Erwirbt eine Bank in nicht banküblicher Weise den Anspruch eines Dritten gegen ihren Bankkunden allein zu dem Zweck, durch Aufrechnung gegen eine Guthabenforderung ihres Kunden dem Dritten den Zugriff auf dessen Vermögen zu verschaffen, so ist die Aufrechnung rechtsmißbräuchlich und deshalb unwirksam. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Forderung des Dritten auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Bankkunden beruht und der Bank die Forderung von ihrer Schwesterbank zediert worden ist. Die Beklagte hat einen Rechtsübergang auf die Klägerin bestritten und hilfsweise mit einer ihr abgetretenen Schadensersatzforderung gegen Kurt A. Juli 1980 mit, er habe die Aktien zu dem Stückpreis von 250 DM gekauft; er fügte eine Abrechnung über 1.011.250 DM bei und bat, den Betrag zugunsten eines Kontos der KHB bei der Wö.-Bank, einer Schwesterbank der Beklagten, anzuschaffen. Die Wö.-Bank schrieb - nach Behauptung der Beklagten auf Veranlassung des Kurt A. Anschließend zedierte auch die SRMA ihre Schadensersatzansprüche gegen die KHB und Kurt A. Juni 1981 erklärte die Beklagte mit den ihr abgetretenen Ansprüchen von 617.000 DM gegenüber Kurt A. Die Klägerin meint, ihr Bruder habe sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht; jedenfalls aber sei die Aufrechnung der Beklagten treuwidrig und deshalb unzulässig. Mit ihren beiden Revisionen greift die Klägerin das Teilund das Schlußurteil des Berufungsgerichts insoweit an, als ihre Klageforderung abgewiesen und sie mit Kosten belastet worden ist. Die Beklagte verfolgt mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision gegen das Schlußurteil ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Dasselbe gilt im Ergebnis auch von der Revision gegen das Schlußurteil, obwohl dieses Rechtsmittel allein die Kostenentscheidung angreift, mit der die Klägerin nur beschwert ist, und eine auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränkte Anfechtung nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs stellt ein Schlußurteil hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits lediglich eine notwendige Ergänzung des keinen Kostenausspruch enthaltenden Teilurteils dar; es bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes. Die Zulässigkeit der gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils gerichteten Revision der Klägerin eröffnet jedoch nicht zugleich auch der Beklagten die Möglichkeit, dieses Urteil mit der Anschlußrevision insoweit anzugreifen, als darin der Klage zur Hauptsache teilweise stattgegeben worden ist. Deshalb kann ein gegen die Kostenentscheidung zulässiger Revisionsangriff nicht einmal auf einen unter der Revisionssumme liegenden Zinsausspruch des Schlußurteils erstreckt werden (BGHZ 29, 126, 128; 35, 302, 307); erst recht ist es nicht statthaft, mit ihm eine im Schlußurteil getroffene Entscheidung zur Hauptsache ohne Erreichen der Mindestbeschwer und ohne Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht zur Nachprüfung zu stellen (vgl. Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht durch die Aufteilung seiner Entscheidung in Teilund Schlußurteil der Beklagten die Möglichkeit genommen hat, den sie beschwerenden Teil des Erkenntnisses im Wege der Anschlußrevision zur Nachprüfung zu stellen. Zwar dürfe eine Bank gegen die Guthabenforderung eines Kunden grundsätzlich nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen, die sie sich, wie hier die Beklagte, außerhalb des bankmäßigen Geschäftsverkehrs allein deshalb habe abtreten lassen, um auf diese Weise dem Zedenten einen Zugriff auf das Vermögen ihres Kunden zu ermöglichen. Dieser Grundsatz greife im Streitfall jedoch deshalb nicht durch, weil es sich bei der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe als Bank gegen die Guthabenforderung ihres Kunden Kurt A. Dabei gehen die Berufungsrichter mit Recht davon aus, daß der Beklagten nicht schon wegen des Charakters der Forderung des Kurt A. mit der Beklagten getroffenen Abrede über eine befristete Festgeldeinlage ist aber für sich allein ein derartiger genereller Ausschluß der Aufrechnung, an den strenge Anforderungen zu stellen sind (Weber aaO), nicht zu entnehmen (vgl. aa) Daß sich die Befugnis einer Bank zur Aufrechnung prinzipiell auf bankmäßig erworbene Gegenforderungen beschränkt, hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, seinen Grund in dem von besonderem Vertrauen geprägten Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden. Nicht zuletzt dieser Vertrauensgesichtspunkt ist für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dafür maßgeblich gewesen, formularmäßig begründete Pfand- und Zurückbehaltungsrechte der Banken grundsätzlich auf die Sicherung von bankmäßig erworbenen Forderungen zu beschränken: So gewährt zwar Nr. 19 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken" der Bank ein Pfandrecht für alle bestehenden und künftigen, einschließlich der bedingten und befristeten, Ansprüche gegen ihre Kunden und erstreckt diesen Schutzbereich ausdrücklich auch auf solche Ansprüche, die von Dritten auf die Bank übergehen. Auslegung dahin, daß die auf die Bank übergegangenen Forderungen Dritter der Sicherung nur dann unterfallen, wenn sie aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung herrühren (BGH, Urteile vom 24. Diese Beschränkung greift entgegen der Auffassung der Revision nicht nur ein, wenn die Bank sich bei der Inanspruchnahme einer Sicherheit allein auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft. Denn auch in solchem Fall ist es im Sinne von § 242 BGB grundsätzlich treuwidrig und rechtsmißbräuchlich, wenn die Bank gegen eine Guthabenforderung ihres Kunden mit einer nicht im Rahmen ihres banküblichen Geschäftsverkehrs erworbenen Forderung eines Dritten aufrechnet, die mit dem Verhältnis zu ihrem Kunden nichts zu tun hat und mit deren Erwerb durch die Bank der Kunde deshalb auch nicht zu rechnen brauchte. Dies gilt erst recht, wenn der Aufrechnung kein eigenes wirtschaftliches Interesse der Bank zugrundeliegt, sie vielmehr die Forderung allein deshalb einzieht, um dem Zedenten Deckung aus einer von ihr nicht benötigten Sicherheit zu verschaffen (BGH, Urteil vom 31. gerichtete Schadensersatzforderung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur aus dem Grunde von der Wö.-Bank zedieren lassen, um dieser als ihrer Schwesterbank den Zugriff auf das bei ihr bestehende Guthaben des Kurt A. Damit wurde Kurt A., wie sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit seiner Rechtsnachfolgerin ergibt, auferlegt, sich zur Realisierung seiner Guthabenforderung seinerseits gegen die Aufrechnung zu wehren, ohne daß diese Umkehr des HandlungsZwanges in Bezug auf die Gegenforderung in seinen geschäftlichen Beziehungen zu der Beklagten eine Stütze fände. Das steht nach dem oben Gesagten mit den von der Beklagten als Bank zu wahrenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht im Einklang. gegenüber der Beklagten habe im Streitfall deshalb zurückzutreten, weil es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß sich die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Kurt A. begangene Betrugshandlung gegen die SRMA und nicht gegen die auf-rechnende Beklagte gerichtet hat; in dieser Hinsicht unterscheidet sich der Streitfall von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Steht, wie hier, die Bank lediglich als Zessionarin am Ende einer mehrgliedrigen Abtretungskette und als solche in keiner Beziehung zu der Geschäftsverbindung, in deren Rahmen die unerlaubte Handlung begangen wurde, so erscheint sie trotz des deliktischen Ursprungs der von ihr erworbenen Forderung gegenüber dem Auch hier tritt die Bank nicht als solche, sondern als "Exekutor" für einen Dritten allein wegen ihrer faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die Haftungsmasse ihres Kunden auf.Deshalb ist im Streitfall kein aus § 242 BGB herzuleitender Grund gegeben, bei der Aufrechnung der Beklagten gegenüber ihrem Kunden Kurt A. a) Daß die Wö.-Bank der Beklagten nicht nur die ihr selbst zedierten Ersatzansprüche der SRMA, sondern auch eigene Schadensersatzansprüche gegen Kurt A. solche eigenen Ansprüche gegen ihn zugestanden haben, so gilt doch für sie nach der Zession an die Beklagte dasselbe, was zu den Ansprüchen der SRMA ausgeführt worden Auch der Erwerb solcher Ansprüche der Wö.-Bank beruhte nicht auf banküblichen Geschäften der Beklagten, und auch sie begründen deshalb gemäß § 242 BGB für die Beklagte nicht die Befugnis zur Aufrechnung. b) Soweit die Beklagte die Aufrechnung schließlich hilfsweise auf von der SRMA unmittelbar abgetretene Schadensersatzansprüche gegen Kurt A. Überdies ist insoweit nicht zu erkennen, welche Ansprüche der SRMA bei der Abtretung an die Beklagte noch zugestanden haben sollen, nachdem sie bereits zuvor sämtliche Ersatzansprüche an die Wö.-Bank abgetreten hatte (wobei schon diese Abtretung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB entbehrlich gewesen sein mag). Daß das gesamte Festgeld mit dem im Schlußurteil des Berufungsgerichts zuerkannten Prozentsatz zu verzinsen war, hat die Beklagte zuletzt nicht mehr in Frage gestellt.
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Nachschlagewerk: ja BGHZ____________: nein
BGB §§ 242 Cd, 387;
Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 19
Erwirbt eine Bank in nicht banküblicher Weise den Anspruch eines Dritten gegen ihren Bankkunden allein zu dem Zweck, durch Aufrechnung gegen eine Guthabenforderung ihres Kunden dem Dritten den Zugriff auf dessen Vermögen zu verschaffen, so ist die Aufrechnung rechtsmißbräuchlich und deshalb unwirksam.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Forderung des Dritten auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Bankkunden beruht und der Bank die Forderung von ihrer Schwesterbank zediert worden ist.
BGH, Urt. v. 28. April 1987 - VI ZR 1 + 43/86 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 1 + 43/86
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
28. April 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Frau Helga A^HBII^B, Im WlBIBgrund lMB/b. ,
Br
Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. BBl und F. WeBi -
gegen
Bankhaus SfHHB & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Hans B. iBBI und Wilhelm E{ ScBBBplatz,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin ,
Rechtsanwälte Dr. und
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin werden das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1985 in vollem Umfang und das Schlußurteil desselben Gerichts vom 5. Februar 1986 insoweit aufgehoben, als darin im Kostenpunkt zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Urteile werden wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgericht^ Düsseldorf vom 29. März 1985 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 605.750 DM nebst 11,5% Zinsen seit dem 11. Juni 1981 zu zahlen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Bruders Kurt A. von der beklagten Bank die Auszahlung eines Guthabens von 605.750 DM, das sich am 11. Juni 1981 auf einem bei der Beklagten geführten Festgeldkonto des Kurt A. befand. Die Beklagte hat einen Rechtsübergang auf die Klägerin bestritten und hilfsweise mit einer ihr abgetretenen Schadensersatzforderung gegen Kurt A. von 617.000 DM aufgerechnet. Diese Forderung hat sie aus folgendem Sachverhalt hergeleitet:
Kurt A., Alleinaktionär, alleiniges Aufsichtsratsmitglied und Generalbevollmächtigter der niederländischen K.- Handelsbank N.V. (KHB) bot im Juli 1980 für die KHB der italienischen Versicherungsgesellschaft SRMA 4.000 Aktien der C.-AG zu dem Kauf an. Nach angezeigter Kaufbereitschaft der SRMA teilte er ihr am 16. Juli 1980 mit, er habe die Aktien zu dem Stückpreis von 250 DM gekauft; er fügte eine Abrechnung über 1.011.250 DM bei und bat, den Betrag zugunsten eines Kontos der KHB bei der Wö.-Bank, einer Schwesterbank der Beklagten, anzuschaffen. Die SRMA ließ die geforderte Summe an die Wö.-Bank mit der Auflage überweisen, sie der KHB erst nach Lieferung der Aktien gutzubringen. Die Wö.-Bank schrieb - nach Behauptung der Beklagten auf Veranlassung des Kurt A. - den Betrag jedoch sofort nach Eingang am 21. Juli 1980 dem Konto der KHB gut und buchte am selben Tag 1.000.000 DM auf ein Tagesgeldkonto des Kurt A. um, ohne daß ihr die Lieferung der Aktien nachgewiesen war. Erst nach Mahnung der SRMA wurden dieser im Februar 1981 von der KHB
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oder von Kurt A. 1.532 Aktien der C.-AG geliefert. Die Wö.-Bank leistete anschließend der SRMA Ersatz für die von der KHB nicht beschafften 2.468 Aktien zu dem angenommenen Wert von 617.000 DM. Infolge inzwischen gesunkenen Kurswertes gelang es der SRMA jedoch, diese Aktien nunmehr zu dem Preis von 579.590,06 DM zu erwerben. Kurt A. wurde wegen versuchten Betruges zu dem Nachteil der SRMA rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Wö.-Bank, die sich bei ihrer Ersatzleistung an die SRMA deren Ansprüche gegen die KHB und Kurt A. hatte übertragen lassen, trat diese und die ihr nach ihrer Ansicht zustehenden eigenen Ersatzansprüche im Mai 1981 an die Beklagte ab. Anschließend zedierte auch die SRMA ihre Schadensersatzansprüche gegen die KHB und Kurt A. unmittelbar an die Beklagte. Am 11. Juni 1981 erklärte die Beklagte mit den ihr abgetretenen Ansprüchen von 617.000 DM gegenüber Kurt A. die Aufrechnung gegen dessen Forderung aus dem Festgeldguthaben von 605.750 DM und überwies diesen Guthabenbetrag an die Wö.-Bank.
Die Klägerin meint, ihr Bruder habe sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht; jedenfalls aber sei die Aufrechnung der Beklagten treuwidrig und deshalb unzulässig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Teilurteil ohne Kostenentscheidung in Höhe von 579.590,06 DM samt Zinsen zurückgewiesen und der Klage durch Schlußurteil in Höhe von 26.159,94 DM nebst Zinsen unter entsprechender Verteilung der Kosten des Rechtsstreits stattgegeben.
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Mit ihren beiden Revisionen greift die Klägerin das Teilund das Schlußurteil des Berufungsgerichts insoweit an, als ihre Klageforderung abgewiesen und sie mit Kosten belastet worden ist. Die Beklagte verfolgt mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision gegen das Schlußurteil ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter.
Entscheidunqsqründe
A.
Beide Revisionen der Klägerin sind zulässig; die Anschlußrevision der Beklagten ist unzulässig.
1. Die gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision der Klägerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt im Ergebnis auch von der Revision gegen das Schlußurteil, obwohl dieses Rechtsmittel allein die Kostenentscheidung angreift, mit der die Klägerin nur beschwert ist, und eine auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränkte Anfechtung nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Um eine beschränkte Anfechtung im Sinne dieser Vorschrift geht es hier nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs stellt ein Schlußurteil hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits lediglich eine notwendige Ergänzung des keinen Kostenausspruch enthaltenden Teilurteils dar; es bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes. Daraus folgt, daß eine zulässige Revision gegen das Teilurteil auch die Revision gegen die darauf bezogene
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Kostenentscheidung des Schlußurteils statthaft macht (RGZ 68, 301 f? RG JW 1936, 2544; BGHZ 19, 172, 174 f; 20,
253 = LM § 99 ZPO Nr. 4 mit Anmerkung Fischer; BGHZ 29, 126, 127; 35, 302, 307).
2. Die Zulässigkeit der gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils gerichteten Revision der Klägerin eröffnet jedoch nicht zugleich auch der Beklagten die Möglichkeit, dieses Urteil mit der Anschlußrevision insoweit anzugreifen, als darin der Klage zur Hauptsache teilweise stattgegeben worden ist. Denn die Revision gegen das Schlußurteil ist nur als Ergänzung der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung des vorangegangenen Teilurteils, sozusagen als deren sach-notwendiger Annex, statthaft. Deshalb kann ein gegen die Kostenentscheidung zulässiger Revisionsangriff nicht einmal auf einen unter der Revisionssumme liegenden Zinsausspruch des Schlußurteils erstreckt werden (BGHZ 29, 126, 128; 35, 302, 307); erst recht ist es nicht statthaft, mit ihm eine im Schlußurteil getroffene Entscheidung zur Hauptsache ohne Erreichen der Mindestbeschwer und ohne Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht zur Nachprüfung zu stellen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 99 Rdn. 9).
Diese Beschränkung für den Rechtsmittelkläger teilt sich auch der (unselbständigen) Anschlußrevision des Rechtsmittelbeklagten mit. Denn aus deren akzessorischer Natur folgt, daß sie sich auf einen der Überprüfung durch die (Haupt-)Revision zugänglichen Gegenstand der Entscheidung beziehen muß (RG HRR 1934 Nr. 968; BGHZ 36,
162, 165 f; Senatsurteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 -VersR 1968, 778 f; BAG MDR 1983, 348). Damit erweist sich im Streitfall die Anschlußrevision der Beklagten als unzulässig.
Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht durch die Aufteilung seiner Entscheidung in Teilund Schlußurteil der Beklagten die Möglichkeit genommen hat, den sie beschwerenden Teil des Erkenntnisses im Wege der Anschlußrevision zur Nachprüfung zu stellen. Der darin liegende Nachteil ist eine von der Beklagten hinzunehmende Folge der vom Gesetz in § 301 ZPO ermöglichten Verfahrensweise, in einer Sache mehrere in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander unabhängige und insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel selbständige Endurteile über Teile des Streitgegenstandes zu erlassen (BGHZ 29, 126, 128; Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl., § 301 Rdn. 2, 12).
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B.
In der Sache führen die Revisionen der Klägerin zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I.
1. Daß Kurt A. gegen die Beklagte am 11. Juni 1981 ein Anspruch auf Auszahlung seines Festgeldguthabens von 605.750 DM zugestanden hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Dasselbe gilt für die Tatsache, daß er spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 16. Januar 1986 den ihm zu diesem Zeitpunkt zustehenden Zahlungsanspruch rechtswirksam an die Klägerin abgetreten hat.
2. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, die Guthabenforderung des Kurt A. sei am 11. Juni 1981 durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der ihr abgetretenen Forderung der SRMA in Höhe von 579.590,06 DM erloschen. Der SRMA habe in diesem Umfang ein Schadensersatzanspruch zugestanden, weil Kurt A. sie durch die falsche Erklärung, für sie 4.000 Aktien der C.-AG gekauft zu haben, betrügerisch um den Kaufpreis von 1.011.250 DM geschädigt habe; der Schaden habe sich durch die nachträgliche Lieferung von 1.532 Aktien zunächst auf 617.000 DM und mit Rücksicht auf den bis zu dem Ankauf der restlichen 2.468 Aktien gesunkenen Kurswert weiter auf 579.590,06 DM gemindert. Da die SRMA ihren Anspruch an die Wö.-Bank und diese ihn weiter an die Beklagte abgetreten habe, habe die Beklagte im genannten Umfang gegen die
Forderung des Kurt A. aus der Festgeldanlage aufrechnen können. Ihre Aufrechnung sei auch weder treuwidrig noch rechtsmißbräuchlich. Zwar dürfe eine Bank gegen die Guthabenforderung eines Kunden grundsätzlich nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen, die sie sich, wie hier die Beklagte, außerhalb des bankmäßigen Geschäftsverkehrs allein deshalb habe abtreten lassen, um auf diese Weise dem Zedenten einen Zugriff auf das Vermögen ihres Kunden zu ermöglichen. Dieser Grundsatz greife im Streitfall jedoch deshalb nicht durch, weil es sich bei der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Derartige Forderungen seien, was Aufrechnungsverbote und Zurückbehaltungsrechte angehe, privilegiert. Aus diesem Grunde sei für die Bank die Kollision zwischen dem Vertrauensinteresse des Kurt A. als ihres Kunden und dem Ersatzinteresse des von ihm geschädigten Zedenten zugunsten des letzteren zu lösen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägungen, von denen die Berufungsrichter bei der Annahme einer Aufrechnungsbefugnis zunächst ausgehen.
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a) Ohne Rechtsverstoß stellt das Berufungsgericht fest, der Beklagten habe aus übergegangenem Recht der SRMA gegen Kurt A. ein auf betrügerischer Schädigung beruhender Ersatzanspruch zugestanden, der sich im Zeitpunkt der Aufrechnung am 11. Juni 1981 jedenfalls noch auf 579.590,06 DM belaufen habe. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet. Dazu bedarf es schon deshalb keiner über die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hinausgehenden Ausführungen, weil die Rechtsmittel der Klägerin aus anderen Gründen (unten Ziffer 2) zu dem Erfolg führen.
b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe als Bank gegen die Guthabenforderung ihres Kunden Kurt A. grundsätzlich nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen dürfen, die sie im banküblichen Geschäftsverkehr erworben habe. Dabei gehen die Berufungsrichter mit Recht davon aus, daß der Beklagten nicht schon wegen des Charakters der Forderung des Kurt A. jedwede Aufrechnung untersagt war. Ein solches Aufrechnungsverbot aufgrund der Eigenart des konkreten Rechtsverhältnisses oder des Zwecks der geschuldeten Leistung ist zwar über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus bei bestimmten Sachgestaltungen möglich (Motive zu dem Entwurf eines BGB
II S. 105? BGHZ 25, 211, 214 f; 95, 109, 113 mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch BGH, Urteil vom 30. November 1972 - II ZR 115/71 - WM 1973, 167? weitere Beispiele bei Staudinger/Schmidt, BGB 12. Aufl., § 242 Rdn. 1300? Weber in
BGB-RGRK, 12. Aufl., § 387 Rdn. 58 ff). Aus der von Kurt A. mit der Beklagten getroffenen Abrede über eine befristete Festgeldeinlage ist aber für sich allein ein derartiger genereller Ausschluß der Aufrechnung, an den strenge Anforderungen zu stellen sind (Weber aaO), nicht zu entnehmen (vgl. auch RG LZ 1929, 1402, 1403?
MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, § 607 Rdn. 32; Liesecke WM 1975, 214 ff, 286, 301).
aa) Daß sich die Befugnis einer Bank zur Aufrechnung prinzipiell auf bankmäßig erworbene Gegenforderungen beschränkt, hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, seinen Grund in dem von besonderem Vertrauen geprägten Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden. Nicht zuletzt dieser Vertrauensgesichtspunkt ist für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dafür maßgeblich gewesen, formularmäßig begründete Pfand- und Zurückbehaltungsrechte der Banken grundsätzlich auf die Sicherung von bankmäßig erworbenen Forderungen zu beschränken: So gewährt zwar Nr. 19 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken" der Bank ein Pfandrecht für alle bestehenden und künftigen, einschließlich der bedingten und befristeten, Ansprüche gegen ihre Kunden und erstreckt diesen Schutzbereich ausdrücklich auch auf solche Ansprüche, die von Dritten auf die Bank übergehen. Diese weitreichende formularmäßige Sicherung der Bank hält nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar der richterlichen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Jedoch bedarf die Zugriffsmöglichkeit der Bank einer einschränkenden
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Auslegung dahin, daß die auf die Bank übergegangenen Forderungen Dritter der Sicherung nur dann unterfallen, wenn sie aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung herrühren (BGH, Urteile vom 24. April 1958 - II ZR 94/57 - WM 1958, 722, 723; vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79 - NJW 1981, 756 und vom 27. Februar 1981 - V ZR 48/80 - NJW 1981, 1600; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 204/83 - WM 1985, 116 mit Anm. Räfle in EWiR Nr. 21 V AGB-Sparkassen 1/85).
Diese Beschränkung greift entgegen der Auffassung der Revision nicht nur ein, wenn die Bank sich bei der Inanspruchnahme einer Sicherheit allein auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft. Wie sich aus den vorgenannten Entscheidungen ergibt, leitet die Rechtsprechung die Beschränkung der Banken in der Inanspruchnahme von Sicherheiten maßgeblich nicht aus der Unklarheitenregel des § 5 AGBG oder dem Verbot überraschender Formularbedingungen des § 3 AGBG her. Der innere Grund für die Beschränkung ist vielmehr, daß es der Natur des Rechtsverhältnisses der Bank zu ihren Kunden zuwiderlaufen würde, wenn die Bank solche Sicherheiten, die sie als Bank nicht benötigt, allein deshalb, weil sie als Bank Zugang zu ihnen hat, für sich oder einen Dritten auszunutzen sucht. Eine solche nicht gerechtfertigte Ausweitung fremder Interessen zu Lasten ihres Kunden unter Ausnutzung allein ihrer besonderen faktischen Zugriffsmöglichkeit als Bank stellt es dar.
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c—^
wenn sie, wie hier die Beklagte, Kundenforderungen gemäß den §§ 387 ff BGB durch "Selbstexekution im Wege der Aufrechnung" (so Bötticher in Festschrift für Hans Schima, 1969, S. 95) für nicht bankmäßig erworbene Ansprüche von Dritten verwerten möchte. Denn auch in solchem Fall ist es im Sinne von § 242 BGB grundsätzlich treuwidrig und rechtsmißbräuchlich, wenn die Bank gegen eine Guthabenforderung ihres Kunden mit einer nicht im Rahmen ihres banküblichen Geschäftsverkehrs erworbenen Forderung eines Dritten aufrechnet, die mit dem Verhältnis zu ihrem Kunden nichts zu tun hat und mit deren Erwerb durch die Bank der Kunde deshalb auch nicht zu rechnen brauchte. Dies gilt erst recht, wenn der Aufrechnung kein eigenes wirtschaftliches Interesse der Bank zugrundeliegt, sie vielmehr die Forderung allein deshalb einzieht, um dem Zedenten Deckung aus einer von ihr nicht benötigten Sicherheit zu verschaffen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1983 - II ZR 24/82 - WM 1983, 537,
538) .
bb) Im Streitfall hat sich die Beklagte die gegen Kurt A. gerichtete Schadensersatzforderung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur aus dem Grunde von der Wö.-Bank zedieren lassen, um dieser als ihrer Schwesterbank den Zugriff auf das bei ihr bestehende Guthaben des Kurt A. zu ermöglichen. Ein Bezug zu banküblichen Geschäften war damit ebensowenig verbunden wie ein eigener wirtschaftlicher Vorteil für die Beklagte. Der Zweck der Abtretung bestand vielmehr allein darin, die Wö.-Bank von der Notwendigkeit zu entbinden, ihre Forderung in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen und anschließend notfalls die
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Zwangsvollstreckung zu betreiben; zugleich wurde ihr auf diese Weise im Verhältnis zu etwaigen anderen konkurrierenden Gläubigern des Kurt A. ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorrang verschafft. Damit wurde Kurt A., wie sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit seiner Rechtsnachfolgerin ergibt, auferlegt, sich zur Realisierung seiner Guthabenforderung seinerseits gegen die Aufrechnung zu wehren, ohne daß diese Umkehr des HandlungsZwanges in Bezug auf die Gegenforderung in seinen geschäftlichen Beziehungen zu der Beklagten eine Stütze fände. Das steht nach dem oben Gesagten mit den von der Beklagten als Bank zu wahrenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht im Einklang.
2. Das Berufungsgericht meint nun aber, das vorstehend aufgezeigte Vertrauensinteresse des Kurt A. gegenüber der Beklagten habe im Streitfall deshalb zurückzutreten, weil es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings auch insoweit der rechtliche Ausgangspunkt der Berufungsrichter, daß auf deliktischem Verhalten des Schuldners beruhende Ansprüche bei der Aufrechnung in mehrfacher Hinsicht privilegiert sind. So kann gemäß § 393 BGB gegen Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht aufgerechnet werden, was dazu beitragen soll, daß der Gläubiger in solchen Fällen
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in angemessener Frist ohne Erörterung von Gegenansprüchen des Schädigers zu seinem Recht kommt (Palandt/Heinrichs, BGB 46. Aufl., § 393 Anm. 1 a). Des weiteren vermag eine Forderung aus vorsätzlicher deliktischer Handlung je nach der konkreten Sachlage über § 242 BGB ein vertragliches oder gar gesetzliches Aufrechnungsverbot (§ 394 BGB) zu überspielen (RGZ 60, 294, 296; 142, 143, 144; BGH, Urteile vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - NJW 1959, 1275 und vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64 - NJW 1966, 1452).
b) Diese Erwägungen reichen aber entgegen der Ansicht der Berufungsrichter nicht aus, um im Streitfall eine Aufrechnungsbefugnis der Beklagten zu rechtfertigen. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß sich die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Kurt A. begangene Betrugshandlung gegen die SRMA und nicht gegen die auf-rechnende Beklagte gerichtet hat; in dieser Hinsicht unterscheidet sich der Streitfall von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1984 (aaO), in der offen gelassen worden ist, ob einer Sparkasse bei einer gegen sie gerichteten betrügerischen Handlung ihres Kunden eine Aufrechnungsbefugnis zukommt. Steht, wie hier, die Bank lediglich als Zessionarin am Ende einer mehrgliedrigen Abtretungskette und als solche in keiner Beziehung zu der Geschäftsverbindung, in deren Rahmen die unerlaubte Handlung begangen wurde, so erscheint sie trotz des deliktischen Ursprungs der von ihr erworbenen Forderung gegenüber dem
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Schädiger nicht als besonders schutzwürdig. Denn in diesem Fall fehlt es an jeglichem Zusammenhang der Aufrechnungsforderung mit der geschäftlichen Beziehung zwischen der Bank und ihrem Kunden. Auch hier tritt die Bank nicht als solche, sondern als "Exekutor" für einen Dritten allein wegen ihrer faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die Haftungsmasse ihres Kunden auf. Deshalb ist im Streitfall kein aus § 242 BGB herzuleitender Grund gegeben, bei der Aufrechnung der Beklagten gegenüber ihrem Kunden Kurt A. den auf dem bankvertraglichen Treueverhältnis beruhenden Grundsatz der Aufrechnungsbeschränkung auf Forderungen aus üblichen Geschäftsvorgängen zu durchbrechen und die Beklagte in besonderer Weise zu privilegieren.
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 563 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar.
a) Daß die Wö.-Bank der Beklagten nicht nur die ihr selbst zedierten Ersatzansprüche der SRMA, sondern auch eigene Schadensersatzansprüche gegen Kurt A. abgetreten hat, läßt die Aufrechnung der Beklagten nicht als wirksam erscheinen. Selbst wenn, was das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt, der Wö.-Bank aufgrund unrichtiger Angaben des Kurt A. solche eigenen Ansprüche gegen ihn zugestanden haben, so gilt doch für sie nach der Zession an die Beklagte dasselbe, was zu den Ansprüchen der SRMA ausgeführt worden
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ist. Auch der Erwerb solcher Ansprüche der Wö.-Bank beruhte nicht auf banküblichen Geschäften der Beklagten, und auch sie begründen deshalb gemäß § 242 BGB für die Beklagte nicht die Befugnis zur Aufrechnung.
b) Soweit die Beklagte die Aufrechnung schließlich hilfsweise auf von der SRMA unmittelbar abgetretene Schadensersatzansprüche gegen Kurt A. stützt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Überdies ist insoweit nicht zu erkennen, welche Ansprüche der SRMA bei der Abtretung an die Beklagte noch zugestanden haben sollen, nachdem sie bereits zuvor sämtliche Ersatzansprüche an die Wö.-Bank abgetreten hatte (wobei schon diese Abtretung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB entbehrlich gewesen sein mag).
III.
Aus den dargelegten Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat ist in der Lage, gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, da das Guthaben des Kurt A. auf dem Festgeldkonto zu dem 11. Juni 1981 unstreitig und die Guthabenforderung spätestens am 16. Januar 1986 an die Klägerin wirksam abgetreten worden ist. Daß das gesamte Festgeld mit dem im Schlußurteil des Berufungsgerichts zuerkannten Prozentsatz zu verzinsen war, hat die Beklagte zuletzt nicht mehr in Frage gestellt.
Der erkennende Senat hat zur Klarstellung das allein im Kostenpunkt aufgehobene Schlußurteil zusammen mit dem Teilurteil neu gefaßt.
Gemäß §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann