BGH · VI ZR 2/00 vom 20.06.2000
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
September 1999 unter Klagabweisung im übrigen die Schmerzensgeldklage des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung ausgesprochen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Unfall vom 3. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht den Tatbestand des Urteils nachträglich dahin berichtigt, daß der Kläger im Berufungsrechtszuge auch beantragt hatte, ihm eine monatliche Rente von 1.220 DM für die Zeit vom 1. Ein Ergänzungsurteil im Sinne des § 321 ZPO unterliegt zwar der selbständigen Anfechtung. Doch ist die Revision - wie auch in anderen Fällen einer selbständigen Anfechtung - nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist (Senatsurteil vom 27. Das Ergänzungsurteil, durch das der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Rentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, beschwert den Beklagten lediglich mit 26.840 DM, was die Revision nicht in Abrede stellt. Damit fehlt es auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung, von der abzuweichen die Ausführungen der Revision keinen Anlaß geben, an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Ergänzungsurteils.