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BGH · VI M 2/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI M 2/63

Binmai habe er das Fahrzeug vernachlässigt und sei daher für den Ausfall der Lichtanlage verant- Zudem habe er bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h den Unfall auch durch sofortiges Bremsen nicht verhindern können. 2o) Liese Erwägungen halten den Revisionsangriffen stand Lie Annahme des Berufüngsgerlchts, der Beklagte habe dadurch, daß er nicht abgebremst habe, gegen § 1 StVO verstoßen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es die Beschaffenheit der Straßenoberfläche (trockener Rauhasphalt) wie auch unter Beratung durch einen Sachverständigen den besonderen Umstand berücksichtigt, daß der Beklagte mit den rechten Rädern auf dem Seitenstreifen fuhr. Denn es ist weder festgestellt noch hat der Beklagte im bisherigen Verfahren vorgetragen, daß ihm im Zeitpunkt des Versagens seiner Beleuchtungsanlage Kraftfahrzeuge nachfolgten. Was die Revision insoweit vorbringt, ist nicht geeignet, den Schluß auf das Fehlen eines Verschuldens des Beklagten zu rechtfertigen. Aus diesem Vortrag könnte sich allenfalls ergeben, daß es dem Beklagten nicht vorzuwerfen wäre, wenn er nicht sofort bei Lichtausfall, sondern erst nach einer Schreck- und Keaktionsseit gebremst hätte» Sr hat die Bremsen indessen überhaupt nicht betätigt, und eine Schreck-sowio eine Reaktionssekunde billigt ihm das Berufungsgericht StVO habe der Beklagte den Onfall verursacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Ba der Beklagte unstreitig nicht gebremst habe, obgleich das geboten gewesen sei, und anschließend auf ein Hindernis aufgefahren sei, greife zugunsten des Klägers die Vermutung Platz, daß der Aufprall durch die unterlassene Bremsung verursacht worden sei. Bern Beklagten habe demnach der Beweis von Tatsachen obgelegen, die eine andere Beurteilung des Kausalverlaufs ergeben könnten« Bas sei ihm aber nicht gelungen? Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof bei Verstößen, gegen die Beleuchtungsvorschriften angenommen, der erste Anschein spreche dafür, daß ein solcher Verstoß ursächlich für Unfälle sei, die sich durch ein Auffahren auf das unbeleuchtete Fahrzeug ereignen (BGH Urt. vom 22. Weiterhin hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz und der nachfolgende Eintritt von Schäden, deren Verhinderung oder möglichst weitgehende Ausschaltung von den Zwecken des Schutzgesetzes umfaßt werde, den Beweis des ersten Anscheins für die ursächliche Verbindung zwischen SChutzge-setzverletzung und Schadenseintritt begründen (BGH Urt. vom 9. In dem der Entscheidung unterliegenden Sachverhalt ist davon aussugehen, daß der Beklagte als Fahrer gehalten war, unverzüglich zu bremsen und notfalls anzuhalten, nachdem ihm durch Ausfall der Lichtanlage die Sicht auf die Fahrbahn genommen war. Bremst ein Kraftfahrer, dem die Sicht auf die Fahrbahn genommen ist, nicht ab, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß das Auffahren des Kraftwagens gegen einen neben der Straße stehenden Baum durch diesen Verstoß gegen eine anerkannte Fahrregel verursacht worden ist. Fest steht, daß der Beklagte nicht gebremst und damit gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. daß zeitlich nach diesem Verstoß gerade solche Schäden eingetreten sind, zu deren Verhinderung das Verbot des Blindfahrens aufgestellt worden ist« In einem solchen Pall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Verstoß für den Scha-denseintritt ursächlich geworden ist {BGH Urt» vom 9* Mai 1961 - VI ZR 197/60 - VersR 1961, 828 mit weiteren Nachweisen)» Allerdings führt der Beweis des ersten Anscheins nicht zu einer Umkehrung der Beweislast (BGHf Urt» vom 10, Dezember 1952 - VI ZR 26/52 - DM § 286 (0) ZPO Nr» ?)» Vielmehr kann die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Vermutung, die den Kläger zunächst jeder weiteren Beweisführung enthebt, durch den Naohweia der konkreten Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräftet werden» 4.) Daß dem Beklagten ein Beweis solcher erheblichen Tatsachen nicht gelungen ist, hat das Berufungsgericht in tat-richterlicher Würdigung in einer rechtlich nicht angreifbaren Weise festgestellt- Hierbei konnte es von der Möglichkeit ausgehen, daß die Geschwindigkeit dös Beklagten im Augenblick des Lichtausfalles 50 km/h betrug, daß das Fahrzeug des Beklagten BrcmsverzÖgerung3werte von 3*5 bis 4,0 m/see^ erreichte und er sein Fahrzeug innerhalb einer ihm zur Verfügung stehenden Strecke von etwa 55 m hätte anhalten können. Daß das Berufungsgericht bei dieser Berechnung im Anschluß an das Gutachten Böving dem Beklagten lediglich eine Schreck- und eine Reakt ions Sekunde zugebilligt hat - nur das greift die Revision insoweit an» die hierfür eine längere Zeitspanne für erforderlich hält -, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei hat das Berufungsgericht nicht einmal den Umstand zu lasten des Beklagten berücksichtigt, daß er nach dem gemeinsamen Vortrag der Parteien vor Beginn der Fahrt an der Lichtanlage (Hauptlichtschalter) gearbeitet hat, weil diese nicht in Ordnung war.

Zitierte Normen: § 1 StVO
LichtanlageUnfallBerufungsgerichtverstoßenFahrzeugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI M 2/63
V o r k ü n d e t
am 25« Februar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstolle
031
I m N a men d e s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
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des Mechanikers Alwin 3 Straße 1,
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläge r
- Prozeßbevollffiächtigters Rechtsanwalt^^
den Gastwirt Bruno % Straßei
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- irozeßbevoilmächtigterr Rechtsanwalt Dr.
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hat der VI, Zivilsenat : des Bundesgeri^	die	mündliche
 Verhandlung vom 2J>. Februar 1964 unter Mitwirkimg des Senats-Präsidenten. Dr;SngSls-: ;uüd;: der ilMdtstichtar Hanebeck,. Dr * Hauß,
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ger i chts-•• ;ih' ^Bremen.-:-vom • ;;i0i • >Rbvböibej? .1962 wird
 Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o : ■.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Kläger betreibt Automaten verschiedener Art, Geldspiel-
geräte und dergleichen in der tJmgebung von ^Bremerhaven, Am 5* Oktober 1958 fuhr er mit dem Beklagten in dessen VW-Transporter
- HB - A 8923 - auf der Eeftdirstraße I, Ordnung Hr, 118 von Bremerhaven nach Bingstedt, Bort sollte der Beklagte einen in einer Gaststätte ausgestellten Musikautomaten des Klägers reparieren, Gegen 21,30 Uhr lenkte der Beklagte sein Fahrzeug zwischen den Ortschaften Bangen und Debstedt etwa in Höhe des Kilometersteines 6,5 auf der dort 7,10 m breiten und mit Eauhasphalt belegten Straße, Als er sich einer leichten Linkskurve näherte und mit Büeksieht auf entgegenkommende Bahrzeuge aBblendete, fiel die Lichtanlage seines Bahrzeuges aus, 'Br verlor wegen der herrschenden Dunkelheit und wegen der Lichter der entgegenkommenden Fahrzeuge jegliche Sicht auf die Fahrbahn, Durch mehrmaliges Betätigen des Abblendschalters versuchte er, die Lichtanlage wieder in Gang zu bringen. Im übrigen ließ er den Wagen, ohne zu bremsen, auslaufen• Hierbei prallte dieser frontal gegen einen rechts der Fahrbahn stehenden Baum, Bas Fahrzeugwurde beschädigt, beide Parteien wurden verletzt.
Bie polizeiliche Unfallaufnahme ergab eine 39 m lange Spur auf dem Grünst re if eh- :neben /der Fahi^ahn	i
festgestellt, daß die Batteriehai	Wagen	des Beklagten
 fohlte, die Batterie hingdfhllen: ünS das Masseband gerissen war.
Mit der Klage hat der Kläger vom Beklagten Schadensersatz begehrt. Hierzuhat 'Sr ''vorgetragentv^^' Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Binmai habe er das Fahrzeug vernachlässigt und sei daher für den Ausfall der Lichtanlage verant-

wörtlich. Zudem habe er es versäumt, bei Ausfall der Lichtanlage das Fahrzeug unverzüglich abzubremsen.
Von dem sich nach seiner Berechnung ergebenden Vermögensschaden hat er einen Teilbetrag von 6 100 BM nebst Zinsen geltend gemacht.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat vorgetragens Bie Lichtanlage sei bis zu dem Unfall in Ordnung, auch die Batteriehalterung vorhanden gewesen. Seine Fahrweise könne ihm nicht vorgeworfen werden. Nach Ausfall des Lichtes sei er nämlich zu einer Gefährbremsung nicht verpflichtet gewesen. Zudem habe er bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h den Unfall auch durch sofortiges Bremsen nicht verhindern können.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas überlande sgc rieht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:

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 Bechtsirrtumaf rei hat das der Beklagte habe schuldhaft
 angenommen;
§ i StVO
1.) Bas Berufungsgericht hät eich von folgenden Erwägungen leiten lessens
 Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Unfall durch schuldhafte Verletzung seiner Instandhaltung©-pflicht verursacht habe. Denn er habe den Unfall jedenfalls durch fahrtechnisches Verschulden verursacht. Obgleich er
 nämlich nach seinem eigenen Vorbringen im Augenblick des Lichtausfalls nichts mehr habe sehen können* habe er nicht gebremst, sondern versucht, die Lichtanlage wieder in Gang zu setzen, und hierbei den Wagen ohne Gas auslaufen lassen«. Larin liege ein fahrlässiger Verstoß gegen § 1 StVO; denn bei Anwendung der verkehrserforderlicheh Sorgfalt habe er sein Fahrzeug sofort abbremsen.müssen. Nach den überzeugenden Ausführungen de© Sachverständigen kööne huch öin Fahrzeug, das mit den rechten Rädern auf den Beitenstreifen fahre, ohne Gefahr mit einer Verzögerung von 4yö bis 5,0
h
m/sec abgebremst werden.
2o) Liese Erwägungen halten den Revisionsangriffen stand
 Lie Annahme des Berufüngsgerlchts, der Beklagte habe dadurch, daß er nicht abgebremst habe, gegen § 1 StVO verstoßen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Es entspricht gesichertem Be^htsauffässtmg, daß ein Kraftfahrer, der die Sicht auf die Fahrbahn verliert, sein Fahrzeug sofort anzuhalten hat. /
... VW' *'	•	"	•	■.	•	■■■:	•	.■	■	'	/■	v\	"	*..*	,	;
Ohne Rechtsirrtum ist xjiaä^Beitöfnngsge^ davon ausgegangen, daß einer Erfüllung die ser Bf lieht ke ine hinreichenden Grinde entgeg;hat es geprüft, ob dem Beklagten ein Abhrarisen in zu demutbarer Weise möglich war. Laß für gen Beklägten eine spldhe Bretoung durchführbar war, hat dasBerufungsgericht in rechtlich nicht
 angreifbarer Weise festgestellt. Insbesondere hat es die Beschaffenheit der Straßenoberfläche (trockener Rauhasphalt) wie auch unter Beratung durch einen Sachverständigen den besonderen Umstand berücksichtigt, daß der Beklagte mit den rechten Rädern auf dem Seitenstreifen fuhr. Die von ihm so
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gewonnene Überzeugung, der Beklagte habe ohne Gefahr mit
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einer Verzögerung von 4,0 bis 5,0 m/sec abbremsen können, ist daher im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Insoweit erhebt auch die Revision keine Rüge no
 Der Einhaltung der Bremspflicht stand.entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung auch nicht die gebotene Rücksicht auf nachfolgenden Verkehr entgegen. Denn es ist weder festgestellt noch hat der Beklagte im bisherigen Verfahren vorgetragen, daß ihm im Zeitpunkt des Versagens seiner Beleuchtungsanlage Kraftfahrzeuge nachfolgten. Er hat lediglich geltend gemacht, er habe im Hinblick auf die entgegenkommenden Kraftfahrzeuge aus Furcht vor einer Kettenreaktion nicht sbgebremst. Der entgegenkommende Verkehr aber konnte das Unterlassen der Bremsung nicht rechtfertigen.
3.) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsurteils, der Beklagte habe die Bestimmung des § 1 StVO, der sich als Bchutzgesetz i.S. des § 823 Aba. 2 BGB darstellt (BGBZ 23, 90, 97), s c hui d -ha ft verletzt. Wer eine Wegstrecke befährt, die er nicht überblickt, handelt fahrlässig* weil er mit Hindernissen rechnen muß.
Was die Revision insoweit vorbringt, ist nicht geeignet, den Schluß auf das Fehlen eines Verschuldens des Beklagten zu rechtfertigen. Aus diesem Vortrag könnte sich allenfalls ergeben, daß es dem Beklagten nicht vorzuwerfen wäre, wenn er nicht sofort bei Lichtausfall, sondern erst
 nach einer Schreck- und Keaktionsseit gebremst hätte» Sr hat die Bremsen indessen überhaupt nicht betätigt, und eine Schreck-sowio eine Reaktionssekunde billigt ihm das Berufungsgericht
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IX» .
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, durch diesen Verstoß gegen § 1. StVO habe der Beklagte den Onfall verursacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden»
1») Hierzu hat das Berufungsgericht auageführts Kür den Uroaehenzusammenhang spreche eine gegen den Beklagten streitende Vermutung. Biese ergebe sich zwar noch nicht daraus, daß der'Beklagte ein Schutzgesetz verletzt habe» Sie sei aber dann gerechtfertigt, wenn zwar nur gegen ein auf allgemeine Sorgfaltspflichten abstellendes Gesetz verstoßen worden sei, in dessen Rahmen aber nach der einschlägigen Praxis ein bestimmtes, im einzelnen festgelegtes Verhalten geboten sei. Ba der Beklagte unstreitig nicht gebremst habe, obgleich das geboten gewesen sei, und anschließend auf ein Hindernis aufgefahren sei, greife zugunsten des Klägers die Vermutung Platz, daß der Aufprall durch die unterlassene Bremsung verursacht worden sei. Bern Beklagten habe demnach der Beweis von Tatsachen obgelegen, die eine andere Beurteilung des Kausalverlaufs ergeben könnten« Bas sei ihm aber nicht gelungen?
2») Biese Ausführungen sind im irgebnis rechtsirrtuxnsfreia
 Bef Beweis des ersten Anscheins beruht auf der Iffahrung, daß bestimmte Ursachen typische Folgen zu zeitigen pflegen, wobei der festgestellte Sachverhalt derart sein muß, daß er unter Verweisung allgemeiner Erfahrungssätze, besonders der
 
allgemeinen Lebenserfahrung, die Überzeugung des Richters in vollem Umfange begründet (BGH Ürt. vom 10. Dezember 1952 -VI ZR 26/52 - IM § 286 (0) ZPO Kr. 1 mit weiteren Nachweisen).
Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof bei Verstößen, gegen die Beleuchtungsvorschriften angenommen, der erste Anschein spreche dafür, daß ein solcher Verstoß ursächlich für Unfälle sei, die sich durch ein Auffahren auf das unbeleuchtete Fahrzeug ereignen (BGH Urt. vom 22. Okt. 1955 - VI ZR 203/54 - VRS 9» 427). Weiterhin hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz und der nachfolgende Eintritt von Schäden, deren Verhinderung oder möglichst weitgehende Ausschaltung von den Zwecken des Schutzgesetzes umfaßt werde, den Beweis des ersten Anscheins für die ursächliche Verbindung zwischen SChutzge-setzverletzung und Schadenseintritt begründen (BGH Urt. vom 9. Mai 1961 - VI ZR 197/60 - VersR 1961, 828).
In dem der Entscheidung unterliegenden Sachverhalt ist davon aussugehen, daß der Beklagte als Fahrer gehalten war, unverzüglich zu bremsen und notfalls anzuhalten, nachdem ihm durch Ausfall der Lichtanlage die Sicht auf die Fahrbahn genommen war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, trägt dieser Grundsatz einer typischen Gefahrenlage Rechnung} ein trotzdem nicht bremsender Fahrer läuft Gefahr, auf ein Hindernis aufzufahren. Bremst ein Kraftfahrer, dem die Sicht auf die Fahrbahn genommen ist, nicht ab, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß das Auffahren des Kraftwagens gegen einen neben der Straße stehenden Baum durch diesen Verstoß gegen eine anerkannte Fahrregel verursacht worden ist.
Fest steht, daß der Beklagte nicht gebremst und damit
 gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. Weiter steht fest
 
daß zeitlich nach diesem Verstoß gerade solche Schäden eingetreten sind, zu deren Verhinderung das Verbot des Blindfahrens aufgestellt worden ist« In einem solchen Pall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Verstoß für den Scha-denseintritt ursächlich geworden ist {BGH Urt» vom 9* Mai 1961 - VI ZR 197/60 - VersR 1961, 828 mit weiteren Nachweisen)»
Dieser erste Anschein ist nicht, wie die Revision meint, durch den plötzlichen Biehtausfall entkräftet. Denn der hier gegebene typische ßeschehensablauf entspricht gerade einem Verlauf, der bei einem nicht abgebremsten Weiterfahren nach Sichtverlust durch iichtausfall zu erwarten ist»
3») Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe rechtpirrig einen vollen Gegenbeweis vom Beklagten gefordert»
Allerdings führt der Beweis des ersten Anscheins nicht zu einer Umkehrung der Beweislast (BGHf Urt» vom 10, Dezember 1952 - VI ZR 26/52 - DM § 286 (0) ZPO Nr» ?)» Vielmehr kann die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Vermutung, die den Kläger zunächst jeder weiteren Beweisführung enthebt, durch den Naohweia der konkreten Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräftet werden»
Wenn das Berufungsurteil davonspricht* es sei Sache des Beklagten gewesen, «Tatsachen zu beweisen, die eine andere Beurteilung des KausalVerlaufs ergeben, so entspricht das dem Rechtssatz, daß die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs hergeleitet wird, des vollen Beweises
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bedürfen (BGHZ 6, 169; BGH Urt. vom 10» Dezember 1952 -VI ZR 26/52; BGHZ 8, 239).
4.) Daß dem Beklagten ein Beweis solcher erheblichen Tatsachen nicht gelungen ist, hat das Berufungsgericht in tat-richterlicher Würdigung in einer rechtlich nicht angreifbaren Weise festgestellt- Hierbei konnte es von der Möglichkeit ausgehen, daß die Geschwindigkeit dös Beklagten im Augenblick des Lichtausfalles 50 km/h betrug, daß das Fahrzeug des Beklagten BrcmsverzÖgerung3werte von 3*5 bis 4,0 m/see^ erreichte und er sein Fahrzeug innerhalb einer ihm zur Verfügung stehenden Strecke von etwa 55 m hätte anhalten können.
Daß das Berufungsgericht bei dieser Berechnung im Anschluß an das Gutachten Böving dem Beklagten lediglich eine Schreck- und eine Reakt ions Sekunde zugebilligt hat - nur das greift die Revision insoweit an» die hierfür eine längere Zeitspanne für erforderlich hält -, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Zubilligung dieser Zeit ist nämlich berücksichtigt, daß der plötzliche Ausfall der gesamten Lichtanlage ungewöhnlich und geeignet war, den Fahrer zu verv/irren. Dabei hat das Berufungsgericht nicht einmal den Umstand zu lasten des Beklagten berücksichtigt, daß er nach dem gemeinsamen Vortrag der Parteien vor Beginn der Fahrt an der Lichtanlage (Hauptlichtschalter) gearbeitet hat, weil diese nicht in Ordnung war.

-io-
iii.
Dio Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen•
Engels	Hanebeck	Dr,	Hauß
 Heinrich Meyer	Dr.	HUßgens