Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr« Hauß und Dr. NUßgens für Recht erkannt: Dabei geriet der Wagen Über den mittleren Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn und sti0Jß: dort mit dem aus Richtung Karlsruhe kommenden Volkswagen des Klägers zusammen. Er hat geltend gemacht: Frau KMKKKM|habe aus Gründen, die nicht in der technischen Einrichtung des Fahrzeugs lägen, die Gewalt Uber das Fahrzeug verloren und sei deshalb von ihrer Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn gekommen. ” Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 1 616,30 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt» Bas Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten den zu zahlenden Schadensersatzbetrag von 1 116,30 DM auf 622,60 BM nebst Zinsen herabgesetzt» Das Berufungsgericht hat mit Recht die Regeln des Anscheinsbeweises angewandt» Gerät ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug Uber den Grünstreifen der Autobahn hinweg auf die Gegenfahrbahn, so spricht der erste Anschein jedenfalls dann für ein Verschulden des Fahrers, wenn ein technisches Versagen des Fahrzeugs als Unfallursache ausscheidet (Urteile des BGH vom 19« November 1957 - VI ZR 122/57 -VersR 1958, 91; vom 21. Bas Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß der Wagen des Beklagten keine Mängel hatte» Er ist erst zwei Tage vor dem Unfall im Rahmen des bei 30.000 Fahrkilometern fälligen Kundendienstes untersucht und für einwandfrei befunden worden. Der Anscheinsbeweis, der hiernach gegen Frau spricht, konnte durch den Nachweis entkräftet werden, daß die ernste Möglichkeit eines anderen als des nach der Lebenserfahrung zunächst anzunehmenden Geschehensablaufs besteht. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Tatsache, daß Frau beim Überholen von zwei Lastzügen über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn geraten ist, nicht für ausreichend gehalten, um den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Verlauf der Schleuderspuren, die der Wagen des Beklagten auf der Überholbahn hinterlassen hat, ohne Bedeutung, denn diese Spüren lassen keinen Schluß auf die Gründe zu, aus denen Frau KflHBüber den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn geraten ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 1/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9* Juni 1967 Krieg!, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Präsidenten Albert HflflHIHB-Str aß e^» Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen den Oberpostmeister Josef S Gfll^H^Bstraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BrP 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr« Hauß und Dr. NUßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt - Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten, Prau Gertrud K| fuhr am 23. November 1961 gegen 14.45 Uhr mit dem Personen-kraftv/agen ihres Mannes (Volkswagen) auf der Autobahn von Preiburg kommend in Richtung Karlsruhe. Bei km 645 auf der Gemarkung Ötigheim (Kreis Rastatt) kam sie beim Überholen zweier Lastzüge auf der Überholbahn ins Schleudern. Dabei geriet der Wagen Über den mittleren Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn und sti0Jß: dort mit dem aus Richtung Karlsruhe kommenden Volkswagen des Klägers zusammen. Pr au stürzte aus ihrem Wagen und war sofort tot. Zwei Personen, die im Wagen des Klägers mitfuhren, erlagen ihren Verletzungen. Der Kläger wurde schwer verletzt. Sein Wagen erlitt Totalschaden. Der Kläger hat von dem Beklagten als dem alleinigen Erben seiner verunglückten Ehefrau Schadensersatz verlangt. Er hat geltend gemacht: Frau KMKKKM|habe aus Gründen, die nicht in der technischen Einrichtung des Fahrzeugs lägen, die Gewalt Uber das Fahrzeug verloren und sei deshalb von ihrer Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn gekommen. Bei dieser Sachlage spreche der erste Anschein für ein Verschulden der Fahrerin, weil der Schluß auf ein menschliches Versagen naheliege. ” Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 1 616,30 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorsorglich gebeten, ihm im Falle seiner Verurteilung nach § 780 ZPO die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß seiner Ehefrau vorzubehalten« Er hat bestritten, daß seine Frau den Unfall verschuldet hat« Nach seiner Ansicht besteht die ernsthafte Möglichkeit, daß der zweite der beiden Lastzüge, die seine Frau habe überholen wollen, seinerseits in diesem Augenblick versucht habe, den vor ihm fahrenden Lastzug zu überholen, und daß er dabei seiner Frau unerwartet die Fahrbahn versperrt habe« Das Landgericht hat. I. dem Kläger 1 116,30 DM nebst Zinsen Schadensersatz und 8 000 DM Schmerzensgeld zugesprochen. 2» dem Feststellungsantrage des Klägers stattgegeben, 3« dem Beklagten das Geltendmachen der beschränkten Erbenhaftung Vorbehalten» Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt» Bas Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten den zu zahlenden Schadensersatzbetrag von 1 116,30 DM auf 622,60 BM nebst Zinsen herabgesetzt» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat mit Recht die Regeln des Anscheinsbeweises angewandt» Gerät ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug Uber den Grünstreifen der Autobahn hinweg auf die Gegenfahrbahn, so spricht der erste Anschein jedenfalls dann für ein Verschulden des Fahrers, wenn ein technisches Versagen des Fahrzeugs als Unfallursache ausscheidet (Urteile des BGH vom 19« November 1957 - VI ZR 122/57 -VersR 1958, 91; vom 21. Februar 1961 - VI ZR 107/60 -VersR 1961, 444 und vom 31» Januar 1967 - VI ZR 99/65)« Bas Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß der Wagen des Beklagten keine Mängel hatte» Er ist erst zwei Tage vor dem Unfall im Rahmen des bei 30.000 Fahrkilometern fälligen Kundendienstes untersucht und für einwandfrei befunden worden. Der Anscheinsbeweis, der hiernach gegen Frau spricht, konnte durch den Nachweis entkräftet werden, daß die ernste Möglichkeit eines anderen als des nach der Lebenserfahrung zunächst anzunehmenden Geschehensablaufs besteht. Dabei waren die Tatsachen, aus denen sich eine solche ernste Möglichkeit ergibt, von dem Beklagten zu beweisen. Das Berufungsgericht hält den Anscheinsbeweis nicht für ausgeräumt. Nach seiner Ansicht haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß einer der Lastzüge ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr zu dem Ausscheren nach links angesetzt hat. Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach §§ 823, 1967 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Tatsache, daß Frau beim Überholen von zwei Lastzügen über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn geraten ist, nicht für ausreichend gehalten, um den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Das allein schließt noch nicht aus, daß Frau wie zunächst anzunehmen ist, durch Unacht- samkeit oder durch einen Bedienungsfehler von der eigenen Fahrbahn abgekommen ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Verlauf der Schleuderspuren, die der Wagen des Beklagten auf der Überholbahn hinterlassen hat, ohne Bedeutung, denn diese Spüren lassen keinen Schluß auf die Gründe zu, aus denen Frau KflHBüber den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn geraten ist. Daher ist entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß sich das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht ausdrücklich zu diesen Schleuderspuren geäußert hat. Die Revision will zur Entkräftung des Anscheinsbeweises den Nachweis von Tatsachen genügen lassen, aus denen nach freier Überzeugung auf einen anderen Ursachenverlauf geschlossen werden könne, der mindestens den gleichen Grad von Y/ahrscheinlichkeit aufweise» Diese Rüge muß schon daran scheitern, daß solche Tatsachen nach der Überzeugung des Berufungsgerichts im vorliegenden Palle nicht nachgewiesen sind« Dagegen ist nichts einzuwenden, zu demal die Zeugen WäflB^und B^^ deren Aussage das Berufungsgericht heranzieht, erklärt haben, die Lastzüge seien hintereinander auf der rechten Fahrbahn gefahreno Beide Zeugen haben nicht bemerkt, daß einer der beiden Lastzüge auf die Überholspur hätte ausscheren wollen. Auch sonst enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler o Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen - . • V:5 •: V V ■■■■ Vl J Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO» Engels Hanebeck Dr«, Bode Br. Hauß Dr, flüßgens