m formen wegen des Todes der Ehefrau Ehemann und Kinder Jchadeneersatz verlangen, steht sowohl dein Ehemann als auch den Kindern ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts nach i 84 4 Abs. 2 BGB zu. i- 84 5 BGB Ehefrau im die Kinder Ehemann daneben ein Ersatzanspruch aus wegen Wegfalls der Arbeitsleistung der Haushalt zu, so sind der Ehemann und insoweit Gesamtgläubiger, als die Ar- Außerdem haben sie die Feststellung begehrt, daß ihnen der Beklagte zu dem Ersatz von 1/3 allen weiteren Schadens verpflichtet sei. Das Oberlandssgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen«. Das Berufungsgericht bejaht mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen, die von der Revision nicht beanstandet werden, eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung in Höhe von 1/5 des Unfallschadens« Die Revision greift das Urteil auch nicht an, soweit es dem Srstkläger nach §§ 844 Abs. 2, 845 in Verbindungpit §<f 1555, 156o BGB einen Ersatzanspruch für die entgangenen Dienste der Ehefrau in seinem Gewerbebetrieb sowie wegen Entzuges des Rechts auf Unterhalt in Form der Haushaltsführung durch seine Ehefrau zubilligt Sie wendet sich aber gegen das Urteil, soweit es daneben a den Kindern nach V 844 Abs. 2 in Verbindung mit §& 156o, 16o1 3GB einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verlustes ihres Anspruchs gegen die Mutter auf Bewährung von Unterhalt durch Führung des Haushalts zuspricht. März 1363 - VI ZR 78/62 - VersR 1963, 635, meint sie, wenn der Ehemann und Vater für die entgangenen Dienste der Frau im Haushalt eine Rente aus * 845 BGB verlange, so seien damit auch diejenigen Arbeiten gemeint, die der Versorgung und Betreuung der Kinder gedient hätten. Bei Zulassung der beiden Ansprüche nebeneinander würden mithin die Kinder wegen der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen entschädigungsberechtigt sein, andererseits aber würde der Ehemann für den Wegfall der gleichen Dienste Wertersatz nach & 845 BGB erhalten. Derartige Ansprüche könnten daher nur dem Ehemann nach § 845 BGB, nicht aber daneben den Kindern unter der Bezeichnung “entgangener Unterhalt" zugeeproeben werden. Richtig ist zwar, daß der Beklagte auf Ersatz der gleichen Arbeitsleistung der Ehefrau und Mutter nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann, nämlich einmal vom Ehemann wegen entgangener Dienste oder entgangenen Unterhalts und daneben von den Kindern wegen entgangenen Unterhalts (vgl. Bas führt aber nicht dazu, daß Ansprüche der Kinder aus i 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz entgangenen Unterhalts Dem entspricht ein Unterhaltsanspruqli c|er Kinder nach 16ol, I606 Abs.3 3GB und des Ehemanns aus Die Arbeitsleistungen der Ehefrau im Haushalt kommen hiernach zu dem Teil den Kindern, zu dem Teil dem Ehemann als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute, bei dessen Entzug sowohl den Kindern als such dem Ehemann ein Anspruch aus 844 Abs. 2 BGB erwachsen kann. Die anteiligen Unterhaltseneprüche des Vaters und der Kinder können im Streitfall der Höbe nach gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, so daß der Schädiger nicht mehr ale den V.ert der Arbeitskraft der getöteten Ehefrau zu ersetzen hat und eine doppelte Ersatzforderung nicht in Frage kommt (vgl. Im vorliegenden Fall ist denn auch den Klägern zueammen nicht mehr sugesproeben als der Wertersatz für die entzogene Arbeiteleistung der Ehefrau und Mutter im Haushalt. An dem gewonnenen Ergebnis ändert sich nichts, wenn man, von dem Anspruch des Ehemanns nach § 1353 Abs.t BGB auf Arbeitsleistung der Ehefrau im Haushalt ausgehend. diesem auch einen Ersatzanspruch aus 84 5 BGB wegen Entzuges solcher Leistungen zubilligt; denn der Anspruch des Ehemanns auf fortlaufenden Beitrag der-Ehefrau zu dem Familienunterhalt durch ihre Arbeit entspringt nicht mehr (wie vor der Gleichberechtigung der Frau) einer durch die Ehe begründeten Dienstbereit igung, sondern seiner Partnerstellung, die ihn lediglich zu dem Verlangen berechtigt, daß der andere Teil ebenso YJie er selbst in der vorgesehenen Weise zu dem Familienunterhalt, mithin auch zu dem Unterhalt der Kinder, beiträgt ( vgl. Soweit döüach die pflichtgemäße Arbeitsleistung der Ehefrau im Haushalt den Kindern als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute kam und diesen daher ein Anspruch aus * 844 Abs. 2 BGB wegen entgangenen Unterhalts zusteht, kann der Ehemann daneben den vollen Ersatz des Wertes der Arbeitskraft unter dem Gesichtspunkt ihm entgangener Dienste verlangen. Wäre dem anders, schlösse nämlich (wie die Revision meint 1) der Scbadensersatzanspruch des Mannes nach % 845 BGB Schadensersatzonsprüehe der klagenden Kinder gemäß * 844 Abs. 2 BGB insoweit aus, als die Frau ihren Unterhalt an die Kinder ' durch Dienste im Hauswesen zu leisten hatte, so würde ein Ersatz für den entfallenden Unterhaltsanspruch gegen die iiutter bei vorzeitigem Tode des Vaters nicht gewährleistet sein. Jedenfalls besteht kein Grund, mit der Revision und Russow a.a.O.anzunehmen, i 845 BGB gehe als speziellere Vorschrift der Bestimmung des § 844 Abs. 2 BGB vor und schließe Ansprüche der Kinder auf Schadensersatz wegen Entzuges ihrer Ansprüche gegen die Mutter auf Betreuung im Hnushalt aus, falle ein Anspruch des Ehemanns aus ^ 845 BG in Betracht kommt.
hnchscdol agewerk.: je liehe Sammlung: nein Hü.6 < ä 84 4 Abs. 2, 845s 156o m formen wegen des Todes der Ehefrau Ehemann und Kinder Jchadeneersatz verlangen, steht sowohl dein Ehemann als auch den Kindern ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts nach i 84 4 Abs. 2 BGB zu. b) oteht den . i- 84 5 BGB Ehefrau im die Kinder Ehemann daneben ein Ersatzanspruch aus wegen Wegfalls der Arbeitsleistung der Haushalt zu, so sind der Ehemann und insoweit Gesamtgläubiger, als die Ar- beitsleistung der Ehefrau den Kindern als gesetz- lich geschuldeter Unterhalt zugute kam. c) Der Anspruch der Kinder aus :’.5§ 844 Abs. 2 BGJ3 wird durch den Anspruch des Ehemanns aus $ 845 BGB nicht ausgeschlossen. BGH, Urt. v. 18. Mni 1965 - VI ZE 1/64-OLG Karlsruhe LG Konstanz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZE 1/64 URTEIL VerkSndet am 18. Mai 1965 Kriegl, Justiz obereekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtestreit des Kraftfahrers Wilhelm Kreis Tfll, Oflfetraese Beklagten, Berufungebeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen 1. den Autohändler und Denkstelleninbaher Robert Bdf in S^HH^streße 2..Robert S0H geboren am MH||| 1954» - 3. Bernd Bfl| geboren am flHMMHP 1959, beide gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Kläger zu 1, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Br. Engels sowie der Bundeerichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzachner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichte Karlsruhe - 5«» Zivilsenat in Freiburg- vom 14. November 1963 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Brstkläger war der Ehemann, die übrigen Kläger sind die Kinder der am 6. Juli 1959 auf der Bundesstraße 33 tödlich verunglückten Frau Hannelore B^Pi Diese näherte sich gegen 1o.5o Ubr mit dem Personenwagen des Erstklägere (HSTJ-Fiat) auf regennaeeer Fahrbahn mit einer nicht zu ermittelnden Geschwindigkeit einer Strassenkuppe zwischen den Kilometerstei»n 25,3 und 25,2. Zur gleichen Zeit fuhr in entgegengesetzter Richtung ein 2om langer Lastzug mit einer Geschwindigkeit von etwa 42 km/St. auf die Kuppe zu. Hinter diesem Lastzug fuhr dgiv Beklagte mit seinem Personenwagen NSU-Prinz eine längere Strecke her. Auf der ca. 2Q0 m langen Geraden vor der Kuppe wollte er den Lastzug Überholen. Sr scherte von seiner rechten Fahrhahn nach links aus, sah auf 92 m die Kuppe vor sich und in demselben Augenblick auch die ihm über die Kuppe hinweg entgegenkommende Frau Sr ordnete darauf sein Fahr- zeug wieder hinter dem Lastzug ein. Bas von Frau gesteuerte Fahrzeug kam kurz vor dem ganz rechts fahrender Lastzug ins Schleudern, geriet auf dessen Fahrbahn hinüber und wurde etwa 35 m vor der Kuppe von diesem erfasst. Frau B4|^ wurde aus dem Wagen geschleudert und auf der Stelle getötet. Frau B^p hatte bis zu ihrem Tode den Haushalt des Eretklägers geführt» außerdem in seinem Betrieb kaufmännische Arbeiten verrichtet und zeitweise seine Tankstelle bedient. Bie Kläger haben vorgetragen, der Beklagte habe es durch sein Verhalten verschuldet, daß Frau Bpi ihren Wagen scharf abgebremst habe, dadurch ins Schleudern geraten und tödlich verunglückt sei. Er habe sich nicht nur durch leichtes Hinüberfahren nach links über den Föhrbahnverlauf und die Möglichkeit zu dem Überholen vergewissern wollen, sondern bereits mit dem überhol-vorgang begonnen; er sei nämlich mit seiner vollen Fabrzeugbreite auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich schon auf der Höhe des Anhängers befunden. An dieser Stelle baba er aber den Überholvorgang nicht mehr einloiten dürfen. Er hafte daher unter Berücksichtigung eines Mitversehuldene von Frau BPH mindestens für 1/3 des Unfallschadens. 4 Die Kläger haben mit der Klage Ersatz des entstandenen Sachschadens und der Beerdigungskosten sowie Vergütung je einer Ersatzkraft für die Tätigkeit der Frau B^B Haushalt, im Geschäftsbetrieb und an der Tankstelle des Erstklägers verlangte Sie haben den bis zu dem 31. August 1961 erwachsenen Schaden auf 36. 525,45 DM beziffert. Davon haben sie unter Aufteilung auf die einzelnen Schadensposten einen Teil-, betrag von 10.0003— DM geltend gemacht. Außerdem haben sie die Feststellung begehrt, daß ihnen der Beklagte zu dem Ersatz von 1/3 allen weiteren Schadens verpflichtet sei. Der Beklagte hat jedes Verschulden am Unfall in Abrede gestellt und vorgetragen, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen und allein auf das Verschulden der Frau Bf|Bzurt*ckzufiihren. Sein Verhalten sei für den Unfall nicht einmal ursächlich gewesen; er sei nur nach links zur Straßenmitte gefahren, um sich über den weiteren Verlauf der Strecke zu vergewissern. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger beantragt9 unter des angefochtenen Urteils 1) den Beklagten zu verurteilen, an den Erstkläger lo.ooo,—■ DH nebst 4 # Zinsen seit 8. November 1961 zu zahlen. 2) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist. den Klägern zu Händen des Erstklägers 1/3 des 3o.ooo,— DM übersteigenden Schadens zu ersetzen, der ihnen aus dem Unfall entstanden ist und entstehen wird. 5 Das Oberlandssgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen«. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit a) der Anspruch der klagenden Kinder auf Vergütung einer Ersatzkraft für den Haushalt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, b) die getroffene Feststellung diesen Ersatzanspruch zu dem Gegenstand hat« Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. jSntscheidungsgrlinde: Das Berufungsgericht bejaht mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen, die von der Revision nicht beanstandet werden, eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung in Höhe von 1/5 des Unfallschadens« Die Revision greift das Urteil auch nicht an, soweit es dem Srstkläger nach §§ 844 Abs. 2, 845 in Verbindungpit §<f 1555, 156o BGB einen Ersatzanspruch für die entgangenen Dienste der Ehefrau in seinem Gewerbebetrieb sowie wegen Entzuges des Rechts auf Unterhalt in Form der Haushaltsführung durch seine Ehefrau zubilligt Sie wendet sich aber gegen das Urteil, soweit es daneben a den Kindern nach V 844 Abs. 2 in Verbindung mit §& 156o, 16o1 3GB einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verlustes 6 ihres Anspruchs gegen die Mutter auf Bewährung von Unterhalt durch Führung des Haushalts zuspricht. Unter Hinweis auf V/ussow, Unfallhaftpflichtrecht, 8. Aufl. TZ 145o und das Senatsurteil vom IS. März 1363 - VI ZR 78/62 - VersR 1963, 635, meint sie, wenn der Ehemann und Vater für die entgangenen Dienste der Frau im Haushalt eine Rente aus * 845 BGB verlange, so seien damit auch diejenigen Arbeiten gemeint, die der Versorgung und Betreuung der Kinder gedient hätten. Bei Zulassung der beiden Ansprüche nebeneinander würden mithin die Kinder wegen der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen entschädigungsberechtigt sein, andererseits aber würde der Ehemann für den Wegfall der gleichen Dienste Wertersatz nach & 845 BGB erhalten. Insoweit liege Gesetzeskonkurrenz vor, und $ 845 BGB gehe als Spezialvorschrift der Bestimmung des ^ 844 Abs. 2 BGB vor. Derartige Ansprüche könnten daher nur dem Ehemann nach § 845 BGB, nicht aber daneben den Kindern unter der Bezeichnung “entgangener Unterhalt" zugeeproeben werden. Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß der Beklagte auf Ersatz der gleichen Arbeitsleistung der Ehefrau und Mutter nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann, nämlich einmal vom Ehemann wegen entgangener Dienste oder entgangenen Unterhalts und daneben von den Kindern wegen entgangenen Unterhalts (vgl. das angeführte Senetsurteil VersR 1963, 635). Bas führt aber nicht dazu, daß Ansprüche der Kinder aus i 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz entgangenen Unterhalts 7 zufolge Wegfalls der Betreuung seitens der Mutter durch den Anspruch des Vaters aus i 845 BGB ausgeschlossen würden. Die Führung des Haushalts durch die Mutter gilt nach § 136o BGB als .Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung, durch Arbeit zu dem Familienunterhalt beizutragen. Dem entspricht ein Unterhaltsanspruqli c|er Kinder nach 16ol, I606 Abs. 3 3GB und des Ehemanns aus § 136o BGB, wobei es nach § 136o a Abs. 3 BGB auf dessen _ Bedürftigkeit nicht ankommt, wc£viy'h'jcrdie Vorschrift des 16o2 BGB nicht angezogen ist. Die Arbeitsleistungen der Ehefrau im Haushalt kommen hiernach zu dem Teil den Kindern, zu dem Teil dem Ehemann als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute, bei dessen Entzug sowohl den Kindern als such dem Ehemann ein Anspruch aus 844 Abs. 2 BGB erwachsen kann. Die Ansprüche beider Seiten bemessen sich nach dem Anteil der Arbeitsleistung der Ehefrau, der ihnen zu deren Lebzeiten zugekommen war. Die anteiligen Unterhaltseneprüche des Vaters und der Kinder können im Streitfall der Höbe nach gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, so daß der Schädiger nicht mehr ale den V.ert der Arbeitskraft der getöteten Ehefrau zu ersetzen hat und eine doppelte Ersatzforderung nicht in Frage kommt (vgl. das mebrerwäbnte Senatsurteil VersR 1963, 635). Im vorliegenden Fall ist denn auch den Klägern zueammen nicht mehr sugesproeben als der Wertersatz für die entzogene Arbeiteleistung der Ehefrau und Mutter im Haushalt. Mehr haben sie auch nicht verlangt. An dem gewonnenen Ergebnis ändert sich nichts, wenn man, von dem Anspruch des Ehemanns nach § 1353 Abs. t BGB auf Arbeitsleistung der Ehefrau im Haushalt ausgehend. 8 diesem auch einen Ersatzanspruch aus 84 5 BGB wegen Entzuges solcher Leistungen zubilligt; denn der Anspruch des Ehemanns auf fortlaufenden Beitrag der-Ehefrau zu dem Familienunterhalt durch ihre Arbeit entspringt nicht mehr (wie vor der Gleichberechtigung der Frau) einer durch die Ehe begründeten Dienstbereit igung, sondern seiner Partnerstellung, die ihn lediglich zu dem Verlangen berechtigt, daß der andere Teil ebenso YJie er selbst in der vorgesehenen Weise zu dem Familienunterhalt, mithin auch zu dem Unterhalt der Kinder, beiträgt ( vgl. Senatsurteil vom 25. September 1962 - VI ZR 244/61 - VersR 1962, 11o7). Soweit döüach die pflichtgemäße Arbeitsleistung der Ehefrau im Haushalt den Kindern als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute kam und diesen daher ein Anspruch aus * 844 Abs. 2 BGB wegen entgangenen Unterhalts zusteht, kann der Ehemann daneben den vollen Ersatz des Wertes der Arbeitskraft unter dem Gesichtspunkt ihm entgangener Dienste verlangen. Soweit nämlich die Frau durch Dienstleistung im ehelichen Hauswesen zugleich die Unterhaltsansprüche der Kinder zu befriedigen hatte und umgekehrt zu dem Zwecke der Unterhaltsgewährung an die Kinder zugleich Dienste im Hauswesen leistete, braucht zwar die Frau diese Dienste nur einmal zu leisten, schuldete sie diese gleichen Dienste jedoch sowohl dem Manne-auf Grund der Ehe als auch den Kindern auf Grund ihrer Unterhaltspflicht. Kann und Kinder waren daher insoweit Gesamtgl&ubiger im Sinne des $ 428 BGB und sind dies somit auch hinsichtlich ihrer entsprechenden Schadens-ersatzansprlicbe. Wäre dem anders, schlösse nämlich (wie die Revision meint 1) der Scbadensersatzanspruch des Mannes nach % 845 BGB Schadensersatzonsprüehe der klagenden Kinder gemäß * 844 Abs. 2 BGB insoweit aus, als die Frau ihren Unterhalt an die Kinder ' durch Dienste im Hauswesen zu leisten hatte, so würde ein Ersatz für den entfallenden Unterhaltsanspruch gegen die iiutter bei vorzeitigem Tode des Vaters nicht gewährleistet sein. Es kann dabei offen bleiben, ob den im neueren Schrifttum zunehmend vertretenen Stimmen zu folgen fst (vgl. die Zusammenstellung von Wilts, VersR 1963, 3o5), die $ 845 BGB im Hinblick auf den Gleichberechtigung grundsatz nicht mehr für anwendbar halten, soweit er dos Verhältnis zwischen Ehegatten betrifft«. Jedenfalls besteht kein Grund, mit der Revision und Russow a.a.O. anzunehmen, i 845 BGB gehe als speziellere Vorschrift der Bestimmung des § 844 Abs. 2 BGB vor und schließe Ansprüche der Kinder auf Schadensersatz wegen Entzuges ihrer Ansprüche gegen die Mutter auf Betreuung im Hnushalt aus, falle ein Anspruch des Ehemanns aus ^ 845 BG in Betracht kommt. Beide Vorschriften stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Das Berufungsgericht . hat somit zu Recht den klagenden Kindern aus i 844 Abs. 2 BGB zugesprochen. Die Revision i$ar danach mit der Kosienfolge $ 97 ZPO zurückzuweisen* ' Engels Hane heck Dr« Bode Meyer Dr* Pfretzschner