Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben behauptet, der Erstbeklagte habe das Abblendlicht eingeschaltet gehabt und vor der Kurve einen Abstand von einem Meter zu dem rechten Straßenrand eingehalten» Kr habe auf eine Entfernung von etwa 100 m den Kleinwagen auf sich zukommen sehen; der Kläger sei auf der für ihn linken fahrbahnhälfte gefahren» Um dem drohenden Zusammenstoß zu entgehen, habe der Krstbeklagte sofort ausgekuppelt, gebremst und den Lastzug nach links gelenkt; Licht- oder Hupsignale habe er dabei nicht mehr geben können. Der Kläger habe, als die Entfernung nur noch gering gewesen sei, den Kleinwagen auf die für ihn rechte Straßenseite hinlibergelenkt und sei dann mit unverminderter Geschwindigkeit gegen den stehenden Lastzug geprallt. Bas Landgericht hat der eidlichen Bekundung des als Partei vernommenen Srstbeklagten geglaubt, er habe den Lastzug nach links gelenkt, weil ihm der Kläger auf der falschen Stx'aßenseite entgegengekommen sei« Im Gegen satz hierzu ist das Berufunger&eht zu der Feststellung gelangt, der Brstbeklagte sei der Kurve nicht gefolgt und nur dadurch von der rechten auf die linke Fahrbahnseite geraten; der Kläger sei vor dem Unfall rechts gefahren« Die Eevision rügt mit Hecht, daß es die vom Berufungsgericht verwandten Grundlagen nicht gestatteten diese entscheidenden Schlüsse mit hinlänglicher Sicherheit zu ziehen« Dem latriefater lagen die polizeiliche Unfallskizze und zwei Lichtbilder der Unfallörtlichkeit vor« Br hat zur Begründung seiner Ansicht lediglich ausgeführt, nach den (eingezeichneten) Bremsspuren sei der Lastzug gradlinig aus der Kurve herausgefahren« Aus den Spuren ergebe sich nicht, daß der Brstbeklagte unter gleichzeitigem Bremsen nach links abgebogen sei; auch der auf-nehmende Poli2eibeamte babe trotz intensiven Suchens die Stelle nicht finden können, wo der Lastzug von seiner rechten Fahrbahn nach links gesteuert worden sein sollte« Biese knappe Würdigung, mit der die eidliche Bekundung des Brstbeklagten als unglaubhaft verworfen worden ist;, verstoß gegen § 286 ZPO und kann deshalb keinen Bestand haben« Das Berufungsgericht hat die Unfallskizze und die Lichtbilder selbst, d«h« durch bloße Betrachtung dahin ausgewertet, daß der Lastzug überhaupt nicht nach links gesteuert, sondern lediglich trotz der Rechtskurve weiter geradeaus gefahren worden sei» Soweit hierfür die Skizze als Grundlage gedient hat, ergibt schon der Augenschein die Unrichtigkeit„ Die nach rückwärts verlängerten Bremsspuren und der rechte Straßenrand verlaufen nicht parallel, sondern schneiden sich außerhalb der Zeichnung in einem spitzen Winkel. Wenn sich dies aber schon bei der Ortsbe-siehtigung nicht aufdrängte, konnte das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auch nicht auf zwei Lichtbilder gründen, von denen nur eins (Nr. 2) den Straßenverlauf in Richtung Waldshut zeigt, und zwar wiederum Auch der zweite Gesichtspunkt, daß sich die Stolle nicht habe erkennen lassen, von der aus der Lastzug angeblich unter gleichzeitigem Bremsen nach links gelenkt worden sei, unterliegt durchgreifenden Bedenken« Las Berufungsgericht geht anscheinend davon aus, daß schon im Augenblick der Bremsbetätigung Spuren auf der Fahrbahn entstanden sein müßten, und daß darum dieser mit der behaupteten Linksabweichung zusammenfallende Punkt sichtbar geworden wäre, wenn die Darstellung des Lrstböklagten zuträfe. Dieser hat ausgeführt, daß die Ansprechzeit der Druckluftbremsen mit Sicherheit eine Sekunde betragen haben muß» Trat der Erstbeklagte also unter gleichzeitigem Linkssteuorn auf das Bremspedal, so legte der Lastzug zunächst noch unverzögert mit 60 km/at Geschwindigkeit rund 16 m zurück, ehe die Bremsen faßten« Aber auch dann ist es nach dem Gutachten nicht sofort zu dem Zeichnen von Spuren gekommen, mögen diese auch - wie es nach dem Lichtbild Hr. 1 den Anschein hat - länger als die in der Skizze eingetragene Strecke von 16,8 m gewesen sein» für noch gegen die Darstellung des Erstbeklagten irgend etwas herleiteno Ebensowenig ergeben die Zeugenaussagen* auf die sich das Berufungsgericht ohne weitere Erörterung bezogen ha to Der Polizeiobermeister Adl hat lediglich geschildert, daß er trotz intensiven Suchens die Stelle, wo der Lastzug von seiner rechten Fahrbahn nach links gesteuert wurde, auf der Fahrbahn selbst nicht ausfindig machen konnteo Hierzu gilt das Vorgesagte. Denn wenn der Erstbeklagte den Lastzug etwa doch absichtlich nach links gesteuert haben sollto, so käme nach den Umständen hierfür kaum ein anderer Grund in Betracht als eine bedrohlich erscheinende Fahrweiso des Klägerso Das Gberlandesgericht hat über seine kurzen Darlegungen hinaus keinen Versuch gemacht, die sich widersprechenden Möglichkeiten und Behauptungen kritisch zu durchleuchten und gegeneinander abzuwägen. Wie groß seine Entfernung vom rechten Straßenrand tatsächlich gewesen ist, hat der Kläger angeblich - so seine polizeiliche Vernehmung - aus dem Kleinwagen heraus nicht richtig beurteilen können* Seine weitere Behauptung, der Brstbeklagte habe ihn beim Hinüberfahren des Lastzuges auf die linke Straßenseite noch gar nicht sehen können, hat sich bei der Ortsbesichtigung als unrichtig herausgestellto Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, ob sich aus diesen Umständen Bedenken gegen die Verläßlichkeit des Klägers ergeben könnten.
BUNDESGERICHTSHOF *>/ 2036 056 IM NAMEN DES VOLKES 6 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30o Mai 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lo 2o de3 Kraftfahrers Raimund der Firma Thomas Lagerung, in , Güterfernverkehr tra Beklagten, Berufungskläger, AnachluÖberufungs-beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter*s Rechtsanwalt Dr gegen den Arbeiter Emil in Kreis W Kläger, Berufungsbeklagten, AnsehluÖberufungs-kläger und Reviaionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. ~ 2 - Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und J)r. Nüßgens für Recht erkanntt Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. November 1965 aufgehoben«. Die Sache wird zui* anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand* Der Kläger fuhr ata 29« Januar I960 gegen 6.15 Uhr mit seinem Kleinwagen (BMW Ieetta) auf der 8,50 m breiten Bundesstraße 34 durch den Ortsteil Lieder-matte in Richtung Waldshut, Der Rrstbeklagto kam ihm mit einem Lastzug der Zweitbeklagten entgegen. An beiden Fahrzeugen war das Licht eingeschaltet. Zwischen ihnen befand sich, in der Fahrtrichtung des Lastzuges gesehen, eine flache und leicht ansteigende Rechtskurve. Die Geschwindigkeit dee Lastzuges betrug zunächst etwa 60 km/st, die des Kleinwagens nach der Darstellung des Klägers 50 km/at. Die Fahrzeuge stießen auf der für den Kläger rechten Fahrbahnhälfte zusammen» Der Lastzug stand in ©einer Kndstollung schräg auf der Straßeg der Erstbeklagte hatte ihn unmittelbar vor dem Zusammenprall fast oder ganz zu dem Stillstand gebrachte Ber Kläger erlitt erhebliche Verletzungen* sein Wagen wurde stark beschädigt* Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen» Er hat behauptet, das Licht des Lastzuges habe ihn geblendet? deshalb habe er den Kopf etwas nach rechts gewandt<> Er habe jedoch stets die rechte Straßenseite oingehalten» Als er wieder nach vorn gesehen habe, sei der Lastzug bereits unmittelbar vor ihm gewesen, so daß sich der Zusammenstoß nicht mehr habe vermeiden lassen» Ber Kläger hat von den Beklagten 5 843,35 BM zu dem Ausgleich von Erwerbsund Sachschaden sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in der vorgeateilten höhe von 10 000 bis 12 000 BM verlangt» Er hat ferner um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen künftig aus dem Unfall noch erwachsenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialvorsicherer übergehen» Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben behauptet, der Erstbeklagte habe das Abblendlicht eingeschaltet gehabt und vor der Kurve einen Abstand von einem Meter zu dem rechten Straßenrand eingehalten» Kr habe auf eine Entfernung von etwa 100 m den Kleinwagen auf sich zukommen sehen; der Kläger sei auf der für ihn linken fahrbahnhälfte gefahren» Um dem drohenden Zusammenstoß zu entgehen, habe der Krstbeklagte sofort ausgekuppelt, gebremst und den Lastzug nach links gelenkt; Licht- oder Hupsignale habe er dabei nicht mehr geben können. Der Kläger habe, als die Entfernung nur noch gering gewesen sei, den Kleinwagen auf die für ihn rechte Straßenseite hinlibergelenkt und sei dann mit unverminderter Geschwindigkeit gegen den stehenden Lastzug geprallt. - Die Zweitbeklagte hat zusätzlich dargelegt, sie habe den Brstbeklagten sorgfältig ausgewählt und überwacht. Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz dos entstandenen und künftigen ünfallschadens dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt 9 soweit sie nicht gesetzlich auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Ls hat ferner die Beklagten verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die Berufung der Beklagten, die weiterhin um Abweisung der Klage gebeten haben, ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den 2ahlungs- und den Schmerzensgeldanspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach bis zu vier Fünfteln des Unfallschadens für gerecht fertigt erklärt. Im selben Umfang hat es vorbehaltlich Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger die begehrte Feststellung getroffen. Die Beklagten erstreben mit ihrer Kevision unverändert die Abweisung der Klage. Bntscheidungsgründe s Bas Landgericht hat der eidlichen Bekundung des als Partei vernommenen Srstbeklagten geglaubt, er habe den Lastzug nach links gelenkt, weil ihm der Kläger auf der falschen Stx'aßenseite entgegengekommen sei« Im Gegen satz hierzu ist das Berufunger&eht zu der Feststellung gelangt, der Brstbeklagte sei der Kurve nicht gefolgt und nur dadurch von der rechten auf die linke Fahrbahnseite geraten; der Kläger sei vor dem Unfall rechts gefahren« Die Eevision rügt mit Hecht, daß es die vom Berufungsgericht verwandten Grundlagen nicht gestatteten diese entscheidenden Schlüsse mit hinlänglicher Sicherheit zu ziehen« Dem latriefater lagen die polizeiliche Unfallskizze und zwei Lichtbilder der Unfallörtlichkeit vor« Br hat zur Begründung seiner Ansicht lediglich ausgeführt, nach den (eingezeichneten) Bremsspuren sei der Lastzug gradlinig aus der Kurve herausgefahren« Aus den Spuren ergebe sich nicht, daß der Brstbeklagte unter gleichzeitigem Bremsen nach links abgebogen sei; auch der auf-nehmende Poli2eibeamte babe trotz intensiven Suchens die Stelle nicht finden können, wo der Lastzug von seiner rechten Fahrbahn nach links gesteuert worden sein sollte« Biese knappe Würdigung, mit der die eidliche Bekundung des Brstbeklagten als unglaubhaft verworfen worden ist;, verstoß gegen § 286 ZPO und kann deshalb keinen Bestand haben« Das Berufungsgericht hat die Unfallskizze und die Lichtbilder selbst, d«h« durch bloße Betrachtung dahin ausgewertet, daß der Lastzug überhaupt nicht nach links gesteuert, sondern lediglich trotz der Rechtskurve weiter geradeaus gefahren worden sei» Soweit hierfür die Skizze als Grundlage gedient hat, ergibt schon der Augenschein die Unrichtigkeit„ Die nach rückwärts verlängerten Bremsspuren und der rechte Straßenrand verlaufen nicht parallel, sondern schneiden sich außerhalb der Zeichnung in einem spitzen Winkel. Wie dort die Straße wirklich verläuft, ist aus dem Bild nicht ersichtlich« Überdies erscheint die Verläßlichkeit der Skizze, v/as die eingezeichneten Straßenränder sngeht, ungeachtet ihrer sonstigen Maßstäblichkeit nicht gewährleistet o Um zu dem gezogenen Schluß gelangen zu können, hätte das Berufungsgericht schon einen vergrößerten Kartenausschnitt benötigt, der das gesamte in Betracht kommende Straßenstück topographisch exakt Wiedergabe Wenn hierin die vermessenen Bremsspuren des Lastzuges genau eingezeichnet worden wären und ihre rückwärtige Verlängerung dann den Straßenrand in Richtung Waldshut parallel begleitet hätte, wäre erst ein tragfähiger Anhalt für die dargelegte Auffassung gewonnen gewesene Bas Oberlandesgericht hätte sich genauerer Unterlagen umso mehr bedienen müssen, als das Landgericht an Ort und Stelle keineswegs den Eindruck gewonnen hatte, daß die derzeit nochmals markierten Bremsspuren gradlinig in der ursprünglichen Fahrtrichtung des Lastzuges verliefen. Wenn sich dies aber schon bei der Ortsbe-siehtigung nicht aufdrängte, konnte das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auch nicht auf zwei Lichtbilder gründen, von denen nur eins (Nr. 2) den Straßenverlauf in Richtung Waldshut zeigt, und zwar wiederum - wie die Skizze - in unzureichender 'Liefe. Sollte aua der Aufnahme überhaupt ein wesentlicher Anhalt zu gewinnen sein, so nur im Wege der photometrischen Auswertung durch einen Sachverständigen» Auch der zweite Gesichtspunkt, daß sich die Stolle nicht habe erkennen lassen, von der aus der Lastzug angeblich unter gleichzeitigem Bremsen nach links gelenkt worden sei, unterliegt durchgreifenden Bedenken« Las Berufungsgericht geht anscheinend davon aus, daß schon im Augenblick der Bremsbetätigung Spuren auf der Fahrbahn entstanden sein müßten, und daß darum dieser mit der behaupteten Linksabweichung zusammenfallende Punkt sichtbar geworden wäre, wenn die Darstellung des Lrstböklagten zuträfe. Dem steht das Gutachten des Sachverständigen Burkax’t schlechthin entgegen. Dieser hat ausgeführt, daß die Ansprechzeit der Druckluftbremsen mit Sicherheit eine Sekunde betragen haben muß» Trat der Erstbeklagte also unter gleichzeitigem Linkssteuorn auf das Bremspedal, so legte der Lastzug zunächst noch unverzögert mit 60 km/at Geschwindigkeit rund 16 m zurück, ehe die Bremsen faßten« Aber auch dann ist es nach dem Gutachten nicht sofort zu dem Zeichnen von Spuren gekommen, mögen diese auch - wie es nach dem Lichtbild Hr. 1 den Anschein hat - länger als die in der Skizze eingetragene Strecke von 16,8 m gewesen sein» Die Stelle des behaupteten Linksabbiegens konnte mithin gar nicht durch Bremsspuren gekennzeichnet sein, so daß es nicht verwunderlich ist, daß sie weder von den Polizeibeamten gefunden noch im Lichtbild sichtbar gemacht worden ist» Aus diesem Umstand läßt sich weder 8 für noch gegen die Darstellung des Erstbeklagten irgend etwas herleiteno Ebensowenig ergeben die Zeugenaussagen* auf die sich das Berufungsgericht ohne weitere Erörterung bezogen ha to Der Polizeiobermeister Adl hat lediglich geschildert, daß er trotz intensiven Suchens die Stelle, wo der Lastzug von seiner rechten Fahrbahn nach links gesteuert wurde, auf der Fahrbahn selbst nicht ausfindig machen konnteo Hierzu gilt das Vorgesagte. Der Verwalter KflHK tat bekundet, er sei selbst von dem entgegenkommenden Lastzug geblendet worden, als sich dieser noch in Bewegung befunden habe; der Zug sei langsam von seiner rechten auf seine linke Fabrbahn-seite gesteuert worden und dort zu dem Stillstand gekommen. Von einem gradlinigen Herausfahren aus der Kurve ist auch bei XflB nicht die &ede<> Die Meinung des Berufungsgerichts, die beschworene Darstellung des Erstbeklagten habe sich als unglaubwürdig erwiesen, entbehrt damit der tatsächlichen Grundlage o Auf ihr baut aber die weitere Feststellung auf, daß der Kläger stets seine rechte Straßenseite eingehalten habe. Denn wenn der Erstbeklagte den Lastzug etwa doch absichtlich nach links gesteuert haben sollto, so käme nach den Umständen hierfür kaum ein anderer Grund in Betracht als eine bedrohlich erscheinende Fahrweiso des Klägerso Das Gberlandesgericht hat über seine kurzen Darlegungen hinaus keinen Versuch gemacht, die sich widersprechenden Möglichkeiten und Behauptungen kritisch zu durchleuchten und gegeneinander abzuwägen. So hat es dahinstehen lassen, ob der Brstbeklagte etwa aus Übermüdung dazu gelangt ist, den Kurvenverlauf in der festgestellten Weise zu verfehlen* Das Berufungsgericht hätte aber dem Gutachten Burkart entnehmen können, daß der Erstbeklagte den Bremsentschluß rund fünfzig .Meter vor der Unfallstelle gefaßt hat» Die polizeiliche Skizze reichte immerhin zu der Feststellung aus, daß sich der Lastzug in diesem Augenblick noch ganz auf seiner rechten Straßenseite befunden haben mußo Der Erstbeklagte hat also nicht, wie dies bei Übermüdung oder Unachtsamkeit geschieht, zunächst seine Richtung verfehlt und dann gebremst, sondern umgekehrt zuerst den Bremsentschluß gefaßt und dann den Weg von der rechten zur linken Straßenseite zurückgelegt„Dafür muß er .einen Grund gehabt haben* denn mit der Wachheit, die der Bremsentschluß erforderte, wäre auch das Lenkrad auf dem Kurs zu halten gewesen, wenn dies in Renern Augenblick noch die Absicht des Fahrers gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, inwieweit dieser Gesichtspunkt für die innere Wahrscheinlichkeit der Erklärung sprechen könnte, die der Erstbeklagte noch an der Unfallstelle für sein Verhalten gegeben hat» Er hat dort dem Zeugen wie dem vernehmenden Folizeibeamten gesagt, er habe angenommen, daß der links fahrende Kläger nach links in den Ortsteil Liedermatte einbiegen wollte* Das könnte immerhin die Fahrweise des Erstbeklagten als eine zunächst beabsichtigte, wenn auch schwerlich zu billigende Ausweichbewegung erklären* Jedenfalls wäre diese Darstellung gegen die des Klägers abzuwägen gewesen, der unstroitig wegen der Blendwirkung bis kurz 10 - vor dem 2usammenprall mit abgewandtem Gesicht, aber mit unverminderter Geschwindigkeit gefahren ist und sich am rechten Straßenbord orientiert haben will, um ’’nicht zu weit zur Mitte der Fahrbahn hin” zu fahren. Wie groß seine Entfernung vom rechten Straßenrand tatsächlich gewesen ist, hat der Kläger angeblich - so seine polizeiliche Vernehmung - aus dem Kleinwagen heraus nicht richtig beurteilen können* Seine weitere Behauptung, der Brstbeklagte habe ihn beim Hinüberfahren des Lastzuges auf die linke Straßenseite noch gar nicht sehen können, hat sich bei der Ortsbesichtigung als unrichtig herausgestellto Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, ob sich aus diesen Umständen Bedenken gegen die Verläßlichkeit des Klägers ergeben könnten. Andererseits ist bei der Ortsbesichtigung auch nicht ermittelt worden, von wann ab der Erstbeklagte zu erkennen vermochte, ob ihm der Kläger auf der richtigen oder falschen Fahrbahnhälfte entgegenkam. Das wiederum könnte von Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Darstellung der Beklagten sein. Auf die weiteren Rügen der Bevision kommt es hiernach nicht mehr an. Die dargelegten Mängel zwingen bereits dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriicks uv erweisen» Diesem war auch die vom Sachausgang abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen» Hanebeck Br» Bode Meyer Dr» Ffretzschner Br» KUÖgens