Zur Bewertung des dem Tierhalter einer Vollblutstute und dem eines Rindes jeweils zuzurechnenden Schadensanteils, wenn bei dem Versuch der Pferdepfleger, das Rind von der Pferdekoppel zu vertreiben, dieses die Stute zu dem Ausbrechen aus der Koppel veranlaßt, wobei sie sich verletzt. - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Mitte Mai 1979 verletzte sich die Stute Fehmarn an dem diese Weide umgebenden Stacheldrahtzaun schwer, als sie von der Pferdekoppel davongaloppiert war. Er hat behauptet, Rinder der Beklagten seien wegen ungenügender Sicherung der Weide ausgebrochen und hätten sich auf der Pferdekoppel befunden, als seine Stute zusammen mit einem Pferd des Dr. D. Bei dem Versuch der beiden Pferdepfleger, die Rinder von der Pferdekoppel zu vertreiben, habe sich ein Rind im dem Silberdraht verfangen. Die Stute des Klägers habe also nicht durch eines ihrer Rinder erschreckt werden können; vielmehr sei sie ihren Betreuern entkommen und dabei in den Stacheldraht gelaufen. Wegen der dort weidenden Rinder hätten sie die beiden Pferde in einen durch Silberlitzen abgeteilten Innenbereich der Koppel geführt* Bei dem Versuch, die Rinder aus der Koppel zu vertreiben, sei ein Rind in den Silberdraht gelaufen, habe diesen durchbrochen und sei in den abgeteilten Innenbereich der Koppel gelangt, in welchem sich die Pferde befanden. überquert und sei in den Stacheldrahtzaun, der die Weide des Beklagten umgab, geraten, wobei sie in ihrer Panik ein Stück Zaun und mehrere Pfähle mitgeschleift und sich schwer verletzt habe. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Zweitbeklagte für den Schaden des Klägers weder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung von Sicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB noch als fierhalterin nach § 833 BGB einzustehen hat. Daß die Zweitbeklagte gelegentlich das Vieh mitversorgt und kontrolliert hat, verschaffte ihr noch keine Stellung, aus der heraus der Kläger sie zu dem Ersatz seines Schadens mitheranziehen könnte. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086), so läßt sich erfahrungsgemäß bei aller Sorgfalt des Landwirts doch nicht ausschließen, daß das Tor einer Weide etwa von Unbefugten geöffnet oder der Zaun durch Dritte beschädigt wird. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Beweislast für die Verletzung von Sicherungspflichten durch den Beklagten auferlegt. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte den ihm nach § 833 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis dafür, daß er bei Beaufsichtigung seiner Rinder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hatte und daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, nicht erbracht hat. Auch war der Kausalzusammenhang zwischen der sich im Ausbrechen der Rinder verwirklichenden Tiergefahr und der Verletzung der Stute nicht etwa durch das Eingreifen der beiden Pferdepfleger unterbrochen worden, die trotz Anwesenheit der Pferde im Innenbereich der Koppel versucht hatten, die Rinder des Beklagten zu vertreiben und damit die Panik der Pferde auslösten. bb) Jedoch ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der nach §§ 833» 234 BGB vorgenommenen Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter den Kläger als Halter der Stute mit der ganz überwiegenden Tiergefahr belastet, der gegenüber es die von den Rindern des Beklagten ausgehende Tiergefahr für unbeachtlich hält. Insoweit ist § 234 Abs. 1 BGB als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens auch auf die Tierhalterhaftung entsprechend anwendbar (so schon RGZ 67, 120, 121; ferner BGH Urteile vom 6. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß im Streitfall nicht "abstrakt" auf die Tiergefahr eines Rindes und diejenige eines Vollblutpferdes, sondern darauf abzuheben ist, mit welchem Gewicht konkret das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung sich manifestiert hat. Es war jedoch rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei Abwägung der von beiden Tieren gesetzten Verursachungsbeiträge dem Kläger eine durch die "grobe Fehlentscheidung" (BU S. Das Berufungsgericht verläßt den durch die Tierhalterhaftung des Klägers begrenzten Zurechnungsgesichtspunkt, wenn es den Versuch der Pferdepfleger, die Rinder von der Pferdekoppel zu vertreiben, als einen die Tiergefahr der Stute steigernden Faktor beurteilt. Der Gesichtspunkt, daß die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs durch einen für den Schaden kausalen Fehler des Bedienungspersonals erhöht werden kann (s. BGHZ 12, 124, 128), paßt nicht in gleicher Weise für die Tierhalterhaftung, da ein Tier nicht, wie ein Kraftfahrzeug, erst dadurch seine Gefahr entfaltet, daß es durch den Menschen in Bewegung gesetzt wird; vielmehr geht von dem Tier eine spezifische Gefahr aus. Aufgaben zur Betreuung des Tieres unsachgemäß gehandelt haben, sofern nicht der Tierhalter aus anderem rechtlichen Grund für derartige Fehler einstehen muß* Braucht der Kläger, wie dargelegt, für das Fehlverhalten der Pferdepfleger nicht einzustehen, kann ihm dieses nicht sozusagen auf dem Umweg über eine Zurechnung zu der Tiergefahr seines Pferdes doch angelastet werden, wenn die Pferdepfleger nicht gerade bei dem Pferd ein zusätzliches Maß an gefährlichem Verhalten konkret freigesetzt haben. Deshalb muß sich der Kläger nicht schon die Entscheidung der Pferdepfleger zurechnen lassen, die Pferde trotz Anwesenheit der Rinder auf die Weide geführt zu haben. Dieser Kausalbeitrag hat die Tiergefahr des Rindes "mobilisiert" und diese ist letztlich der auslösende Faktor für die Schädigung der Stute gewesen. Dabei mag Berücksichtigung finden, daß sich bei dem Schadensverlauf nach dem Scheuen und Durchgehen der Stute auch deren besondere Sensibilität, die Pferden allgemein eigen ist, und möglicherweise (was noch zu klären sein wird) bei der Stute des Klägers in besonderer Weise vorlag, ausgewirkt hat; es entsprach ihrer spezifischen Tiergefahr, daß sie -obwohl sie nicht etwa weiter gejagt wurde - dennoch weiter davongeloppierte und auch vor dem Hindernis des Stacheldrahtzaunes nicht zurückschreckte, sondern sich selbst erheblichen Schaden zufügte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB §§ 254 Ba, Ec; 833
Zur Bewertung des dem Tierhalter einer Vollblutstute und dem eines Rindes jeweils zuzurechnenden Schadensanteils, wenn bei dem Versuch der Pferdepfleger, das Rind von der Pferdekoppel zu vertreiben, dieses die Stute zu dem Ausbrechen aus der Koppel veranlaßt, wobei sie sich verletzt.
BGH, Urt. v. 5. März 1985 _ vi ZR 1/84 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 1/84
URTEIL Verkündet am
5. Mürz 1985
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Hans
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
1.
2.
den Landwirt Helmut Bi
Frau Editha
ebendort,
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Prof. Dr
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Erstbeklagten äbgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer der Vollblutstute Fehmarn. Er hatte sie im März 1979 erworben und zu dem Zwecke der Zucht auf dem Gut des Tierarztes Dr. D. eingestellt.
In der Nähe des Gutes befinden sich sowohl die Pferdekoppel des Dr. D. als auch die Weide, die vom Erstbeklagten, einem Landwirt, für seine Rinder genutzt wurde. Mitte Mai 1979 verletzte sich die Stute Fehmarn an dem diese Weide umgebenden Stacheldrahtzaun schwer, als sie von der Pferdekoppel davongaloppiert war. Sie ist im Herst 1980 eingegangen.
Der Kläger hat zunächst den Ehemann, dann auch dessen Ehefrau als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, Rinder der Beklagten seien wegen ungenügender Sicherung der Weide ausgebrochen und hätten sich auf der Pferdekoppel befunden, als seine Stute zusammen mit einem Pferd des Dr. D. von dessen Pferdepflegern vom Stall auf die Koppel gebracht wurden. Die beiden Pferde seien wegen der Rinder in einen durch Silberdraht abgeteilten Innenraum der Koppel geführt worden. Bei dem Versuch der beiden Pferdepfleger, die Rinder von der Pferdekoppel zu vertreiben, habe sich ein Rind im dem Silberdraht verfangen. Dadurch sei die Stute so erschreckt worden, daß sie in Panik die Umzäunung überwunden habe und davongeloppiert sei. Dabei sei sie in den - durch Strom gesicherten - Stacheldraht der Umzäunung der von den Beklagten genutzten Weide gerannt.
Ihr Verenden sei eine Folge der Verletzungen. Ihm, dem Kläger, sei vor dem Unfall des Pferdes ein Kaufangebot von 12.500 Guineas gemacht worden. Den Gegenwert in Deutsche Mark sowie die Kosten für die tierärztliche Behandlung der Verletzung hat er von den Beklagten ersetzt verlangt.
Die Beklagten haben bestritten, daß an dem behaupteten Unfalltag überhaupt noch Rinder auf ihrer Weide gewesen seien. Die Stute des Klägers habe also nicht durch eines ihrer Rinder erschreckt werden können; vielmehr sei sie ihren Betreuern entkommen und dabei in den Stacheldraht gelaufen. Der Weidezaun sei an sich in Ordnung gewesen.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Zweitbeklagte in vollem Umfang abgewiesen und - ausgehend von einer Schadensteilung im Verhältnis von 1:1 - den Erstbeklagten zur Zahlung von 15.895,63 DM nebst Zinsen verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Erstbeklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat im zweiten Rechtszug seine Forderung dem Grunde nach auf 3/4 beschränkt. Auf dieser Grundlage hat er 32.654,43 DM gegen den Erstbeklagten eingeklagt. Gegen die Zweitbeklagte hat er eine Teilklage von 1.530,75 DM (das sind 1/4 der Tierarztkosten) erhoben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurilckgeviesen und auf die Berufung des Erstbeklagten
die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine Anträge des zweiten Rechtszuges weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Zweitbeklagten schon darum, weil sie nicht Halter der Rinder gewesen sei. Zu den Ansprüchen gegen den Erstbeklagten (im folgenden: der Beklagte) geht es von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:
Es sei nach wie vor ungeklärt, wie die Rinder des Beklagten dessen Weide hätten verlassen können.
Die Weide sei durch einen aus einem einfachen Stacheldraht bestehenden, an Pfählen befestigten Zaun, der unter Strom stand, gesichert gewesen. Aus tageklärten Gründen hätten einige Rinder des Beklagten diese Weide am 16. Mai 1979 verlassen und seien über den etwa 300-400 m langen asphaltierten Weg, der zu dem Hintereingang des Hofs des Dr. D. führt, auf dessen offen stehende Pferdekoppel gelangt. Dort hätten sie geweidet, als die beiden Pferdepfleger des Dr. D. die Stute Fehmarn und ein Pferd
des Dr. D. - die sie zuvor im Stall gefüttert und deren Deckbereitschaft sie durch Vorführung des Hengstes getestet hatten - auf die Koppel führten.
Wegen der dort weidenden Rinder hätten sie die beiden Pferde in einen durch Silberlitzen abgeteilten Innenbereich der Koppel geführt* Bei dem Versuch, die Rinder aus der Koppel zu vertreiben, sei ein Rind in den Silberdraht gelaufen, habe diesen durchbrochen und sei in den abgeteilten Innenbereich der Koppel gelangt, in welchem sich die Pferde befanden. Dadurch erschreckt seien beide Pferde durchgegangen.
Sie hätten den Silberdraht durchbrochen und seien durch das offen stehende Tor der Pferdekoppel über den asphaltierten Weg davongeloppiert. Dabei sei das Pferd des Dr. D. gestürzt. Die Stute des Klägers habe noch den ebenfalls asphaltierten Zufahrtsweg zu dem Besitztum des Dr. D. überquert und sei in den Stacheldrahtzaun, der die Weide des Beklagten umgab, geraten, wobei sie in ihrer Panik ein Stück Zaun und mehrere Pfähle mitgeschleift und sich schwer verletzt habe.
Bei diesem Sachverhalt greife weder eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB ein noch habe er im Ergebnis dessen Schaden aus § 833 BGB zu ersetzen.
Der Weidezaun des Beklagten habe den üblichen Anforderungen entsprochen; auch im übrigen könne dem Beklagten ein für den Schaden ursächliches Versäumnis seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Tierhalterhaftung habe der Beklagte zwar
nicht den ihm nach § 833 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis erbracht. Gleichwohl entfalle aber seine Haftung, weil bei einer Abwägung der Verursachungsbeiträge der sich hier gegenüberstehenden Einstandspflichten als Tierhalter einerseits des Beklagten für die Rinder und andererseits des Klägers für sein Pferd der Verursachungsbeitrag des Klägers derart überwiege, daß derjenige des Beklagten nicht mehr ins Gewicht falle.
II.
Die Revision des Klägers hat hinsichtlich des Erstbeklagten Erfolg. Dagegen war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Zweitbeklagten zu bestätigen.
1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Zweitbeklagte für den Schaden des Klägers weder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung von Sicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB noch als fierhalterin nach § 833 BGB einzustehen hat. Insoweit hatte bereits das Landgericht unangegriffen festgestellt, daß der landwirtschaftliche Betrieb allein von dem Erstbeklagten geführt worden ist. Daß die Zweitbeklagte gelegentlich das Vieh mitversorgt und kontrolliert hat, verschaffte ihr noch keine Stellung, aus der heraus der Kläger sie zu dem Ersatz seines Schadens mitheranziehen könnte.
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2. Jedoch kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben, soweit das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht des Erstbeklagten verneint.
a) Zwar haftet dieser nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Entgegen der Meinung der Revision beweist allein der Umstand, daß die Rinder des Beklagten die Weide verlassen hatten, nicht, daß der Beklagte Verkehrssicherungs-pflichten verletzt hatte. Wenn auch an die von einem Landwirt zu fordernde Sorgfalt hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Umfriedung von Viehweiden strenge Anforderungen zu stellen sind (s. Senatsurteil vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086), so läßt sich erfahrungsgemäß bei aller Sorgfalt des Landwirts doch nicht ausschließen, daß das Tor einer Weide etwa von Unbefugten geöffnet oder der Zaun durch Dritte beschädigt wird. Darum spricht die Tatsache des Ausbrechens der Rinder für sich allein nicht unbedingt schon für eine PflichtWidrigkeit des Beklagten.
Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Beweislast für die Verletzung von Sicherungspflichten durch den Beklagten auferlegt. Insbesondere trifft den Beklagten nicht darum - wie die Revision meint - die Darlegungsund Beweislast dafür, daß die Weide am Unfalltag ordnungsgemäß eingefriedet war, weil sich der Zaun in seinem "Herrschaftsbereich" befand und bereits 30 Jahre alt war. Die Rechtsprechung steht einer Umkehr der Beweislast bei der Deliktshaftung grundsätzlich zurückhaltend gegenüber; die Belastung des
Deliktsschuldners mit einer Kausalitäts- oder VerschuldensVermutung ist nur möglich, wenn und soweit Wesen und Inhalt seiner materiellen Deliktspflichten es erfordern, ihm die Sachverhaltsaufklärung und ihre Risiken aufzuerlegen« Bei Fallgestaltungen wie hier wird der Interessenlage insoweit bereits durch die Beweislastregel im Rahmen des § 833 Satz 2 BGB hinreichend Rechnung getragen. Weitergehende Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten sind sachlich nicht veranlaßt.
b) Dagegen greift die Tierhalterhaftung des Beklagten aus § 833 BGB ein.
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte den ihm nach § 833 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis dafür, daß er bei Beaufsichtigung seiner Rinder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hatte und daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, nicht erbracht hat. Auch war der Kausalzusammenhang zwischen der sich im Ausbrechen der Rinder verwirklichenden Tiergefahr und der Verletzung der Stute nicht etwa durch das Eingreifen der beiden Pferdepfleger unterbrochen worden, die trotz Anwesenheit der Pferde im Innenbereich der Koppel versucht hatten, die Rinder des Beklagten zu vertreiben und damit die Panik der Pferde auslösten.
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bb) Jedoch ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der nach §§ 833» 234 BGB vorgenommenen Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter den Kläger als Halter der Stute mit der ganz überwiegenden Tiergefahr belastet, der gegenüber es die von den Rindern des Beklagten ausgehende Tiergefahr für unbeachtlich hält.
Ist - wie im Streitfall - an der Verletzung eines Tieres das Tier eines anderen Tierhalters beteiligt, so bestimmt sich dessen Verpflichtung zu dem Ersatz des Schadens nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr seines Tieres im Verhältnis zu der des verletzten Tieres in der Schädigung wirksam geworden ist. Insoweit ist § 234 Abs. 1 BGB als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens auch auf die Tierhalterhaftung entsprechend anwendbar (so schon RGZ 67, 120, 121; ferner BGH Urteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75 - VersR 1976,
1090, 1091 - insoweit in BGHZ 67, 129 ff. nicht abgedruckt; allgemeine Meinung, für viele: Schäfer in Staudinger,
BGB, 10./II. Auf1•, § 833 Rdn. 72 und Kreft in RGRK-BGB,
12. Aufl., § 833 Rdn. 60 m.w.Nachw.).
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß im Streitfall nicht "abstrakt" auf die Tiergefahr eines Rindes und diejenige eines Vollblutpferdes, sondern darauf abzuheben ist, mit welchem Gewicht konkret das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung sich manifestiert hat.
Es war jedoch rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei Abwägung der von beiden Tieren gesetzten Verursachungsbeiträge dem Kläger eine durch die "grobe Fehlentscheidung" (BU S. 15) der Pferdepfleger, ihr "Fehlverhalten" (BU S. 16) gesteigerte ("potentierte") Tiergefahr seiner Stute anlastet, obwohl es zutreffend davon ausgeht, daß die Pferdepfleger des Dr. D. weder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) noch Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) des Klägers wären. Das Berufungsgericht verläßt den durch die Tierhalterhaftung des Klägers begrenzten Zurechnungsgesichtspunkt, wenn es den Versuch der Pferdepfleger, die Rinder von der Pferdekoppel zu vertreiben, als einen die Tiergefahr der Stute steigernden Faktor beurteilt.
Der Gesichtspunkt, daß die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs durch einen für den Schaden kausalen Fehler des Bedienungspersonals erhöht werden kann (s. BGHZ 12,
124, 128), paßt nicht in gleicher Weise für die Tierhalterhaftung, da ein Tier nicht, wie ein Kraftfahrzeug, erst dadurch seine Gefahr entfaltet, daß es durch den Menschen in Bewegung gesetzt wird; vielmehr geht von dem Tier eine spezifische Gefahr aus. Zwar kann dem Tierhalter eine Erhöhung der Tiergefahr als solche auch dann zuzurechnen sein, wenn menschliches Verhalten dazu mitgewirkt hat. Indes gilt das nur, wenn und soweit sich dieser Beitrag auch in einem gefährlichen Verhalten des Tieres manifestiert hat. Daß Dritte durch falsches Verhalten zur Schädigung beigetragen haben, reicht allein hierzu auch dann nicht aus, wenn sie in Erfüllung ihrer
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Aufgaben zur Betreuung des Tieres unsachgemäß gehandelt haben, sofern nicht der Tierhalter aus anderem rechtlichen Grund für derartige Fehler einstehen muß* Braucht der Kläger, wie dargelegt, für das Fehlverhalten der Pferdepfleger nicht einzustehen, kann ihm dieses nicht sozusagen auf dem Umweg über eine Zurechnung zu der Tiergefahr seines Pferdes doch angelastet werden, wenn die Pferdepfleger nicht gerade bei dem Pferd ein zusätzliches Maß an gefährlichem Verhalten konkret freigesetzt haben.
Deshalb muß sich der Kläger nicht schon die Entscheidung der Pferdepfleger zurechnen lassen, die Pferde trotz Anwesenheit der Rinder auf die Weide geführt zu haben.
Diese Entscheidung hat sich nicht unmittelbar in einer Erhöhung der Tiergefahr der Pferde konkretisiert.
Ebensowenig gilt das für den Entschluß der Pferdepfleger, die Rinder zu vertreiben. Vielmehr hat dies unmittelbar nur Einfluß auf das Verhalten Jenes Rindes gehabt, das durch diesen Vorgang aufgeschreckt in den separierten Teil der Koppel eingebrochen ist und hierdurch die Panik der Stute, die später zu deren Verletzung führte, überhaupt erst ausgelöst hat.
Dieser Kausalbeitrag hat die Tiergefahr des Rindes "mobilisiert" und diese ist letztlich der auslösende Faktor für die Schädigung der Stute gewesen.
Unter dieser rechtlichen Sicht war es fehlerhaft, von einem ganz unbeachtlichen Verursachungsbeitrag der Rinder zu sprechen. Darum muß der Tatrichter die Abwägung neu vornehmen. Dabei mag Berücksichtigung finden, daß sich bei dem Schadensverlauf nach dem Scheuen und Durchgehen der Stute auch deren besondere Sensibilität, die Pferden allgemein eigen ist, und möglicherweise (was noch zu klären sein wird) bei der Stute des Klägers in besonderer Weise vorlag, ausgewirkt hat; es entsprach ihrer spezifischen Tiergefahr, daß sie -obwohl sie nicht etwa weiter gejagt wurde - dennoch weiter davongeloppierte und auch vor dem Hindernis des Stacheldrahtzaunes nicht zurückschreckte, sondern sich selbst erheblichen Schaden zufügte.
Dr.
Ankermann
Dr. Schmitz
Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann