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BGH · VI ZH 2/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 2/61

Die Klägerinnen heben von dem Beklagten im Rahmen ihrer Sozialleistungen Ersatz des auf sie übergegangenen Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen verlangt und vorgetragen: Schon das Überqueren der Fahrbahn in Höhe der Unfallstelle Der Eeklagte habe seinen Blick lediglich auf den Bürgersteig gerichtet und deshalb KSm^vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen. Es sei aber nicht zu bezweifeln, daß er den Beklagten erstmalig gesehen habe, als er noch mitten auf der Fahrbahn gestanden habe. Dann habe aber l[||p damit rechnen können, daß der Beklagte stehen bleiben und ihn genauso wie den PKW vor- Daß der Beklagte sich im Tbeschleunigten Tempo in Gang setzen würde, sei für nicht voraussehbar gewesen habe auch nicht nach links auswei- Der Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerinnen bestritten und behauptet: Er habe die Fahrbahn in normaler Gangart überquert. Nach der polizeilichen Unfallskizze sei der Zusammenstoß 1,80 m vom Östlichen Bordstein erfolgt» Demnach sei das Motorrad des - wenn man von einer Breite der östlichen Fahrbahnhälfte von 7,15 m, einer Fußgängergeschwindigkeit von 4,5 stkm und einer Motorradgeschwindigkeit von 45 stkm ausgehe - noch 53 1/2 m entfernt gewesen, als er (der Beklagte) nach einem Verhalten auf der Sträßenmitte sich wieder in Bewegung gesetzt habe. Der Unfall sei vielmehr allein darauf zurückzuführen, daß K0BHI9 völlig verkehrswidrig nach rechts ausgewichen sei und ihn (den Beklagten) kurz vor dem Bordstein von hinten angefahren habe. Es ist zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte sich fahrlässig nicht verkehrsgerecht verhalten habe, weil er nach Überschreiten der Fahrbahnmitte nicht auf den für ihn von rechts herannahenden KdHD achtete. Hätte der Beklagte, so hat das Landgericht dsrgelegt, während des Überschreitens der Fahrbahn auf den von rechts kommenden Verkehr geachtet, so wäre der Unfall vermieden worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte beim Überqueren der Fahrbahn sich nicht nach rechts gewandt hat, um den aus südlicher 'Richtung herannahenden Fahrzeugverkehr genau zu beobachten. Der Beklagte sei vor allem deshalb zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen, weil er gerade in einer "Dunkelzoneu zwischen zwei Straßenlaternen die Straße Überquert habe und als Fußgänger an dieser Stelle schlecht zu erkennen gewesen sei. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß dieser Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte nach dem Überqueren der Straßenmitte den für ihn von rechts herannahehden Fahrzeugverkehre ordnungsgemäß beobachtet hätte. Bei der Schadensverteilung hat das Berufungsgericht eine erhebliche und überwiegende fahrlässige Verursachung des Unfalls durch zugrunde gelegt. Es hat zu seinen Lasten berücksichtigt, daß er entweder mit überhöhter Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren sei, denn trotz der ungünstigen Sichtverhältnisse zwischen den beiden Laternen sei der Beklagte bei ausreichender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennbar gewesen. Mit Recht ist das Berufungsgericht von einem fahrlässig fehlsamen Verhalten des Beklagten ausgegangen. Bei den hier vorliegenden Umständen - vor allem der Dunkelheit und der Breite der verkehrsreichen Straße - durfte der Beklagte die zweite Häfte der Fahrbahn ohne sorgfältige Beobachtung nach rechts nicht überschreiten, da er nicht gewiß sein konnte, er werde keinesfalls von herannahenden Fahrzeugen gefährdet werden. Es hat in tatrichterlicher Würdigung angenommen, daß der Beklagte bei aufmerksamer Beobachtung des Fährverkehrs dem Motorradfahrer noch hätte ausweichen können.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KlägerinnenUnfallmFahrbahnMotorradBerufungsgerichtStraßeRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZH 2/61
*201
Verkündet
 am 11o Juli 1961
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bundesbahnsekretärs Josef Haff^pstraße 4P,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Hoi führer,
 und W^ffBMff-Berufsgenossenschaft in Effffp, straße ff, vertreten durch den Hauptgeschäftts-
dieBuflHff^ffHffBffBHHIBff, fffff APPffffffffl^ in
 Wii^PflPBTBPPstraßeS^vertreten durcndär^^orst|nd^ 4i!^p;?3N^ertreten durch die Geschäftsführung,
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäöhtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. Karl E. Meyer, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. November I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 0.9» 1955 gegen 17,15 Uhr kam es in D9HI9 auf der DU09HB0 Straße (Bundesstraße ft) in Höhe des Grundstücks Nr.09 zu einem Verkehrsunfall. Der Beklagte überquerte als Fußgänger die Fahrbahn in ostwärtiger Richtung.
Es war schon dunkel. Die Stelle, an der der Beklagte über die Fahrbahn ging, lag außerhalb des Lichtkreises zweier in ungefähr je 20 m Abstand befindlicher Gaslaternen;
Als der Beklagte den größeren Teil der etwas über 14 m breiten Fahrbahn überquert hatte, wurde er von dem von rechts - in der Gehrichtung des Beklagten - kommenden Motorrad des Karl KflBM angefahren. Der Motorradfahrer geriet ins Schleudern und stürzte. Durch diesen Sturz erlitt er so schwere Verletzungen, daß er auf dem Transport ins Krankenhaus verstarb. Die Hinterbliebenen des Karl K0999, seine Ehefrau und sein am 9*011938 geborener Sohn Dieter, erhalten von den Klägerinnen Sozialleistungen. Zur Straßenmitte der Dü0HH0Bfc Straße hin waren zwei Straßenbahngleise. Das östliche dieser beiden Gleise war von dem ostwärts gelegenen Radfahrweg 2,90 m entfernt. Bei dem Beklagten wurde für den Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von 1,46 #0 festgestellt.
Das gegen den Beklagten eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt (5 Js 1145/55 der StA Duisburg).
Die Klägerinnen heben von dem Beklagten im Rahmen ihrer Sozialleistungen Ersatz des auf sie übergegangenen Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen verlangt und vorgetragen: Schon das Überqueren der Fahrbahn in Höhe der Unfallstelle
 
sei grob fahrlässig gewesen. Der Beklagte hätte ohne Schwierigkeiten den Fußgängerüberweg am	benutzen	können.
Nach Lage der Sache habe es nicht ausbleiben können, daß der Beklagte mitten auf der Fahrbahn habe stehen bleiben müssen.
So habe denn der Beklagte einen PKW, dem der Verunglückte mit seinem Motorrad gefolgt sei, vorbeigelassen. Hinter	sei	der LKW des Zeugen	gefahren.
Nach Vorbeilassen des erwähnten PKW habe sich der Beklagte in schnelle Bewegung gesetzt, um den jenseitigen Bürgersteig zu erreichen. Dabei habe er weder nach rechts noch nach links geschaut, sich also nicht davon überzeugt, daß er die Fahrbahn ungefährdet überqueren könne. Der Eeklagte habe seinen Blick lediglich auf den Bürgersteig gerichtet und deshalb KSm^vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen. Der Beklagte sei direkt vor das Motorrad gelaufen; der Anstoß sei seitlich erfolgt. Das Verhalten des Beklagten finde darin seine Erklärung, daß er unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden habe. Ein Blutalkoholgehalt von 1,46 #o sei besonders gefährlich gewesen, da der Beklagte bereits 60 Jahre alt und durch die Arbeit am Unfalltage stark ermüdet gewesen sei. Demgegenüber treffe den Verunglückten KflBHP kein Verschulden», Es lasse sich natürlich nicht mehr feststellen, in welchem Augenblick K^ipden Beklagten gesehen habe. Es sei aber nicht zu bezweifeln, daß er den Beklagten erstmalig gesehen habe, als er noch mitten auf der Fahrbahn gestanden habe. Dann habe aber l[||p damit rechnen können, daß der Beklagte stehen bleiben und ihn	genauso	wie	den	PKW	vor-
beilassen werde. Daß der Beklagte sich im Tbeschleunigten Tempo in Gang setzen würde, sei für	nicht	voraussehbar gewesen	habe	auch	nicht	nach	links	auswei-
chen können. Vielmehr sei es allein verkehrsgemäß gewesen, daß er versucht habe, nach rechts auszuweichen. Die Geschwindigkeit, die keinesfalls mehr als 45 stkm betragen habe,
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sei nicht zu beanstanden. Auf eine Entfernung von 10 bis 15 m
alledem scheide ein Schuldvorwurf zu Lasten des K  aus, zu demal er nicht mit einem unbeleuchteten Hindernis auf der Fahrbahn, noch viel weniger mit einem Fußgänger habe zu rechnen brauchen. Die Betriebsgefahr des Motorrads trete bei der Abwägung völlig in den Hintergrund, so daß der Beklagte als allein verantwort]ich angesehen werden müsse. Der Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerinnen bestritten und behauptet: Er habe die Fahrbahn in normaler Gangart überquert. Die Benutzung des Fußgängerüberv/eges sei nicht zu demutbar gewesen; der Fußgängerüberweg sei nämlich 135 m entfernt gewesen. Nach der polizeilichen Unfallskizze sei der Zusammenstoß 1,80 m vom Östlichen Bordstein erfolgt» Demnach sei das Motorrad des	- wenn man von einer
 Breite der östlichen Fahrbahnhälfte von 7,15 m, einer Fußgängergeschwindigkeit von 4,5 stkm und einer Motorradgeschwindigkeit von 45 stkm ausgehe - noch 53 1/2 m entfernt gewesen, als er (der Beklagte) nach einem Verhalten auf der Sträßenmitte sich wieder in Bewegung gesetzt habe. Ihm (dem Beklagten) könne daher ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden. Den Verkehr auf der Fahrbahn habe er vor und beim Überqueren genau beobachtet. Es könne keine Rede davon sein, daß er (der Beklagte) infolge Alkoholgenussee verkehrsuntüchtig gewesen sei. Der Unfall sei vielmehr allein darauf zurückzuführen, daß K0BHI9 völlig verkehrswidrig nach rechts ausgewichen sei und ihn (den Beklagten) kurz vor dem Bordstein von hinten angefahren habe.	sei	außerdem derartig
 betrunken gewesen, daß man ihn beim Verlassen seiner Arbeitsstelle von der Fahrt habe zurückhalten und ihm (K^HHIB) das Motorrad nicht habe aushändigen wollen. Schließlich habe man dem randalierenden	nachgegeben	und ihn abfah-
ren lassen. Letzlich werde der geltend gemaöhte Schaden der
 Höhe nach bestritten.
habe K!
das Motorrad nicht mehr halten können. Nach
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte sich fahrlässig nicht verkehrsgerecht verhalten habe, weil er nach Überschreiten der Fahrbahnmitte nicht auf den für ihn von rechts herannahenden KdHD achtete. Dieses fahrlässige Verhalten sei auch für den Unfall ursächlich geworden. Hätte der Beklagte, so hat das Landgericht dsrgelegt, während des Überschreitens der Fahrbahn auf den von rechts kommenden Verkehr geachtet, so wäre der Unfall vermieden worden. Es hat jedoch die Klage abgewiesen, da nach seiner Auffassung eine Schadensabwägung dieses Ergebnis rechtfertige.
Auf die Berufung der Klägerinnen,.die von einem hälftigen Mitverschulden des Kirschner ausgehen, hat das Berufungsgericht der Klage bis zu einem Viertel des seinen Hinterbliebenen entstandenen Unterhaltsschadens stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte volle Klageabweisung, die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte beim Überqueren der Fahrbahn sich nicht nach rechts gewandt hat, um den aus südlicher 'Richtung herannahenden Fahrzeugverkehr genau zu beobachten. Er hat vielmehr beim Über-queten der Fahrbahn den Kopf geradeaus gehalten und sich damit auf die durch den sogenannten "Eisenbahnerblick" gegebenen geringeren Beobachtüngsmöglichkeiten beschränkt. Damit, so folgert das Berufungsgericht habe der Beklagte gegen § 823 Abs. 2 BGB, § 37 StVO verstoßen, denn bei diesem Ver-
 
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halten habe er es an der erforderlichen sorgfältigen Beobachtung des Fährverkehrs fehlen lassen. Der Beklagte sei vor allem deshalb zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen, weil er gerade in einer "Dunkelzoneu zwischen zwei Straßenlaternen die Straße Überquert habe und als Fußgänger an dieser Stelle schlecht zu erkennen gewesen sei. Er&hätte, so fährt das Berufungsgericht fort, auch damit rechnen müssen, daß sich hinter dem Kraftwegen des PfllHBl ein anderes schnelleres Kraftfahrzeug befinden könne. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß dieser Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte nach dem Überqueren der Straßenmitte den für ihn von rechts herannahehden Fahrzeugverkehre ordnungsgemäß beobachtet hätte.
Bei der Schadensverteilung hat das Berufungsgericht eine erhebliche und überwiegende fahrlässige Verursachung des Unfalls durch	zugrunde	gelegt.	Es hat zu seinen
 Lasten berücksichtigt, daß er entweder mit überhöhter Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren sei, denn trotz der ungünstigen Sichtverhältnisse zwischen den beiden Laternen sei der Beklagte bei ausreichender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennbar gewesen.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts. Mit Recht ist das Berufungsgericht von einem fahrlässig fehlsamen Verhalten des Beklagten ausgegangen. Bei den hier vorliegenden Umständen - vor allem der Dunkelheit und der Breite der verkehrsreichen Straße - durfte der Beklagte die zweite Häfte der Fahrbahn ohne sorgfältige Beobachtung nach rechts nicht überschreiten, da er nicht gewiß sein konnte, er werde keinesfalls von herannahenden Fahrzeugen gefährdet werden. Ein verständiger Fußgänger hätte schon in seinem eigenen wohlverstanden
 
nem Interesse von einer genauen Beobachtung des herannahenden PahrzeugVerkehrs nicht abgesehen dürfen. Damit ist das Berufungsgericht zu Recht auch von einem Verschulden des Beklagten ausgegangen.
Von der Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den Unfall ist das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht -überzeugt. Es hat in tatrichterlicher Würdigung angenommen, daß der Beklagte bei aufmerksamer Beobachtung des Fährverkehrs dem Motorradfahrer noch hätte ausweichen können. Diese Ausführungen lassen keinen mit der Revision angreifbaren. Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen.
Schließlich können auch die Rügen der Revision zur Schadensabwägung keinen Erfolg haben. Diese ist Aufgabe des Tatrichters, rechtserhebliche Fehler zu dem Nachteil des Beklagten sind nicht ersichtlich.
Der Revision des Beklagten war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers	Dr.	K.E.	Meyer	Dr.	Hauß
 Ho Heyer	Dr.	Pfretzschner