Zur Abwägung der Verursachungsbeiträge, wenn ein Kraftfahrer bei Nacht in der Nähe eines Weinfestes einen Fußgänger anfährt, der zunächst in seiner Fahrtrichtung gegangen und kurz vor der Kollision auf die Fahrbahn getreten ist. Die Beklagten haben geltend gemacht, der Kläger habe sich zunächst weder auf dem Bankett noch auf der Fahrbahn aufgehalten; er sei auf den Randstreifen und von dort auf die Fahrbahn "geschossen", als das Fahrzeug nur noch wenige Meter von ihm entfernt gewesen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger von dem Fahrzeug des Erstbeklagten auf der Fahrbahn erfaßt worden. Da der Kläger dunkel gekleidet gewesen sei, sei er, selbst wenn er nur ein kleines Stück vom Fahrbahnrand entfernt gegangen sei, für den Erstbeklagten praktisch nicht erkennbar gewesen. Der Kläger habe einmal gegen die Linksgehpflicht des § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO verstoßen; außerdem sei er vor dem schon nahe herange- kommenen Fahrzeug auf die Fahrbahn getreten, obwohl er sich hätte bewußt sein müssen, daß er als dunkel gekleideter Fußgänger - wenn überhaupt - nur außerordentlich schwer erkennbar gewesen sei. a) Allerdings ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß hier nicht schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden kann, der Erstbeklagte habe die dem Kraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Es geht hier nicht um einen Sachverhalt, der wegen seiner Typizität nach der Lebenserfahrung den Rückschluß auf ein schuldhaftes Verhalten des Kraftfahrers erlaubt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der Annäherungsphase noch nicht auf der Fahrbahn befunden, vielmehr hat er sie erst kurz vor der Kollision betreten. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt ein Verschulden des Erstbeklagten, weil sich der Kläger in der Annäherungsphase noch nicht auf der Fahrbahn befunden, sie vielmehr erst unmittelbar vor der Kollision betreten habe. Grundsätzlich muß ein Kraftfahrer auf Straßen außerorts, für die es wie hier an besonderen Gehwegen fehlt, auf Fußgänger achten, auch wenn sie in seiner Fahrtrichtung rechts nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Bankett gehen. Für ein solches Verhalten des Klägers fehlt es indes an jedem Anhalt; die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich zunächst weiter rechts im Gelände aufgehalten und sich dann in schnellem Schritt der Straße genähert haben, findet im Prozeßstoff keine Stütze. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe den Kläger nicht rechtzeitig sehen können, weil dieser praktisch nicht erkennbar gewesen sei, wenn er nur ein kleines Stück vom Fahrbahnrand entfernt gegangen sei, ist ohne sachliches Fundament. Das Berufungsgericht läßt unberücksichtigt, daß das Scheinwerferlicht des Fahrzeugs des Erstbeklagten auch einen Geländestreifen seitlich des Fahrbahnrandes ausgeleuchtet hat, und zwar auch dann, wenn der Erstbeklagte das Abblendlicht eingeschaltet hatte. Davon geht das Berufungsgericht wohl auch selbst aus, wenn es an anderer Stelle ausführt, daß der Kläger als dunkel gekleideter Fußgänger "wenn überhaupt, dann nur außerordentlich schwer erkennbar" gewesen sei. schon in der Annäherungsphase auf dem Grasstreifen neben der Fahrbahn hätte erkennen können, dann hätte er auf ihn reagieren müssen, sei es durch Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes oder - wenn dies wegen Gegenverkehrs nicht möglich war - durch Abbremsen (vgl. Der Senat teilt nicht die Meinung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe auch dann, wenn er den Kläger wahrgenommen hätte, keine Veranlassung zu einer solchen vorsichtigen Fahrweise gehabt. Aber auch dann, wenn die erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts zu dem Ergebnis führt, daß die Scheinwerfer des Fahrzeugs den Grasstreifen neben der Fahrbahn nicht so ausgeleuchtet haben, daß ein dunkel gekleideter Mensch für einen aufmerksamen Kraftfahrer erkennbar war, bedarf es einer erneuten Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge. Das Berufungsgericht läßt nicht erkennen, daß es das bei der Abwägung mit dem Mitverschulden des Klägers beachtet hat. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht der Auffassung, daß er gegen die Linksgehpflicht des § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO verstoßen hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein BGB § 254 F Zur Abwägung der Verursachungsbeiträge, wenn ein Kraftfahrer bei Nacht in der Nähe eines Weinfestes einen Fußgänger anfährt, der zunächst in seiner Fahrtrichtung gegangen und kurz vor der Kollision auf die Fahrbahn getreten ist. BGH, Urt. v. 10. Januar 1989 - VI ZR 99/88 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 99/88 Verkündet am; 10. Januar 1989 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Hermann Josef S| Iweg Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. ^BBB gegen 1. den Taxiunternehmer Manfred Bl Istraße 2. KB^B”Sachversicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, vertreten durclj^seinen Vorstands Vorsitzenden Heinz K1SHHP, HflBBBBBweU Bi9, HaBBB' Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Dr. Bi Dr. i^^B - und WII Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Februar 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 3 Tatbestand Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, als er am Sonntag, dem 2. Oktober 1983 gegen 4.15 Uhr als Fußgänger auf der Kreisstraße 118 außerorts von einem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kleinbus, den der Erstbeklagte fuhr, erfaßt wurde. Der Kläger kam von einem Weinfest in B.; eine ihm um 5.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille. Der Kläger verlangt von den Beklagten unter Berücksichtigung eines hälftigen Mithaftungsanteils den Ersatz von Verdienstausfall und für vermehrte Bedürfnisse; ferner begehrt er (vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf den Sozialversicherungsträger) die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Hälfte seines weiteren unfallbedingten materiellen Schadens. Er hat behauptet, er sei - in seiner Gehrichtung gesehen - rechts neben dem Markierungsstreifen auf dem Bankett der Straße gegangen. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Erstbeklagte zu schnell und am äußersten rechten Fahrbahnrand gefahren sei; außerdem habe er es an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lassen und gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Die Beklagten haben geltend gemacht, der Kläger habe sich zunächst weder auf dem Bankett noch auf der Fahrbahn aufgehalten; er sei auf den Randstreifen und von dort auf die Fahrbahn "geschossen", als das Fahrzeug nur noch wenige Meter von ihm entfernt gewesen sei. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidunqsqründe I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger von dem Fahrzeug des Erstbeklagten auf der Fahrbahn erfaßt worden. Er sei - so stellt das Berufungsgericht weiter fest - erst kurz vor der Kollision auf die Fahrbahn getreten. Wo er sich während der Annäherungsphase befunden habe, sei nicht feststellbar; es könne sogar sein, daß er sich vom seitlichen Gelände her in schnellem Schritt der Fahrbahn genähert habe. Da der Kläger dunkel gekleidet gewesen sei, sei er, selbst wenn er nur ein kleines Stück vom Fahrbahnrand entfernt gegangen sei, für den Erstbeklagten praktisch nicht erkennbar gewesen. Im übrigen brauche ein Kraftfahrer auf einen außerhalb der Fahrbahn gehenden Erwachsenen nicht ohne besonderen Anlaß durch Verringerung seiner Geschwindigkeit zu reagieren. Ein Verschulden des Erstbeklagten, der mit einer Geschwindigkeit von 47 - 50 km/h gefahren sei, scheide daher aus. Den Beklagten sei nur die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten (§ 7 StVG). Sie falle indes wegen des groben Eigenverschuldens des Klägers bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 254 BGB nicht ins Gewicht. Der Kläger habe einmal gegen die Linksgehpflicht des § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO verstoßen; außerdem sei er vor dem schon nahe herange- 5 3 kommenen Fahrzeug auf die Fahrbahn getreten, obwohl er sich hätte bewußt sein müssen, daß er als dunkel gekleideter Fußgänger - wenn überhaupt - nur außerordentlich schwer erkennbar gewesen sei. II. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg . 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Erstbeklagten treffe kein Schuldvorwurf, hält einer Nachprüfung nicht stand. a) Allerdings ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß hier nicht schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden kann, der Erstbeklagte habe die dem Kraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Es geht hier nicht um einen Sachverhalt, der wegen seiner Typizität nach der Lebenserfahrung den Rückschluß auf ein schuldhaftes Verhalten des Kraftfahrers erlaubt. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des Senats, nach der der Aufprall eines Kraftfahrzeugs auf ein Hindernis in seiner Fahrbahn erfahrungsgemäß für ein Verschulden des Fahrers spricht (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1966 - VI ZR 121/65 - VersR 1967, 257, 258; zuletzt Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412 m.w.N.). Diese Rechtsprechung betrifft die Fälle von Hindernissen auf der Fahrbahn, die der Fahrer bei der gebotenen Aufmerksamkeit noch rechtzeitig erkennen kann, so daß ihm die 6 Möglichkeit bleibt, zu reagieren und eine Kollision zu vermeiden. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der Annäherungsphase noch nicht auf der Fahrbahn befunden, vielmehr hat er sie erst kurz vor der Kollision betreten. b) Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um ein Verschulden des Erstbeklagten zu verneinen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt ein Verschulden des Erstbeklagten, weil sich der Kläger in der Annäherungsphase noch nicht auf der Fahrbahn befunden, sie vielmehr erst unmittelbar vor der Kollision betreten habe. In dieser Verallgemeinerung sind die an den Kraftfahrer nach § 276 BGB zu stellenden Sorgfaltspflichten nicht zutreffend beschrieben. Grundsätzlich muß ein Kraftfahrer auf Straßen außerorts, für die es wie hier an besonderen Gehwegen fehlt, auf Fußgänger achten, auch wenn sie in seiner Fahrtrichtung rechts nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Bankett gehen. Zwar braucht der Kraftfahrer ohne besonderen Anhaltspunkt nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger eilenden Schrittes unvermittelt von der Seite her auf nächste Entfernung im Lichtkegel der Scheinwerfer auftaucht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1963 - 4 StR 17/63 - VRS 25, 47, 49; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., § 25 StVO Rdn. 39 m.w.N.). Für ein solches Verhalten des Klägers fehlt es indes an jedem Anhalt; die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich zunächst weiter rechts im Gelände aufgehalten und sich dann in schnellem Schritt der Straße genähert haben, findet im Prozeßstoff keine Stütze. Nachdem das 7 3 Berufungsgericht es ausschließt, daß der Kläger sich schon in der Annäherungsphase des Kraftfahrzeugs auf der Fahrbahn befunden hat, kommt im Streitfall konkret nur in Betracht, daß der Kläger während der Annäherungsphase auf dem Grasstreifen neben der Fahrbahn gegangen und unmittelbar vor der Kollision auf die Fahrbahn getreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe den Kläger nicht rechtzeitig sehen können, weil dieser praktisch nicht erkennbar gewesen sei, wenn er nur ein kleines Stück vom Fahrbahnrand entfernt gegangen sei, ist ohne sachliches Fundament. Das Berufungsgericht läßt unberücksichtigt, daß das Scheinwerferlicht des Fahrzeugs des Erstbeklagten auch einen Geländestreifen seitlich des Fahrbahnrandes ausgeleuchtet hat, und zwar auch dann, wenn der Erstbeklagte das Abblendlicht eingeschaltet hatte. Die Lichtbilder (StrA 33/34) zeigen einen gut einsehbaren seitlichen Geländestreifen. Die dunkle Kleidung des Klägers, auf die das Berufungsgericht hinweist, schließt die Erkennbarkeit eines Menschen im asymmetrischen Abblendlicht eines sich nähernden Fahrzeugs nicht schlechthin aus. Davon geht das Berufungsgericht wohl auch selbst aus, wenn es an anderer Stelle ausführt, daß der Kläger als dunkel gekleideter Fußgänger "wenn überhaupt, dann nur außerordentlich schwer erkennbar" gewesen sei. Es geht hier um eine technische Frage, die sich nur unter sorgfältiger Prüfung aller maßgebenden Umstände des Falles (insbesondere Leuchtkraft der Scheinwerfer und Beschaffenheit des Geländes neben der Fahrbahn) beantworten läßt. Das Berufungsgericht, das seine Sachkunde auf technischem Gebiet nicht dargetan hat, hätte hierzu einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Ergibt die gebotene Aufklärung des Sachverhalts, daß der Erstbeklagte bei der erforderlichen Aufmerksamkeit den Kläger 8 schon in der Annäherungsphase auf dem Grasstreifen neben der Fahrbahn hätte erkennen können, dann hätte er auf ihn reagieren müssen, sei es durch Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes oder - wenn dies wegen Gegenverkehrs nicht möglich war - durch Abbremsen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158). Der Senat teilt nicht die Meinung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe auch dann, wenn er den Kläger wahrgenommen hätte, keine Veranlassung zu einer solchen vorsichtigen Fahrweise gehabt. Diese Vorsicht war im Streitfall umso eher angezeigt, als der Erstbeklagte von dem Weinfest in der Nähe wußte (er fuhr in seinem als Taxi eingesetzten Kleinbus eine Besucherin des Weinfestes zu ihrem Hotel), und damit rechnen mußte, daß Fußgänger, die er in der Nähe des Festortes in der Nacht wahrnahm, angetrunken waren und zu unberechenbaren Verhaltensweisen neigten. Davon abgesehen konnte er ganz allgemein nicht darauf vertrauen, daß ein Fußgänger stets auf dem Bankett bleiben und nicht - etwa an zu dem Gehen wenig geeigneten Stellen - zur Seite auf die Fahrbahn treten würde. 2. Aber auch dann, wenn die erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts zu dem Ergebnis führt, daß die Scheinwerfer des Fahrzeugs den Grasstreifen neben der Fahrbahn nicht so ausgeleuchtet haben, daß ein dunkel gekleideter Mensch für einen aufmerksamen Kraftfahrer erkennbar war, bedarf es einer erneuten Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge. Denn Umstände, die möglicherweise ein rechtzeitiges Erkennen des Fußgängers verhindert haben (begrenztes Ausleuchten des Banketts durch die Scheinwerfer in der Rechtskurve, Blendung durch Gegenverkehr) fallen ebenso wie eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten (schmale Straße, breites Fahrzeug) für die den 9 3 Beklagten zuzurechnende Betriebsgefahr ins Gewicht. Das Berufungsgericht läßt nicht erkennen, daß es das bei der Abwägung mit dem Mitverschulden des Klägers beachtet hat. Außerdem ist der Verursachungsbeitrag des Klägers erneut zu gewichten. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht der Auffassung, daß er gegen die Linksgehpflicht des § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO verstoßen hat. Hierin liegt jedoch kein so gravierendes Eigenverschulden, daß schon deshalb die Abwägung den Ausschluß aller Ansprüche ergeben müßte. III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen und erneut eine Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Macke Dr. Lepa Bischoff