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BGH · VX ZK 1/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VX ZK 1/53

Die Klägerin, die an die Hinterbliebenen des 34P Renten zahlt, nimmt beim Beklagten in Höhe von 1 773,90 IM Rückgriff» Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei mindestens nach dem Straßenverkehrsgesetz zu dem Schadensersatz verpflichtet» Der Beklagte habe, so müsse man annehmen, vom rechten Bürgersteig keinen genügenden Sicherheitsabstand eingehalten» Aller Wahrscheinlichkeit nach habe er den Un-fall bei gebotener Aufmerksamkeit selbst dann vermeiden können, wenn vor Annäherung des Wagens eine Wendung nach links auf dem Bürgersteig gemacht haben sollte. Sehr fernliegend sei es, daß der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute S4P plötzlich und ohne Beobachtung des Verkehrs die Fahrbahn betreten habe» Es stehe nicht einmal fest, daß sppauf der Fahrbahn angefahren worden sei. Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat vorgetragen, er sei auf der rechten Fahrbahnseite gefahren und habe nach dem Überqueren der Kreuzung seine Geschwindigkeit von etwa 40 km/st leicht erhöht. Als er auf 1 bis 2 m an herangekommen sei, habe sich dieser plötzlich auf dem Gehweg zur Seite gedreht und, ohne zunächst nach links zu sehen, die Fahrbahn betreten. Er, der Beklagte, habe den Wagen nach links zu reißen versucht, jedoch nicht mehr vermeiden können, daß Sppvom rechten Kotflügel erfaßt worden sei. Die Klägerin hat den Klageantrag im Berufungsrechtszug weiter verfolgt und außerdem um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte veipflichtet ist, ihr ihre weiteren Aufwendungen bis zu dem Zeitpunkt zu ersetzen, in dem der verunglückte das 60. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug in erster Linie die Behauptung aufgestellt, habe den Buhrschnellweg von links nach rechts überquert und sei kurz vor Erreichen des südlichen Gehwegs vom Wagen des Beklagten erfaßt worden.. 1» Bas Berufungsgericht hat den Klageansprucfa zunächst unter, dem Gesichtspunkt des § 823 BGB geprüft und im einzelnen ausgeführt, daß ein Verschulden des Beklagten nicht bewiesen sei. Bern Berufungsgericht erscheint nach den Umständen die Barstellung des Beklagten von dem Unfallhergang als glaubwürdig. Die Grundsätze über den Sicherheitsabstand, der zu einen auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger einzuhalten ist, können nicht auf den Fall übertragen werden, daß sich der Fußgänger auf dem durch eine Bordsteinkante abgegrenzten Bürgersteig bewegt. 2, Das Berufungsgericht hat auch eine Haftung des Beklagten nach § 7 StVG abgelehnt. Das Berufungsgericht hat Jedoch den Beweis als erbracht angesehen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des $ 7 Abs. 2 StVG war. Das Berufungsgericht hat ergänzend aus dem Ergebnis der gemäß § 448 ZPO angeordneten Parteivernehmung des Beklagten die Überzeugung gewonnen, daß dessen Darstellung richtig ist* Das Berufungsgericht hatte in den vorhergegangenen Ausführungen ausreichend dargetan, daß auch unabhängig von der eigenen Darstellung des Beklagten mehrere Anhaltspunkte dafür sprechen, daß überraschend die Fahrbahn betreten hat, um den Ruhrschnellweg zu überqueren. War aber das Berufungsgericht von der Richtigkeit der Aussagen des Beklagten überzeugt, so läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht -den Unfall als unabwendbares Ereignis angesehen und demgemäß die Haftung des Beklagten abgelehnt hat. War es aber so, daß überraschend vom Gehweg auf die Fahrbahn getreten ist, als der mit 50 bis 60 km/st fahrende Beklagte schon auf 1 bis 2 m herangekommen war, so lag in der Tat für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis vor.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 7 StVG § 443 ZPO § 7 StVG
WagenUnfallFahrbahnBerufungsgerichtFußgängerBürgersteigKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung: nein
 StVG § 7; ZPO § 448
2338 004
Bei der Prüfung, oh sich ein Kraftfahrer gemäß § 7 Abs, 2 StVG entlasten kann, ist der Tatrichter nicht gehindert, den Kraftfahrer nach § 448 ZPQ als Partei zu . vernehmen und seine Aussage als Erkennthismi11el zu >ver- \ ♦werten..
BGH, Urt.v. 19.Dezember 195p ^ VX ZK 1/53 _ qm Hamm
VI ZK 1/58
Verkündet am 19« Dezember 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt	in
 vertreten durch die Gesc diese vertreten durch den Ersten Direktor S ebenda.

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Eechtsanwalt
 gegen
den Bauingenieur Karl l^HHH in	AJBHfestraße	0/0
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof ,Dr4000 -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr,Engels, Hanebeck, Dr.Bode und Dr, Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
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 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am Nachmittag des 3? Februar 1955 mit seinem Personenkraftwagen (Daimler-Benz 170 V) den Ruhr-schnellweg von Oelsenkirchen in östlicher Richtung* Itwa 40 m hinter der Kreuzung Castroper Stx*aße / Castroper Hellweg fuhr er den 38-jährigen einäugigen S^Pan, der am folgenden Tage an den erlittenen Verletzungen verstarb» S4P lag nach dem Unfall mit dem Oberkörper auf dem südlichen rechten Gehweg und mit den Beinen oder Füßen auf der Fahrbahn der Straße» Der reohte Vorderteil des Personenkraftwagens wies Beschädigungen auf»
Die Klägerin, die an die Hinterbliebenen des 34P Renten zahlt, nimmt beim Beklagten in Höhe von 1 773,90 IM Rückgriff» Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei mindestens nach dem Straßenverkehrsgesetz zu dem Schadensersatz verpflichtet» Der Beklagte habe, so müsse man annehmen, vom rechten Bürgersteig keinen genügenden Sicherheitsabstand eingehalten» Aller Wahrscheinlichkeit nach habe er den Un-fall bei gebotener Aufmerksamkeit selbst dann vermeiden können, wenn vor Annäherung des Wagens eine Wendung nach links auf dem Bürgersteig gemacht haben sollte. Sehr fernliegend sei es, daß der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute S4P plötzlich und ohne Beobachtung des Verkehrs die Fahrbahn betreten habe» Es stehe nicht einmal fest, daß sppauf der Fahrbahn angefahren worden sei. Die unzureichende Aufklärung des Unfallhergangs müsse eich nach dem Straßenverkehrsgesetz zu Basten des Beklagten auswirken»	*	‘
 
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat vorgetragen, er sei auf der rechten Fahrbahnseite gefahren und habe nach dem Überqueren der Kreuzung seine Geschwindigkeit von etwa 40 km/st leicht erhöht. Auf den Fußgänger Spp sö^ er aufmerksam geworden, als er etwa 20 m ostwärts der Kreuzung gewesen sei. spp sei auf dem rechten Gehweg in östlicher Dichtung gegangen. Nichts habe darauf hingedeutet, daß S^pdie Fahrbahn zu Überqueren beabsichtige. Daher habe er, der Beklagte, von einem Warnzeichen abgesehen. Als er auf 1 bis 2 m an herangekommen sei, habe sich dieser plötzlich auf dem Gehweg zur Seite gedreht und, ohne zunächst nach links zu sehen, die Fahrbahn betreten. Er, der Beklagte, habe den Wagen nach links zu reißen versucht, jedoch nicht mehr vermeiden können, daß Sppvom rechten Kotflügel erfaßt worden sei. Der Beklagte ist der Ansicht, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat den Klageantrag im Berufungsrechtszug weiter verfolgt und außerdem um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte veipflichtet ist, ihr ihre weiteren Aufwendungen bis zu dem Zeitpunkt zu ersetzen, in dem der verunglückte das 60. Lebensjahr vollendet haben würde. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug in erster Linie die Behauptung aufgestellt,	habe den Buhrschnellweg von links nach rechts
 überquert und sei kurz vor Erreichen des südlichen Gehwegs vom Wagen des Beklagten erfaßt worden.. Daneben hat sich die Klägerin auf ihr früheres Vorbringen bezogen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Be vision bittet die Klägerin, den im Berufungsrechts zug gestellten Anträgen stattzugeben. Der Beklagte beantragt die Bevision zurückzuweieen.
 
Bntscheidungsgründe $
1» Bas Berufungsgericht hat den Klageansprucfa zunächst unter, dem Gesichtspunkt des § 823 BGB geprüft und im einzelnen ausgeführt, daß ein Verschulden des Beklagten nicht bewiesen sei. Es hat bei dieser Prüfung insbesondere auf folgende Umstände Wert gelegt? Der Beklagte machte nach dem Unfall einen ruhigen und sachlichen Eindruck. Irgend welche Anzeichen von Übermüdung oder Alkoholeinfluß lagen nicht vor. Bie breite Fahrbahn war auf weite Entfernung übersichtlich. Ber Verkehr auf der Fahrbahn war zur Unfallzeit gering. Aus den Beschädigungen des Kraftwagens ergibt sich, daß der Verunglückte von der Stoßstange des Personenkraftwagens erfaßt sein muß. Ba die Stoßstange und der rechte Kotflügel des Wagens nicht mehr als 7 cm über die äußere Begrenzung der volleren Räder seitlich hinausragen, kenn nur dann auf dem Bürgersteig von dem Wagen angestoßen worden sein, wenn er ganz am Bande des Kantsteins ging und der Wagen des Beklagten, radierend am Kantstein entlangfuhr« Bas erscheint dem Berufungsgericht als völlig unwahrscheinlich und fernliegend. Bie Bage des Verletzten läßt vielmehr darauf schließen, daß dieser zwar in der Nähe des Bürgersteigs, aber doch auf der Fahrbahn angefahren wurde. Bern Berufungsgericht erscheint nach den Umständen die Barstellung des Beklagten von dem Unfallhergang als glaubwürdig.
legt man diese Barstellung zugrunde, so hat der Beklagte sich nicht schuldhaft.verbalten. Benn er brauchte nicht damit zu rechnen, daß ein geradeaus gehender Fußgänger plötz-.lich vom Bürgersteig auf die Fahrbahn des Buhrsohnellwegs treten werde (vgl. BGH VHS 14, 85). Entgegen der Ansicht der Revision spielt es keine Bolle, ob der Beklagte mit seinem Wagen zu dem Bürgersteig einen Abstand von 50 bis 60 cm.
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oder einen solchen yon 40 bis 50 cm gehalten hat« Auch ein Abstand von 40 bis 50 cm kann nicht beanstandet werden.
Die Grundsätze über den Sicherheitsabstand, der zu einen auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger einzuhalten ist, können nicht auf den Fall übertragen werden, daß sich der Fußgänger auf dem durch eine Bordsteinkante abgegrenzten Bürgersteig bewegt. Hier besteht ohne besonderen Anhaltspunkt kein Anlaß zu der Annahme, daß der Fußgänger infolge von Unachtsamkeit oder bei Gehschwankungen in die Fahrbahn des Kraftwagens kommt. .
2, Das Berufungsgericht hat auch eine Haftung des Beklagten nach § 7 StVG abgelehnt. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus erkannt, daß dem Beklagten insoweit die Beweislast zufällt. Das Berufungsgericht hat Jedoch den Beweis als erbracht angesehen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des $ 7 Abs. 2 StVG war. Es spreche, so wird in den Urteilsgründen ausgeführt, schon nach den ganzen Umständen eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich der Unfall so zugetragen habe, wie ihn der Beklagte darstelle. Das Berufungsgericht hat ergänzend aus dem Ergebnis der gemäß § 448 ZPO angeordneten Parteivernehmung des Beklagten die Überzeugung gewonnen, daß dessen Darstellung richtig ist*
Diese Beweiswürdigung ist entgegen der Ansicht der Revision weder widerspruchsvoll noch im rechtlichen Ansatzpunkt feblsam. Das Berufungsgericht hatte in den vorhergegangenen Ausführungen ausreichend dargetan, daß auch unabhängig von der eigenen Darstellung des Beklagten mehrere Anhaltspunkte dafür sprechen, daß überraschend die Fahrbahn betreten hat, um den Ruhrschnellweg zu überqueren. Die Vermutungen, die die Klägerin über die Entstehung des Unfalls aufsteilt, konnte das Berufungsgericht durchaus
 
ala sehr unwahrscheinlich bezeichnen. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils lassen in keiner Weise erkennen, daß das Berufungsgericht hei der Anordnung der Parteivernehmung gemäß § 443 ZPO die dem Richter gesetzte Grenze überschritten hat. War aber das Berufungsgericht von der Richtigkeit der Aussagen des Beklagten überzeugt, so läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht -den Unfall als unabwendbares Ereignis angesehen und demgemäß die Haftung des Beklagten abgelehnt hat. Die von der Revision vorgetragene Auffassung läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß die Parteiaussage des beklagten Kraftfahrers oder Halters nicht als Erkenntnis mittel berücksichtigt werden darf, wenn es sich um die Prüfung handelt, ob ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 StVO Vorgelegen hat« Biese Auffassung entbehrt der rechtlichen Grundlage*
Die tatsächliche Peststellung über den Unfallhergang ist, da die verfahrensrechtliche Büge nicht durchgreift, für das Bevisionsgericht bindend. War es aber so, daß überraschend vom Gehweg auf die Fahrbahn getreten ist, als der mit 50 bis 60 km/st fahrende Beklagte schon auf 1 bis 2 m herangekommen war, so lag in der Tat für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis vor. Daher ist auch die Haftung des Beklagten-aus § 7 StVG vom Berufungsgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt worden.
3* Die Revision der Klägerin erweist sich somit als unbegründet« Sie war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurücksuwe is en *
Meiß	Engels	Hanebeok
 Br, Bode	Br*	Hauß