Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Heinrich Meyer und Br» Pfretzschner für Recht erkannt: Er hatte sich über die Kante der Stufe hinaus vorgewölbt, so daß ein Benutzer der Treppe, der auf diese Stelle trat, dort keinen sicheren Halt fand und abgleiten konnte» Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß dieser Zustand nicht erst durch den Sturz des Klägers hervorgerufen worden ist, und sieht in ihm nach den Regeln des Anscheinsbeweises die vom Beklagten zu vertretende Ursache des Unfalls» Daß sich der Läufer infolge der einseitig gelösten Befestigung über die fragliche Stufe vorgewölbt hatte, ist weder eine Schlußfolgerung des Berufungsgerichts noch dos als Zeugen vernommenen Hausmeisters, sondern eine tatsächliche Feststellung auf Grund der bekundeten Wahrnehmung» konnte er sehr v/ohl auch den vernachlässigten Allgemein-zuotand der Treppe in seine Erwägungen einbeziehen„ Wenn er insoweit den später mit der Ausbesserung befaßten Zeugen und nicht dem Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers gefolgt ist, so hielt er sich damit im Rahmen der ihm zuotehenden freien Bev/eiswürdigungo Der Mangel an der fraglichen Treppenstufe ist dennach rechtsbedenkenfrei festgestellt o Auf ihn weist auch die Lebenserfahrung als offenkundige Ursache des Unfalls hin» Gewiß konnte der erheblich verletzte Kläger nach dem Sturz nicht angeben, auf welcher der wenigen Stufen des zweiten Absatzes er zu Pall gekommen war. Da aber nur die zweitoberste Stufe den festgestellten Fehler aufwies, der typischerweise zu dem Ausgleiten führt, und tatsächliche Anhaltspunkte für einen anderen Hergang nicht hervorgetreten sind, konnte das Berufungsgericht den Anschein auch dafür sprechen lassen, daß der Kläger gerade auf jener Stufe gestürzt ist. Die Revision zieht die Grenzen des Anscheins-beweises zu eng, wenn sie ihn vorliegend nur für den Pall gelten lassen möchte, daß das Ausgleiten des Klägers auf der zweitobersten Stufe strikt erwiesen wäre. Die Haftung des Beklagten ist zutreffend sowohl aus den Beherbergungovertrag wie aus der allgemeinen Verkehrs-sichcrungspflicht hergeleitet worden» Das Berufungsgericht hat auch rcchtsbedenkenfrei dargelegt, daß sich der Zahlungsanspruch auf die begehrten Heilungskosten beschränkt, so daß er in ganzen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden durfte, selbst wenn damit zu rechnen sein nag, daß einzelne Schadensposten im Höheverfahren keinen Bestand behalten könnten. Daß jede dieser Positionen einer besonderen Begründung bedarf, läßt sie noch nicht aus dem Rahmen der Heilungskosten herausfallen und zu selbständigen Sachverhalten - etwa nach der Art des Verdienstausfalls - werden» Für eine Tcilabv/eisung nach der Vorstellung der Revision war deshalb kein Raum»
2069 012 t'C BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 30o März 1965 Krieg!/, Justiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 2/64 URTEIL in dem Rechtsstreit dos Hoteloigentümers Emanuel N, GH & Oorp iWiTH, usa, Street Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Prozoßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr„ gegen den Kaufmann George James in Firma l'HI PHHBHHI GmbH, HHflflH9RflHllB8traße H Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -2- Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Heinrich Meyer und Br» Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15» Oktober 1963 wird zurückgewiesen, Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt » Von Rechts wegen Tatbestands Als Oast des Parkhotels in das derzeit dem Beklagten gehörte und von ihm betrieben wurde, stürzte der Kläger am 13» Juni 1959 alsbald nach seiner Ankunft beim Hinabschreiten der Treppe vom zweiten zu dem ersten Stock» Er ging auf dem 0,89 m breiten Sisalläufer, mit dem die 1,96 m breiten Holzstufen belegt waren, und kam auf dem zweiten der drei Treppenabsätze zu Pall, die - durch Podeste getrennt - in das tiefer gelegene Stockwerk hinabführeno Der Läufer wurde durch Messingstangen an den Stufen gehalten» Links vom Kläger befand sich ein Holzgeländer, das er nicht benutzte» Der Kläger trug -3- eine Knieverletzung davon, die eine Operation, sechs Y/ochen Krankenhausaufenthalt und eine längere ambulante Behandlung erforderlich machteo Der Kläger hat 10»987,53 DM nebst Zinsen als Ersatz der Ileilungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld vom Beklagten verlangte Er hat behauptet, er sei gestürzt, weil die Treppe vernachlässigt und nicht mehr verkehrssicher gewesen sei. Die Stufen seien nach vorn geneigt, der Läufer glatt, die Messingstangen nicht ordentlich befestigt und das Geländer wacklig gewesen» Daher seien dort auch wiederholt Personen zu Pall gekommen » Der Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten und um Abweisung der Klage gebeten» Er hat die gerügten Mängel der Treppe verneint und den Sturz auf Unachtsamkeit des Klägers sowie ungeeignetes Schuhwerk (absatzlose Sandalen mit glatter Sohle) zurückgeführt, zu demindest aber in diesen Umständen ein mitwirkendes Selbstverschulden erblickt» Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben« Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung« Ent scheid ungsgr imd e_s. Als der Kläger nach dem Sturz unten auf dem zweiten -4- Treppenabsatz lag, hat sich nach den Feststellungen des Tatrichters ergeben, daß die Mescingstange der zweitobersten Stufe nur lose anlag, v/eil sich eine Befestigungs-ögo aus ihrer Halterung gelöst hatte» Infolgedessen war auf dieser Seite der Läufer etwas nach vorn gerutscht» Er hatte sich über die Kante der Stufe hinaus vorgewölbt, so daß ein Benutzer der Treppe, der auf diese Stelle trat, dort keinen sicheren Halt fand und abgleiten konnte» Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß dieser Zustand nicht erst durch den Sturz des Klägers hervorgerufen worden ist, und sieht in ihm nach den Regeln des Anscheinsbeweises die vom Beklagten zu vertretende Ursache des Unfalls» Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch» Daß sich der Läufer infolge der einseitig gelösten Befestigung über die fragliche Stufe vorgewölbt hatte, ist weder eine Schlußfolgerung des Berufungsgerichts noch dos als Zeugen vernommenen Hausmeisters, sondern eine tatsächliche Feststellung auf Grund der bekundeten Wahrnehmung» Es entspricht auch der Erfahrung, daß diese Erscheinung bei losen Befestigungsstangen auftritt, und daß deshalb nicht straff und sicher gehaltene Treppenläufer eine beträchtliche Gefahrenquelle bilden» Davon konnte das Berufungsgericht ohne sachverständige Beratung ausgehen» Daß die Stange vor dem Sturz fest in der Öse gesessen haben müsse, wenn sie nachher noch lose anlag, ist ein durch nichts gerechtfertigter Schluß der Revision» Der Tatrichter hat seine Überzeugung, daß die Öse nicht erst durch den Fall dos Klägers aus ihrem Halt gerissen worden ist, ausreichend und in rechtlich nicht angreifbarer Weise begründet» Dabei -5- konnte er sehr v/ohl auch den vernachlässigten Allgemein-zuotand der Treppe in seine Erwägungen einbeziehen„ Wenn er insoweit den später mit der Ausbesserung befaßten Zeugen und nicht dem Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers gefolgt ist, so hielt er sich damit im Rahmen der ihm zuotehenden freien Bev/eiswürdigungo Der Mangel an der fraglichen Treppenstufe ist dennach rechtsbedenkenfrei festgestellt o Auf ihn weist auch die Lebenserfahrung als offenkundige Ursache des Unfalls hin» Gewiß konnte der erheblich verletzte Kläger nach dem Sturz nicht angeben, auf welcher der wenigen Stufen des zweiten Absatzes er zu Pall gekommen war. Da aber nur die zweitoberste Stufe den festgestellten Fehler aufwies, der typischerweise zu dem Ausgleiten führt, und tatsächliche Anhaltspunkte für einen anderen Hergang nicht hervorgetreten sind, konnte das Berufungsgericht den Anschein auch dafür sprechen lassen, daß der Kläger gerade auf jener Stufe gestürzt ist. Die Revision zieht die Grenzen des Anscheins-beweises zu eng, wenn sie ihn vorliegend nur für den Pall gelten lassen möchte, daß das Ausgleiten des Klägers auf der zweitobersten Stufe strikt erwiesen wäre. Der gestürzte Kläger lag dicht unterhalb einer Stufe, die mit einem gefährlichen Fehler behaftet war. Nach der Lebenserfahrung drängt es sich unter diesen Umständen als typischer Hergang auf, daß der Kläger dort und nicht anderwärts ausgeglitten ist. Unbegründet ist die Rüge der Revision, daß der Anschein -6- f t beweis schon deshalb entfallen müsse, weil der Kläger ebenso durch eigene Unachtsamkeit gestürzt sein könne» Es ist nichts Tatsächliches dafür dargetan, daß der Kläger die Sorgfalt außer acht gelassen hätte, die beim Hinabschrciten der Treppe in Sandalen mit durchgehender Ledersohle geboten war» Die Treppe v/ar unstreitig hell, breit, in ihren Absätzen gerade und bei der geringen Steigung der Stufen bequem zu begehen» Der Läufer war allerdings so schmal, daß man ihn hätte verlassen und auf das Holz treten müssen, wenn man sich am Geländer wirksam und nicht nur mit gestrecktem Arm festhalten wollte» Bei einer solchen Anlage blieb der Kläger auch nicht hinter der in Verkehr erforderlichen Sorgfalt dadurch zurück, daß er auf die Benutzung des Geländers verzichtete» Mit dieser Begründung hat schon das Landgericht zugleich ein mitursachliches Selbstverschulden des Klägers verneint; das Berufungsgericht ist dem beigetreten» Die Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen» Die Haftung des Beklagten ist zutreffend sowohl aus den Beherbergungovertrag wie aus der allgemeinen Verkehrs-sichcrungspflicht hergeleitet worden» Das Berufungsgericht hat auch rcchtsbedenkenfrei dargelegt, daß sich der Zahlungsanspruch auf die begehrten Heilungskosten beschränkt, so daß er in ganzen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden durfte, selbst wenn damit zu rechnen sein nag, daß einzelne Schadensposten im Höheverfahren keinen Bestand behalten könnten. Um solche Rechnungsposten handelt es sich entgegen der Meinung der Revision auch bei den von -7- ihr herausgeotcllten Aufwendungen für eine Pflegeperson, für Fahrtkosten und verlängerten Hotelaufenthalt. Daß jede dieser Positionen einer besonderen Begründung bedarf, läßt sie noch nicht aus dem Rahmen der Heilungskosten herausfallen und zu selbständigen Sachverhalten - etwa nach der Art des Verdienstausfalls - werden» Für eine Tcilabv/eisung nach der Vorstellung der Revision war deshalb kein Raum» Die Revision des Beklagten erweist sich damit als unbegründet» Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Engels Hanebeck Dr» Hauß Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner