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BGH

Gericht: BGH

Juli 1961 von der Beklagten den Ersatz der auf sie gemäß § 87 a BBG übergegangenen SchadendersatzansprUche des Beamten (Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Ersatz der Auslagen für Heilbehandlung, gegebenenfalls von Unfallausgleich oder Unfallruhegehalt) verlangt. Die Klägerin hat zunächst als Ersatz von Dienstbezügen, Heilbehandlungskosten, Unfal1ausgleichund Ruhegehalt die Zahlung von 32 59*1 »95 DM gefordert und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden aus dem Dnfall des Zpllober-sekretäro Wolk vom 9« August I960 zu ersetzen, der ihr im Rahmen des § 87 a BBG entstehen wird* Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zu dem Ersatz der seit der Pensionierung des folk gezahlten Ruhegehaltsbezüge von 18 118,96 DM nebst Zinsen und gegen den Feststellungen gewandt hat, ist erfolglos geblieben. Dia Rer&fühg der Klägerin blieb ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Erstattung gezahlten Bnfallausgleichs Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ihr Zahlungsbegehren auf 10 388,75 DM erweitert hat, führte ihre Berufung in Höhe von 7 988,75 DM - auch hier unter Aberkennung des zusätzlich geforderten Unfallausgleiche -zu dem Erfolg. 1. Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die unfallbedingten auf die Klägerin nach § 87 a BBG Ubergegangenen Ansprüche auf Ersatz des durch die Zurruhesetzung entstandenen Schadens zu der Zeit noch nicht verjährt waren, als die Klage am 16. a BB$ die Forderung gegen den Schädiger auf Ersatz der durch ihn verursachten Schäden von dem gesetzlichen Porderungsübergang mit der Entstehung seiner Schadenser- b) Das Berufungsgericht erblickt indessen rechtsirrtumsfrei in dem Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 28. Der Versicherer der Beklagten hat der Klägerin auf ihr Schreiben vom 14- Juli 1961, in dem sie Ersatz der auf sie nach § 87 a BBG übergegangenen Schadensersatzansprüche des Beamten begehrte, mit Schreiben vom 28. Juli 1961 mitgeteilt, daß die Abwicklung des Schadensfalles durch ihn erfolge, es könne daher dahingestellt bleiben, wer dem Zollbeamten gegenüber haftpflichtig sei. Juli 1961 als Ausdruck des Bewußtseins würdigt, die Beklagte sei für den aus dem Unfall erwachsenen Schaden haftbar, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Hevisionimill das Anerkenntnis nicht auf die sich aus einer Zurruhesetzung des verletzten Beamten ergebenden Schäden beziehen. Damit fehle es auf der Schuldners eite an dem Wissen um solche Folgeschäden, das Voraussetzung eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB sei. Juli 1961, erkennen lassen, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten den Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden ohne jede Einschränkung als bestehend ansah. Schon deshalb kömmt es auf die Kenntnis der Beklagten von Umfang und Art der einzelnen unfallbedingten Schäden nicht an. Im übrigen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflicht zu dem Ersatz der durch eine unfaXlbedingte Zurruhesetzung erwachsenden Schäden sei vom Anerkenntnis nicht ausgeschlossen, auch dadurch gestützt, daß die Klägerin in ihrem vorhergehenden Brief vom 14« Juli 1961, mit dem sie von der Beklagten Ersatz der übergegangenen Schadensersatz-ansprüche begehrte, ausdrücklich nicht nur die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Ersatz der Auslagen für Heilbehandlung, sondern auch ein Unfallruhegehalt erwähnte. Stellt sich nach der rechtairrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts das Antwortschreiben des Versicherers der Beklagten vom 28. Juli 1961 als Anerkenntnis dem Grunde nach dar, was - abgesehen von den hier erörterten Schadensteilen - auch die Revision nicht in Abrede stellt, dann fohlt mangels Einschränkung jeder Anhaltspunkt für die von der Retfiüionjj or strebte Annahme, die Anerkennung beziehe sich nicht auf die Pflicht zu dem Ersatz eines unfallbedingten Unfallruhegehalts. vor Augen geführt, daß die Klägerin jedenfalls mit der Möglichkeit einer unfallhedingten Zurruhesetzung rechnete und auch für diesen Pall die übergegangenen Rechte geltend machte« Ob die Schuldnerseite davon wußte, daß solche Schäden bestimmt entstehen würden, ist unter diesen Umständen ohne rechtlichen Belang (vgl. Juli 1961 zu dem Ausdruck gebracht hat, weil die Abwicklung des Schadensfalles durch sie erfolge, könne dahingestellt bleiben, wer dem verletzten Walk gegenüber haftpflichtig sei. Baß die -Brkläi'ung des Versicherers der Beklagten für und gegen diese wirkt, unterliegt unter den gegebenen Umständen keinen Bedenken. c) Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des § 282 ZPO mit der Begründung, die Klägerin habe die Ver-jährungsunterbrechung nach § 208 BGB und da^it das Wissen der Beklagten von den hier erörterten Schäden zur Zeit des Schreibens vom 28.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 282 ZPO
BeamteErsatzBerufungsgerichtZurruhesetzungKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI.ZR 99/66
URTEIL	Verkündet am
5* Dezember 1967 Kriegl,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Firma J.	Kommanditgesellschaft,
 SflD,	Straße,	vertreten durch die
 Firma	diese	vertreten	durch
 ihren Geschäftsführer Dr. jur« Hellmut
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufung»* klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch den Bundesminister der Finanzen» dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Obex*-finanzdirektion ItflHBi»
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungs-heklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
N
t
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Ffretzsciraer und Dr. Rüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 29. April 1966 wird zurück** gewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Zoll ober sekr etär	sollte am 9«	August	i960
auf Verlangen der Beklagten eine für sie bestimmte Dadung eines holländischen Lastkraftwagens auf ihrem Betriebsge-läade zollmäßig abfertigen. Hach Eintreffen des Beamten fuhr der Wagen auf den Hof der Beklagten zu dem zur Abfertigung bestimmten Abstellplatz. Hierbei stieß er mit seinem Aufbau gegen ein quer Uber die Einfahrt gespanntes elektrisch es Deitungskabel, das ah der einen	um	einen
 pfeilerartigen Mauersims des dortigen Nebengebäudes geschlungen war. Durch den Anstoß des Kraftwagens gegen das Kabel brach das Mauerwerk ab; die Steine fielen dem neben dem Lastkraftwagen hergehenden Beamten auf den Kopf.
 
Wolk Y/iirde mit einer klaffenden Wunde bewußtlos ins Krankenhaus gebracht; er trug eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung davon und verlor das Geschmacksvermögen. Bia zu dem 1. Juni 1961 war er mehrfach dienstunfähig und zwischenzeitlich nur versuchsweise im Innendienst tätig, Wegen der dauernden Unfallfolgen, insbesondere wegen der Gehirndurchblutungsstörungen, erreichte er seine früheren dienstlichen Leistungen nicht mehr. Mit Ablauf des 30. September 1962 wurde er von der Klägerin in den Ruhestand versetzt.
Die Klägerin hatte schon mit Schreiben vom 14. Juli 1961 von der Beklagten den Ersatz der auf sie gemäß § 87 a BBG übergegangenen SchadendersatzansprUche des Beamten (Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Ersatz der Auslagen für Heilbehandlung, gegebenenfalls von Unfallausgleich oder Unfallruhegehalt) verlangt. Die Beklagte leitete dieses Schreiben ihrem Haftpflichtversicherer, der AjflIHm und MüflBHB E^BP-Versicherungs-Gesellschaft weiter. Diese antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 1961 u.a.:
'*... Die Abwicklung des ... Schadensfalles erfolgt durch uns. Es kann also dähinf#atellt bleiben, wer Herrn WBjP gegehtlbef	richtig
 Ist. • • M	V-V;
In der Folgezeit hat die Yersicherung d:er Klägerin 2 281,65 DM an Heilkosten, 1 832*89 DM ab Ireätz für gezahlte Dienstbezüge und	TM	äh	Heilkosten	und	Saoh-^
schaden bezahlt. Dem Beamten selbsthat sie ein Schmerzensgeld von 9 000 DM bezahlt. Erst nachdem die Klägerin ihr
 
Af
 die Zurruhesetzung	s	anzeigte	und deswegen die Er-
stattung des Ruhegehalts verlangte, verweigerte die Versicherung v/eitere Leistungen unter Hinweis auf die nach ihrer Auffassung allein bestehende Schadenersatzpflicht des holländischen Fahrers oder Kraftfahrzeughalters und unter Erhebung der Verjährungseinrede«,
Die Klägerin hat zunächst als Ersatz von Dienstbezügen, Heilbehandlungskosten, Unfal1ausgleichund Ruhegehalt die Zahlung von 32 59*1 »95 DM gefordert und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden aus dem Dnfall des Zpllober-sekretäro Wolk vom 9« August I960 zu ersetzen, der ihr im Rahmen des § 87 a BBG entstehen wird*
Die Beklagte hat um KlageabWeisung gebeten! sie hat die Einwendungen ihres Haftpflichtversicherers wiederholt und auch ihre Pflicht zur Erstattung des Dnfailausgleichs verneint*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Erstattung des an ihren Beamten gezahlten Unfall-ausgleichs verlangte; im Übrigen hat es den Anträgen der Klägerin entsprochen.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zu dem Ersatz der seit der Pensionierung des folk gezahlten Ruhegehaltsbezüge von 18 118,96 DM nebst Zinsen und gegen den Feststellungen	gewandt
 hat, ist erfolglos geblieben. Dia Rer&fühg der Klägerin blieb ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Erstattung gezahlten Bnfallausgleichs
 
richtete. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ihr Zahlungsbegehren auf 10 388,75 DM erweitert hat, führte ihre Berufung in Höhe von 7 988,75 DM - auch hier unter Aberkennung des zusätzlich geforderten Unfallausgleiche -zu dem Erfolg.
Sit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren aus der Berufungsinstanz weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungggründei
 über die Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung besteht unter den Parteien unterdessen Einigkeit. Sie streiten nur noch darüber, ob der Klageanspruch auf Ersatz der an den unstreitig unfallbedingt zur Ruhe gesetzten
 gezahlten und noch zu zahlenden Ruhegehaltsbeträge verjährt ist.
1. Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die unfallbedingten auf die Klägerin nach § 87 a BBG Ubergegangenen Ansprüche auf Ersatz des durch die Zurruhesetzung entstandenen Schadens zu der Zeit noch nicht verjährt waren, als die Klage am 16. Juli 1964 eingereioht und am 21. Juli 1964 zugestellt wurde. Es erachtet den Verjährungsablauf durch ein Anerkenntnis für unterbrochen.
a)	Damit legt das Berufungsgericht seiher Beurteilung zutreffend die Auffassung zugrunde, daß im Bereich des § 8? a BB$ die Forderung gegen den Schädiger auf Ersatz der durch ihn verursachten Schäden von dem gesetzlichen Porderungsübergang mit der Entstehung seiner Schadenser-
satzpflicht, also im Zeitpunkt des Schadensereignisses ergriffen wird (BGH Urteil vom 24» März 1964 - VI ZR 179/62 - = IM § 139 DBG Nr- 9 m. weiteren Nachweisen).
Für den Verjährungsbeginn der Ubergegangenen Forderung kommt es auf die von § 852 BGB geforderte Kenntnis des Dienstherrn, also der Klägerin, an- Sie muß sieh flir den jetzt noch infrage stehenden Klageanspruch auf den Schaden beziehen, der infolge der unfallbedingten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erwächst, wobei die Kenntnis der zuständigen Beamten der Klägerin davon genügt, daß mit einer Versetzung ihres Beamten Wolk in den Ruhestand gerechnet werden muß (BGH aaO a.E. ra. weiteren Nachweisen).
Den Zeitpunkt der Erlangung dieser für § 852 ausreichenden Kenntnis stellt das Berufungsgericht allerdings nicht fest. Im Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Beklagten von einer solchen Kenntnis bereits zur Unfallzeit auszügehen.
b)	Das Berufungsgericht erblickt indessen rechtsirrtumsfrei in dem Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 28. Juli 1961 ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (& 208 BGB).
Zur Verjährungsunterbrechung ist erforderlich aber auch genügend jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen des Anspruchs klar und inizweideutig ergibt (BGH Urteil vom 17. September 1965 - VI ZR2i7/WJv- ■- VersE 1965, 1149 m. weiteren Nachweisen). Ob das in dem Schreiben vom 28. Juli 1961 zutage tretendemerhalten des Haf.tpflichtvcr-sicherers die Bejahung eines Anerkenntnisses im. Sinne des § 208 BGB rechtfertigt, ist eine Tatfrage (BGH Urteil vom 15.
 
 Dezember 1958 - VII ZK 12/58 - = LM § 208 BGB Nr. 1). Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Der Versicherer der Beklagten hat der Klägerin auf ihr Schreiben vom 14- Juli 1961, in dem sie Ersatz der auf sie nach § 87 a BBG übergegangenen Schadensersatzansprüche des Beamten begehrte, mit Schreiben vom 28. Juli 1961 mitgeteilt, daß die Abwicklung des Schadensfalles durch ihn erfolge, es könne daher dahingestellt bleiben, wer dem Zollbeamten gegenüber haftpflichtig sei. In der Folgezeit hat sie der Klägerin erwachsene Aufwendungen ersetzt und dem Beamten selbst ein Schmerzensgeld gewährt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Schreiben vom 28. Juli 1961 als Ausdruck des Bewußtseins würdigt, die Beklagte sei für den aus dem Unfall erwachsenen Schaden haftbar, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
5. Den Angriffen der Revision gegen diese Beurteilung kann nicht gefolgt werden.
a) Die Hevisionimill das Anerkenntnis nicht auf die sich aus einer Zurruhesetzung des verletzten Beamten ergebenden Schäden beziehen. Wenn nach dem landgerichtlichen Urteil im Zeitpunkt des Schreibens vom 28. Juli 1961, so meint sie, nicht einmal die Klägerin die lotwendigkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung habe erkennen.können:^y-dshn sei der Beklagte zu einem solchen Wissen erst recht-^cht in der Läge gewesen. Damit fehle es auf der Schuldners eite an dem Wissen um solche Folgeschäden, das Voraussetzung eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB sei.
b) Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die Anerkennung auf einen Teil der Schäden beschränken kann (vgl. Staudinger-Coing 11. Aufl. § 208 Bern. 4)« Für eine solche Annahme boten sich dem Berufungsgericht aber keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die gesamten Umstände, insbesondere der Brief vom 28. Juli 1961, erkennen lassen, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten den Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden ohne jede Einschränkung als bestehend ansah. Damit ist die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang anerkannt (vgl. BUH Urteil vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 ■*- &sÖ) . Schon deshalb kömmt es auf die Kenntnis der Beklagten von Umfang und Art der einzelnen unfallbedingten Schäden nicht an.
Im übrigen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflicht zu dem Ersatz der durch eine unfaXlbedingte Zurruhesetzung erwachsenden Schäden sei vom Anerkenntnis nicht ausgeschlossen, auch dadurch gestützt, daß die Klägerin in ihrem vorhergehenden Brief vom 14« Juli 1961, mit dem sie von der Beklagten Ersatz der übergegangenen Schadensersatz-ansprüche begehrte, ausdrücklich nicht nur die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Ersatz der Auslagen für Heilbehandlung, sondern auch ein Unfallruhegehalt erwähnte. Stellt sich nach der rechtairrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts das Antwortschreiben des Versicherers der Beklagten vom 28. Juli 1961 als Anerkenntnis dem Grunde nach dar, was - abgesehen von den hier erörterten Schadensteilen - auch die Revision nicht in Abrede stellt, dann fohlt mangels Einschränkung jeder Anhaltspunkt für die von der Retfiüionjj or strebte Annahme, die Anerkennung beziehe sich nicht auf die Pflicht zu dem Ersatz eines unfallbedingten Unfallruhegehalts. Dem Versicherer der Beklagten war deutlich
 
vor Augen geführt, daß die Klägerin jedenfalls mit der Möglichkeit einer unfallhedingten Zurruhesetzung rechnete und auch für diesen Pall die übergegangenen Rechte geltend machte« Ob die Schuldnerseite davon wußte, daß solche Schäden bestimmt entstehen würden, ist unter diesen Umständen ohne rechtlichen Belang (vgl. RGZ 155, 9)•
Entgegen der Meinung der Revision steht dieser Beurteilung nicht entgegen, daß der Versicherer der Beklagten im Schreiben vom 28. Juli 1961 zu dem Ausdruck gebracht hat, weil die Abwicklung des Schadensfalles durch sie erfolge, könne dahingestellt bleiben, wer dem verletzten Walk gegenüber haftpflichtig sei. Bas Berufungsgericht brauchte daraus nicht zu entnehmen, daß damit, weil die Schuldnerschaft offenbliebe, eben kein Anerkenntnis ausgesprochen sei.
Der fatrichter konnte die Erklärung vielmehr ohne Rechto-irrtum dahin auslegen, daß keiner der in Betracht kommenden Schadensurheber, also auch die Beklagte nicht, sich gegen die Unfallhaftung dem Grunde nach wende. Baß die -Brkläi'ung des Versicherers der Beklagten für und gegen diese wirkt, unterliegt unter den gegebenen Umständen keinen Bedenken.
c)	Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des § 282 ZPO mit der Begründung, die Klägerin habe die Ver-jährungsunterbrechung nach § 208 BGB und da^it das Wissen der Beklagten von den hier erörterten Schäden zur Zeit des Schreibens vom 28. Juli 1961 darzulegen. Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt keineswegs für nicht hinreichend geklärt erachtet, sondern sich vom Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbrechung überzeugt. Bamit ist die Beweislast ohne rechtlichen Belang.

4. Nach alledem i3t die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Engels Hanebeck Br» Bode 2)r» Pfretzschner Dr. NUÖgen
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