Zivilsenats des Oberlandosgerichts Nürnberg vom 25 * Oktober 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht 2urückverwiesen. Februar 1966 sogen die Klägerinnen in eine von Heinrich zur Verfügung gestellte Wohnung, um das verkaufte Anwesen zu räumene Im Zusammenhang mit dem von F^^HP zu leistenden Kaufpreis kam zwischen den Klägerinnen und Heinrich vertrag •’ Der Darlehensnehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag und unterwirft sich bei Nichterfüllung desselben der sofortigen Zwangsvollstreckung, Zwischen der Verfügungstellung des Darlehens und dem Kauf eines anderen Objektes liegt ein bestimmter Zeitraum, Damit dem Darlehensgeber kein finanzieller Schaden entsteht, wird folgende Vereinbarung getroffen: Die- Darlehensgeber erklären sich damit einverstanden, daii ein Bausparvertrag mit einem gröfaeren Betrag von dem Darlehensnehmer abgeschlossen wird. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, jedes Objekt, welches die Firma'in 7,'eidon sum Verkauf an-bietet, erst dem Darlehensgeber zu nennen und diesen dasselbe sur Besichtigung sur Verfügung zu stellen, bevor einem anderen Kunden der Firma das Objekt angeboten wird. Das Darlehen sei nicht in ihrem Interesse aufgenommen worden; Darlehensnehmer sei ausschließlich Heinrich Die Klägerinnen hätten die Beklagte auch nicht verpflichten wollen. Es habe sich vielmehr um ein Privatdarlehen an Heinrich gehandelt, das mit der Beklagten selbst oder ihrem Gewerbebetrieb in keinem Zusammenhang gestanden habe. 70o000 EM erhalteno Abweichend von Landgericht verneint dos Berufungsurteil aber eine Haftung der Beklagten, Bine Begründung aus § 831 BGB lehnt es - ebenso wie eine vertragliche Haftung in Verbindung mit § 278 BGB - mit der Begründung ab, es fohle an den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen den schädigenden Verhalten des Heinrich und der ihn aufgetragenen Verrichtung. Aus § 823 Abs. 1 BGB erachtet das Berufungsgericht das Klagebegehren deshalb nicht für gerechtfertigt, weil die Klägerinnen lediglich in ihrem in dieser Norm nicht geschützten Vermögen geschädigt seien. 1. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Beklagte das Kalclerbüro deshalb auf ihren Kamen angeneidet, weil ihr damaliger Bhenann Heinrich einschlägig vorbestraft war und deshalb als Makler nicht zugelasoen worden v/äre. Im Rahmen der Erörterung dec § 823 Abs. 1 BGB fährt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch außer acht gelassen, daß sie Heinrich zu dem Geschäftsführer bestellt habe, obwohl ihr dessen Neigung zu Verinögens-delikten bekannt gewesen sei; die Aufgabe als Geschäftsführer eines Maklerbüroo gewähre im besonderen Maße Gelegenheit zu Vermögonodelikten. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB lehnt das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, lediglich deshalb ab, weil das nicht in dieser Bestimmung geschützte Vermögen geschädigt sei. 2. legt man diese tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Wertung - gegen die Bedenken nicht zu erheben sind - zugrunde, dann scheitert zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend au3führt, eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB daran, daß durch das Verhalten des Heinrich kein in dieser Norm geschütztes Recht oder Rochtsgut der Klägerinnen verletzt ist. Bei der endgültigen Verneinung der Klageansprücho berücksichtigt das Berufungsgericht aber nicht,, daß - wovon auch das Berufungsgericht und die Parteien auegehen - zwischen der Beklagten, vertreten durch Heinrich und den Klägerinnen ein Vertragsverhältnio (Maklervertrag) bestand, das zur Zeit des schädigenden Verhaltens noch nicht abgewickelt war. Innerhalb dieses Vertragsverhältnissos hat die Beklagte als Vertragspartnerin für eigenes Verschulden oin-zustehen (§ 276 BGB), ohne daß die Haftung wie bei y 823 Abs» 1 BGB auf die Verletzung bestimmter Hechte oder Rechtsguter begrenzt ist» Das schuldhafte Verhalten der Beklagten liegt, wie das Berufungsgericht bei Erörterung des § 823 Abs, 1 BGB zutreffend auoführt, darin, daß sie Heinrich Pehrmann in Kenntnis seiner einschlägigen Vorstrafen und damit seiner Ueigung zu Vermögensdelikten zu dem Geschäftsführer bestellt hat. Das landgoricht-liche Urteil weist auf die Aussage der Beklagten als Partei hin, nach der sich Heinrich nicht habe "drein- Daher ist der Beklagten diese spezifische Gefährdung anzulasten« Sie hat nach §§ 652 7 276 BGB für alle Schäden einzustehen, die den Klägerinnen aus der schuldhaften Verletzung dieser vertraglichen Pflichten durch die Beklagte entstanden sind« Diese Ursächlichkeit stellt den für diese rechtliche Sicht erforderlichen und hinreichenden Zusammenhang dar« Ob die gekennzeichnete Gofahrsetzung für die Schädigung der Klägerinnen ursächlich geworden ist, hat das Berufungsgericht - im Hahmcn dos § 823 Abs«. 1 BGB folgerichtig - abschließend nicht festgestellt« Ersichtlich neigt es aber zu einer Bejahung« Sie drängt sich nach aller Erfahrung auch auf« Im übrigen geht das Berufungsgericht zu Hecht von der Annahme aus, einer Haftung der Beklagten stehe nicht entgegen, daß Heinrich die Klägerinnen vorsätzlich geschädigt hat« 3« Schon aus diesen Gründen konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben« Daher kann dahinstehen, ob die Haftung der Beklagten nicht auch daraus folgt, daß diese für Heinrich ?vertraglich als ihren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) und deliktisch als ihren Verrichtungsgehilfen (§§ 831? 823 Abs« 2 BGB, § 263 StGB) einzustehen hat« Allerdings wäre für die Bejahung erforderlich, wie das Berufungsgci'icht zutreffend ausführt, daß das schädigende Verhalten des Heinrich in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Beklagten oder der Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung stand und sich nicht als lediglich "gelegentlich" darstellt« Immerhin wäre bei der Beurteilung dieser Präge von Belang, ob die Überlassung des erlösten Kaufpreises an Heinrich EfpBl nach Sinn und Punktion nicht als eine Art treuhändez’ischer Hin- Einzelne Bestimmungen des "Barlohensvoi’tragcs” vom 17« Februar 1966 könnten dafür sprechen, Deutlicher trat dieser Sinn in dem schriftlichen Vertrag vom 4* Januar 1966 zwischen Heinrich chard und den Klägerinnen hervor; dort ist sogar der Ausdruck der treuhänderischen Verwaltung verwendet« wie das landgcrichülichc Urteil und die Strafakten ergeben* darin, daß die Klägerinnen ZdH^dcn Betrag nicht anvertrauen wollten, nachdem sie von seiner Vor-bostraiung erfahren hotten, was gegen die Annahme einer gewollten Abänderung dieses Zwecks der ursprünglichen Vereinbarung sprechen könnte«
I Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein BGB § 276 Cc, 278, 831 D Y/er einen anderen sun Geschäftsführer seines Maklergeschäfts bestellt, von dessen starker Neigung zu Straftaten gegen das Vermögen und mehrfachen einschlägigen Vorstrafen er weiß, haftet einem Vertragspartner aus eigenem Verschulden für die dadurch erwachsenden Schäden,, BGH, ürt, v. 5» Mai 1970 - VI ZF. 1/69 - OLG Nürnberg BG V/eiden i. /■ 0 77 oOPf . BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr i/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5- Mai 1970 Krieg!, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1o der Maria 2. der Frau Caroline beide in W< Wog #, Klägerinnen und Revisionsklägorinnen, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Ja Fi v • ? 9 Beklagte und Revisionsbeklagte - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, I / - 2 / Per VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1970 untor Mitwirkung des Senatspräsidenten Fehle, der Buridosriehter Br. Woher, Prof.Dr. NüBgenö, Sonnabend und der Bundesrichterin Schöffen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil t des 6. Zivilsenats des Oberlandosgerichts Nürnberg vom 25 * Oktober 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht 2urückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Pie Beklagte eröffnete am 11 . August 1965 in Yfeidcn ein Immobilienbüro * In diesem war ihr damaliger Ehemann Heinrich als "Geschäftsführer" tätig.. Heinrich war zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich vorbestraft, u,a. im Jahre 1951 wegen Diebstahls, Unterschlagung und Untreue zu Freiheitsstrafe und Geldstrafe, im Jahre 1958 wegen schweren Diebstahls, Anstiftung zu dem Diebstahl und Hehlerei zu Freiheitsstrafe, im Jahre 1962 wegen Hinterziehung von Umsatz-, Einkommens- und Lohnsteuer zu Goldstrafo und am 27« April 1965 wegen fortgesetzten Betrugs zu Geldstrafe. Y.'egen seines dem jetzigen Rechtsstreit zugrundeliegenden Verhaltens gegenüber den Klägerinnen schwebt ein Strafverfahren. Ende November 1965 suchte .Heinrich dio Klägerinnen auf, da er erfahren hatte, da ß diese ihr Einfamilienhaus in der A^^^-B^J^P^-Etraße in Weiden verkaufen wollten. Im Auftrag der Klägerinnen veräußerte er dieses Anwesen an Hans in Jrlcystoin. Der notarielle Kaufvertrag wurde Jedoch auf Bitten des Käufers rückgängig gemacht, der Heinrich F^HP eine Abstandssumme von 5*000 DM leistete. Daraufhin veräußerte Heinrich an 4. Januar 1966 das Einfamilienhaus der Klägerinnen an den Käufer Fpp^MP für 82.. 500 DM. An 12. Februar 1966 sogen die Klägerinnen in eine von Heinrich zur Verfügung gestellte Wohnung, um das verkaufte Anwesen zu räumene Im Zusammenhang mit dem von F^^HP zu leistenden Kaufpreis kam zwischen den Klägerinnen und Heinrich vertrag •’ am 17 * Februar 1966 folgende alö "Darlchcns-bezeichnete Vereinbarung zustande: "Zwischen Frau Caroline und derer^Pochter MariaWjÄ, beide wohnhaft in WMpppBl 9 StBBPweg 0 nachfolgendDarlohensgeber ge-narint. jünd Herrn Heinrich F^pHfe Geschäftsführer , SpMtetraßc 0 nachfolgend Darlehensnehmer genannt, wird folgender Darlohensvertrag geschlossen: Die vorbezeichneten Darlehensgeber stellen hiermit einen Betrag von DK 70.000 in Worten siebzigtausend den Darlehensnehmer zur Verfügung. Das Darlehen ist zinslos. Für die zur Verfügung gestellten Beträge übernimmt der Darlehensnehmer bis auf Widerruf folgende Verpflichtungen: 1* Zahlung der Miete in Höhe von DM 240 monatlich bis zur Darlehenskündigung, 2p Zahlung der Heizung, Y/assorgcld, Stromgold, Putzfrau (alle 5 Y/ochen), und sonstige, die Wohnung betreffend anfallenden Gebühren und Unkosten, 3» Sin Zimmer kann untervermictct werden» Der Erlös aus dieser Untermiete steht den Darlehensgebern voll zur Verfügung» Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den zur Verfügung gestellten Betrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und die Beträge bei einem evtl, Kauf eines Objektes kurzfristig zur Verfügung zu halten. Der Darlehensnehmer kann über die Barlehenssurame frei verfügen, muß jedoch dafür Sorge tragen, daß baldigst über die Firma seiner Prau ein passendes Kaufobjekt, i.'ohn- oder Geschäftshaus, mit gutes* P.endite in Weiden gefunden wird. Die Darlehens-geber verpflichten sich, nur über die Firma Mäklerin in Weiden ein Objekt käuflich zu erworben. Der Darlehensnehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag und unterwirft sich bei Nichterfüllung desselben der sofortigen Zwangsvollstreckung, Zwischen der Verfügungstellung des Darlehens und dem Kauf eines anderen Objektes liegt ein bestimmter Zeitraum, Damit dem Darlehensgeber kein finanzieller Schaden entsteht, wird folgende Vereinbarung getroffen: Sollte der Lebensindex innerhalb dieses Zeitraumes um 10 steigen oder fallen, ist der Unterschiedobetrag an den Darlehensgeber zu zahlen, bzw, abzu-«ziehen» Die bis zu dem heutigen Tage anfallenden Rechnungen, wie Malerarbeiten, Beschaffen von Gardinen, Teppichen, Möbeln uov,\, sind nach Eingang der Rechnung von dem Darlehensnehmer zu zahlen, und von dem Darlehen in Abzug zu bringen. Die- Darlehensgeber erklären sich damit einverstanden, daii ein Bausparvertrag mit einem gröfaeren Betrag von dem Darlehensnehmer abgeschlossen wird. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, jedes Objekt, welches die Firma'in 7,'eidon sum Verkauf an-bietet, erst dem Darlehensgeber zu nennen und diesen dasselbe sur Besichtigung sur Verfügung zu stellen, bevor einem anderen Kunden der Firma das Objekt angeboten wird. Das Darlehen kann mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, und ist von beiden Seiten kündbar. Als weitere Verpflichtung übernimmt der Darlehensnehmer einen neuerlichen Umzug in das zu kaufende Objekt, kostenlos für die Darlehensgeber. v/eidcn/OPf., dem 17. Februar 1966 gez gez . Carolinejn« . Karl a 7/^9 Darlehensgeber gez. Heinrich l\ Darlehensnehmer." Heinrich vermittelte den Klägerinnen im April 1966 das Anwesen in Weiden. Am 2. Mai 1966 wurde der Kaufvertrag Uber dieses Anwesen notariell beurkundet. Mit der Klage voi’langen die Klägerinnen von der Beklagten als Teilbetrag die Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen. Bio haben vorgetragen: Sie hätten Heinrich F^HBl das Darlehen von DM 70.000 auabesahlt. Dieser habe aber trotz Kündigung den Betrag nicht zurückgezahlt. In V/irk-lichkeit sei das Immobilienbüro von Heinrich be- trieben worden und nur auf don Namen dor Beklagten gelaufen, weil ihr Shcmann wegen seiner erheblichen Vorstrafen die Maklertätigkeit nicht habe ausübon dürfen* Die Beklagte habe das Tätigwerden ihres Ehemannes ermöglicht und gedeckt und seine Tätigkeit als Geschäftsführer nicht überwacht, obwohl sie seine Vorstrafen gekannt habe* Sie habe die Klägerinnen damit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Zudem sei sie um einen in ihr .Maklergeschäft geflossenen Betrag von 6.500 DM ungerechtfertigt bereichert. Außerdem hafte sie auf Grund der Pfändungsund ÜberweieungöBeschlüsse des Amtsgerichts Weiden vom 24. Oktober 1966, durch die die Gehaltsforderungen des Heinrich gegen sie gepfändet worden seien. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorgebracht: Lediglich 4.000 DM oder 6.000 DM seien von Heinrich für das Maklcrbüro verwendet, aber inzwischen wieder an ihn zurückbczahlt worden. Das Darlehen sei nicht in ihrem Interesse aufgenommen worden; Darlehensnehmer sei ausschließlich Heinrich Die Klägerinnen hätten die Beklagte auch nicht verpflichten wollen. Es habe sich vielmehr um ein Privatdarlehen an Heinrich gehandelt, das mit der Beklagten selbst oder ihrem Gewerbebetrieb in keinem Zusammenhang gestanden habe. Sie hafte auch nicht aus den Pfändungsund Überwcisungsbeschlussen; Heinrich habe im Geschäft so wenig verdient, daß nichts habe einhehalten werden können. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgev/iesen. Mit der Revision erstreben die Klägerinon die V/icder herstellung des landgerichtliehen Urteils, äntscheidungsgründe: I, Rach der Feststellung des Berufungsgerichts hat Heinrich von den Klägerinnen den Betrag von 70o000 EM erhalteno Abweichend von Landgericht verneint dos Berufungsurteil aber eine Haftung der Beklagten, Bine Begründung aus § 831 BGB lehnt es - ebenso wie eine vertragliche Haftung in Verbindung mit § 278 BGB - mit der Begründung ab, es fohle an den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen den schädigenden Verhalten des Heinrich und der ihn aufgetragenen Verrichtung. Aus § 823 Abs. 1 BGB erachtet das Berufungsgericht das Klagebegehren deshalb nicht für gerechtfertigt, weil die Klägerinnen lediglich in ihrem in dieser Norm nicht geschützten Vermögen geschädigt seien. IIp Eiese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Beklagte das Kalclerbüro deshalb auf ihren Kamen angeneidet, weil ihr damaliger Bhenann Heinrich einschlägig vorbestraft war und deshalb als Makler nicht zugelasoen worden v/äre. Den Aussagen der Beklagten als Partei entnimmt der fatrichter weiterhin, die Beklagte habe nur Anrufe entgegongenommen und Wohnungen vermittelt, die übrigen Geschäfte habe ihr Ehemann A - S - getätigt. Im Rahmen der Erörterung dec § 823 Abs. 1 BGB fährt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch außer acht gelassen, daß sie Heinrich zu dem Geschäftsführer bestellt habe, obwohl ihr dessen Neigung zu Verinögens-delikten bekannt gewesen sei; die Aufgabe als Geschäftsführer eines Maklerbüroo gewähre im besonderen Maße Gelegenheit zu Vermögonodelikten. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB lehnt das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, lediglich deshalb ab, weil das nicht in dieser Bestimmung geschützte Vermögen geschädigt sei. 2. legt man diese tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Wertung - gegen die Bedenken nicht zu erheben sind - zugrunde, dann scheitert zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend au3führt, eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB daran, daß durch das Verhalten des Heinrich kein in dieser Norm geschütztes Recht oder Rochtsgut der Klägerinnen verletzt ist. Bei der endgültigen Verneinung der Klageansprücho berücksichtigt das Berufungsgericht aber nicht,, daß - wovon auch das Berufungsgericht und die Parteien auegehen - zwischen der Beklagten, vertreten durch Heinrich und den Klägerinnen ein Vertragsverhältnio (Maklervertrag) bestand, das zur Zeit des schädigenden Verhaltens noch nicht abgewickelt war. Zunächst war durch Vermittlung der Firma der Beklagten der Kaufvertrag mit dom Käufer Hans S^H^und später am 4« Januar 1966 mit dem Käufer zustande gekommen. Die Klägerinnen waren am 12. Februar 1966 als Zwischenlösung in oire ihnen zur Verfügung gestellte Wohnung gezogen, um das verkaufte Anwesen zu räumen. Sie hatten Auftrag erteilt, baldigst ein passendes Kauf Objekt, V/ohn-oder Geschäftshaus, mit guter Rendite in Weiden zu vermitteln, wobei der Firma äer Beklagten eine Ausschließlichkeit und den Klägerinnen eine Priorität eingeräumt wurde» Innerhalb dieses Vertragsverhältnissos hat die Beklagte als Vertragspartnerin für eigenes Verschulden oin-zustehen (§ 276 BGB), ohne daß die Haftung wie bei y 823 Abs» 1 BGB auf die Verletzung bestimmter Hechte oder Rechtsguter begrenzt ist» Das schuldhafte Verhalten der Beklagten liegt, wie das Berufungsgericht bei Erörterung des § 823 Abs, 1 BGB zutreffend auoführt, darin, daß sie Heinrich Pehrmann in Kenntnis seiner einschlägigen Vorstrafen und damit seiner Ueigung zu Vermögensdelikten zu dem Geschäftsführer bestellt hat. Mit Hecht weist das Berufungsurteil darauf hin, daß die Übertragung einer solchen Aufgabe in einem Maklergeschäft im besonderen Maße Gelegenheit zu Vermögensdclikten bietet. Jedenfalls mußte die Beklagte damit rechnen, daß Heinrich diese ihm offen stehende Gelegenheit zur Schädigung ihrer Kunden mißbrauchen könnte. Irgendwelche üborwachungsmaß-nahmen zur Abwendung solcher Gefahren, die - wenn eine Bestellung unter diesen Umständen überhaupt vertretbar war - bei solcher Sachlsgo in besonders hohem Maße geboten waren, hat sie ersichtlich nicht getroffen. Das landgoricht-liche Urteil weist auf die Aussage der Beklagten als Partei hin, nach der sich Heinrich nicht habe "drein- roden“ lassen, woraus es geschlossen hat? sie habe ihn nicht überwacht. - 10 Daher ist der Beklagten diese spezifische Gefährdung anzulasten« Sie hat nach §§ 652 7 276 BGB für alle Schäden einzustehen, die den Klägerinnen aus der schuldhaften Verletzung dieser vertraglichen Pflichten durch die Beklagte entstanden sind« Diese Ursächlichkeit stellt den für diese rechtliche Sicht erforderlichen und hinreichenden Zusammenhang dar« Ob die gekennzeichnete Gofahrsetzung für die Schädigung der Klägerinnen ursächlich geworden ist, hat das Berufungsgericht - im Hahmcn dos § 823 Abs«. 1 BGB folgerichtig - abschließend nicht festgestellt« Ersichtlich neigt es aber zu einer Bejahung« Sie drängt sich nach aller Erfahrung auch auf« Im übrigen geht das Berufungsgericht zu Hecht von der Annahme aus, einer Haftung der Beklagten stehe nicht entgegen, daß Heinrich die Klägerinnen vorsätzlich geschädigt hat« 3« Schon aus diesen Gründen konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben« Daher kann dahinstehen, ob die Haftung der Beklagten nicht auch daraus folgt, daß diese für Heinrich ?vertraglich als ihren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) und deliktisch als ihren Verrichtungsgehilfen (§§ 831? 823 Abs« 2 BGB, § 263 StGB) einzustehen hat« Allerdings wäre für die Bejahung erforderlich, wie das Berufungsgci'icht zutreffend ausführt, daß das schädigende Verhalten des Heinrich in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Beklagten oder der Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung stand und sich nicht als lediglich "gelegentlich" darstellt« Immerhin wäre bei der Beurteilung dieser Präge von Belang, ob die Überlassung des erlösten Kaufpreises an Heinrich EfpBl nach Sinn und Punktion nicht als eine Art treuhändez’ischer Hin- 11 gäbe im Zusammenhang mit dem durchgefährten Verkauf ihres bisherigen Anwesens und den in Auftrag gegebenen Erwerb eines anderen Ilausgrundstticks anzusehen ist. Einzelne Bestimmungen des "Barlohensvoi’tragcs” vom 17« Februar 1966 könnten dafür sprechen, Deutlicher trat dieser Sinn in dem schriftlichen Vertrag vom 4* Januar 1966 zwischen Heinrich chard und den Klägerinnen hervor; dort ist sogar der Ausdruck der treuhänderischen Verwaltung verwendet« Der Grund der Abänderung' dieses Vertrages durch die Vereinbarung mit Heinrich vom 17» Februar 1966 lag,, wie das landgcrichülichc Urteil und die Strafakten ergeben* darin, daß die Klägerinnen ZdH^dcn Betrag nicht anvertrauen wollten, nachdem sie von seiner Vor-bostraiung erfahren hotten, was gegen die Annahme einer gewollten Abänderung dieses Zwecks der ursprünglichen Vereinbarung sprechen könnte« III« Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden« Da weitere tatrichtcrlichc Feststellungen erforderlich sind, war die Sache an das Berufungsgericht - 12 zurückzuvcrv/eisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Kevision zu übertragen war* Dr* Weber Nüßgens Fehle Sonnabend Schöffen