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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin verlangt mit der Klage über die von den Beklagten bereits gezahlten 2 100 BM hinaus 81,30 BM als Ersatz von Vermögensschäden, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 2 300 BM sowie die Feststellung, daß die Beklagten zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sind. Ihr Abstand beim Vorbeifahren habe weniger als 40 cm betragen^ Sie habe an der Lenkstange eine Einkaufstasche gehabt, sei ängstlich und besonders langsam gefahren und infolge eines Körpergewichts von über 200 Pfund bei einer Größe von 1,57 d unsicher und unbeweglich gewesen. Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß dii Beklagten als Gesamtschuldner, die Zweitbeklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, verpflichtet sind, der Klägerin allen aus dem Unfall künftig erwachsenden Schaden zu ersetzen* Die Beklagten haben eingeräumt, zu dem Ersatz von zwei Dritteln der Schäden verpflichtet zu sein, und um entsprechende Abänderung des angefochtenen Urteils gebeten. Es hält nicht für erwiesen, daß der Abstand zwischen dem rechten Ende des Fahrradlenkers und dem Lastwagen weniger als 65 cm betragen hat, wobei nach seiner Ansicht die rechte Seite des Körpers der Klägerin noch etwa 12 cm über das Ende des Fahrradlenkers hinausgeragt haben mag. Nach dem Vertrauensgrundsatz brauchte die Klägerin aber nicht damit zu rechnen, daß die Tür mit einem plötzlichen Ruck erheblich weiter geöffnet würden als zu dem Zwecke der Ausschau nach rückwärts erforderlich war (Entscheidung des Der Erstbeklagte hat aber nach der von der Revision nicht beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts die Tür möglicherweise etwa 65 cm weit geöffnet. Beim Vorbeifahren mit einem unnötig weiten Abstand würde sie, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, etwaigen überhol-und Gegenverkehr sowie sich.selbst gefährdet haben. Aus diesem Gev/icht der zur Unfallzeit 46 Jahre alten Klägerin bei einer Größe von 1,57 m sowie aus der Aussage des Zeugen Kippp^, sie habe den Eindruck einer schweren und unbeweglichen Person gemacht, könne jedoch nicht gefolgert werden, daß die Klägerin vor dem Anstoß infolge ihrer Körperbeschaffenheit unsicher gefahren, oder daß sie als Radfahrerin überhaupt verkehrsuntauglich gewesen wäre. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Klägerin und des Zeugen KlflHHP außer acht gelassen, die Klägerin sei vor dem Vorbeifahren an dem Lastwagen ganz rechts gefahren; sie habe, so meint die Revision, durch Verstecken und plötzliches Auftauchen den Erstbeklagten überrascht und daher bei der Wahl des Abstandes doppelt vorsichtig sein müssen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, sie habe es immer gescheut, an einem Kraftfahrzeug vorbeizufahren, da sie einmal beinahe von einer sich öffnenden Tür zu Pall gebracht v/orden seio nicht ausdrücklich erwähnt. Sie zv/ingt nicht, wie die Revision meint, zu dem Schluß auf eine erhöhte Ängstlichkeit der Klägerin, durch die ihre Pahr-tüchtigkeit herabgesetzt v/orden wäre. Die Revision macht geltend, die Beklagten hätten die Behauptung der Klägerin, sie habe am Unfalltage nur 168 Pfund gewogen, in den folgenden knapp zehn Monaten aber 37 Pfund angenommen, bestritten und als verspätet gerügt. Wenn demgegenüber das Berufungsgericht der Behauptung der Klägerin habe folgen wollen, so hätte es eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft; dann hätten die Beklagten Gegenbeweis durch die Kranken - Die Revision meint endlich, auch ohne die Feststellung eines noch höheren Körpergewichts am Unfalltage hätte der Eerufungsrichter schließen müssen, daß eine so "schwere und unbewegliche Person" den Verkehr und sich selbst gefährde, insbesondere schuldhaft handele, wenn sie beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug ihrer inneren und äusseren Behinderung nicht Rechnung trage. Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht den von der Klägerin eingehaltenen Abstand für ausreichend gehalten und ein IJitverschulden der Klägerin verneint.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 1 StVO § 139 ZPO
PfundBerufungsgerichtTürabstehenVorbeifahrenBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet an 23» September I960 Kriegl, Justizobersekretär ala Urkundabeamter der Geschäftsstelle.
0
/
Im Namen dea Volkes
 In dem Rechtastreit
1.
2-
des Kraftfahrers Alexander HI ►-Straße
 in Bl
 der Birma	und	KG, Kornbrennerei und Likör-
fabrik, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Curt We®|^fcin	Wei
 Hansjosef WeflHH in GfllB, West
 Beklagten» Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Ehefrau Maria Mfl Kreis Gl
 in
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
9
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer
*
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 19« November 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ain 13- September 1957 fuhr die damals 46 Jahre alte Klägerin mit ihrem Fahrrad in GrflHB auf der rechten Fahrbahnseite der Ifl^straße, vom Markt kommend in Richtung Nord-wald, Zu derselben Zeit hielt bereits seit einer Weile der Erstbeklagte mit dem Opel-Lastkraftwagen der Zweitbeklagten auf der rechten Seite der Fahrbahn vor der Gaststätte
° Auf der anderen Straßenseite stand auf gleicher Höhe ein Personenkraftwageno Die Fahrbahn wurde hierdurch auf 3?75 m-verengt. Als die Klägerin gerade im Begriff war, an dem haltenden Lastkraftwagen vorbeizufahren, öffnete der Erstbeklagte plötzlich und ohne auf etwa von rückwärts nahende Verkehrsteilnehmer zu achten, die linke Wagentüro Biese reichte bei voller Öffnung unstreitig 71 cm über die linke Begrenzung des Wagens hinaus. Die Klägerin stieß mit der rechten Hand, die den rechten Griff des Lenkers umfaßte, mit der Tür zusammen, verlor das Gleichgewicht und stürzte auf die Fahrbahn, wobei sie einen Schienbeinkopfbruch links erlitt.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet. Er habe die Tür mit einem plötzlichen Huck voll geöffnet. Ihr Abstand beim Vorbeifahren habe etwa einen Meter betragen. Die Klägerin verlangt mit der Klage über die von den Beklagten bereits gezahlten 2 100 BM hinaus 81,30 BM als Ersatz von Vermögensschäden, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 2 300 BM sowie die Feststellung, daß die Beklagten zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sind.
 
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt«, Sie haben geltend gemacht, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden. Ihr Abstand beim Vorbeifahren habe weniger als 40 cm betragen^ Sie habe an der Lenkstange eine Einkaufstasche gehabt, sei ängstlich und besonders langsam gefahren und infolge eines Körpergewichts von über 200 Pfund bei einer Größe von 1,57 d unsicher und unbeweglich gewesen.
Die Klägerin hat entgegnet, am Unfalltage habe sie 168 Pfund gewogen. Sie sei ruhig an dem Lastkraftwagen vorbeigefahren. Zur Unfallzeit habe auf der I^^^straße lebhafter Kraftfahrzeugverfcehr geherrscht.
Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß dii Beklagten als Gesamtschuldner, die Zweitbeklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, verpflichtet sind, der Klägerin allen aus dem Unfall künftig erwachsenden Schaden zu ersetzen*
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagten haben eingeräumt, zu dem Ersatz von zwei Dritteln der Schäden verpflichtet zu sein, und um entsprechende Abänderung des angefochtenen Urteils gebeten. Die Klägerin hat die Peotst.ellung begehrt, daß die Beklagten zu dem Ersatz aller, nicht nur der künftigen materiellen Schäden, verpflichtet sind, soweit sie die bereits gezahlten und die ein-geklagten Beträge übersteigen und nicht auf einen Versiehe-rungstrüger übergegangen sind.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, der Berufung der Klägerin dagegen stattgegeben.
 
Mit der Revision verfolgen die Beklagten die Abweisung der KlageansprUche zu einem Drittel weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Im Streit ist nur noch die Präge des Mitverschuldens der Klägerin, da die Beklagten ein Verschulden des Erstbeklagten und damit die Haftung beider Beklagten - der Zweitbeklagten nach § 7 StVG - nicht mehr in Zweifel ziehen.
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Es hält nicht für erwiesen, daß der Abstand zwischen dem rechten Ende des Fahrradlenkers und dem Lastwagen weniger als 65 cm betragen hat, wobei nach seiner Ansicht die rechte Seite des Körpers der Klägerin noch etwa 12 cm über das Ende des Fahrradlenkers hinausgeragt haben mag. Einen solchen Abstand beim Vorbeifahren erachtet das Berufungsgericht als ausreichend.
Diese Auffassung v/ird von der Revision vergeblich angegriffen. Die Klägerin mußte zwar beim Vorbeifahren die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß jemand aus dem haltenden Lastwagen nach links aussteigen und die lür des Führerhauses etwas öffnen werde, um nach rückwärts zu schauen. Ein solches Verhalten des Aussteigenden wäre nicht verkehrswidrig gewesen. Nach dem Vertrauensgrundsatz brauchte die Klägerin aber nicht damit zu rechnen, daß die Tür mit einem plötzlichen Ruck erheblich weiter geöffnet würden als zu dem Zwecke der Ausschau nach rückwärts erforderlich war (Entscheidung des
 
 erkennenden Senate vom 3« Juli 1956 - VI ZR 59/55 - VersR 1956, 576 = VRS 11, 249; Floegel/Üartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 1 StVO TZ 68). Der Erstbeklagte hat aber nach der von der Revision nicht beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts die Tür möglicherweise etwa 65 cm weit geöffnet. Mit einem derart verkehrswidrigen Verhalten brauchte die Klägerin nicht zu rechnen. Nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung war die Klägerin als Radfahrerin zudem verpflichtet, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.
Dies gilt sinngemäß erst recht für das Vorbeifahren an dem haltenden Lastwagen:, durch den die Fahrbahn verengt wurde.
Beim Vorbeifahren mit einem unnötig weiten Abstand würde sie, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, etwaigen überhol-und Gegenverkehr sowie sich.selbst gefährdet haben.
Das Berufungsgericht erwägt weiter, die Klägerin habe zwar eine nicht ganz gefüllte Einkaufstasche am Lenker gehabt, ferner sei sie entsprechend ihrer Gewohnheit sehr langsam gefahren:» da sie befürchtet habe, am linken Bein einen Krampf zu bekommen. Die Ursächlichkeit dieser Umstände für den Unfall sei aber nicht dargetan. Daß die Klägerin gemäß dem . Gutachten von Prof. Dr. Hep^am 2. Juli 1958	205	Pfund
 gewogen habe, beweise nicht, daß ihr Gev/icht am Unfalltage, am 13. September 1957, mehr als 168 Pfund, wie sie behaupte, betragen habe. Aus diesem Gev/icht der zur Unfallzeit 46 Jahre alten Klägerin bei einer Größe von 1,57 m sowie aus der Aussage des Zeugen Kippp^, sie habe den Eindruck einer schweren und unbeweglichen Person gemacht, könne jedoch nicht gefolgert werden, daß die Klägerin vor dem Anstoß infolge ihrer Körperbeschaffenheit unsicher gefahren, oder daß sie als Radfahrerin überhaupt verkehrsuntauglich gewesen wäre. Ein Mit-
 
verschulden der Klägerin sei daher nicht dargetan*
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Klägerin und des Zeugen KlflHHP außer acht gelassen, die Klägerin sei vor dem Vorbeifahren an dem Lastwagen ganz rechts gefahren; sie habe, so meint die Revision, durch Verstecken und plötzliches Auftauchen den Erstbeklagten überrascht und daher bei der Wahl des Abstandes doppelt vorsichtig sein müssen. Die Revision übersieht, daß nach der v/eiteren Aussage des Zeugen	die	- sehr
 langsam fahrende - Klägerin für den Erstbeklagten rechtzeitig sichtbar v;ar.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, sie habe es immer gescheut, an einem Kraftfahrzeug vorbeizufahren, da sie einmal beinahe von einer sich öffnenden Tür zu Pall gebracht v/orden seio nicht ausdrücklich erwähnt. Daraus folgt entgegen der Meinung der Revision aber noch nicht, daß es diese Behauptung übersehen hat (vgl. BGHZ 3, 162, 175). Sie zv/ingt nicht, wie die Revision meint, zu dem Schluß auf eine erhöhte Ängstlichkeit der Klägerin, durch die ihre Pahr-tüchtigkeit herabgesetzt v/orden wäre.
Die Revision macht geltend, die Beklagten hätten die Behauptung der Klägerin, sie habe am Unfalltage nur 168 Pfund gewogen, in den folgenden knapp zehn Monaten aber 37 Pfund angenommen, bestritten und als verspätet gerügt. Wenn demgegenüber das Berufungsgericht der Behauptung der Klägerin habe folgen wollen, so hätte es eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft; dann hätten die Beklagten Gegenbeweis durch die Kranken -
 
papiere der Klägerin beantragt. Die Rüge geht fehl. Aus der ganzen Prozeßlage war für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Erheblichkeit eines entsprechenden Beweisangebotes ohne weiteres ersichtlich. Für das Berufungsgericht be stand daher kein Anlaß zu einem Hinweis nach § 139 ZPO.
Die Revision meint endlich, auch ohne die Feststellung eines noch höheren Körpergewichts am Unfalltage hätte der Eerufungsrichter schließen müssen, daß eine so "schwere und unbewegliche Person" den Verkehr und sich selbst gefährde, insbesondere schuldhaft handele, wenn sie beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug ihrer inneren und äusseren Behinderung nicht Rechnung trage. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat, wie bereits dargelegt bei seiner Beurteilung die innere und äussere Behinderung der Klägerin hinreichend berücksichtigt. War die Klägerin bis zu einem gewissen Grad in ihrer Verkehrstüchtigkeit behindert, so sprach diese Behinderung ebenso gegen einen zu weiten wie gegen einen zu engen Abstand beim Vorbeifahren. Bei unnötig großem Abstand vnirde sie, wie bereits ausgeführt, sich selbst und den übrigen Straßenverkehr gefährdet haben.
Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht den von der Klägerin eingehaltenen Abstand für ausreichend gehalten und ein IJitverschulden der Klägerin verneint.
 
Die Revision v/ar danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Kleinev/efers	Dr.K.E.Meyer	Hanebeck
 Heinrich Meyer
 Dr. Hauß