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BGH

Gericht: BGH

hausen kam eine Gruppe von vier HadfahrernJ die damals siebzehnjährige Klägerin, ihre Eitern und ihre Freundin Alle wollten, ebenso wie der aus Richtung Bassum herankommende Beklagte» auf der Bundeestraßenach fwistringen weiterfahren. Ber Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei unter Mißachtung seiner Vorfahrt in die Bundesstraße eingebogen und im Augenblick des Eusammenstosees noch schräg von links nach rechts über die rechte fahrbahnhälfte gcfahrenr der Aufprall sei an der linket' Stirn-*seite des Volkswagens erfolgt, wie aus dessen Beschlidigung hervorgehe. Infolge, dieser Fahrweise, bei der auoh die etwa brennende Schlußleuchte des Fahrrades nicht wahrge-nommen werden konnte, sei die Klägerin unvermittelt vor dem Kraftwagen aufgetaucht! Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein mitwirkendes Seihstverschulden der Klägerin nie nicht erwiesen angesehen hat. Hach den festStellungen war der Beklagte noch 170 bis 240 m entfernt, als die Klägerin in die Bundesstraße einbog; sie hatte auf dieser schon mindestens 35 m zurückgelegt, als sie von dem Volkswagen erfaßt wurde. Die Hevision bezweifelt nicht,^daß es nach dem Verhältnis der Entfernungen und Geschwindigkeiten möglich war, die Fahrbahn ungefährdet vor dem herannahenden Beklagten zu überqueren; sie bezieht sich selbst darauf, daß dies der Mutter der KlMgerin auch gelungen ist, obwohl sie erst nach ihrer Tochter in die Kreuzung eingefahren ist* Me Bevisihn meint jedoch, daß dien nur für eine annähernd senkrechte Überquerung gelte, nicht für das Linkseinbiegen in einem sehr flachen Bogen, wie sie es der Klägerin verwirft* Daran ist richtig, daß eine Querfahrt noch statthaft sein kannj vp ein Einbiegen es schon nicht mehr 1st, weil es den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer bereits an der glatten -%hrt über die Kr6uzung dadurch hindert, daß er einen Zusammenstoß Unmittelbar jenseits ihres .Bereiche besorgen muß* So lag der Fall hier jedoch nicht. 2 b linen solchen Verstoß der Klägerlh^: der öebenfalls eine Mitschuld begründen könnte, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, is hat nicht verkannt, daß der Sachverständige KÜhnle aus den Beschädigungen des Volkswagens auf einen ersten Aufprall an dessen linker Vorderseite geschlossen hat, was freilich mit der Behauptung der Klägerin, sie sei ganz rechts gefahren, unvereinbar wäre. Er hat bedacht, daß Haube und Bach des Wagens in der Mitte eingedruckt worden sind und deshalb die Möglichkeit nicht ausgeschlossen v^erden könne, daß die Klägerin zuerst von der Mitte des Fahrzeugs erfaßtworden ist und die Beschädigung des linken ;Ko.tflOgel0dbnnBei ursacht hat, wie auch das Fahrrad erei-:nach einer Führung entlang der Stoßstange deren lii^es ^ bogen haben könnte. Ob das Berufungsgericht den Sachverständigen erneut hören wollte, lag in seinem Ermessens es war hierzu durch den Antrag des Beklagten auch dann nicht genötigt, wenn es eine vom Landgericht abweichende Würdigung des Gutachtens in Betracht zog. Bereich zwischen 0,80 und 1*30 m links von der rechten Begrenzung des Volkswagens erfolgt sein kann, uhd gefolgert, daß dieses laß mit dem Abstand der Klägerin vom rechten Straßenrand annähernd gleich sein muß, sofern der Beklagte scharf rechts gefahren ist* Diese letzte Möglichkeit, so hat der Tatrichter festgesteXit, vermag der Beklagte nicht äuezusoblieien. Die als glaabwürdig erachtete Icutter der Klägerin hat eine solche fahrweise bekund et, und der Beklagte vermag nur m schätzen, daß er einen Ab** stand von 0,50 bis 0,60 m vom rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. im Augenblick des Eusammehätosse^^^Abstand^ rechten fahrbahhkante gehabt haben sollte* weil der Dunkelheit eine fährt dicht an oder gar auf dem Eahr-bahnranö nicht zugemutet werden konnte und ihr.Fahrrad Daß die Klägerin noch vielter links gefahren ist, konnte das Berufungsgericht nach alledem als zwar möglich, doch nicht erwiesen erachten o 4. Davon abgesehen wird das Berufungsurtdil aber schon von der Brwägung getragen, daß es gar nicht mitursächlich fUr den Unfall gewesen wäre, wenn die Klägerin tötsächlich entgegen der Vorschrift nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten haben sollte* Denn wenn der Beklagte , selbst scharf rechts fuhr, mußte er die Klägerin auf jeden Fall mit der Vorderseite seines Wagens erfasseh, wobei die Stelle des Aufpralls cchwerlioh einen Unterschied bedeutet hätte* Aber auch dann, wenn der unstreitig mit 70 bis 80 km/stöesahwihdigkeit und abgeblendetem Lieht fahrende Beklagte noch 0*50 bis 0,60 m Baum bis zu dem rechten i'ahrbahnrand gelassen haben sollte, wie er behauptet könnte er nicht geltend machen, daß der Unfall bei verkehrsgerechter Fahrweise der Klägerin ausgeblieben oder doch glimpflicher sbgelaufen wire. wahrnehmbar .gewesen •wäre als bei einer mehr zur Sträßenmitte-'hia eine ungereohtfertigte Annahme der Hevision.JDie Schrägstellung des Fahrrades, auf die sie verweist, ist hach den Fest 8 - •Stellungen nur gering gewesen und kann daher, anders als eine annähernd quer zur Straße verlaufende Fahrt, das Rücklicht der Sicht des Beklagten nicht nennenswert entzogen haben» 5o Baß die Klägerin - aridere als ihre Mütter - nicht auf dem rechten Sommerweg fuhr, ist ihr entgegen der Meinung der Revision nicht vorzuwerfen. Mag er auch befahrbar sein, so handelt deshalb ein Radfahrer doch nicht verkehrswidrig, wenn er auf der befestigten Fahrbahn bleibt und dort die äußerste rechte Seite einhält. Er kann es deshalb der Klägerin nicht zur last legen, daß sie dort alsHindernia aufgetaucht ist, woer mit ihr rechnen mußte, aber pflichtwidrig nicht gerechnet hat, indem er seifestauf.-der äußersten rechten fahrbahnseite mit einer weitGeschwindigkeit fuhr, die ihm ein rechtzeitiges AnMlten qdfr Au s** weichen nicht gestattete^ ;

Zitierte Normen: § 27 StVO
SommerwegFahrbahnmBerufungsgerichtFahrradKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

erkundet am 11. Februar 1964 ^rlegl* JustizoberSekretär f|tla Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Stablbauschlossers Johann iJHMl In CflHHHHP hr p	b e x 9
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 die Haustochter Erika K0H in BflHHH)-to*. AR»
Klägerin, Berufuhgsklägerin, Berufungabeklagte
 und Bevislonabeklägte,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 11. Pebruar 1964unter Mitwirkung des Sermtsprästdenten Br. Engels sov/ie der Bundesrichter Hanebeck Br. HauB, Heinr. Meyer und Br. Pffetzeebner
 für Recht erkannt:
Die Revision des
 des 5. Zivilsenats des Oberlaßdesgerichts Celle vom 12*November 191$2 wird zurUck^ewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten . auferlegt.
V .
Der Beklagte befuhr am 2. Hovember 1958 gegen 19*45 Uhr mit seinem Volkswagen die Bundesstraße 51 von Bassum nach Twintringen. Seine Geschwindigkeit betrug zwischen 70 und SO km/st. Wegen des starken Gegenverkehrs hatte er das Abblendlicht'eingeschaltet;- er hielt sich auf
 der rechten Hälfte der insgesamt 6*£5 mbreiten Fahrbahn rechts. Aue der von links einmlindenden Dorfstraße Bing-
hausen kam eine Gruppe von vier HadfahrernJ die damals siebzehnjährige Klägerin, ihre Eitern und ihre Freundin
 Alle wollten, ebenso wie der aus Richtung Bassum herankommende Beklagte» auf der Bundeestraßenach fwistringen weiterfahren. Die'Klägerin' bög ais‘:ersfe'ln. einem .links- . bogen auf deren Fahrbahn ein. Ihr .folgte Ihrew-Mtterv die die Fahrbahn Jedoöh senkrecht überquerte; und dann den Jenseitigen Sommerweg benutzte. Die Freundin der Klägerin blieb auf 'demdiesseitigen • Sommerweg; und \-iev.-Vater stieg aus einem zufälligen Anlaß noch in der Dorfstraße ab. Der Beklagte nahm die vor ihm auf^ der Fahr-«
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bahn befindliche Klägerin nicht wahr. Sie wurde von dem	]
Volkswagen erfaßt» hochgeschleudert und ein Stück fort-	/
getragen, bis sie schwer verletzt herabfiel.
Die Klägerin hat "dengeklagten,;äuf;'f£öhaüShsersatz in Anspruch genommen. Siehst behauptet>aie habe sich bereits m rechtenRande,":der''Fahrbahn ';:in' Geradeäusfahrt befunden, als eie .von de©;mit;Jiberhähter ■Geschwindigkeif ;v ' scharf rechte fahrenden Beklagten schuldhaft/Übersehen //' .und erfaßt worden.,,sei. 'Bei d em Auf prallhabe sie': vor I alle© einen sehwerenSchäGelbaaisbruöh mit einer Hirnverletzung erlitten» diezu' einer -Rersdnlichkeitsverr änderung und zur dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Die Klägerin hat Schmerzensgeld durch Kapital- und Renten-
Zahlung in angemessener Höhe, eine Unterhaltsrente sowie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte auch allen weiteren Unfallschaden ersetzen mitese•
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sr hat ein gewisses Verschulden nicht in. Abrede gestellt, die danach etwa begründeten Ansprüche der Klägerin aber als durch Zahlungen seines Haftpflichtversicherers ausgeglichen' angesehen . Ber Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei unter Mißachtung seiner Vorfahrt in die Bundesstraße eingebogen und im Augenblick des Eusammenstosees noch schräg von links nach rechts über die rechte fahrbahnhälfte gcfahrenr der Aufprall sei an der linket' Stirn-*seite des Volkswagens erfolgt, wie aus dessen Beschlidigung hervorgehe. Infolge, dieser Fahrweise, bei der auoh die etwa brennende Schlußleuchte des Fahrrades nicht wahrge-nommen werden konnte, sei die Klägerin unvermittelt vor dem Kraftwagen aufgetaucht! der Unfall sei daher zu demindest Überwiegend auf ihre eigene Verkehrewidri^keit zurückssu-führen*	'■■■
■" Die Klägerin';ißt:dieser Barstelluhg entgegpngetreteno
 Bas Landgericht hat vorabüber den Sehmerzenegeld-anspruch entschieden und ihn demOrupäp nach su zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt * Auf die Berufung der Klägerin hatdas;:'0be:f$^	den Aps^uch dem
 Grunde nach in vollem Ucafsag...für^'gerechtfertigt..'.erklärt; die Berufung des Beklagten* mit der er eine Begrenzung dem:Grunde nach auf ein irittei erstrebte, ist deiaent-: sprechend erfolglos geblieben. .Hit der Revision, um d er en Zurückweisung die Klägerin"bittet:* ■ verfolgt .der Beklagte sein im zweiten Rechtsaug angestrebtee Ziel weiter*	.
4 -
Entscheidungsgründe t
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein mitwirkendes Seihstverschulden der Klägerin nie nicht erwiesen angesehen hat. Sie kann damit keinen Erfolg haben.
1* Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Vorfahrt des Beklagten nicht verletzt habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hach den festStellungen war der Beklagte noch 170 bis 240 m entfernt, als die Klägerin in die Bundesstraße einbog; sie hatte auf dieser schon mindestens 35 m zurückgelegt, als sie von dem Volkswagen erfaßt wurde. Die Hevision bezweifelt nicht,^daß es nach dem Verhältnis der Entfernungen und Geschwindigkeiten möglich war, die Fahrbahn ungefährdet vor dem herannahenden Beklagten zu überqueren; sie bezieht sich selbst darauf, daß dies der Mutter der KlMgerin auch gelungen ist, obwohl sie erst nach ihrer Tochter in die
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Kreuzung eingefahren ist* Me Bevisihn meint jedoch, daß dien nur für eine annähernd senkrechte Überquerung gelte, nicht für das Linkseinbiegen in einem sehr flachen Bogen, wie sie es der Klägerin verwirft* Daran ist richtig, daß eine Querfahrt noch statthaft sein kannj vp ein Einbiegen es schon nicht mehr 1st, weil es den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer bereits an der glatten -%hrt über die Kr6uzung dadurch hindert, daß er einen Zusammenstoß Unmittelbar jenseits ihres .Bereiche besorgen muß* So lag der Fall hier jedoch nicht. Bachden Festetellungen hatte die Klägerin schon mindestens 2? m auf der rechten Fahr-bohnhälfte der Bundesströße - also in Ihrer neuen Richtung -zurüekgelegt, als der Zusammenstoß erfolgte. Demnach könnte es allenfalls für den Unfall mitursächlich geworden sein,
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daß die Klügerin diese völlig ausreichende Strecke pflichtwidrig nicht dazu benutzt hätte, die äußerste rechte Straßenseite zu gewinnen. Diese Verkehrswidrigkeit bestände dann aber in einen Fehlverhalten jenseits des Kreuzungs-bereichs, nicht in einer Verletzung der 'wartepflicht. Die dem Kevisionsangriff zugrunde liegende Auffassung, daß der Linkseinbieger die Vorfahrt solange verletzen könne, wie er in der neuen Fahrtrichtung nicht voröchriftsmäßig rechts fahre, ist abzulehnen? denn auf diese feine behindert er den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer nicht beim Passieren der Kreuzung, sondern in seiner Weiterfehrt«
2 b linen solchen Verstoß der Klägerlh^: der öebenfalls eine Mitschuld begründen könnte, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, is hat nicht verkannt, daß der Sachverständige KÜhnle aus den Beschädigungen des Volkswagens auf einen ersten Aufprall an dessen linker Vorderseite geschlossen hat, was freilich mit der Behauptung der Klägerin, sie sei ganz rechts gefahren, unvereinbar wäre. Beta Ta triebt er haben diese Darlegungen jedoch nicht zu seiner vo11envÜberzeugung ausgereicht.
Er hat bedacht, daß Haube und Bach des Wagens in der Mitte eingedruckt worden sind und deshalb die Möglichkeit nicht ausgeschlossen v^erden könne, daß die Klägerin zuerst von der Mitte des Fahrzeugs erfaßtworden ist und die Beschädigung des linken ;Ko.tflOgel0dbnnBei
 ursacht hat, wie auch das Fahrrad erei-:nach einer Führung entlang der Stoßstange deren lii^es ^ bogen haben könnte. Damit hält sich dasBerufungsgerieht im Böhmen der ihm zusbehönden freien Be^elswfe stellt nicht etwaohne sich Uber die erforderliche Sachkunde auszuweisen, abweichend vom Sachverständigen einen anderen Unfallverlauf fest, sondern beschränkt sich auf
 
die Darlegung der Gründe, weshalb ihm das Gutachten keine volle Überzeugung zu vermitteln vermochte« Diese Erwägungen sind möglich und damit den Angriffen der Revision entzogen. Ihnen liegt auch kein Verfahrensverstoß zugrunde.
Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erstattet, so daß der Beklagte Gelegenheit hatte, ihm Brägen zu stellen. Ob das Berufungsgericht den Sachverständigen erneut hören wollte, lag in seinem Ermessens es war hierzu durch den Antrag des Beklagten auch dann nicht genötigt, wenn es eine vom Landgericht abweichende Würdigung des Gutachtens in Betracht zog. Denn der Sachverständige hatte seine Meinung in dem strittigen.Funkt bereits mit Bestimmtheit ^ und nicht etwa nur beiläufig oder mißverständlich - geäußert.
5« Das Berufungsgericht hat seine demnach nicht anr greifbare Ansicht dahin zueammengefafit, daß der erste Aufprall in einem. Bereich zwischen 0,80 und 1*30 m links von der rechten Begrenzung des Volkswagens erfolgt sein kann, uhd gefolgert, daß dieses laß mit dem Abstand der Klägerin vom rechten Straßenrand annähernd gleich sein muß, sofern der Beklagte scharf rechts gefahren ist* Diese letzte Möglichkeit, so hat der Tatrichter festgesteXit, vermag der Beklagte nicht äuezusoblieien. Die als glaabwürdig erachtete Icutter der Klägerin hat eine solche fahrweise bekund et, und der Beklagte vermag nur m schätzen, daß er einen Ab** stand von 0,50 bis 0,60 m vom rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Das Berufungsgericht hat es jedoch zutreffend als nicht verkehrswidrig angesehen* wehn;.die'-Klägerin' im Augenblick des Eusammehätosse^^^Abstand^ rechten fahrbahhkante gehabt haben sollte* weil der Dunkelheit eine fährt dicht an oder gar auf dem Eahr-bahnranö nicht zugemutet werden konnte und ihr.Fahrrad
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gewissen Schwankungen unterworfen war, zu demal die Straße an der Unfälleteile leicht ansteigt# Die Klägerin ist denn auch, wie der Tatrichtor festgeotellt hat, in einer leichten Schrägsteilung angefahren worden. Daß die Klägerin noch vielter links gefahren ist, konnte das Berufungsgericht nach alledem als zwar möglich, doch nicht erwiesen erachten o
4. Davon abgesehen wird das Berufungsurtdil aber schon von der Brwägung getragen, daß es gar nicht mitursächlich fUr den Unfall gewesen wäre, wenn die Klägerin tötsächlich entgegen der Vorschrift nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten haben sollte* Denn wenn der Beklagte , selbst scharf rechts fuhr, mußte er die Klägerin auf jeden Fall mit der Vorderseite seines Wagens erfasseh, wobei die Stelle des Aufpralls cchwerlioh einen Unterschied bedeutet hätte* Aber auch dann, wenn der unstreitig mit 70 bis 80 km/stöesahwihdigkeit und abgeblendetem Lieht fahrende Beklagte noch 0*50 bis 0,60 m Baum bis zu dem rechten i'ahrbahnrand gelassen haben sollte, wie er behauptet könnte er nicht geltend machen, daß der Unfall bei verkehrsgerechter Fahrweise der Klägerin ausgeblieben oder doch glimpflicher sbgelaufen wire. Dehn es könnte keinesfalls davon ausgegangen werden, daß ein so schmaler, der Klägerin' belassener Streifen^auegereleii^	■
schweren Unfall zu	.abgesehen/.davon* daß
 die Kligerih/hicbt:-^	■
gewesen- wäre,. sich - nur ■iir.äiese^:^	auf	der
 Fahrbahn zu bewegen. Auch d aß dann das Bück licht am Fahrrad derKlägerin, beaeer. wahrnehmbar .gewesen •wäre als bei einer mehr zur Sträßenmitte-'hia	eine
 ungereohtfertigte Annahme der Hevision.JDie Schrägstellung des Fahrrades, auf die sie verweist, ist hach den Fest  8 -
•Stellungen nur gering gewesen und kann daher, anders als eine annähernd quer zur Straße verlaufende Fahrt, das Rücklicht
 der Sicht des Beklagten nicht nennenswert entzogen haben»
5o Baß die Klägerin - aridere als ihre Mütter - nicht auf dem rechten Sommerweg fuhr, ist ihr entgegen der Meinung der Revision nicht vorzuwerfen. Es handelte sich unstreitig nicht um einen Radweg, dessen Benutzung nach § 27 Abs. 1 StVO zwingend vorgeschriebon gewesen wäre. Ein Sommerweg gilt im Sinne von § 10 Abs* 3 StVO als selbständige Straße. Mag er auch befahrbar sein, so handelt deshalb ein Radfahrer doch nicht verkehrswidrig, wenn er auf der befestigten Fahrbahn bleibt und dort die äußerste rechte Seite einhält.
Er hat nur auf den Sommerweg auszuweichen* wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. /Eine-solche^läge-:,,ist/aber nicht schon Überall dort anzunehmeh, wo rücksichtslose Kraftfahrer den auf der festen Fahrbahn befindlichen Radfahrer gefährden könnten. Bei einer Breite der rechten Fahrbahnhälfte von 3,12 m hätte der Beklagt© ungeachtet des Gegenverkehrs jeden vorschriftsmäßig rechts fahrenden Radfahrer ohne Gefährdung überholen kbnnen, wenn er sich selbst verkehr ©gerecht verhalten hätte. Er kann es deshalb der Klägerin nicht zur last legen, daß sie dort alsHindernia aufgetaucht ist, woer mit ihr rechnen mußte, aber pflichtwidrig nicht gerechnet hat, indem er seifestauf. -der äußersten rechten fahrbahnseite mit einer weitGeschwindigkeit fuhr, die ihm ein rechtzeitiges AnMlten qdfr Au s** weichen nicht gestattete^ ;
6. .Rer' Revision mußte deshalb	der	'
Schadensteilungversagt bleiben• Entgegen ihrerMeinung durfte das Berufungageriefcteher auch vöi#ir^	'■
Klägerin ein Schmerzensgeld sowohl in Kapital- wie in Rentenform zuzubilligen ist, dem Betragsverfahren Uberlassen. Es handelt sich hierbei um einen Ausschnitt der Prüfung, welche
 Leistung als Ausgleich des dem Grunde nach gerechtfertigten Schmerzensgeldanspruchs angemessen ist. Deshalb läßt sich darüber in aller Kegel - und auch vorliegend - nur befinden, nachdem die für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden Umstände aufgeklärt sind, d*h« nach Durchführung des Betragsverfahrens. Die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich daher Jedenfalls aus Gründen der Zweckmäßigkeit.
7# Hach alledem mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden# Die Koetenenteeheldu&g ergibt sich aus § 9? ZPO« . , '
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