* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 99/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 99/97

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger bis zu den derzeit geltenden Höchstbeträgen nach dem Straßenverkehrsgesetz neben dem künftigen auch den ihm infolge des Unfalls vom 15. Mit der Klage hat er von den Beklagten u.a. die Zahlung von Schmerzensgeld und den Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit von Januar 1992 bis Oktober 1995 in Höhe von 56.346,88 DM sowie die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden verlangt. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagten "dem Grunde nach ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 30% des entstandenen Schadens" zustehe. Des weiteren hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall in Höhe von 30% der entstandenen Schäden zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den "im ersten Rechtszug noch anhängigen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Höhe von 56.346,48 DM" dem Grunde nach zu 30% für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger zu dem Ersatz von 30% des künftig entstehenden materiellen Schadens verpflichtet seien. Eine Haftung der Beklagten nach dem Straßenver-kehrsgesetz, die diese nicht in Abrede stellen, hat es wegen Mitverschuldens des Klägers nur in Höhe von 30% bejaht. Das Landgericht hatte dem Kläger den bis Oktober 1995 beziffert geltend gemachten Verdienstausfallschaden dem Grunde nach zu 30% zugesprochen und die Ersatzpflicht hinsichtlich der materiellen und immateriellen Schäden zu 30% festgestellt. Darüber hat es sich - möglicherweise ungewollt - in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise hinweggesetzt, indem es auf der Grundlage seiner unzutreffenden Auslegung des Feststellungsbegehrens des Klägers den Feststellungsausspruch auf künftig entstehende Schäden beschränkt und damit den von November 1995 bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Januar 1997 entstandenen Erwerbsschaden aus der Feststellung herausgenommen hat.

FeststellungErsatzentstandenHöhemateriellkünftigErsatzpflichtKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 99/97
URTEIL
Verkündet am:
5. Mai 1998 Freitag
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach,
 Dr. Müller und Dr. Dressier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1997 insoweit aufgehoben, als der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht der Beklagten für den bereits entstandenen materiellen Schaden aberkannt worden ist.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger bis zu den derzeit geltenden Höchstbeträgen nach dem Straßenverkehrsgesetz neben dem künftigen auch den ihm infolge des Unfalls vom 15. Dezember 1992 bereits entstandenen materiellen Schaden zu 30% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
3
Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 15. Dezember 1992 durch den Zusammenstoß seines Motorrades mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW des Beklagten zu 1) erheblich verletzt. Mit der Klage hat er von den Beklagten u.a. die Zahlung von Schmerzensgeld und den Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit von Januar 1992 bis Oktober 1995 in Höhe von 56.346,88 DM sowie die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden verlangt.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagten "dem Grunde nach ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 30% des entstandenen Schadens" zustehe. Des weiteren hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall in Höhe von 30% der entstandenen Schäden zu ersetzen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den "im ersten Rechtszug noch anhängigen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Höhe von 56.346,48 DM" dem Grunde nach zu 30% für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger zu dem Ersatz von 30% des künftig entstehenden materiellen Schadens verpflichtet seien. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verlangt der Kläger, hinsichtlich des materiellen Schadens das landgerichtliche Urteil im Feststellungsausspruch mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß die
4
Ersatzpflicht auf die derzeit geltenden Höchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz beschränkt sei.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Verschuldenshaftung der Beklagten nicht festzustellen vermocht und deshalb einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers verneint. Eine Haftung der Beklagten nach dem Straßenver-kehrsgesetz, die diese nicht in Abrede stellen, hat es wegen Mitverschuldens des Klägers nur in Höhe von 30% bejaht. Das Feststellungsverlangen des Klägers hat das Berufungsgericht dahin verstanden, daß es ihm lediglich um künftige, nicht um bereits entstandene Schäden gehe.
II.
Gegen die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz lediglich des künftigen materiellen Schadens wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Landgericht hatte dem Kläger den bis Oktober 1995 beziffert geltend gemachten Verdienstausfallschaden dem Grunde nach zu 30% zugesprochen und die Ersatzpflicht hinsichtlich der materiellen und immateriellen Schäden zu 30% festgestellt. Damit wurde der Sache nach auch der Verdienstausfall, der zwischen den Schlußverhandlungen in beiden Tatsacheninstanzen entstanden ist, erfaßt. Die Beklagten haben den Feststellungsausspruch nur wegen der Zuerkennung des immateriel-
5
len Schadens angegriffen. Soweit der Ausspruch den materiellen Schaden betrifft, ist er daher der Berufungsinstanz nicht angefallen. Das Berufungsgericht war infolgedessen an die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der seit November 1995 entstandenen und entstehenden materiellen Schäden gebunden. Darüber hat es sich - möglicherweise ungewollt - in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise hinweggesetzt, indem es auf der Grundlage seiner unzutreffenden Auslegung des Feststellungsbegehrens des Klägers den Feststellungsausspruch auf
 künftig entstehende Schäden beschränkt und damit den von November 1995 bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Januar 1997 entstandenen Erwerbsschaden aus der Feststellung herausgenommen hat.
Groß
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier