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BGH · 71 ZE 1/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZE 1/59

beklagten gekommen und auf der südlichen Fahrbahnseite mit dem DKW-Wagen zusammengestoßeho Der Unfall sei also allein vom Erstkläger verschuldet und für den Erstbeklagten unvermeidbar gewesen«, 3* Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden aus dem Unfall vom 280 Dezember 1955 seit dem 25o April 1957 entstandenen und noch entstehenden weiteren Schaden zu l/2 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Versicherungsträger übergegangen ist oder übergehte Im übrigen wird der Feststellungsanspruch abgewie-sen«, » Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, daß sich die entscheidende Frage, auf welchem leil der Fahrbahn die beiden Kraftfahrzeuge zusammengestoßen sind, nicht mehr mit einiger Zuverlässigkeit aufklären läßto Dabei ist das Berufungsgericht eingehend auf die Angaben der Parteien, die Aussagen der Insassen des Opel-Wagens, die sehr unzulänglichen Festlegungen in der nachträglich angefertigten Polizeiskizze, die Endstellung der Fahrzeuge und die Art ihrer Beschädigungen eingegangenG Es hat auch die besonderen Verhältnisse der Örtlichkeit und die starken Windböen aus West und Südwest zur Zeit des Unfalls berücksichtigt und sich endlich mit den von den beiden Privatgutachtern und dem gerichtlichen Gutachter angestellten Versuchen einer Unfallrekonstruktion unter Hervorhebung der Unsicherheitsfaktoren in diesen Versuchen kritisch auseinandergesetzt „ Auf G-rund der sorgfältigen und erschöpfenden Würdigung hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Stelle des Zusammenstoßes auf der nördlichen Fahrbahnseite, also der Fahrbahnseite des Opel-Wagens*war« 20 Dieses Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung kann durch die Rügen der Revision, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, nicht erschüttert werden,, Das Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß gewichtige Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Darstellung der Kläger sprechen,. nach dem Zusammenstoß angeht, der die Revision besonderes Gewicht beimißt, so steht fest, daß der • DKW-Wagen auf seiner Fahrbahnseite senkrecht zur Fahrbahn stand und mit seinem Vorderteil in die nördliche Fahrbahn hineinragte, während der Opel-Personenkraftwagen mit seinem größeren Teil nördlich neben der Fahrbahn stand und nur mit einem kleinen Vorderteil die Fahrbahn in Anspruch nahm«, Abstand und Winkelstellung der beiden Fahrzeuge konnten nur ungefähr ermittelt werden*, Angesichts der mannigfaltigen Faktoren* von denen die Endstellung der Fahrzeuge abhängig sein kann* weist diese* soweit sie hier überhaupt feststeht* nicht schon nach einem Satz tvpi-scher Lebenserfahrung so zuverlässig auf eine Anstoßstelle auf der nördlichen Fahrbahnseite hin* daß eine andere Möglichkeit zunächst außer Betracht b-3 bleiben kann. Mit diesen Gutachten hat sich das Berufungsgericht aber sehr eingehend auseinandergesetzt und begründet, weshalb die geringen objektiven Anhaltspunkte für eine Feststellung nicht ausreichten«, Aus der Lage der Splitter und einiger abgerissener Fahrzeugteile läßt sich erst recht keine Grundlage für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins entnehmen, zu demal diese Lage entscheidend durch den starken Wind beeinflußt sein • kann*, Zu dem weiteren Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Insassen des Opel-Personenkraftwagens von vornherein mit einer gewissen Einseitigkeit gewürdigt, ist zu sagen, daß das Berufungsgericht sehr eingehend auf diese Aussagen eingegangen ist und seine Ansicht begründet hat, weshalb aus dem Inhalt dieser Aussagen keine entscheidenden Folgerungen für die Richtigkeit der Sachdarstel-lung der Kläger gezogen werden können«, Las Berufungsgericht hat auch die Anforderungen, die an die Gewinnung der richterlichen Überzeugung zu stellen sind, entgegen der Ansicht der Revision keineswegs überspannt„ Es sieht sich nicht durch die Unterstellung rein theoretischer Möglichkeiten an einer Feststellung gehindert, sondern hält es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sehr wohl für praktisch möglich, daß der Erstkläger es war, der von seiner Fahrbahn abgewichen ist* Unterstellt man aber einen solchen Ablauf, so läßt sich dem Zweitbeklagten kein Verschulden vorwerfen» Da die Kläger für ein Verschulden des Zweitbeklagten beweisfällig geblieben sind, mußten die Ansprüche, die sich nur auf Grund der §§ 823 ff BGB rechtfertigen ließen, abgewiesen werden» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe jedenfalls nicht ohne weitere Aufklärung die Haftung des Erstbeklagten aus der Vorschrift des § 831 BGB ablehnen dürfen» Die Rüge ist unbegründet» § 831 BGB setzt voraus, daß jemand einem anderen eine Tätigkeit übertragen hat, bei deren Ausführung dieser von: der Weisung des Geschäftsherrn mehr oder minder abhängig ist»;Das wäre von den Klägern näher darzulegen gewesen» Die Tatsache, daß der Zweitbeklagte bei einer für seinen Arbeitgeber ausgeführteh Geschäftsfahrt den Kraftwagen des Erstbeklagten benutzte«, wies keineswegs schon darauf hin, daß der Zweitbeklagte bei dieser Fahrt Verrichtungsgehilfe des Erstbeklagten im Sinne einer Weisüngsgebunden-heit war (vgl» HG VAE 194o, 6)» Ob derjenige, der einem an•• deren einen Wagen mit einem Fahrer gegen Entgelt zur Ver- . die auf ein Verhältnis der beiden Beklagten im Sinne des § 831 3GB hinwiesen«, Ihr Vortrag ließ aber nur erkennen* daß der Zweitbeklagte bei der Fahrt Verrichtungsgehilfe seines Arbeitgebers war, für den er Flaschen in dem Wagen beförderte«

Zitierte Normen: § 7 StVG § 831 BGB
WagenErstbeklagtenFahrbahnBerufungsgerichtAnspruchKlägerErstklägerRevision

Volltext der Entscheidung

2209 001
71 ZE 1/59
7 e r k 11 n d e t am 5o Januar I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Io des Kaufmanns Heinrich S Hl
2c seiner Ehefrau -Agnes
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in L^lPNrcflPüber
, daselbsc,
 ge bo B
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
g e g e n
Io den Zahnarzt Dr» Erich Se^B in GM 2 c den Kaufmann Rolf	in
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr«,
hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 196o unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Uro Engels und der Bundesrichter Dr0 Kleinewefers, Br0 Bode* Dra Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Celle vom 17o November 1958 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden zu 19/20 dem Erstkläger, zu 1/20 der Zweitklägerin auf erlegt,,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am Abend des 28« Dezember 1955 gegen 23a15 Uhr befahr der Erstkläger mit seinem Personenkraftwagen Opel-Olympia 195o die Bundesstraße 65 von Hannover in westlicher Richtung« In dem Wagen fuhren die Zweitklägerin (Ehefrau des Erstklägers) und zwei Schwägerinnen mit« Zwischen Everloh und Ditterke stieß der Wagen auf der 6 m breiten Fahrbahn mit dem aus der Gegenrichtung kommenden DKW~Personenkraftwa~ gen des Zweitbeklagten zusammen? der soeben eine Rechtskurve durchfahren hatte« Dieser Wagen wurde vom Erstbeklagten gelenkt? der im Auftrag seines Arbeitgebers? eines Gastwirts und Brennereibesitzers? 40 Flaschen Alkohol beförderte«
Die Fahrzeuge wurden beschädigt? die Insassen verletzt«
Die Kläger haben vorgetragen? der Erstbeklagte sei infolge Fahrunsicherheit und überhöhter Geschwindigkeit auf seine linke - die nördliche - Fahrbahnseite gekommen und dort mit dem Opel-Personenkraftwagen zusammengestoßen« Für den Erstkläger sei der Unfall unvermeidbar.gewesen«
Der Erstkläger hat Zahlung eines Betrages von 8 496?14 DM und einer monatlichen Rente von 16o DM für die Zeit vom 1« Mai 1957 bis zu dem 31o Dezember:1957 gefordert« Ferner hat er um die Feststellung gebeten? daß die Beklagten allen weiteren ünfallschaden. zu tragen haben« Sodann haben beide Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert? dessen ziffernmäßige Festsetzung sie dem Gericht überlassen haben«
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten« Sie haben behauptet? der Opel-Wagen sei in die Fahrbahn des Erst-
beklagten gekommen und auf der südlichen Fahrbahnseite mit dem DKW-Wagen zusammengestoßeho Der Unfall sei also allein vom Erstkläger verschuldet und für den Erstbeklagten unvermeidbar gewesen«,
Das Landgericht hat die Entscheidung über die Rentenforderung und die in dem Betrag von 8 496,14 DM enthaltene Forderung für aufgelaufene Renten in Höhe von 2 4oo DM dem wei-‘ teren Verfahren Vorbehalten« Im übrigen hat es die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen«
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der. weitergehenden Berufung wie folgt entschieden;	-
1« Ein Teilbetrag von 5963,29 DM des Klageanspruchs 1) nebst Zinsenist nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes , soweit es sich um abgetretene Ansprüche der Klägerin zu 2) handelt, dem Grunde nach voll, im übrigen dem Grunde nach zu 1/2 des hier in Betracht kommenden GesamtSchadens gerechtfertigt, jedoch vorbehaltlich des Übergangs von Ansprüchen auf öffentliche Versicherungsträger nach §. 1542 RVÖ oder auf andere Versicherungsträger nach § 67 VVG«
In Höhe der hiernach nicht gerechtfertigten Quote des Teilanspruchs sowie in Höhe weiterer 32,85 DM nebst 5 Zinsen hierauf wird die Klage abgewiesen«
In Höhe von 2 4oö DM nebst Zinsen bleibt die Entscheidung über diesen Klageanspruch — ebenso wie die Entscheidung über den Rentenanspruch 1a)- dem Schluß-* urteil des Landgerichts Vorbehalten«
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20 Die Klagansprüche 2) und 3} (Schmerzensgeldansprüche) werden abgewiesen0
3* Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden aus dem Unfall vom 280 Dezember 1955 seit dem 25o April 1957 entstandenen und noch entstehenden weiteren Schaden zu l/2 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Versicherungsträger übergegangen ist oder übergehte
 Im übrigen wird der Feststellungsanspruch abgewie-sen«,	»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger das Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils0
Entscheidungsgründes
 Io Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, daß sich die entscheidende Frage, auf welchem leil der Fahrbahn die beiden Kraftfahrzeuge zusammengestoßen sind, nicht mehr mit einiger Zuverlässigkeit aufklären läßto Dabei ist das Berufungsgericht eingehend auf die Angaben der Parteien, die Aussagen der Insassen des Opel-Wagens, die sehr unzulänglichen Festlegungen in der nachträglich angefertigten Polizeiskizze, die Endstellung der Fahrzeuge und die Art ihrer Beschädigungen eingegangenG Es hat auch die besonderen Verhältnisse der Örtlichkeit und die starken Windböen aus West und Südwest zur Zeit des Unfalls berücksichtigt und sich
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endlich mit den von den beiden Privatgutachtern und dem gerichtlichen Gutachter angestellten Versuchen einer Unfallrekonstruktion unter Hervorhebung der Unsicherheitsfaktoren in diesen Versuchen kritisch auseinandergesetzt „ Auf G-rund der sorgfältigen und erschöpfenden Würdigung hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Stelle des Zusammenstoßes auf der nördlichen Fahrbahnseite, also der Fahrbahnseite des Opel-Wagens*war«
20 Dieses Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung kann durch die Rügen der Revision, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, nicht erschüttert werden,, Das Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß gewichtige Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Darstellung der Kläger sprechen,. Ob sie zu einer Feststellung ausreichten, hatte das Berufungsgericht in eigener Verantwortung zu entscheiden. Vergeblich bemüht sich die Revision, durch Aufzeigung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf die Grundlage für eine Anwendung des Beweises des ersten Anscheins zu schaffen. Soweit auf die in der Polizeiskizze festgelegte Spur hingewiesen wird, ist nicht einmal gesichert, ob sie von dem Opel-Personenkraftwagen herrührt„
Im übrigen kann selbst in diesem Fall, wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat, der Zusammenstoß doch auf der südlichen Fahrbahnseite stattgefunden haben«, Was die Endstellung der Wagen?; nach dem Zusammenstoß angeht, der die Revision besonderes Gewicht beimißt, so steht fest, daß der • DKW-Wagen auf seiner Fahrbahnseite senkrecht zur Fahrbahn stand und mit seinem Vorderteil in die nördliche Fahrbahn hineinragte, während der Opel-Personenkraftwagen mit seinem größeren Teil nördlich neben der Fahrbahn stand und nur mit einem kleinen Vorderteil die Fahrbahn in Anspruch nahm«,
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Abstand und Winkelstellung der beiden Fahrzeuge konnten nur ungefähr ermittelt werden*, Angesichts der mannigfaltigen Faktoren* von denen die Endstellung der Fahrzeuge abhängig sein kann* weist diese* soweit sie hier überhaupt feststeht* nicht schon nach einem Satz tvpi-scher Lebenserfahrung so zuverlässig auf eine Anstoßstelle auf der nördlichen Fahrbahnseite hin* daß eine andere Möglichkeit zunächst außer Betracht b-3 bleiben kann. Bei den Folgerungen* die aus der Endstellung der Wagen und der Ai»t ihrer Beschädigung gezogen werden können* um den Ort des Zusammenstoßes zu ermitteln, sind in erster Linie jene physikalischen Gesetze und verkehrstechnischen Erfahrungen von Bedeutung, die dem Berufungsgericht durch die Gutachten vermittelt worden sind*. Mit diesen Gutachten hat sich das Berufungsgericht aber sehr eingehend auseinandergesetzt und begründet, weshalb die geringen objektiven Anhaltspunkte für eine Feststellung nicht ausreichten«,
Aus der Lage der Splitter und einiger abgerissener Fahrzeugteile läßt sich erst recht keine Grundlage für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins entnehmen, zu demal diese Lage entscheidend durch den starken Wind beeinflußt sein • kann*, Zu dem weiteren Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Insassen des Opel-Personenkraftwagens von vornherein mit einer gewissen Einseitigkeit gewürdigt, ist zu sagen, daß das Berufungsgericht sehr eingehend auf diese Aussagen eingegangen ist und seine Ansicht begründet hat, weshalb aus dem Inhalt dieser Aussagen keine entscheidenden Folgerungen für die Richtigkeit der Sachdarstel-lung der Kläger gezogen werden können«, Las Berufungsgericht hat auch die Anforderungen, die an die Gewinnung der richterlichen Überzeugung zu stellen sind, entgegen der Ansicht der Revision keineswegs überspannt„ Es sieht sich nicht durch die Unterstellung rein theoretischer Möglichkeiten an einer Feststellung gehindert, sondern hält es nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme sehr wohl für praktisch möglich, daß der Erstkläger es war, der von seiner Fahrbahn abgewichen ist* Unterstellt man aber einen solchen Ablauf, so läßt sich dem Zweitbeklagten kein Verschulden vorwerfen» Da die Kläger für ein Verschulden des Zweitbeklagten beweisfällig geblieben sind, mußten die Ansprüche, die sich nur auf Grund der §§ 823 ff BGB rechtfertigen ließen, abgewiesen werden»
3» Demgemäß ist die Haftung des Zweitbeklagten mit Hecht nur auf Grund der Vorschrift des § 18 StVG im Rahmen der Beschränkungen des Straßenverkehrsgesetzes bejaht worden»
4o Die Haftung des Erstbeklagten folgt angesichts des ungeklärten Ablaufs des Zusammenstoßes aus seiner Eigenschaft als Halter des DKW-Wagens (§7 StVG)»
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe jedenfalls nicht ohne weitere Aufklärung die Haftung des Erstbeklagten aus der Vorschrift des § 831 BGB ablehnen dürfen» Die Rüge ist unbegründet» § 831 BGB setzt voraus, daß jemand einem anderen eine Tätigkeit übertragen hat, bei deren Ausführung dieser von: der Weisung des Geschäftsherrn mehr oder minder abhängig ist»;Das wäre von den Klägern näher darzulegen gewesen» Die Tatsache, daß der Zweitbeklagte bei einer für seinen Arbeitgeber ausgeführteh Geschäftsfahrt den Kraftwagen des Erstbeklagten benutzte«, wies keineswegs schon darauf hin, daß der Zweitbeklagte bei dieser Fahrt Verrichtungsgehilfe des Erstbeklagten im Sinne einer Weisüngsgebunden-heit war (vgl» HG VAE 194o, 6)» Ob derjenige, der einem an•• deren einen Wagen mit einem Fahrer gegen Entgelt zur Ver- . fügung stellt, Geschäftsherr des Fahrers bei den für den anderen durchgeführten Fahrten bleibt, mag dahinstehen» Denn
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jedenfalls hätten die Kläger von sich aus die tatsächlichen Grundlagen vertragen müssen5. die auf ein Verhältnis der beiden Beklagten im Sinne des § 831 3GB hinwiesen«, Ihr Vortrag ließ aber nur erkennen* daß der Zweitbeklagte bei der Fahrt Verrichtungsgehilfe seines Arbeitgebers war, für den er Flaschen in dem Wagen beförderte«
5© Soweit die in der Person des Erstklägers entstände-nen Ansprüche auf Grund des § 17 StVG gekürzt worden sind* hat die Revision Anstände nicht erhoben«, Ebensowenig ist die Abweisung des nicht hinreichend begründeten Postens von-32o85 DM beanstandet worden«, Pie von Amts wegen vorzunehmende
 
Prüfung läßt weder hier noch in anderen Punkten erkennen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch einen Mangel in der Anwendung des materiellen Rechts beeinflußt ist*
Die Revision der Kläger war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüefczuweisen0
Engels	Pr* Kleinewefers	Dr*	Bode
 Df. Hauß	Heinrich	Meyer