Entscheidungsgründes Die Revision ist nicht begründet, insbesondere hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden und damit eine Haftung des Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht habe aber ausgeführt, der Beklagte könne mit einer Auskunft des Wetteramtes nicht dartun; daß zur Zeit des Unfalls noch keine Hotwendigkeit bestanden habe, die Sämaschine zu beleuchten. Die Verkennung der Beweislast führe dahin, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinfällig werde und deshalb davon ausgegangen werde, der Unfall habe sich vor Eintritt der Dunkelheit ereignet. Im Berufungsurteil ist ausdrücklich festgestellt, daß die Beweisaufnahme ergeben hat; daß es an der Unfallsteile im Augenblick des Unfalls ”in diesem Sinne” dunkel war, d.h. daß für andere das deutliche Erkennen der Begrenzung eines Fahrzeugs auf der Straße nicht mehr gewährleistet war. Daß das Berufungsgericht dann an späterer Urteilsstelle den von der Revision angeführten Satz verwendet, der Beklagte habe nicht dargetan, daß keine Beleuchtungspflicht bestanden habe, zeigt deutlich, daß damit gemeint ist, dem Beklagten sei der gegen die vorher getroffenen Feststellungen versuchte Gegenbeweis nicht gelungen. Darüber hinaus versteht die Revision das Berufungsurteil falsch; es ist nicht gesagt, daß der Beklagte nicht bewiesen habe, es sei nicht dunkel gewesen, sondern nur, daß er nicht dargetan habe, daß zur Zeit des Unfalls noch keine Hotwendigkeit bestanden habe, die Sämaschine zu beleuchten. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, der Beklagte scheine es mit dem Hinweis auf die Auskunft des Wetteramtes auf die Regelung in der Kraftfahrzeugverordnung vom 10. Die Revision ist ferner der Ansicht, daß das Berufungsgericht einen entschuldbaren Irrtum des Beklagten über seine Beleuchtungspflicht für rechtserheblich angesehen, aber dann irrigerweise die Entschuldbarkeit abgelehnt habe. Das Berufungsgericht meint augenscheinlich nur,.daß der Beklagte, w e n n er ohne Verschulden hätte annehmen dürfen, die Sämaschine sei überhaupt nicht mehr auf der Straße, naturgemäß nicht an seine Fflicht zur Beleuchtung denken mußte. Verschulden des Beklagten entstehen konnte- Das Berufungsgericht hat ferner aus der Sachlage bedenkenfrei geschlossen, der Beklagte habe aus Gründen der allgemeinen Sorgfaltspflicht erkennen müssen, dai er die Sämaschine im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr als unbeleuchtetes Verkehrshindernis auf der Straße stehen lassen durfte, und zwar selbst dann nicht, wenn er bereits nach 5 Minuten fertig gewesen sein sollte und die Maschine alsdann ohnedies abgefahren haben würde. Für Mitverschulden ist der Beklagte beweispflichtig, Nun hat der Beklagte aber nicht unter Beweis gestellt, daß die Sämaschine im Zeitpunkt des Unfalls wegen ihrer Metallteile besonders leicht erkennbar gewesen sei, sondern er hat allgemein einen Erfahrungssatz behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß die blankgescheuerten Teile der Sämaschine wie Rückstrahler wirkten. Die allgemeinen Ausführungen wären aber nur dann belangvoll, wenn es entweder unstreitig oder vom Beklagten bewiesen wäre, daß die Sämaschine im Zeitpunkt des Unfalls mit blankgescheuerten Teilen auf der Straße gestanden Jiabe. Die Revision vermiet ein Eingehen auf den Antrag, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, daß der Kläger mindestens eine Geschwindigkeit von 60 st/km gehabt habe, wie sich aus dem Zustand seines Kraftrades nach dem Unfall ergebe. Das Berufungsgericht ist aber von der Aussage des Klägers ausgegangen, daß er eine Geschwindigkeit von 60 km/st gehabt habe. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch gerade aus dem Zustand des Kraftrades den gleichen Schluß auf eine nicht geringe Geschwindigkeit des Klägers gezogen, den aer Beklagte durch den angeblich übergangenen Antrag auf Sachverständigenbeweis herbeiführen wollte. Der Beklagte ist also durch das übergehen des Beweisantrags nicht beschwert, wie sich auch daraus ergibt, daß das Berufungsgericht gerade bei der Bemessung des Verschuldens des Klägers diesem angerechnet hat, daß er seine Geschwindigkeit der für ihn vorhanden n Sichtweite nicht angepaßt habe. V. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe eine Aussage des Bruders des Klägers nicht genügend gewertet, aus der sich dessen grobe Unaufmerksamkeit ergebe (§ 268 Z?0)-Dieser habe dem Kläger erst auf die Schultern klopfen und ihn auf die Sämaschine aufmerksam machen müssen, ehe dies der Klä-ger/tA^fSSiupt wahrgenommen hatte. nach links auszuweichen, was ihm aber nicht mehr gelang*” Damit ist zwar bewiesen, daß der Zeuge die Sämaschine gesehen hat, bevor der Kläger zu dem Ausweichen ansetzte. Der äußere Verlauf des Unfalls wäre derselbe gewesen, gleichgültig ob, wie die Revision annimmt, der Kläger erst von seinem Bruder auf die Maschine aufmerksam gemacht worden ist, oder ob der Kläger und sein Bruder im selben Bruchteil einer Sekunde die Sämaschine gesehen haben und, während der Bruder dem Kläger auf die Schulter klopfte, dieser in Überwindung der Schrecksekunde und zu dem wenigsten im Rahmen der Reaktionszeit zu dem Ausweichen ansetzte. und Zuverlässigkeit der Maschine und ähnliche damit zusammenhängende Umstände, Aber es kann nicht verkannt werden, daß die eigentliche Betriebsgefahr sich verschieden auswirkt, je nachdem ob das Fahrzeug eine gute, den Brems- und Ausweichvorgängen förderliche Straße befährt, oder ob der Fahrer etwa durch Schlaglöcher oder in sonstiger Weise daran gehindert ist, die Betriebsgefahr ordnungsgemäß zu beherrschen. In diesem Sinne mindert allerdings eine gute Straße wenn nicht die eigentliche Betriebsgefahr, so doch die Möglichkeit, daß sie sich in unbeherrschbarer Art auswirktc So verstanden stehen daher den Ausführungen des Berufungsgerichts keine grundsätzlichen Bedenken entgegen» Baß im konkreten Fall das Berufungsgericht die Betriebsgefahr aus den angeführten Gründen für gering angesehen hat, liegt im Bereich der tatrichterlichen Entscheidung und kann von der Revision nicht angegriffen werden.
3_2R_2/5£ Verkündet am 12. Pebruar 1957 Kriegl, Justizobersekr. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle 2350 098 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Landwirts Heinz Hl Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Autoschlosser Peter straßeflBL Kläger, Berufungsbeklagten und Revisonsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der Vi. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Pebruar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. K.E. Meyer, Martin und Br. Bode für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgen. richts in BUsseldorf vom 8. November 1955 wird zurückgewiesen.. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen / Tatbestands Am 19• September 1953 befuhr der Kläger mit seinem Kraftrad (125 ccm) nach 19»oo Uhr die Straße von Hinsbeck nach Grefrath» Alle Fahrzeuge hatten bereits die Beleuchtung eingeschaltet, Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca, 60 st/km. Kurz bevor er sich dem OrtsBingang von Grefrath näherte, sah er sich wegen ejnes entgegenkommenden Fahrzeuges gezwungen abzublenden- Als dieses vorbei war und er wieder volles Licht einschaltete, sah*er unmittelbar vor sich auf der Straße eine dunkle Masse. Der Beklagte, der noch in der Nähe auf dem Felde arbeitete, hatte seine etwa 2 m breite Sämaschine dort unbeleuchtet abgestellt. Bern Kläger gelang es nicht, an der Maschine vorbeizukommen; er streifte die Radnabe des linken Hinterrades der Maschine und kam mit seinem Kraftrad zu Fall. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der ünfallfolgen in Anspruch«, Br begehrt Zahlung von 3204,40 DM und die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden abzüglich der auf Versicherungsträger Ubergegangenen und übergehenden Ansprüche zu ersetzen. Der Beklagte hat Klageabweisung verlangt, Br bestreitet ein Verschuldens Zur Beleuchtung der Sämaschine sei er im Zeitpunkt. des Unfalls noch nicht verpflichtet gewesen. Br habe außerdem einige Zeit vor dem Unfall einen zuverlässigen Jungarbeiter angewiesen, die Maschine nach Hause zu bringen. Daß dies nicht geschehen sei, könne ihm nicht zu dem Vorwurf gereichen. Im übrigen sei der Kläger mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren. Dieser Umstand allein habe den Unfall verursacht; zu dem wenigsten liege ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vor. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Ansprüche des Klägers für gerechtfertigt erklärt. Das Ober- landesgerieht hat ein geringes Mitverschulden des Klägers angenommen und nur 4/5 seiner Ansprüche für gerechtfertigt erachtet. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet? begehrt der Beklagte die volle Abweisung der klä-gerischen Ansprüche. Entscheidungsgründes Die Revision ist nicht begründet, insbesondere hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden und damit eine Haftung des Beklagten bejaht. I. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Sie trägt vors Der Kläger sei beweispflichtig dafür, daß der Unfall sich nach Eintritt der Dunkelheit abgespielt habe. Das Berufungsgericht habe aber ausgeführt, der Beklagte könne mit einer Auskunft des Wetteramtes nicht dartun; daß zur Zeit des Unfalls noch keine Hotwendigkeit bestanden habe, die Sämaschine zu beleuchten. Das Berufungsgericht habe also irrigerweise angenommen, der Beklagte müsse den Hichteintritt der Dunkelheit beweisen. Die Verkennung der Beweislast führe dahin, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinfällig werde und deshalb davon ausgegangen werde, der Unfall habe sich vor Eintritt der Dunkelheit ereignet. Dem kann nicht zugestimmt werden. Im Berufungsurteil ist ausdrücklich festgestellt, daß die Beweisaufnahme ergeben hat; daß es an der Unfallsteile im Augenblick des Unfalls ”in diesem Sinne” dunkel war, d.h. daß für andere das deutliche Erkennen der Begrenzung eines Fahrzeugs auf der Straße nicht mehr gewährleistet war. Bei einer derartigen, ausführlich an Hand der Beweisaufnahme begründeten Feststellung scheidet an sich die Frage nach der Beweislast aus. Daß das Berufungsgericht dann an späterer Urteilsstelle den von der Revision angeführten Satz verwendet, der Beklagte habe nicht dargetan, daß keine Beleuchtungspflicht bestanden habe, zeigt deutlich, daß damit gemeint ist, dem Beklagten sei der gegen die vorher getroffenen Feststellungen versuchte Gegenbeweis nicht gelungen. Darüber hinaus versteht die Revision das Berufungsurteil falsch; es ist nicht gesagt, daß der Beklagte nicht bewiesen habe, es sei nicht dunkel gewesen, sondern nur, daß er nicht dargetan habe, daß zur Zeit des Unfalls noch keine Hotwendigkeit bestanden habe, die Sämaschine zu beleuchten. Der Beklagte hat versucht mit Rechtsund Sachgründen darzutun, daß trotz der bestehenden Dämmerung noch keine Beleuchtungspflicht bestanden habe. Das ist etwas anderes als die Behauptung, es sei noch nicht dunkel gewesen. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, der Beklagte scheine es mit dem Hinweis auf die Auskunft des Wetteramtes auf die Regelung in der Kraftfahrzeugverordnung vom 10. Mai 1932 abstellen zu wollen. Da diese Verordnung aber am Unfalltage nicht mehr gegolten habe, sei der Hinweis des Beklagten rechtlich unerheblich. Die Feststellung der Dunkelheit für den Zeitpunkt des Unfalls ist hiernach für das Revisionsgericht bindend. II. Die Revision ist ferner der Ansicht, daß das Berufungsgericht einen entschuldbaren Irrtum des Beklagten über seine Beleuchtungspflicht für rechtserheblich angesehen, aber dann irrigerweise die Entschuldbarkeit abgelehnt habe. Auch hier legt die Revision das Berufungsurteil unzutreffend aus. Das Berufungsgericht meint augenscheinlich nur,.daß der Beklagte, w e n n er ohne Verschulden hätte annehmen dürfen, die Sämaschine sei überhaupt nicht mehr auf der Straße, naturgemäß nicht an seine Fflicht zur Beleuchtung denken mußte. Aber das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß ein Irrtum Uber den Verbleib der Maschine nicht ohne eigenes Verschulden des Beklagten entstehen konnte- Das Berufungsgericht hat ferner aus der Sachlage bedenkenfrei geschlossen, der Beklagte habe aus Gründen der allgemeinen Sorgfaltspflicht erkennen müssen, dai er die Sämaschine im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr als unbeleuchtetes Verkehrshindernis auf der Straße stehen lassen durfte, und zwar selbst dann nicht, wenn er bereits nach 5 Minuten fertig gewesen sein sollte und die Maschine alsdann ohnedies abgefahren haben würde. Sin Widerspruch ist in diesen Ausführungen nicht zu erkennen. Ein Rechtsirrtum über die Pflichten im Straßenverkehr ist nach ständiger Rechtssprechung des Senats unerheblich- Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht hätte, da dem Beklagten die Pflichtverletzung eines Verrichtungsgehilfen, des mit der Wegfahrt der Sämaschine beauftragten Knechtes, zur Last gelegt sei, dem von dem Beklagten angebotenen Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB nachgehen müssen Die Revision übersieht hierbei, daß dem Beklagten e i g e n e s Verschulden zur Last gelegt wird, weil er persönlich die ihm * gemäß §§24, 1 StVO obliegenden Verpflichtungen verletzt hat. III. Die Revision ist weiter der Ansicht, daß das Berufungsgericht irrigerweise unterlassen habe, es bei der Peststellung, ob die Dunkelheit bereits angebrochen war, auf die Gesamtumstände abzustellen. Die Revision möchte in diesem Zusammenhang zu den Gesamtumständen rechnen, daß an der Sämachine blankgescheuerte Teile waren, die im Lichte von Scheinwerfern aufleuchteten. Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Wenn es objektiv dunkel ist, wird die Sachlage nicht dadurch verändert, daß ein gefährlicherweise auf der Straße stehender Gegenstand so blank ist, daß er im Scheinwerferlicht aufleuchten wird. Deshalb besteht doch die Beleuchtungspflicht vom gleichen Zeitpunkt an, indem diese allgemein eintritt. Der Besitzer des etehengelassenen Gegenstandes kann sich nicht einfach darauf verlassen, daß die anderen Verkehrsteilnehmer ihre Scheinwerfer benutzen werden«. Maßgeblich ist der objektive Eintritt der Dunkelheit. Die von der Revision angeführten Umstände sind allenfalls dafür von Belang, ob denjenigen, der auf einen abgestellten Gegenstand auffährt, deshalb eine oitverursachendes Verschulden oder auch ein größeres Maß von Mitverschulden trifft, weil der Gegenstand im Scheinwerferlicht besonders früh und deutlich erkennbar war. Für Mitverschulden ist der Beklagte beweispflichtig, Nun hat der Beklagte aber nicht unter Beweis gestellt, daß die Sämaschine im Zeitpunkt des Unfalls wegen ihrer Metallteile besonders leicht erkennbar gewesen sei, sondern er hat allgemein einen Erfahrungssatz behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß die blankgescheuerten Teile der Sämaschine wie Rückstrahler wirkten. Die allgemeinen Ausführungen wären aber nur dann belangvoll, wenn es entweder unstreitig oder vom Beklagten bewiesen wäre, daß die Sämaschine im Zeitpunkt des Unfalls mit blankgescheuerten Teilen auf der Straße gestanden Jiabe. Davon kann aber nicht die Rede sein. Auf den erwähnten generellen Beweisantritt des Beklagten hin, dessen Ubergehen die Revision rügt, hat der Kläger ausdrücklich im Schriftsatz vom 11. Juli 1955 seinen früheren Vortrag wiederholt, die Sämaschine sei "verdreekt11 und nicht zu sehen gewesen. Der Beklagte hätte also den für eine Mitschuld des Klägers maßgeblichen konkreten Zustand der Sämaschine behaupten und unter Beweis stellen müssen. Da dies nicht geschehen ist, also davon ausgegangen werden muß, daß die Maschine verdreckt war, kann die Nichterhebung des Sachverständigenbeweises über den allgemeinen Erfahrungssatz nicht gerügt werden. IV. Die Revision ist weiter der Ansicht, daß das Berufungsgericht auch in anderer Beziehung die Mitschuld d?es Klä- gers zu gering bewertet habe. Auch dem kann nicht sugestimmt werden. Die Revision vermiet ein Eingehen auf den Antrag, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, daß der Kläger mindestens eine Geschwindigkeit von 60 st/km gehabt habe, wie sich aus dem Zustand seines Kraftrades nach dem Unfall ergebe. Das Berufungsgericht ist aber von der Aussage des Klägers ausgegangen, daß er eine Geschwindigkeit von 60 km/st gehabt habe. Er hat allerdings auch noch erklärt, er habe wegen der Blendwirkung des ent-gegenkocmenden Wagens seine Geschwindigkeit verringert. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, daß das Beru-fungsgericht dieser unmittelbar vor denv Unfall vorgenommenen Verlangsamung kein besonderes Gewicht beigemessen, sondern von einer entsprechend hohen Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Unfalls (etwa 60 km/st) ausgegangen ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch gerade aus dem Zustand des Kraftrades den gleichen Schluß auf eine nicht geringe Geschwindigkeit des Klägers gezogen, den aer Beklagte durch den angeblich übergangenen Antrag auf Sachverständigenbeweis herbeiführen wollte. Der Beklagte ist also durch das übergehen des Beweisantrags nicht beschwert, wie sich auch daraus ergibt, daß das Berufungsgericht gerade bei der Bemessung des Verschuldens des Klägers diesem angerechnet hat, daß er seine Geschwindigkeit der für ihn vorhanden n Sichtweite nicht angepaßt habe. V. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe eine Aussage des Bruders des Klägers nicht genügend gewertet, aus der sich dessen grobe Unaufmerksamkeit ergebe (§ 268 Z?0)-Dieser habe dem Kläger erst auf die Schultern klopfen und ihn auf die Sämaschine aufmerksam machen müssen, ehe dies der Klä-ger/tA^fSSiupt wahrgenommen hatte. Daraufhin habe der Kläger versucht, hach links auszuweichen, was ihm aber nicht mehr gelungen sei. So lautet die Aussage des Zeugen aber nicht, er hat nur bekundet: Plötzlich sah ich einen Gegenstand kurz vor uns, klopfte meinem Bruder noch auf die Schulter und machte ihn darauf aufmerksam, und daraufhin versuchte mein Bruder nach links auszuweichen, was ihm aber nicht mehr gelang*” Damit ist zwar bewiesen, daß der Zeuge die Sämaschine gesehen hat, bevor der Kläger zu dem Ausweichen ansetzte. Es ergibt sich aber nichts dafür, daß der Kläger nicht praktisch in demselben Augenblick wie sein Bruder das Hindernis gesehen hat. Der äußere Verlauf des Unfalls wäre derselbe gewesen, gleichgültig ob, wie die Revision annimmt, der Kläger erst von seinem Bruder auf die Maschine aufmerksam gemacht worden ist, oder ob der Kläger und sein Bruder im selben Bruchteil einer Sekunde die Sämaschine gesehen haben und, während der Bruder dem Kläger auf die Schulter klopfte, dieser in Überwindung der Schrecksekunde und zu dem wenigsten im Rahmen der Reaktionszeit zu dem Ausweichen ansetzte. Zum wenigsten hat der Kläger in seinem Schrift- % » satz vom 21. Februar 1955 diese Darstellung gegeben. Für flas Gregenteil ist der Beklagte beweispflichtig. Einen besonderen Beweis hat der Beklagte nicht angetreten, er hat vielmehr nur seine Auslegung der Aussage des Zeugen vorgetragen. Daß das Berufungsgericht der Aussage des Zepgen K4HK nicht eine im Sinne des Beklagten entscheidende Bedeutung beigelegt hat, liegt im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß es die Aussage überhaupt übersehen hätte, zu demal es den Zeugen in anderem Zusammenhang mehrfach erwähnt hat. VI. Die Revision wendet sich endlich gegen die geringe Bewertung der Betriebsgefahr des Kraftrades des Klägers durch das Berufungsgericht. Daß diese an sich dem Kläger zur Last fällt, ist im Berufung8urteil zutreffend ausgeführt. Das Berufungsgericht hat zur Bewertung der Betriebsgefahr ausgeführt, diese sei nur gering anzurechnen, da sie auf einer verkehrsmäßig gehaltenen Straße unbedeutend sei, zu demal der Straßenverkehr auf Kraftfahrzeuge allgemein eingestellt ist. Dieser Satz könnte allerdings, wenn er ganz allgemein- aufgefaßt würde, Bedenken begegnen, da für den Begriff der Betriebsgef&hr nicht der Stras-senzustand maßgeblich ist, sondern Art, Schwere, Geschwindigkeit 5- •A , und Zuverlässigkeit der Maschine und ähnliche damit zusammenhängende Umstände, Aber es kann nicht verkannt werden, daß die eigentliche Betriebsgefahr sich verschieden auswirkt, je nachdem ob das Fahrzeug eine gute, den Brems- und Ausweichvorgängen förderliche Straße befährt, oder ob der Fahrer etwa durch Schlaglöcher oder in sonstiger Weise daran gehindert ist, die Betriebsgefahr ordnungsgemäß zu beherrschen. In diesem Sinne mindert allerdings eine gute Straße wenn nicht die eigentliche Betriebsgefahr, so doch die Möglichkeit, daß sie sich in unbeherrschbarer Art auswirktc So verstanden stehen daher den Ausführungen des Berufungsgerichts keine grundsätzlichen Bedenken entgegen» Baß im konkreten Fall das Berufungsgericht die Betriebsgefahr aus den angeführten Gründen für gering angesehen hat, liegt im Bereich der tatrichterlichen Entscheidung und kann von der Revision nicht angegriffen werden. Ba auch sonstige Bedenken gegen die Wertung des Berufungsgerichts nicht vorliegen, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Bundesrichter Br .Kleine- Engels Br.K.E. Meyer wefers ist beurlaubt und • - ortsabwesend* Engels Martin Br. Bode »