Zv/eifelhaft ist, oh der Polizeihauptwachtmei ster Pim^pnach den Vorschriften des LBG MW damals in den Ruhestand zu versetzen war oder nicht» Bas Berufungsgericht weist seihst darauf hin, daß nach § $1 LBG a.F. ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen war, wenn er infolge eines körperlichen Gehrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig war. Wenn das Berufungsgericht in eigener Würdigung meint, damit sei die Taugli chkei t RHHBs für den Polizeivollzugsdienst nicht ernsthaft in Frage gestellt, und v/eiter ausführt, er sei lediglich bei einem beidhändigen Handgemenge im Gebrauch der linken Hand in gewissem Umfang beeinträchtigt, die Eignung der Polizei beamten für ein Handgemenge dieser Art sei aber infolge ihrer verschiedenen körperlichen Konstitution sowieso unterschiedlich, so tritt darin seine Auffassung zutage, daß die Voraussetzungen der Pensionierung sachlich unrichtig beurteilt seien» b) Aufgrund der Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich auch nicht, daß die Behörde aus erkennbar sachfremden Gründen den Polizei beam ten in den Ruhestand versetzt hat. Selbst wenn solches Verhalten nicht zur Annahme der Nichtigkeit des Verwaltungsakts der Pensionierung führen sollte, so könnte es dem Legal z e s si onar gegenüb er dem Schädiger dann doch verwehrt sein, sich auf die Zurruhesetzung zu berufen (vgl. Bas Berufungsgericht nimmt selbst nicht an, daß die Pensionierung offensichtlich unbegründet und vorsätzlich lediglich zu dem Zweck erfolgte, einen unliebsamen Beamten auf Kosten des Schädigers los zu werden«, Per Tatrichter lastet der zuständigen Behörde des klagend eir^ Landes nicht an, in solcher Weise den Schaden herbei geführt zu haben, sondern geht nur davon aus,-daß die Voraussetzungen der Zurruhesetzung des FflHBl sachlich unrichtig beurteilt worden seien. Mangels Nachprüf bark ei t scheidet es auch aus, das Verhalten der Behörde des klagenden Landes bei der Pensionierung des Polizeihauptwachtmeisters Pfl| unter dem Gesichtspunkt mitv/irk enden Verschuldens zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 29. Wenn das Berufungsurteil auch dieses Erfordernis verneint, wie jedenfalls der vorletzte Satz seiner Entscheidungsgründe zeigt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, Y/ie bereits ausgefühx't, ist davon auszugehen, daß der verletzte Polizeibeamte mit Ablauf des 31, Dezember 1961 wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden ist. V/as das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwägt, betrifft die Präge, ob diese Zurruhesetzung geboten war oder nicht, also ihre Berechtigung und damit die Richtigkeit dieses Verwaltungsaktes, Damit wird aber nicht in Präge gestellt, daß der Polizeibeamte wegen der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung zur Ruhe gesetzt worden ist. Juni 1965 Zweifel an der Berechtigung der Pensionierung geäußert hat» Das Berufungsgericht lehnt es ab, im Schreiben vom 19» April 1962 ein schuldbestätigendes Anerkenntnis zu sehen, weil der Versicherer in demselben Schreiben darauf hingewiesen habe, er könne den Ersatzanspruch ”wohl nicht für begründet” an sehen» Das Berufungsgericht erörtert allerdings nicht, ob diese Einschränkung sich nach dem ganzen Zusammenhang nicht nur auf die noch offenen Prägen mitwirkenden Verschuldens bei der Minderung des Schadens durch Po-kropp bezog» Sie sind zur Erstattung der Aufwendungen des klagenden Bandes insoweit nicht verpflichtet , als der Verletzte seinen Erwerbsschaden in zu demutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft gemindert hat oder hätte mindern können (BGH Urteil vom 27» Juni 1967 - VI ZE 3/66 » aoä.O. m.w.No; Urteil vom 29» Oktober 1968 - VI ZR 136/67 = a.a.Oo)» Der ersatzfähige Schaden ist von der Entstehung an auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschädigten beschränken läßt» Hur in diesem Umfang geht der Anspruch auch auf den Dienstherrn über»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 2/68 URTEIL Verkündet am 18« Februar -1959 Kr i.e g 1, Justizhauptsekretär als UrkundsoeamteiT der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster Westfalen, Dl - Prozeßbevollmächti gte; Klägers, neruiungsklagers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof« und Dr< gegen lo 2. den kaufmännischen Angestellten Adolf H^Mfcstraße die Firma BHHBV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Straße, und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br* - Prozeßbevollmächtigter: Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br» Bode, Br» Weher, Dr. Nüßgens und Bunz für Recht erkannt: Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 13» November 1967 aufgehoben. Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an den 12. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück'verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 25. Juni I960 wurde der damals 39-jährige Polizeihauptwachtmeister des klagendes Landes Erich in Gelsenkirchen auf einer Bienst fahrt mit dem Kraftrad von einem vom Erstbeklagten geführten Kombiwagen der Zweitbeklagten angefahren. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung, Hautabschürfungen an der Stirn und einen Speichenbruch der linken Hand. Nach vorübergehender Beschäftigung im Innendienst wurde er mit Ablauf des 31. Dezember 1961 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seither ist er als Kraftfahrer tätig. Die Parteien sind darüber einig, daß die Beklagten für den unfairbedingten Schaden PflIHB8 einstehen müsseno Mit der Klage macht das klagende Land Erstattung der gewährten Versorgungsleistungen in Höhe des Hetto-Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen, die er als Beamter erhalten haben würde, wenn er seinen Dienst weiter verrichtet hätte, und seinem Einkommen als Kraftfahrer geltendo Zur Be- Als Ünfallfolge sei bei ItHB eine dauernde Versteifung des linken Handgelenks zurückgeblieben« Er habe deswegen den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des PolizeiVollzugsdienstes nicht mehr genügen können und für dienstunfähig gehalten werden müsseno Er habe auch nicht in eine andere Laufbahn versetzt werden können, weil er dazu nicht befähigt gewesen sei« Hilfsweise stützt es seine Forderung darauf, daß dem Land durch die Notwendigkeit, wegen des vorzeitigen Ausscheidens PflHfcs einen anderen Beamten auszubilden, ein eigener Schaden entstanden sei o Das klagende Land hat in erster Instanz schließlich gesamtschuldnerischen Ersatz des Verdienstaus-falls für die Zeit vom 1« Januar 1962 bis zu dem 31 o Dezember 1965, den es auf IS»561,59 M berechnet, nebst Zinsen gefordert, vom Zweitbeklagten gegebenenfalls nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes « Außerdem hat es festzustellen begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner, die Zweitbeklagte gegebenenfalls im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, verpflichtet seien, ihm den gemäß § 165 DBG übergangsfähigen Verdienstausfallschaden des Polizeihaupt Wachtmeisters Brich für die Zeit vom 1, Januar 1966 ab zu ersetzen* Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Sie haben geltend gemacht, Pokropp sei infolge des Unfalls nicht dienstunfähig geworden« Als Unfallfolge sei nur eine geringe Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des linken Armes zurückgeblieben« Br habe mindestens noch im Innendienst beschäftigt werden können« Im übrigen habe es Pfm^ schuldhaft versäumt, seinen Verdienstausfall zu mindern» Bei gutem Willen hätte er eine viel besser bezahlte Tätigkeit ausüben können« Er habe es auch unterlassen, sich als Fahrlehrer ausbilden zu lassen, obwohl ihm der hinter dem Beklagten stehende Versicherer dafür an 10« Januar 1962 einen Betrag von 3c 500 DM zur Verfügung gestellt habe» Als Fahrlehrer hätte er mindestens ein Einkommen in Höhe seiner Dienstbezüge erzielen können« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat das klagende Land zugleich die Klage um den übergegangenen Verdienstausfall Pokropps in der Zeit vom 1» Januar 1966 bis zu dem 30« September 1967 und weiter um 1*800 DM erweitert, die ihm im Hinblick auf seine voraussichtliche Beförderung zu dem Polizeimeister am 1. Januar 1963 entgangen seien« Damit hat es seinen Zahlungsanspruch auf 27■>886,66 IM nebst Zinsen erweitert und die begehrte Feststellung auf die Zeit ab 1. Oktober 1967 beschränkt» Die Berufung ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgt das klagende Land seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge v/eiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels» . Io Soweit das klagende Land einen eigenen Schaden geltend macht, lehnt das Berufungsgericht das Klagebegehren zutreffend ab» Bine unmittelbare Anwendung des § 845 BGB scheitert schon daran, daß der Verletzte nicht kraft Gesetzes dem klagenden Land zur Leistung zu Diensten verpflichtet war» Einer entsprechenden Anwendung, auf die sich das klagende Land beruft, steht die nach Wortlaut und Sinngehalt gewollte Begrenzung dieser Ausnahme-Vorschrift entgegen» II» Dagegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klageansprüche auch unter dem Gesichtspunkt übergegangenen Rechts verneint, rechtlicher Prüfung nicht stand» 1« Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Polizeihauptv/achtmeister PflHB mit Ablauf des 31» Dezember 1961 v/egen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Hierbei wurde davon ausgegangen, daß die aus dem Unfall vom 25. Juni I960 her-rührende körperliche Beeinträchtigung zur Dien st Unfähigkeit geführt hat» f 6 - 2, Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich v/egen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, der sich aus dem erlittenen Verkehrsunfall enfcwiekelt hat, so endet damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsaktes durch die ordent-lichen Gerichte» Von Bällen reiner Willkür abgesehen kann nicht geltend gemacht werden, die Zurruhesetzung sei v/egen der Unfallfolgen sachlich nicht geboten gewesen (BGH Urteil vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 = VersR 1967? 953 ra.w.N.; Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 136/67 » VersR 1969, 75; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 9» Auf!» TZ 1594; WI 1967, 133; 1969, 2)a 3. Von diesen Rechtsgrundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus» Es ist aber der Auffassung, hier liege der als Ausnahme anerkannte Ball reiner Willkür vor» Dem vermag der Senat nicht zu folgen* a) Her Auffassung, die Nachprüfbarkeit der Zurruhesetzung durch die ordentlichen Gerichte sei lediglich in Bällen reiner Willkür zulässig (BGH Urteil vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 - a»a.0, m.w.N.), liegt die Erwägung zugrunde, daß die Bindungswirkung (Tatbestand--Wirkung, vgl» Forsthoff VR I 9« Auf» § 6, 1) nicht ein-tritt, wenn der Verwaltungsakt auf eine so grobe Weise fehlerhaft ist, daß er von vornherein als unwirksam erkannt werden kann (nichtiger Verwaltungsakt; BGHZ 4, 68, 71; Forsthoff a.a»0» und § 12, 1)» Nichtig in diesem Sinn ist ein Verwaltungsakt u„a<, dann, wenn er sich als Akt reiner Willkür darstellt, der gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigen ist und daher von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (BGH aoao0. moV/oNc)o In dem hier zu entscheidenden Sachverhalt kann, legt inan die Feststellungen des BerufungsUrteils zugrunde, von einer Nichtigkeit der Zurruhesetzung nicht die Rede sein» Zv/eifelhaft ist, oh der Polizeihauptwachtmei ster Pim^pnach den Vorschriften des LBG MW damals in den Ruhestand zu versetzen war oder nicht» Bas Berufungsgericht weist seihst darauf hin, daß nach § $1 LBG a.F. ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen war, wenn er infolge eines körperlichen Gehrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig war. Nach § 198 LBG war hei einem Poli zei Vollzugs beamten Bienstunfähigkeit schon dann anzunehmen, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügte und wenn nicht zu erwarten war, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit hinnen Jahresfrist wieder erlangte. Bas Berufungsurteil legt seiner Beurteilung seihst zugrunde, daß der Regierungspräsident in Busseidorf als zuständige Behörde von diesen Bestimmungen hei seiner Entscheidung über die Zurruhesetzung ausgegangen ist. Er hat auch ärztliche Beurteilungen, insbesondere das auf Veranlassung des Versicherers der Beklagten eingeholte Gutachten des Chefarztes Br.Wolf vom 10» Juli 1961 berücksichtigt» Nach diesem Gutachten handelte es sich um einen Zustand nach einem gelenknahen frümmer-brach der linken Speiche, der mit erheblichen röntgenologischen Veränderungen, Verlagerung und Verschi ehung der Fragmente und Verschmelzung des Gelenkspaltes knöchern fest verheilt war. Bie aktive Beweglichkeit im Handgelenk war sowohl beuge- als auch streckseiten-wärts erheblich eingeschränkt. Bie Bewegungen in seitlicher Richtung waren aktiv nicht ausführbar. Ber Gut- - 8 4 6 achter führt aus, beim Vergleich mit der letzten Begutachtung sei nicht die erwartete Besserung im Hinblick auf die Beweglichkeit des Gelenks eingetreten; unter Zugrundelegung der röntgenologisch festgesteilten Veränderung hat er mit einer weiteren Zunahme der Bewegungsraöglichkeit im Handgelenk nicht mehr gerechnet und den Zustand als Dauerzustand bezeichnet» Die Funktionstüchtigkeit des linken Armes hat er damals und auch auf die Dauer gesehen um 1/4 gemindert beurteilt» Wenn der Regierungspräsident in Düsseldorf aufgrund der ärztlichen Beurteilungen den Polizeihaupt wacht rae ister FHHV’ nicht zuletzt auch unter den besonderen Gesichtspunkten der Polizeitauglichkeit nicht mehr für dienstfähig hielt, dann kann selbst dann von einem Akt reiner Willkür im bezeichneten Sinn nicht gesprochen werden, wenn die Beurteilung unrichtig gewesen sein sollte» Wenn das Berufungsgericht in eigener Würdigung meint, damit sei die Taugli chkei t RHHBs für den Polizeivollzugsdienst nicht ernsthaft in Frage gestellt, und v/eiter ausführt, er sei lediglich bei einem beidhändigen Handgemenge im Gebrauch der linken Hand in gewissem Umfang beeinträchtigt, die Eignung der Polizei beamten für ein Handgemenge dieser Art sei aber infolge ihrer verschiedenen körperlichen Konstitution sowieso unterschiedlich, so tritt darin seine Auffassung zutage, daß die Voraussetzungen der Pensionierung sachlich unrichtig beurteilt seien» Gerade solche Umstände unrichtiger rechtlicher oder tatsächlicher Beurteilung machen den Verwaltungsakt in dem bezeichne ten Sinne aber noch nicht nichtig» b) Aufgrund der Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich auch nicht, daß die Behörde aus erkennbar sachfremden Gründen den Polizei beam ten in den Ruhestand versetzt hat. Selbst wenn solches Verhalten nicht zur Annahme der Nichtigkeit des Verwaltungsakts der Pensionierung führen sollte, so könnte es dem Legal z e s si onar gegenüb er dem Schädiger dann doch verwehrt sein, sich auf die Zurruhesetzung zu berufen (vgl. BGH Urteil vom 29» Oktober 1968 - VI ZR 136/67 = a.a.O.; V/I 1969» 2). Bas Berufungsgericht nimmt selbst nicht an, daß die Pensionierung offensichtlich unbegründet und vorsätzlich lediglich zu dem Zweck erfolgte, einen unliebsamen Beamten auf Kosten des Schädigers los zu werden«, Per Tatrichter lastet der zuständigen Behörde des klagend eir^ Landes nicht an, in solcher Weise den Schaden herbei geführt zu haben, sondern geht nur davon aus,-daß die Voraussetzungen der Zurruhesetzung des FflHBl sachlich unrichtig beurteilt worden seien. Solche Prüfung der Pensionierung ist dem ordentlichen Gericht aber verwehrt. Mangels Nachprüf bark ei t scheidet es auch aus, das Verhalten der Behörde des klagenden Landes bei der Pensionierung des Polizeihauptwachtmeisters Pfl| unter dem Gesichtspunkt mitv/irk enden Verschuldens zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 136/6? = a.a.O.; vgl. auch V/I I960, 189). III, Somit ist rechtlich davon auszugehen, daß PBHB^mit Ablauf des 31, Dezember 1961 wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden ist. Der eigenen Prüfung der ordentlichen Gerichte unterliegt lediglich, ob die Pensionierung des Polizeibeamten die adäquate Folge des Unfalls war (BGH Urteil vom 24, September 1963 - VI ZR 107/62 « VersR 1963, 1207, 1208). Wenn das Berufungsurteil auch dieses Erfordernis verneint, wie jedenfalls der vorletzte Satz seiner Entscheidungsgründe zeigt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, Y/ie bereits ausgefühx't, ist davon auszugehen, daß der verletzte Polizeibeamte mit Ablauf des 31, Dezember 1961 wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden ist. V/as das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwägt, betrifft die Präge, ob diese Zurruhesetzung geboten war oder nicht, also ihre Berechtigung und damit die Richtigkeit dieses Verwaltungsaktes, Damit wird aber nicht in Präge gestellt, daß der Polizeibeamte wegen der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung zur Ruhe gesetzt worden ist. Das Berufungsgericht zieht selbst nicht in Zweifel, daß die Zurruhesetzung DflHü^s auf dem Unfall und nicht auf anderen Gründen beruht, so z.B, auf der Absicht, sich eines unliebsamen Bediensteten zu entledigen. Damit ist die adäquate Verursachung nach der eigenen Grundlage des Berufungsurteils zu bejahen-, . IV, Bei dieser rechtlichen Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob es den Beklagten deshalb verwehrt ist, sich auf die Dienstunfähigkeit des Polizeibeamten "bei seiner Pensionierung zu "berufen, weil ihr Versicherer für sie am 19» April 1962 dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf mitgeteilt hat, Einwendungen zu dem Grunde würden gegen den Ersatzanspruch nicht geltend gemacht, und erstmals im Schreiben vom 16» Juni 1965 Zweifel an der Berechtigung der Pensionierung geäußert hat» Das Berufungsgericht lehnt es ab, im Schreiben vom 19» April 1962 ein schuldbestätigendes Anerkenntnis zu sehen, weil der Versicherer in demselben Schreiben darauf hingewiesen habe, er könne den Ersatzanspruch ”wohl nicht für begründet” an sehen» Das Berufungsgericht erörtert allerdings nicht, ob diese Einschränkung sich nach dem ganzen Zusammenhang nicht nur auf die noch offenen Prägen mitwirkenden Verschuldens bei der Minderung des Schadens durch Po-kropp bezog» V» ■■■ Bei der erneuten Prüfung hat der Tatrichter darüber zu befinden, ob die Beklagten den Einwand nach § 254 BGB aus einem Verhalten des geschädigten Beamten herleiten können. Sie sind zur Erstattung der Aufwendungen des klagenden Bandes insoweit nicht verpflichtet , als der Verletzte seinen Erwerbsschaden in zu demutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft gemindert hat oder hätte mindern können (BGH Urteil vom 27» Juni 1967 - VI ZE 3/66 » aoä.O. m.w.No; Urteil vom 29» Oktober 1968 - VI ZR 136/67 = a.a.Oo)» Der ersatzfähige Schaden ist von der Entstehung an auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschädigten beschränken läßt» Hur in diesem Umfang geht der Anspruch auch auf den Dienstherrn über» Die vom Polizei beamten Pd| durch Verwertung seiner Arbeitskraft erzielten Einkünfte, die seinen Schaden mindern, hat das klagende Lmd bereits durch die Beschränkung seines Antrages berücksichtigt«. Offen ist, ob der Verletzte, wie die Beklagten geltend gemacht haben, darüber hinaus den Schaden hätte mindern können und müssen«, VI. Mach alledem war das angefochtene Urteil auf die Revision des klagenden Bandes aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver v/eisen, dem auch die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Engels Br. Bode Dr«. Weber Dr. Uüßgens Bunz