* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten haben den Xlageanspruch nach Grund und Höhe bestritten und sind dem Klagevorbringen mit der Behauptung entgegengetreten, das Brett sei dem Zweitbeklagten versehentlich aus der Hand geglitten, als er es auf der 4 m-Gerüstetage habe ablegen wollen und dabei gegen ein Rohr gestoßen sei; er habe weder damit rechnen können, daß sich unter dem abgesperrten Hochofen Personen befanden, noch daß das Brett derart weit seitlich abgelenkt worden konnte. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert, den im zweiten Hechtszug auf 11.573,50 DM nebst Zinsen erweiterten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgcstellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den der Witwe des Verunglückten entstandenen und auf die Klägerin übergegangenen Schaden zu ersetzen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat nach dem Geschehensablauf mit dieser Schadensfolge gerechnet werden müssen, die auch nicht so außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen habe, daß den Beklagten etwa billigerweise eine Haftung nicht zugemutet werden könne. Das Berufungsgericht hat sich auch durch den von ihm vernommenen Sachverständigen überzeugen lassen, daß das Brett nach der Ablenkung durch das Geländer der Hochofenbühne in einem Winkel von 30 bis 40 0 zur Erde gefallen ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Zweitbeklagtc auch schuldhaft gehandelt habe, und hat festgestellt, daß dieser das Brett zunächst hochkant auf die 4 m-Etage des Gerüstes gestellt und seitlich gegen eine Maurer gelehnt hat«, Nach seiner eigenen Darstellung wollte er das Brett dann flach auf das Gerüst legen; er faßte es an einer Kante und stieß beim Ablegen gegen ein in seinem Rücken befindliches Rohr, wobei sich das Brett drehte und ihm aus der Hand rutschte. Von dieser Darstellung des Zweitbeklagten ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat dessen Verhalten als fahrlässig bezeichnet, wobei dahingestellt geblieben ist, ob entsprechend den Ermittlungen der Polizei das Brett 3 m lang und etv/a 20 kg schwer oder - wie die Beklagten behaupten - nur 2,25 bis 2,5 m lang gewesen ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, auch bei einem Brett von 2,25 bis 2,5 m Länge hätte der Zweitbcklagte mit ganz besonderer Vorsicht vorgehen müssen, wenn er schon auf dem schmalen und durch Rohre beengten Gerüst das Brett allein aufnehmen und auf das Gerüst legen wollte; er hätte diese Enge berücksichtigen und besondere Sicherungen treffen oder einon zweiten Mam zu dieser Verrichtung hinzuziehen müssen. Es hat'festgestellt, daß das Gerüst, an dem der Zweitbeklagte arbeitete, zwar auf der möglicherweise nicht ohne weiteres zugänglichen Hochofenbühne stand, diese jedoch an ein Bahngleis grenzte, Da eine völlige Sperrung des Verkehrsweges und der Geleise unter dem Hochofen nicht möglich gewesen sei, so wäre es notwendig gewesen, durch besondere Maßnahmen auf die bei dem Umrüsten für Fußgänger sich ergebenden Gefahren hinzuweisen. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verkannt und nicht festgestellt, daß der Zweitbeklagte unvorsichtig gehandelt hat; das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten beachten müssen, wonach der Zweitbeklagte beim Ablegen des Bretts an eine hinter seinem Rücken befindliche Rohrleitung angestoßen sei, wobei sich das Brett gedreht habe und dem Zweitbeklagten aus der Hand gerutscht sei; ein verantwortungsbewußter Monteur hätte nicht anders handeln können. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht seinen Feststellungen die Darstellung der Beklagten zugrundegelegt und berücksichtigt hat, daß dem Zweitbeklagten für das Abnehmen des Bretts wenig Raum zur Verfügung stand und daß er gegen eine Rohrleitung gestoßen ist. Ohne Rechtsirrtum hot jedoch das Berufungsgericht als fahrlässig bezeichnet, daß der Zv/eitbeklagte nicht die Enge des Platzes berücksichtigt und besondere Sicherungen getroffen habe. Hierbei hat es zwar nicht für notwendig erachtet, daß der Montageleiter dem Zweitbeklagten jeweils Einzelanweisungen für die von ihm auszuführenden Arbeiten erteilte; es hat jedoch den Montageleiter für verpflichtet gehalten, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob diese Arbeiten ordnungsmäßig erledigt waren und ob insbesondere nicht der Schutz dritter Personen vernachlässigt war» Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Montageleiter dieser Verpflichtung nachgekommen ist«, Bei sorgfältiger Prüfung hätte der Montageleiter den unglücklichen Standort des Gerüstes auf der Hochofenbühne erkennen und jedenfalls für den Pall der Umrüstung SicherungsVorkehrungen anordnen müssen. Me Revision rügt, das Berufungsgericht habe den von der Erstbeklagten angetretenen Beweis für die Behauptung nicht erhoben, daß die Erstbeklagte den Zweit-beklagten an der Baustelle habe überwachen lassen und daß der Montageleiter Schf^p ihn ständig überwacht habe. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht den Montageleiter Schupp für verpflichtet gehalten habe, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob die von dem Zweitbeklagten verrichteten Arbeiten ordnungsmäßig erledigt waren; hierbei habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Zweitbeklagte und sein Arbeitskollege gerade damit begonnen hatten, ein neues Gerüst zu errichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beanstandungen berechtigt sind oder nicht, weil sich die Haftung der Erstbeklagten aus § 831 3GB aus einem anderen Rechtsgrund ergibt; Das Berufungsgericht hat ein eigenes pflichtwidriges Unterlassen des Montageleiters Schupp darin gesehen, daß dieser jedenfalls für den Pall der Umrüstungsarbeiten Sicherungsvorkehrungen im Sinne von Nr. 29*1 der Unfallverhütungsvorschriften nicht angeordnet habe, wozu angesichts des Standorts des Gerüstes eine erkennbare Veranlassung bestanden hatte; dadurch habe Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten verneint, läßt einen Rechtsfehlcr nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

Zitierte Normen: § 831 BGB
GerüstBrettmBerufungsgerichtZweitbeklagteHochofenZweitbeklagtenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 20«<5 043
IM NAMEN DES VOLKES
YI_ZR_l/68
URTEIL	Verkündet	am
29o April 1969 Kricgi, Justizhauptsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 der Firma Rohrleitungsbau GmbH^niRh durch ihren Geschäftsführer	in	R
ASHHHP&traße WB,
des Monteurs Johann- H
UiBÄstra ße
vertreten
- Prozeßbevollnächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Hutten- und Walzwerksberufsgenossenschaft, Ho^PP^straßo ■, gesetzlich vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Br. Erich Fflp, 3WWB, Hol straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« April 1969 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Br» Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weher, Prof. Br, Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 17. Oktober 1967 v/ird zurückgewiesen p
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
gelände seiner Arbeitgeberin unter dem Hochofen 7 von einem herabfallenden Brett getroffen und getötet,
 Bie Erstbeklagte führte am Hochofen 7 Bauarbeiten aus; zu diesem Zweck hatte sie auf der Hochofenbühne, die etwa 9 ni über dem Erdboden liegt und um die ein Laufsteg von 1,3 m Breite führt, von ihren Arbeitern ein Gerüst errichten lassen, das zwei Etagen in 4 m und 5,8 m Höhe Uber der Hochofenbühne hatte. Von diesem Gerüst wurden am Unfalltag Bretter zur Errichtung eines anderen Gerüstes
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Masch
 Bergw
1964 wurde der bei der Klägerin versicherte
 der bei der Firma Hütten- und beschäftigt war, auf dem Betriebs-
 
benötigt. Der Zweitbeklagte, dem hierbei ein weiterer Arbeiter unter seiner Aufsicht half, wollte auf der 4 m-Gerüstetage ein et\va 2,25 bis 3 m langes Brett allein auswechseln, das er zuvor schräg auf das Gerüst gestellt und gegen eine Wand gelehnt hatte. Als er das Brett auf dem Gerüst niederlegen wollte, glitt es ihm aus der Hand, fiel auf das etv/a 3 m tiefer gelegene Abschlußgeländer der Hochofenbühne und prallte dort seitlich ab. Unterhalb des Hochofens in einem seitlichen Abstand von 6 bis 7 m von der Außenkante stand neben den dort befindlichen Geleisen der Maschinist im Gespräch mit Arbeitskollegen; das herabfallende Brett traf ihn am Kopf und verletzte ihn trotz seines Schutzhelms tödlich.
Die Staatsanwaltschaft hat ein Drittverschulden verneint und das Ermittlungsverfahren eingestellt.
Die Klägerin verlangt gemäß § 1542 RVO von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Ersatz der von ihr an die Witwe des Verunglückten gezahlten und zu zahlenden Unfallrentenbeträge. Die Klägerin behauptet, der Zweitbeklagte habe bei den Umrüstungsarbeiten nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet und Unfallverhütungsvorschriften verletzt. Er habe das Gerüstbrett nur einseitig von unten gefaßt und es auf dem Schmalen Raum nicht allein halten können. Der Zweitbeklagte hätte darauf achten müssen, daß sich niemand unter dem Gerüst aufhalte; notfalls hätte er Warnposten aufstellen müssen. Die Erstbeklagte müsse für ihn als ihren Verrichtungsgehilfen einstehen.
- 4

/
Die Beklagten haben den Xlageanspruch nach Grund und Höhe bestritten und sind dem Klagevorbringen mit der Behauptung entgegengetreten, das Brett sei dem Zweitbeklagten versehentlich aus der Hand geglitten, als er es auf der 4 m-Gerüstetage habe ablegen wollen und dabei gegen ein Rohr gestoßen sei; er habe weder damit rechnen können, daß sich unter dem abgesperrten Hochofen Personen befanden, noch daß das Brett derart weit seitlich abgelenkt worden konnte. Die Erstbeklagte hat behauptet, der seit 5 Jahren bei ihr beschäftigte Zv/eitbeklagte sei bei seinen Arbeiten sorgfältig und zuverlässig gewesen; sie habe ihn ständig überwacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert, den im zweiten Hechtszug auf 11.573,50 DM nebst Zinsen erweiterten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgcstellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den der Witwe des Verunglückten entstandenen und auf die Klägerin übergegangenen Schaden zu ersetzen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Zweitbeklagten als für den Tod des Verunglückten adäquat ursächlich angesehen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat nach dem Geschehensablauf mit dieser
 Schadensfolge gerechnet werden müssen, die auch nicht so außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen habe, daß den Beklagten etwa billigerweise eine Haftung nicht zugemutet werden könne. Der Verunglückte habe zwar auf dem Erdboden in einem seitlichen Abstand von 7 bis 8 m vom Rand dor Hochofenbühne entfernt gestanden; das Brett sei bei einer Fallhöhe von 11 bis 12 m etwa 9 m seitlich versetzt worden. Dieser Umstand sei nicht ungewöhnlich, weil zu berücksichtigen sei, daß das Brett nicht habe frei fallen können. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das 3rett zunächst auf das Geländer der Hochofenbühne aufgeprallt und dann seitlich abgelcnkt worden ist. Das Berufungsgericht hat sich auf Grund eigenen Augenscheins die Überzeugung gebildet, daß eine solche Ablenkung in dem Bereich liegt, mit dem normalerweise gerechnet werden muß. Das Berufungsgericht hat sich auch durch den von ihm vernommenen Sachverständigen überzeugen lassen, daß das Brett nach der Ablenkung durch das Geländer der Hochofenbühne in einem Winkel von 30 bis 40 0 zur Erde gefallen ist. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß unter Berücksichtigung einer Fallhöhe von etwa 5 m vor dem Aufprall auf dem Geländer und der deswegen nicht unerheblichen Ablenkungskraft eine seitliche Versetzung von etwa 9 m bei einer Fallhöhe von 11 bis 12 m nicht ungewöhnlich ist und daß hiermit gerechnet werden mußte.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum und werden von der Revision vergebens bekämpft. Das Berufungsgericht hat weder den Begriff der adäquaten Verursachung verkannt noch sind ihm bei der Beurteilung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs Rechtsfehler unterlaufen.
6
SH
/
2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Zweitbeklagtc auch schuldhaft gehandelt habe, und hat festgestellt, daß dieser das Brett zunächst hochkant auf die 4 m-Etage des Gerüstes gestellt und seitlich gegen eine Maurer gelehnt hat«, Nach seiner eigenen Darstellung wollte er das Brett dann flach auf das Gerüst legen; er faßte es an einer Kante und stieß beim Ablegen gegen ein in seinem Rücken befindliches Rohr, wobei sich das Brett drehte und ihm aus der Hand rutschte. Von dieser Darstellung des Zweitbeklagten ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat dessen Verhalten als fahrlässig bezeichnet, wobei dahingestellt geblieben ist, ob entsprechend den Ermittlungen der Polizei das Brett 3 m lang und etv/a 20 kg schwer oder - wie die Beklagten behaupten - nur 2,25 bis 2,5 m lang gewesen ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, auch bei einem Brett von 2,25 bis 2,5 m Länge hätte der Zweitbcklagte mit ganz besonderer Vorsicht vorgehen müssen, wenn er schon auf dem schmalen und durch Rohre beengten Gerüst das Brett allein aufnehmen und auf das Gerüst legen wollte; er hätte diese Enge berücksichtigen und besondere Sicherungen treffen oder einon zweiten Mam zu dieser Verrichtung hinzuziehen müssen. Dac Berufungsgericht hat dem Zweitbeklagten weiterhin als Verschulden angerechnet, daß nach den getroffenen Peststellungen die Örtlichkeit entgegen den Unfallverhütungsvorschriften nicht ordnungsmäßig abgesperrt war. Es hat'festgestellt, daß das Gerüst, an dem der Zweitbeklagte arbeitete, zwar auf der möglicherweise nicht ohne weiteres zugänglichen Hochofenbühne stand, diese jedoch an ein Bahngleis grenzte,
 
an das sich ein üblicherweise und häufig begangener Verkehrsweg anschloß. Auf oder unmittelbar neben diesem Weg stand der Verunglückte, als ihn das Brett traf* Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Zv/eitbeklagte Nr* 29«1 der ‘‘Unfallverhütungsvor-schriften Gerüstbau*1 mißachtet habe, wonach während der Auf- und Abrüstens an Verkehrswegen Warnungszeichen, Schutzwehren und dergleichen anzubringen und die sonst für die Wegebenutzer notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen sind* Bas Berufungsgericht meint, der Zweitbeklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Verkehrsweg nicht umittelbar an, sondern in einiger Entfernung von dem Gerüstplatz vorbeiführt; es ist der Ansicht, ein Gerüst liege dann an einem Verkehrsweg, wenn sich dieser Weg in dem Gefahrenbereich des Gerüstes befindet* Bas Berufungsgericht bezeichnet in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen den Standort des Gerüstes zu den Geleisen und zu dem Verkehrsweg für die Fußgänger als sehr unglücklich und meint, das habe der Zweitbeklagte als der für Arbeiten Aufsichtspflichtige erkennen müssen* Es könne ihn nicht entlasten,daß auf dem Burchgang zwischen den Hochöfen Warnschilder mit der Aufschrift MAchtung Montage’* angebracht waren. Biese Warnschilder seien für sich allein nicht ausreichend gewesen, um die bei dem Verlegen von Gerüstbrettern für die Wegebenutzer entstehenden Gefahren zu vermeiden, weil an dem Hochofen schon längere Zeit gearbeitet worden sei und es allgemeiner Erfahrung entspreche, daß eine durch Schilder ausgesprochene Warnung in ihrer Eindringlichkeit nachlasse.
8
/
je länger die Gefahrenstelle bestehe. Da eine völlige Sperrung des Verkehrsweges und der Geleise unter dem Hochofen nicht möglich gewesen sei, so wäre es notwendig gewesen, durch besondere Maßnahmen auf die bei dem Umrüsten für Fußgänger sich ergebenden Gefahren hinzuweisen. Für den Zeitraum des Umrüstens hatte, wenn nicht schon der ganze Weg gesperrt wurde, ein Warnposten aufgestellt werden müssen, der den Verunglückten aus dem Gefahrenbereich hätte weisen können. Die Notwendigkeit, einen Warnposten aufzustellen, habe der Zweitbeklagte erkennen können und erkennen müssen, weil er bereits seit 5 Jahren bei der Erstbeklagten tätig und mit der Aufsicht über die Montagekolonne betraut gewesen sei.
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verkannt und nicht festgestellt, daß der Zweitbeklagte unvorsichtig gehandelt hat; das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten beachten müssen, wonach der Zweitbeklagte beim Ablegen des Bretts an eine hinter seinem Rücken befindliche Rohrleitung angestoßen sei, wobei sich das Brett gedreht habe und dem Zweitbeklagten aus der Hand gerutscht sei; ein verantwortungsbewußter Monteur hätte nicht anders handeln können. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht seinen Feststellungen die Darstellung der Beklagten zugrundegelegt und berücksichtigt hat, daß dem Zweitbeklagten für das Abnehmen des Bretts wenig Raum zur Verfügung stand und daß er gegen eine Rohrleitung gestoßen ist. Ohne Rechtsirrtum hot jedoch das Berufungsgericht als fahrlässig
 bezeichnet, daß der Zv/eitbeklagte nicht die Enge des Platzes berücksichtigt und besondere Sicherungen getroffen habe. Bei den Umrüstungsarbeiten half dem Zv/eitbeklogten ein weiterer Arbeiter. Es hätte nahegelegen, daß der Zweitbeklagte wegen der besonderen Schwierigkeiten, die sein Standplatz mit sich brachte, beim Abnehmen des später heruntergefallenen Bretts die Hilfe seines Arbeitskollegen in Anspruch nahm. Hätte der Zv/eitbeklagte die unter der Kochofenbühne liegende Örtlichkeit beobachtet, so hätte er die Arbeitergruppe, bol welcher der Verunglückte stand, sehen und erkennen müssen, daß diesen Personen beim Herunterfallen eines so verhältnismäßig langen Bretts Gefahr drohte. Das Auf- und Abrüsten bedeutet stets eine Gefahr für die in der Nähe des Gerüstes befindlichen Menschen. Diesen Gefahren soll durch die in den ”Unfallverhütungsvorschriften Gerüstbau” geforderten Vorkehrungen Rechnung getragen werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Zv/eitbeklagte gegen Ifr, 29*1 dieser Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Die Ansicht, daß ein Gerüst dann an einem Verkehrsweg liegt, v/enn sich dieser in dem Gefahrenbereich des Gerüstes befindet, entspricht Sinn und Zweck der Unfallverhütungsvorschrift. Es war also nicht erforderlich, daß das Gerü3t unmittelbar an den zwischen den Hochöfen hindurchführende Weg angrenzte, weil sich zwischen dom Hochofen 7 und dem Y/eg das Geleise befand, sondern es waren auch die Gefahren in Rechnung zu stellen, die einer an oder auf dem Weg stehenden Person drohten. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die seit längerer Zeit aufgestellten Warnschilder zur Ausschließung der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht ausreichten. Das Auswechseln von 3ret-
torn in 11 bis 12 m Höhe über dem Erdboden bedeutete eine für jeden verantwortlich denkenden Menschen erkennbare besondere Gefahr, die besondere Maßnahmen erforderte. Es stellt keine Überspannung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, wenn das Berufungsgericht für den Zeitraum des Umrüstens das Aufstellen eines Warnpostens für erforderlich gehalten hat. Ein solcher Warnposten hätte zu den in Nr, 29.1 der Unfallverhütungsvorschriften geforderten nfür die Wegebenutzer notv/endigen Schutzvorkehrungen" gehört.
Der Zwoitbcklagte hat mithin fahrlässig den Tod des Verunglückten verursacht und haftet gemäß §§ 823,
844 Abs. 2 BGB,
II.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Erstbeklagte den Zweitbeklagten sorgfältig ausgesucht und daß dieser seit 5 Jahren ohne Beanstandungen gearbeitet hat.
Das Berufungsgericht ist indessen der Ansicht, daß der in Diensten der Erstbeklagten stehende verantwortliche Montageleiter Schf|0 den Zweitbeklagten nicht ordnungsmäßig Uberv/acht habe. Hierbei hat es zwar nicht für notwendig erachtet, daß der Montageleiter dem Zweitbeklagten jeweils Einzelanweisungen für die von ihm auszuführenden Arbeiten erteilte; es hat jedoch den Montageleiter für verpflichtet gehalten, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob diese Arbeiten ordnungsmäßig erledigt waren und ob insbesondere
II
nicht der Schutz dritter Personen vernachlässigt war» Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Montageleiter dieser Verpflichtung nachgekommen ist«, Bei sorgfältiger Prüfung hätte der Montageleiter den unglücklichen Standort des Gerüstes auf der Hochofenbühne erkennen und jedenfalls für den Pall der Umrüstung SicherungsVorkehrungen anordnen müssen.
Me Revision rügt, das Berufungsgericht habe den von der Erstbeklagten angetretenen Beweis für die Behauptung nicht erhoben, daß die Erstbeklagte den Zweit-beklagten an der Baustelle habe überwachen lassen und daß der Montageleiter Schf^p ihn ständig überwacht habe. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht den Montageleiter Schupp für verpflichtet gehalten habe, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob die von dem Zweitbeklagten verrichteten Arbeiten ordnungsmäßig erledigt waren; hierbei habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Zweitbeklagte und sein Arbeitskollege gerade damit begonnen hatten, ein neues Gerüst zu errichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beanstandungen berechtigt sind oder nicht, weil sich die Haftung der Erstbeklagten aus § 831 3GB aus einem anderen Rechtsgrund ergibt; Das Berufungsgericht hat ein eigenes pflichtwidriges Unterlassen des Montageleiters Schupp darin gesehen, daß dieser jedenfalls für den Pall der Umrüstungsarbeiten Sicherungsvorkehrungen im Sinne von Nr. 29*1 der Unfallverhütungsvorschriften nicht angeordnet habe, wozu angesichts des Standorts des Gerüstes eine erkennbare Veranlassung bestanden hatte; dadurch habe
12
/ Lf
/
SchUK eine Ursache für den Schaden gesetzt« Diese Beurteilung begegnet entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken« Die Revision vermißt Feststellungen darüber, worin das Unterlassen des Hontageleiters Sch^|^ bestanden hat« Die von dem Berufungsgericht hinsichtlich des Zweitbeklagten getroffenen Feststellungen, v/elche die Annahme eines Verstoßes gegen Kr. 29*1 der Unfallverhütungsvorschriften rechtfertigen, haben in gleicher Weise Gültigkeit hinsichtlich des Montageleiters Schf|^.
Den ihr nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB offenstchenden Entlastungsbeweis für die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Montageleiters Schmidt hat die Erst-beklagte nicht angetreten.
II.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten verneint, läßt einen Rechtsfehlcr nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Engels	Bundesrichter	Dr.Bode	Dr.	Weber
 ist beurlaubt.
Engels
 Küßgen.s,
Sonnabend