In den Verhandlungen zwischen Bund der Klägerin zeigte sich diese zur Gewährung des Kredits gegen Sicherung durch eine gleichhohe Brief grundschuld bereit. Deshalb suchten BflBD und im Mai 1961 den damals im Krankenhaus liegenden Beklagten auf, der Architekt und öffentlich bestellter und vereidigter Schätzer für das Bau-, Wohnungsund Grundstückswesen ist. Da der Beklagte infolge seiner Krankheit verhindert war, fuhr soin Bürovorsteher, der Architekt HflP « sein Streithelfer - mit BflHP und nach Br besichtigte das Grundstück und fertigte die Schätzungsurkunde vom 23» Der Beklagte habe eine der wahren Sachlage nicht entsprechende viel^zu günstige Schätzurku*\de erstellt« Br, habe auch gewußt, daß die Schätzung im Zusammenhang mit der dinglichen ' Belastung des Grundstücks vorgenommen werden sollte. Aus der Art und Weise des Verhaltens des Beklagten ergebe sich, daß er einerseits zu einem ungerechtfertigten Vermögensvorteil habe verhelfen wollen und sich andererseits der Möglichkeit der Vermögensschädigung Dritter vollauf bewußt gewesen sei« Dabei kommo es nicht darauf an, ob ihm bekannt gewesen sei, wer von dem möglichen Schaden betroffen werden könnte0 Die Möglichkeit einer DrittSchädigung sei allein schon aus der allgemeinen Zweckbestimmung einer solchen Urkunde ersichtlich» Das gelte hier ganz besonders deshalb, weil der Beklagte von der geplanten Belastung des Grundstücks gewußt habe» bei Auftragserteilung habe ihm B^i^ erklärts das Grundstück liege im Baugebiet» Der Eigentümer wolle nur Klarheit über den Grundstückswert gewinnen» Daher handele es sich lediglich um eine Privat Schätzung» Auch bei der Grundstücksbesichtigung durch seinen Vertreter Rfl^ sei nicht davon die Rede gewesen,, daß die Schätzung für ein Kredit-gesuch benötigt werde» Die Schätzung sei auftragsgemäß unter der Voraussetzung erfolgtP daß es sich um eine reine Privatschätzung ohne weitergehenden Zweck handele und das Grundstück im Bebauungsplan liege« R^^ habe sie nach bestem Wissen angefertigto Von einer sittenwidrigen Schädigung könnte keine Rede sein» Zu keih&i? Der Architekt R|V ist nach Streitverkündung durch den Beklagten dem Rechtsstreit auf dessen Seite beigetreten» Er hat sich dessen Sachvortrag zu eigen gemacht und seine» Anträgen angeschlossen« 1 o Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß einer vertraglichen oder auch nur vertragsähnlichen (vgl« BGHZ 12, 105» 109) Haftung nicht schon entgegensteht, daß nicht die Klägerin den Beklagten mit der Schätzung beauftragt hat« Wer, insbesondere mit Sachkunde, schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt, haftet dem Empfänger nach Vertragsgrundsätzen auf Schadensersatz schon dann, wenn sie erkennbar für diesen von erheblicher Bedeutung war und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen gemacht hat (BGH Urteil vom 7« Januar 1965 - VII ZR 28/63 - WPM 1965, 28Tmit weiteren TTaohweisenTr^Lös Fehlen sonstiger Vertragsbeziehungen steht einer solchen Haftung nicht entgegen« Eine derartige Haftung des Auskunftgebers gegenüber dem Vertrauenden kann auch dann begründet sein, wenn die Auskunft oder Bescheinigung nicht dem darauf Vertrauenden, sondern, wie hier, einem anderen erteilt ist« Bann ist aber, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, erforderlich, daß sie (auch) für jenen bestimmt und der Auskunftgeber sich bewußt war, daß sie für weitere Kreise in der oben erwähnten Weise bedeutsam sein und unter Umständen als Grundlage ent-? Eine solche Kenntnis des Beklagten hat das gericht nicht festzustellen vermocht« 3» Bei seiner Würdigung ist das Landgericht der Bekundung des B|^p, er habe den Beklagten anläßlich der Auftragserteilung im Krankenhaus Über den Zweck der Schätzung unterrichtet, nicht gefolgt» Hierbei hat es berücksichtigt, daß sich der ebenfalls anwesende IflIB an eine solche Erklärung nicht erinnern konnte und weder Bfl9 noch hoch der Beklagte dem Zeugen B0 von einem solchen Zweck erzählt hat. Vorbringen des Beklagten, man habe ihm bei Auftragserteilung im Gegenteil erklärt, es handelt sieh um eine Schätzung zu reinen Privat zwecken für den Grundstückseigentümer , die Besonderheiten der Schatzurkunde» Sie enthält keine Lgh»Nr«oder eine grundbuchmäßig nähere Bezeichnung, so daß sie sich auf jedes beliebige Grundstück im Gewann "Im hiflHM Sch(^" in habe beziehen können, sofern es 20,07 ar groß war und Ernst gehörte. Schließlich hat sich das B^/i;:f]j4ndg;ericht darauf gestützt, daß nach seiner Überzeugung BfllM ein erhebliches eigenes Interesse daran hatte, den Beklagten möglichst nicht eingehend zu informieren» Biese Überzeugung hat es auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen gewonnen: 4o Damit hat das Landgericht auch nicht festzustellen vermocht n daß die Schätzurkunde, wie die Revision meint, für "alle., die es angeht11 bestimmt war (vgl* hierzu: BGHZ 12, 105, 109; Palandt/Gramm 25* Auflo § 676, 3) mit der daraus folgenden Haftung nach Vertragsgrundsätzen gegenüber jedem beliebigem Dritten» Weder die Würdigung des Wortlauts der Schätzurkunde noch die Umstände, unter denen sie erteilt wurde, rechtfertigen nach der rechtlich nicht angreifbaren Würdigung des Landgerichts eine solche Annahme» 1 o Bei Erörterung des § 826 BOB geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß ein leichtfertiges® grob fahrlässiges Verhalten einen Sittenverstoß darst eilen kann (BGHZ 10, 228, 233 mit weiteren Nachweisen; BGH Urteil vom 13 o Juli 1956 - VI ZH 132/55 - LM BGB § 826 /Sb/ Nr* 4 * VersR 1957, 641 - MDR 1957, 29 mit Anm* Pohle) und eine solche Annahme besonders nahe liegt* wenn jder Schädiger mit Rücksicht auf sein Ansehen und seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt (BGH Urteil vom 13o Juli 1956 - VI ZR 132/55 - aaO)* Es nimmt an, daßdiese Voraussetzungen im Verhalten des Beklagten, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, gegeben. a) Pas Landgericht' geht zutreffend davon aus, daß für die Bejahung des bedingten Vorsatzes erforderlich, aber auch genügend wäre, wenn der Beklagte mit der Möglichkeit rechnete, daß irgend jemand einen Schaden erleiden könnte und er außerdem dieses Ergebnis in Kauf nahm. Hat das aber zutreffend die für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes erheblichen Gesichts- f punkto erkannt, so gehört seine Verneinung vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und kann daher im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden (vgl. c) Pas Landgericht hält das Vorbringen des Beklagten nicht für widerlegt, er habe bei Anfertigung der Schätzurkunde die Richtigkeit der von seinem Untergebenen RflB zugrundegelegten Baugeländeeigenschaft angenommen « Zutreffend läßt es die von ihm erwogene Möglichkeit nicht ausreichen, daß der Beklagte mit der Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Rflphabe rechnen müssen0 Bei einer solchen Annahme läge allenfalls grobe Fahrlässigkeit vor, die in Bezug auf die Schädigung im Rahmen des § 826 BGB nicht genügt«, Zudem hat es sich zur Feststellung außerstande gesehen, daß der Beklagte Bei' Aushändigung der Schätsurkunde mit der Möglichkeit rechnete, ein Pritter könne im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunde Schaden erleiden, und daß er außerdem diesen schädigenden Brfolg billigend in Kauf genommen hat«, Biese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen« d) Per Revision 1st in ihrer Auffassung zuzustimmen, daß in vielen Fällen die Frage der vorsätzlichen Schädigung nicht ohne die - davon zu trennende ~ Frage eines Sittenverstoßes beantwortet werden kann« Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens können Anhaltspunkte auch dafür bieten, ob der Schädiger mit Vorsatz gehandelt hat (RGB 90, 106; § 826, 2 o aa)o Indes hat das Landgericht diesen Zusammenhang nicht verkannt« Es hat in eingehender Würdigung im Verhalten des Beklagten einen Sittenverstoß erblickt« frotz-dern hat es sich vom Vorliegen eines auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes nicht zu überzeugen vermocht« Hiergegen -ist rechtlich nichts zu erinnern«, frotz des erwähnten Zusammenhangs vermag die Annahme eines Sittenverstoßes den Vorsatz niemals zu ersetzen (vgl« BGH Urteil vom 13o Juli ?956 VI ZR 132/55 - aaO; Urteil vom 6« Juni 1962 - V ZR 125/60 -LM BGB § 826 /Ö/ Nr« 3). jede von der Rechtsordnung festgestellte Regel im Gegensatz zu den Bormen., die durch Rechtsgeschäft für bestimmte Verhältnisse aufgestollt sind (RGZ 135j 243, 245)» Sie muß aber dem Schutz des einzelnen im Gegensatz zur Gesamtheit dienen und dienen sollen« Daß sic die Wirkung hat, dem einzelnen zu nutzen? reicht nicht (BGHZ 22, 293, 297$ 12, 146, 148)« Erforderlich ist vielmehr daß ihr nach dem im Gesetz zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auch die Bestimmung und der Zweck zukommt, gerade dem einzelnen einen Recht schütz zu verleihen (vgl« Haager in HGRK § 823 Anm« 103.)■*■*Daran fehlt es hier« Die
2805 03T ' BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES . , URTEIL Verkündet am VI ZR 1/65 12o Juli ^966 Kriegl, Justi zhaupt sekr e t ii r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bozirkssparkasse B] ___ Sparkassendirektor Theodor w9 vertreten durch den K in B: Klägerin und Revisionsklägorin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„ gegen den Bauingenieur und Architekten Egon Edmund V BiBHBstraße W 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Streithelfer: Architekt Heinz R W^BM-SSBM-Straße - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 13 o November 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Frühjahr 1961 bat der Transportunternehmer TI den Versicherungsvertreter Bund dessen Vertreter um Vermittlung eines Finanzierungskredits in Hübe von 20.000 DM für den Kauf eines Lastkra^w^ens* konnte für den Kredit keine eigenen Sicherheiten anbie^en. Er erklärte aber, das dem Gärtner 10 gehörende 20,07 sr große Grundstück in Lgb.Nr. könne als Sicher- heit dienen« M0p erklärte sich gegenüber BflP und Th^|0| mit einer Belastung seines Grundstücks einverstanden. In den Verhandlungen zwischen Bund der Klägerin zeigte sich diese zur Gewährung des Kredits gegen Sicherung durch eine gleichhohe Brief grundschuld bereit. Es war vorgesehen, dieses Grundpfandrecht zugunsten des BflBl zu bestellen und von diesem an die Klägerin abzutreteno Die Klägerin verlangte jedoch zuvor eine Schätzung des Grundstücks. Deshalb suchten BflBD und im Mai 1961 den damals im Krankenhaus liegenden Beklagten auf, der Architekt und öffentlich bestellter und vereidigter Schätzer für das Bau-, Wohnungsund Grundstückswesen ist. Er nahm den Auftrag an. Da der Beklagte infolge seiner Krankheit verhindert war, fuhr soin Bürovorsteher, der Architekt HflP « sein Streithelfer - mit BflHP und nach Br besichtigte das Grundstück und fertigte die Schätzungsurkunde vom 23» Mai 1961 an, Der Beklagte unterschrieb sie im Krankenhaus. Die Urkunde hat folgenden Wortlaut: "Egon Edm. DflBP Bauing., Architekt, öfftl. best. u. vereidigter Schätzer für das Bau-? Wohnungsund Grundstückswosen Herrn Emst m Betreff: Ihr Grundstück Schätzung O.b. Grundstück wurde von mir in Augenschein genommen. Es handelt sich um Ackerland, das direkt an einer Durchgangsstraße liegt. Dasselbe ist bereits im Umlegungsver- fahren bzw. im Bebauungsplan, so daß in absehbarer Zeit das Grundstück als Bauplatz gewertet werden kann. Der Baumwuchs ist nicht mitgeschätzt, da es sich nur um zwei mittlere Bäume handelt. Meine Schätzung bezieht sich auf den derzeitigen Grund- und Bodenwert, der mit 18.— DM/qm veranschlagt wird. Bas Grundstück hat eine Größe von 20,07 ar. Dieses entspricht einem derzeitigem Wert von 36.126.— DM. Oben angeführte Schätzung gebe ich nach bestem Wissen und Gewissen. Vereidigter Schätzer: gez Diese Schätzungsurkunde legte Beeht der Klägerin vor. Gegen Abtretung der unterdessen für Becht bestellten Briefgrundschuld über 20.000 DM nebst Zinsen gewährte die Klägerin am 13° Juni 1961 ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM. Da seinen Bückzahlungsverpflichtungen nicht nachkam, voranlaßte die Klägerin die Versteigerung des Grundstücks. Die aus diesem Anlaß eingeholte Schätzung eines anderen Sachverständigen ergab einen Verkehrewert von 3*000 DM. Er ging von einem Preis von t ,50 DM/qm aus, weil nach Auskunft des Bürgermeisteramtes der Gemeinde das Grundstück des im Flächennutzungsplan als landwirtschaftlich genutzt ausgewiesen und eine Bebauung weder vorgesehen hoch abzusehen sei. Die Versteigerung erbrachte einenXiriös von 3°280 DM. Den Hestbetrag konnte die Klägerin von W nicht erlangen. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch» den sie mit Zinsen auf 19-220 DM beziffert» Sic hat vorgetragen, sie habe Thfp^^ das Darlehen nur gewährt, weil ihr das günstige Gutachten des Beklagten vorgelegt worden sei» Das im Aufträge des M0 erstattete Gutachten enthalte bewußt wahrheitswidrige Angaben 0 so die, der Beklagte habe das Grundstück in Augenschein genommen und sich davon überzeugt«, daß es sich um Baugelände handele«, obgleich er weder das Grundstück gesehen noch den Bebauungsplan der Gemeinde eingesehen habe. Der Beklagte habe eine der wahren Sachlage nicht entsprechende viel^zu günstige Schätzurku*\de erstellt« Br, habe auch gewußt, daß die Schätzung im Zusammenhang mit der dinglichen ' Belastung des Grundstücks vorgenommen werden sollte. Mit seinen teils bewußt unwahren, teils leichtfertig unrichtigen Angaben habe der Beklagte seine Pflichten als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger grob verletzt und gegen die guten Sitten verstoßen. Das sittenwidrige Verhalten spreche auch für sein vorsätzliches Handeln. Aus der Art und Weise des Verhaltens des Beklagten ergebe sich, daß er einerseits zu einem ungerechtfertigten Vermögensvorteil habe verhelfen wollen und sich andererseits der Möglichkeit der Vermögensschädigung Dritter vollauf bewußt gewesen sei« Dabei kommo es nicht darauf an, ob ihm bekannt gewesen sei, wer von dem möglichen Schaden betroffen werden könnte0 Die Möglichkeit einer DrittSchädigung sei allein schon aus der allgemeinen Zweckbestimmung einer solchen Urkunde ersichtlich» Das gelte hier ganz besonders deshalb, weil der Beklagte von der geplanten Belastung des Grundstücks gewußt habe» r f * v Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten«. Er hat vorgetragen? bei Auftragserteilung habe ihm B^i^ erklärts das Grundstück liege im Baugebiet» Der Eigentümer wolle nur Klarheit über den Grundstückswert gewinnen» Daher handele es sich lediglich um eine Privat Schätzung» Auch bei der Grundstücksbesichtigung durch seinen Vertreter Rfl^ sei nicht davon die Rede gewesen,, daß die Schätzung für ein Kredit-gesuch benötigt werde» Die Schätzung sei auftragsgemäß unter der Voraussetzung erfolgtP daß es sich um eine reine Privatschätzung ohne weitergehenden Zweck handele und das Grundstück im Bebauungsplan liege« R^^ habe sie nach bestem Wissen angefertigto Von einer sittenwidrigen Schädigung könnte keine Rede sein» Zu keih&i? Zeit habe' er das Bewußtsein gehabtP daß die von ihm unterschriebene Schätzurkunde inhaltlich unrichtig sei und zu einer möglichen Schädigung eines Dritten führen könne» Der Architekt R|V ist nach Streitverkündung durch den Beklagten dem Rechtsstreit auf dessen Seite beigetreten» Er hat sich dessen Sachvortrag zu eigen gemacht und seine» Anträgen angeschlossen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Hit der Sprung-revisions welchor der Beklagte und der Streithelfer zugestimmt habenp verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter« Ent scheidungsgründe s Das Landgericht verneint eine Haftung aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung» - 7 ~ Io 1 o Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß einer vertraglichen oder auch nur vertragsähnlichen (vgl« BGHZ 12, 105» 109) Haftung nicht schon entgegensteht, daß nicht die Klägerin den Beklagten mit der Schätzung beauftragt hat« Wer, insbesondere mit Sachkunde, schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt, haftet dem Empfänger nach Vertragsgrundsätzen auf Schadensersatz schon dann, wenn sie erkennbar für diesen von erheblicher Bedeutung war und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen gemacht hat (BGH Urteil vom 7« Januar 1965 - VII ZR 28/63 - WPM 1965, 28Tmit weiteren TTaohweisenTr^Lös Fehlen sonstiger Vertragsbeziehungen steht einer solchen Haftung nicht entgegen« Eine derartige Haftung des Auskunftgebers gegenüber dem Vertrauenden kann auch dann begründet sein, wenn die Auskunft oder Bescheinigung nicht dem darauf Vertrauenden, sondern, wie hier, einem anderen erteilt ist« Bann ist aber, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, erforderlich, daß sie (auch) für jenen bestimmt und der Auskunftgeber sich bewußt war, daß sie für weitere Kreise in der oben erwähnten Weise bedeutsam sein und unter Umständen als Grundlage ent-? scheidender Vermögensdispositionen dienen werde (BGH Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 - aaQj BGHZ 12, 105, 109| vgl« auch Olßr München BB 1956, 866; Soergel-Brdsiek-^Mühl 9« Aufl« § 676, 32; Palandt/Gramm BGB 25« Aufl« § 6?6, 3)* Eine solche Kenntnis des Beklagten hat das gericht nicht festzustellen vermocht« 1-4 «* 2. Ob, wie die Revision meint, die Auffassung zu eng ist, die das Bewußtsein des Beklagten von der beabsichtigten dinglichen Sicherung eines Bankkredits von 20»OOO DM fordert, kann dahinstehen» Es mag ausreichen, wenn ihm die Verwendung der Schutzurkunde gegenüber einem Dritten bewußt war, für dessen ihm im einzelnen nicht bekannte Maßnahmen der geschätzte Grund stückswert von entscheidender Bedeutung war«, Erforderlich ist aber jedenfalls, daß der Beklagte überhaupt von einer derartigen Verwendung gegenüber einem Dritten in solcher Richtung wußte; es genügt nach anerkannten Rechtsgrundsätzon entgegen der Meinung der Revision nicht, daß der Aussteller mit einer solchen Verwendung nur rechnen mußte» Vom Vorliegen dieses Erfordernisses hat sich das Landgericht aber gerade nicht überzeugte 3» Bei seiner Würdigung ist das Landgericht der Bekundung des B|^p, er habe den Beklagten anläßlich der Auftragserteilung im Krankenhaus Über den Zweck der Schätzung unterrichtet, nicht gefolgt» Hierbei hat es berücksichtigt, daß sich der ebenfalls anwesende IflIB an eine solche Erklärung nicht erinnern konnte und weder Bfl9 noch hoch der Beklagte dem Zeugen B0 von einem solchen Zweck erzählt hat. Hach Auffassung des äandgeX^^^ Vorbringen des Beklagten, man habe ihm bei Auftragserteilung im Gegenteil erklärt, es handelt sieh um eine Schätzung zu reinen Privat zwecken für den Grundstückseigentümer , die Besonderheiten der Schatzurkunde» Sie enthält keine Lgh»Nr«oder eine grundbuchmäßig nähere Bezeichnung, so daß sie sich auf jedes beliebige Grundstück im Gewann "Im hiflHM Sch(^" in habe beziehen können, sofern es 20,07 ar groß war und Ernst gehörte. Das sei aber unüblich und auph ungenügend für eine Schätzung, die einer Bank als Grundlage für Grundstücksbelastungen dienen solle« Zudem sei die Schätzung aus- drücklich an den Grundstückseigentümer MMI gerichtet. Schließlich hat sich das B^/i;:f]j4ndg;ericht darauf gestützt, daß nach seiner Überzeugung BfllM ein erhebliches eigenes Interesse daran hatte, den Beklagten möglichst nicht eingehend zu informieren» Biese Überzeugung hat es auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen gewonnen: BfP wußte, daß für den LKW-Kauf mindestens 20.000 DM beschafft werden mußten und als einzige bankmäßige Sicherheit mangels eigener Werte des ThMW das Mpp gehörende Grundstück zur Verfügung stand. Der Eigentümer MMPp der das Fehlen der Baulandeigenschaft genau kannte, wurde weder von Th|ppM noch von BMI* jemals nach Wert und Eigenschaft als Baugelände befragt, was nach Meinung des Landgerichts seriöser Geschäftsübung entsprochen hätte. BMP war an einer möglichst hohen Schätzung des Grundstücks interessiert. Dem entsprach eine Zurückhaltung des eigentlichen Schätzzwecks, weil der Beklagte bei Kenntnis voraussichtlich gründlicher als boi Schätzung zu reinen Frivatzwecken verfahren werde. Für diesen Beweggrund des BflBI spricht nach Meinung B%rafLändger.ichts auch das festgestellte Verhalten d< und insbesondere des 3?MHP bei der Grundstücksbesichtigung mit BMo Bei ihr führte sich der dem BMI nicht bekannte TMiB als Eigentümer auf und hielt diesen mit dem Hinweis, er als Eigentümer müsse ja schließlich um die Baulandeigen-v schaft des Grundstücks wissen, davon ab, sich auf dem Rathaus in IMBP der Bichtigkeit des Umstandes zu überzeugen. Diese Würdigung ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstandet 4o Damit hat das Landgericht auch nicht festzustellen vermocht n daß die Schätzurkunde, wie die Revision meint, für "alle., die es angeht11 bestimmt war (vgl* hierzu: BGHZ 12, 105, 109; Palandt/Gramm 25* Auflo § 676, 3) mit der daraus folgenden Haftung nach Vertragsgrundsätzen gegenüber jedem beliebigem Dritten» Weder die Würdigung des Wortlauts der Schätzurkunde noch die Umstände, unter denen sie erteilt wurde, rechtfertigen nach der rechtlich nicht angreifbaren Würdigung des Landgerichts eine solche Annahme» II«, 1 o Bei Erörterung des § 826 BOB geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß ein leichtfertiges® grob fahrlässiges Verhalten einen Sittenverstoß darst eilen kann (BGHZ 10, 228, 233 mit weiteren Nachweisen; BGH Urteil vom 13 o Juli 1956 - VI ZH 132/55 - LM BGB § 826 /Sb/ Nr* 4 * VersR 1957, 641 - MDR 1957, 29 mit Anm* Pohle) und eine solche Annahme besonders nahe liegt* wenn jder Schädiger mit Rücksicht auf sein Ansehen und seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt (BGH Urteil vom 13o Juli 1956 - VI ZR 132/55 - aaO)* Es nimmt an, daßdiese Voraussetzungen im Verhalten des Beklagten, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, gegeben. sizid»^Äierzu\weief es darauf hin, daß der Beklagte nach dem Wortlaut.■■Schätz-, urkunde das Grundstück in Augenschein genommen während er es in Wirklichkeit nie gesehen habe* Auch bescheinige er unrichtig in der Urkunde, das Grundstück liegeim gCmbihd-lichen Bebauungsplan, obgleich diese Feststellung nicht auf eigener töberzeugungsbilöung beruhe, sondern auf einer ünge^ prüft übernommenen unrichtigen Behauptung» Dieser Ursprung habe jedenfalls in der Urkunde deutlich bezeichnet werden müssen,, Das angefochtene Urteil bejaht ersichtlich auch die Schadensursächlichkeit der leichtfertigen und unrichtigen Schätzungp ohne sich hierüber allerdings ausdrücklich auszusprechen. Pagegen verneint das Landgericht das Vorliegen des erforderlichen Schädigungsvorsatzes. auch in der bedingten Porm. 2. Ohne Erfolg wendet sich hiergegen die Revision mit der Begründung, der Begriff des Vorsatzes sei verkannt. a) Pas Landgericht' geht zutreffend davon aus, daß für die Bejahung des bedingten Vorsatzes erforderlich, aber auch genügend wäre, wenn der Beklagte mit der Möglichkeit rechnete, daß irgend jemand einen Schaden erleiden könnte und er außerdem dieses Ergebnis in Kauf nahm. b) Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es sieh aber nicht zu überzeugen vermocht. Hat das aber zutreffend die für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes erheblichen Gesichts- f punkto erkannt, so gehört seine Verneinung vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und kann daher im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden (vgl. BGH Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 119/57 - VersR 1958, 445). Pas gilt hier im besonderen Maße deshalb, weil im Verfahren nach § 566 a ZPO (Sprungrevision) Verfahrensverstöße, die nur auf Rüge zu beachten sind, wie insbesondere solche aus §§ 159 und 286 ZPO, nicht nachprüfbar sind (§ 566 a Abs. 3 ZPO*, vgl. Wieczorek ZPO § 566 aJ JII). Paß das Landgericht bei seiner Beurteilung Rechtsfehler begangen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden» c) Pas Landgericht hält das Vorbringen des Beklagten nicht für widerlegt, er habe bei Anfertigung der Schätzurkunde die Richtigkeit der von seinem Untergebenen RflB zugrundegelegten Baugeländeeigenschaft angenommen « Zutreffend läßt es die von ihm erwogene Möglichkeit nicht ausreichen, daß der Beklagte mit der Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Rflphabe rechnen müssen0 Bei einer solchen Annahme läge allenfalls grobe Fahrlässigkeit vor, die in Bezug auf die Schädigung im Rahmen des § 826 BGB nicht genügt«, Zudem hat es sich zur Feststellung außerstande gesehen, daß der Beklagte Bei' Aushändigung der Schätsurkunde mit der Möglichkeit rechnete, ein Pritter könne im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunde Schaden erleiden, und daß er außerdem diesen schädigenden Brfolg billigend in Kauf genommen hat«, Biese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen« d) Per Revision 1st in ihrer Auffassung zuzustimmen, daß in vielen Fällen die Frage der vorsätzlichen Schädigung nicht ohne die - davon zu trennende ~ Frage eines Sittenverstoßes beantwortet werden kann« Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens können Anhaltspunkte auch dafür bieten, ob der Schädiger mit Vorsatz gehandelt hat (RGB 90, 106; Bo-Lehmann 15« Aufl« § 236 II 3 c; Ertoan-Brees 3» Aufl«, § 826, 2 o aa)o Indes hat das Landgericht diesen Zusammenhang nicht verkannt« Es hat in eingehender Würdigung im Verhalten des Beklagten einen Sittenverstoß erblickt« frotz-dern hat es sich vom Vorliegen eines auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes nicht zu überzeugen vermocht« Hiergegen -ist rechtlich nichts zu erinnern«, frotz des erwähnten Zusammenhangs vermag die Annahme eines Sittenverstoßes den Vorsatz niemals zu ersetzen (vgl« BGH Urteil vom 13o Juli ?956 VI ZR 132/55 - aaO; Urteil vom 6« Juni 1962 - V ZR 125/60 -LM BGB § 826 /Ö/ Nr« 3). III Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Verneinung einer Haftung aus § 823 Abs« 2 BGB* Bas Landgericht hat den Schutz Charakter der Sachverständigenordnung der Industrie*» und Handelskammer Kl - »Vorschriften der Industrie- und Handelskammer &t über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung)» gegen deren Gebote der Beklagte durch die leichtfertige Art der Grundstücksschätzung möglicherweise verstoßen habe* mit der Begründung verneint,, mit ihren Ordnungsvorschriften wolle sie keinen besonderen Schutz gegenüber Pflichtverletzungen von Sachverständigen gewähren, der-über die allgemeinen Schadensersatzvorschriften hinausgeheo Dieser Ansicht ist im Ergebnis zuzustimmen« Gesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB ist zwar jede Rechtsnorm (Art« 2 ?/EGBGB), d«h. jede von der Rechtsordnung festgestellte Regel im Gegensatz zu den Bormen., die durch Rechtsgeschäft für bestimmte Verhältnisse aufgestollt sind (RGZ 135j 243, 245)» Sie muß aber dem Schutz des einzelnen im Gegensatz zur Gesamtheit dienen und dienen sollen« Daß sic die Wirkung hat, dem einzelnen zu nutzen? reicht nicht (BGHZ 22, 293, 297$ 12, 146, 148)« Erforderlich ist vielmehr daß ihr nach dem im Gesetz zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auch die Bestimmung und der Zweck zukommt, gerade dem einzelnen einen Recht schütz zu verleihen (vgl« Haager in HGRK § 823 Anm« 103.)■*■*Daran fehlt es hier« Die ~ H Sachverständigenordnung setzt die Sorgfaltspflicht des Sachverständigen voraus, begründet sie aber nicht selbständig* Zudem ist Sinn ihrer Vorschriften nichts, einem Dritten, demgegenüber dem Sachverständigen mangels rechtlicher Sonderverbindung keine besonderen Pflichten obliegen, einen zusätzlichen Rechtsschutz zu gewähren* IV * Daher war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge au3 §§ 97s ZPO zurückzuweisen* Hanebeck Dr„ Hauß Meyer Dr* Pfretzschner Dr* Nüßgens