Der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. r.ltBB 4 ooo DM und der Klägerin B^mm^ 3 ooo DM vom Kaufpreis schuldig«, Die Kläger haben die Beklagten in den Prozessen 3 0 275/7 276/, 277/ und 278/62 beim Landgericht Augsburg auf Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen« Sie haben behauptet, der Erstbeklagte habe den Weiterverkauf des Viehes durch nicht zugelassen, sondern gegen dessen erklärten Willen das Vieh unter Mitwirkung des Zweitbeklagten an die Viehagenturen und Fr^H) in Mannheim eigenmäch- Oktober 1962 von P^H Abrechnung über die gewährten Darlehen verlangt und sich damit einverstanden erklärt habe, daß er, der Erstbeklagte, das Vieh zu den Viehagenturen nach Mannheim bringe und es dort abliefere„ Der Verkaufserlös habe rund 19.9oo DM betragen» Gegen den Anspruch des FflH) auf Herausgabe dos Erlangten rechne er mit seiner Darlehensforderung auf, die sich auf mindestens 3o»ooo DM belaufe, nachdem er PBIB für ^en letzten Vieheinkauf am 4- Oktober 1962 noch ein Darlehen von 27.ooo DM gegeben habe. Auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien sind die vier Verfahren durch Beschluß des Landgerichts vom 5» Dezember 1962 miteinander verbunden worden. Das Landgericht hat nach dem Anträge der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2 ooo DM, an den Kläger Pfllk 3 ooo DM, an den Kläger Mf 4 ooo DM und an die Klägerin 3 ooo DM - jeweils mit Prozeßzinsen - zu zahlen. Allerdings sind die Beträge, die den einzelnen Klägern durch das vom Berufungsurteil bestätigte Erkenntnis des Landgerichts zugesprochen worden sind, je für sich genommen nicht so hoch, daß der für die Revisions-zulässigkeit erforderliche Beschwerdewei’t (§ 546 Abs. 1 ZPO aF) erreicht wäre. Hätten die Kläger ihre Ansprüche von vornherein in einer einheitlichen Klage geltend gemacht, was sie bei der gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage ihrer Ansprüche nach § 59 ZPO als Streitgenossen hätten tun können, so wäre nach § 546 Abs.3 in Verbindung mit § 5 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revision unzweifelhaft aus der Zusammenrechnung der Beträge zu bestimmen gewesen«, Nichts anderes kann aber hier gelten, wo das Landgericht auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien die von den Klägern angestrengten vier Prozesse nach § 147 ZPO zwecks gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat«, Vom Zeitpunkt der Verbindung an waren die verbundenen Sachen gerade so zu behandeln, v/ie wenn sie ursprünglich in einer Klage verbunden gewesen wären. Sie war von den Parteien, also insbesondere auch von den Klägern, übereinstimmend beantragt worden und lag unverkennbar im sachlichen Interesse einer einheitlichen Erledigung der Prozesse, Dieser Grund für die Verbindung besteht auch im Revisionsverfahren fort. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit einem Senatspräsidenten, fünf Oberlandosgerichtsräten und einem Amtsgerichtsrat besetzt, der dem Senat mit Rücksicht darauf als Hilfsrichter zugeteilt war, daß der Senatspräsident dienstunfähig krank war» Eine solche Besetzung, die Tagungen des Senats in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen möglich machte, war mit Artikel lol Abs. 1 Satz 2 GG und den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht vereinbar, wie der Bundesgerichtshof inzwischen in Anlehnung an die Beschlüsse des Bundesverfassungs gerichts vom 24.
BUNDESGERICHTSHOF 2069 077 IM NAMEN DES VOLKES VI__ZR_ 2/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Juni 1965 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2, des Rudolf sen., Krs. des Rudolf jun., KrSo Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen den Landwirt Wilhelm Hi den Landwirt Max F___ den Michael MflHBs B die Hausfrau Afra ! Krs. Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1965 unter Mitwirkung des Scnatopräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr* Hauß und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 25» August 1964 samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtsgebühren und - auslagen des Revisionsverfahren werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind. Von Rechts -wegen Tatbestand: er- Der Viehhändler Johann in hielt vom Erstbeklagten wiederholt Darlehensbeträge zur Finanzierung seiner Vieheinkäufe. Er brachte das Vieh, das er bei den Landwirten aufkaufte, auf den Hof des Erstbeklagten und transportierte es von dort mit einem Lastkraftwagen, der dem Zweitbeklagten gehörte, zu dem Weiterverkauf zu den Viehumschlagplätzen insbesondere in Mannheim, Heidelberg und Karlsruhe. Von dem Erlös zahlte er jeweils Teile der Darlehensbeträge an den Erstbeklagten zurück oder kaufte wieder neues Vieh ein. In der ersten Oktoberwoche 1962 ließ sich Prantl vom Erst-bcklagten wieder einen größeren Darlehensbetrag geben. Am 4. Oktober 1962 kaufte er beim Kläger H^f fünf Rinder, beim Kläger z'vei Bullen, ein Kalb und ein Schwein, beim Kläger fljm^vier Bullen und bei der Klägerin drei Bulleno Er leistete nur geringe Anzahlungen und blieb dem Kläger 2 ooo DH, dem Kläger 3 ooo DM, dem Kläger r.ltBB 4 ooo DM und der Klägerin B^mm^ 3 ooo DM vom Kaufpreis schuldig«, Die Kläger haben die Beklagten in den Prozessen 3 0 275/7 276/, 277/ und 278/62 beim Landgericht Augsburg auf Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen« Sie haben behauptet, der Erstbeklagte habe den Weiterverkauf des Viehes durch nicht zugelassen, sondern gegen dessen erklärten Willen das Vieh unter Mitwirkung des Zweitbeklagten an die Viehagenturen und Fr^H) in Mannheim eigenmäch- tig veräußert und den Erlös für sich kassiert» P^|^ hal3e den Schadonsersatzanspruch, der ihm deswegen gegen die Beklagten aus unerlaubter Handlung erwachsen sei, an die Kläger abgetreten« Der Erstbeklagte hat erwidert, er habe das Vieh im Aufträge des P^HB am 6» Oktober 1962 in Mannheim verkauft, nachdem er am 4«. Oktober 1962 von P^H Abrechnung über die gewährten Darlehen verlangt und sich damit einverstanden erklärt habe, daß er, der Erstbeklagte, das Vieh zu den Viehagenturen nach Mannheim bringe und es dort abliefere„ Der Verkaufserlös habe rund 19.9oo DM betragen» Gegen den Anspruch des FflH) auf Herausgabe dos Erlangten rechne er mit seiner Darlehensforderung auf, die sich auf mindestens 3o»ooo DM belaufe, nachdem er PBIB für ^en letzten Vieheinkauf am 4- Oktober 1962 noch ein Darlehen von 27.ooo DM gegeben habe. P|HB habe sich während der viermonatigen Geschäftsverbindung regelmäßig seiner Ab-rcchnungspflicht entzogen und sich angesichts der Schwierigkeiten, in die der Erstbeklagte darüber bei der Raiffeisenkasse £■■1 geraten sei, bereit erklärt, daß der Gesamterlös, in wessen Hand er auch immer komme, an die Raiffeisenkasse abgeführt werde, damit dort eine Abrechnung stattfinde„ Der Zweitbeklagte hat bestritten, mit dem Verkauf der Tiere und der Entgegennahme des Erlöses etwas zu tun zu haben, und behauptet, er habe seinen Vater nur begleitet, weil dieser 3:einen Führerschein gehabt habe. Auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien sind die vier Verfahren durch Beschluß des Landgerichts vom 5» Dezember 1962 miteinander verbunden worden. Das Landgericht hat nach dem Anträge der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2 ooo DM, an den Kläger Pfllk 3 ooo DM, an den Kläger Mf 4 ooo DM und an die Klägerin 3 ooo DM - jeweils mit Prozeßzinsen - zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten weiterhin das Ziel der KlageabWeisung. Die Kläger'beantragen, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Die Revision ist zulässig. Allerdings sind die Beträge, die den einzelnen Klägern durch das vom Berufungsurteil bestätigte Erkenntnis des Landgerichts zugesprochen worden sind, je für sich genommen nicht so hoch, daß der für die Revisions-zulässigkeit erforderliche Beschwerdewei’t (§ 546 Abs. 1 ZPO aF) erreicht wäre. Die Beträge sind jedoch zusammenzureohnen. Hätten die Kläger ihre Ansprüche von vornherein in einer einheitlichen Klage geltend gemacht, was sie bei der gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage ihrer Ansprüche nach § 59 ZPO als Streitgenossen hätten tun können, so wäre nach § 546 Abs.3 in Verbindung mit § 5 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revision unzweifelhaft aus der Zusammenrechnung der Beträge zu bestimmen gewesen«, Nichts anderes kann aber hier gelten, wo das Landgericht auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien die von den Klägern angestrengten vier Prozesse nach § 147 ZPO zwecks gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat«, Vom Zeitpunkt der Verbindung an waren die verbundenen Sachen gerade so zu behandeln, v/ie wenn sie ursprünglich in einer Klage verbunden gewesen wären. Demnach ist auch die Beschwerdesumme nach dem GesamtStreitwert zu berechnen. So ist das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung verfahren (RGZ 5, 534; 6, 416; 3o, 33o, 335;41, 414; 44, 419, 42o; RG «TO 1899, 9o; 19oo, 51o; 19o9, 77; RGZ 116, 3o6, 3o9; 142, 255, 258; 161, 35o, 351); der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts fortgeführt (vgl, BGH Urt, v, 3o« Oktober 1956 - I ZR 82/55 - NJ\7 1957, 183 = ZZP 7o, 124); das Schrifttum hat ihr zugestimmt (vgl, Stein/Jonas/Schönke ZPO 18, Aufl, § 147 Anm, III; \7ieczorek ZPO § 147 Anm. C I; Baumbach/Lauterbach ZPO 28, Aufl, § 147 Anm, 2 B; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9« Aufl, S, 267)» Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Revioionserwiderung gibt zu bedenken, daß willkürliche Manipulationen am Streitwert in Form von Prozeßverbindung und Prozeßtronnung für die Rechtsmittelsumme grundsätzlich keine Bedeutung haben dürften. Es kann indessen keine Rede davon sein, daß die Verbindung der vier Prozesse eine willkürliche Manipulation am Streitwert gewesen sei. Sie war von den Parteien, also insbesondere auch von den Klägern, übereinstimmend beantragt worden und lag unverkennbar im sachlichen Interesse einer einheitlichen Erledigung der Prozesse, Dieser Grund für die Verbindung besteht auch im Revisionsverfahren fort. Daß sich aus der Prozoßverbindung die Revisibilität der oberlandesgerichtlichen Entscheidung ergeben hat, ist eine Folge, die die Kläger hinnehmen müssen. Die Prozeßverbindung wieder aufzuheben, v/ie es die Kläger vorsorglich beantragt haben, um die Revisibilität des Berufungsurteils zu beseitigen, geht nicht an. 6 Da der Gesamtstreitwort für die Revision 12 ooo DM beträgt, steht die Zulässigkeit der Revision hiernach außer Zweifel» 2o Die Revision ist auch begründet» Die Revisionsrüge greift durch, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 551 Nr. 1 ZPO). Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit einem Senatspräsidenten, fünf Oberlandosgerichtsräten und einem Amtsgerichtsrat besetzt, der dem Senat mit Rücksicht darauf als Hilfsrichter zugeteilt war, daß der Senatspräsident dienstunfähig krank war» Eine solche Besetzung, die Tagungen des Senats in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen möglich machte, war mit Artikel lol Abs. 1 Satz 2 GG und den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht vereinbar, wie der Bundesgerichtshof inzwischen in Anlehnung an die Beschlüsse des Bundesverfassungs gerichts vom 24. März 1964 und 2. Juni 1964 (BVerfGE 17, 294; 10, 65) mehrfach entschieden hat (Urt. v. 1» Juli 1964 - VIII ZR 3o4/63; vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 113/64; vom 5. Februar 1965 - VI ZR 89/64 ; vom 23. April 1965 - IV ZR 133/64 vom 25. Mai 1965 - VI ZR 171/64 ). Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben, ohne daß noch auf die sachlichen Ausführungen des Berufungsurteils oinzugehen war. Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO). 3. In Anwendung der §§7,4 Abs. 1 GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgobühren und - auslagen des Revisionsverfahrens voll und die dos Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vgl. BGHZ 27, 163, 17o ff). Die Entscheidung über die nicht niedergeschlagenen Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von der Sachentscheidung abhängt«, Engels Hanebeck Dr* Bode Dro Hauß Dr„ Pfretzschner