Als Frau B^Ü^mit den rechten Rädern ihres Fahrzeugs die Normalspur erreicht hatte, rief ihr Vater, der neben ihr saß, auf der rechten Seite wolle ein Wagen überholen, Frau lenkte daraufhin den Volks- Die Kläger sind der Ansicht, daß der Beklagte auch aus Verschulden hafte, weil er den Volkswagen verkehrswidrig zu überholen versucht habe, ehe dieser ganz auf die Normalfahrbahn zurückkehren könnte und obwohl ersichtlich gewesen sei, daß er daran durch einen rechts überholenden Wagen gehindert v/orde. Mit dieser Fahrweise , so haben die Kläger behauptet, habe der Beklagte bezweckt, noch vor dem Volkswagen eine Baustelle (Engpaß mit Gegenverkehr) zu erreichen, die sich unstreitig hinter der Unfallstelle befand. habt und sich mit dem Volkswagen wieder ganz auf der Normal-spur befunden, als sie ihn plötzlich und unvorhersehbar auf die Überholspur zurückgelenkt habe, tin Fahrzeug, das sie rechts zu überholen versucht und zu ihrer Fahrweise ver- Das Landgericht hat durch ein Teilurteil die Klageansprüche mit Ausnahme des Rentenbegehrens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach der Darstellung im Tatbestand hat der Beklagte gegen das Grundurteil des Landgerichts Berufung eingelegt und weiterhin ein Verschulden am Unfall bestritten. Insgesamt hat das Berufungsgericht damit ausreichend gekennzeichnet, daß die Parteien im zweiten Hechtszug um die Klageansprüche geatritl haben, soweit sie den Klägern vom Landgericht dem Grunde nach zuerkannt worden waren. In der Sache möchte die Revision zu der Auffassung des Landgerichts zurückkehren, das Verschulden des Beklagten ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises darau daß er mit seinem Fahrzeug über den Grünstreifen hinweg auf die Gegenfahrbahn geraten ist. Gewiß hat der erkennende Sena ausgesprochen, daß die Erfahrung in solchen Fällen auf Unach samkeit oder Bedienungsfehler als Ursache des Abkommens von der eigenen Fahrbahn schließen läßt, wenn ein technisches Versagen des Fahrzeugs ausseheidet (Urteil vom 19. Das Berufungsgericht hat aber mit Hecht dargelegt, daß vorliegend kein Kaum für einen derartigen Rückschluß ist, weil die Ursache für das Ausweichen des Beklagten auf den Grünstreifen feststeht. Frau Becker hat den Volkswagen unstreitig so weit auf die Überholspur zurückgelenkt, daß links von ihm kein Raum für die Vorbeifahrt eines anderen Fahrzeugs verblieb. Beide Umstände zusammen machten das Hinüberlenken zu dem Grünstreifen unausweichlich; auch die Kläger haben nicht behauptet, daß der Beklagte anders und zweckmäßiger hätte reagieren können. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die allein entscheidende Frage darin gesehen, ob den Beklagten eine Schuld oder doch eine Mitschuld am Entstehen der Verkehrslage trifft, die ihm nur noch das Ausweichen auf den Grünstreifen zur Vermeidung des vollen Zusammenpral1s mit dem Volkswagen übrig ließ. 3. Sin solches Verschulden hätte vorliegen können, wenn der Beklagte - einer groben Unsitte folgend - mit seinen schnelleren Fahrzeug dicht auf den Volkswagen aufgefahren wäre, um ihn von der linken Fahrspur zu verdrängen und sofort zu überholen, sobald die entstehende Lücke das Hindur ehzwängen des eigenen Wagens ermöglichte. Auch auf der Autobahn hängt es von der Breite der Fahrbahn und der beteiligten Fahrzeuge sowie den sonstigen Umständen ab, ob der zur Verfügung stehende Raum ein gefahrloses Überholen gestatt die Trennfuge zv/isehen den Fahrspuren hat dabei keine unmittelbare rechtliche Bedeutung* Ebenso wenig ist dem Beklagt mit der Revision anzulasten, daß er *'in zweiter Position” überholt habe. Näher braucht auf alles dies jedoch nicht einggangen zu werden, weil es nicht deshalb zu dem Unfall gekommen ist, weil die geräumte Breite der linken Fahrspur nicht zu dem gefahrlosen Überholen ausgereicht hätte, sondern v/eil Frau BflHfc*- so die Feststellung des Tatrichters - das Steuer des Volkswagens hart nach links gerissen und dadurch die Überholspur erneut und gänzlich gespor: hat, als sich der Beklagteschon unmittelbar hinter oder gar neben ihr befand. Es hat dargelegt, daß kein Beteiligter außer dem Beifahrer des Volkswagens dieses angebliche dritte Fahrzeug gesehen habe, insbesondere Frau selbst nicht. Muß aber demnach davon ausgegangen werden, daß der Beklagte keinen objektiven Grund für das bevorstehende Zurücklenken des Volkswagens nach links zu erkennen vermochte, so war sein Überholungsversuch nicht schuldhaft. Für ihn stellte sich die Lage so dar, daß ihn die Fahrerin des Volkswagens - wie es tatsächlich ihre Absicht war - nach dem Überholen der Kleinwagen passieren lassen wollte, daß sie ihm dies durch Einschalten des rechten Blinklichts und Hinüberlenken zur Normalspur zu erkennen gab und daß der Durchführung dieses Manövers beiderseits nichts im Wege stand. Eine schreckhaft übertriebene Reaktion von Frau BflHP auf einen Zuruf ihres Vaters, der keinen ersichtlichen Anlaß hatte, war vom Beklagten auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht in Rechnung zu stellen.., Bis zu dem Ende dieser Strecke hätte der Beklagte nach der Überzeugung des Tatrichters seine Geschwindigkeit auf das vorgoschriebenc Maß herabsetzen können, so daß er auch aus diesem Grunde nicht vom Überholen des Volkswagens abzusehen brauchte. Die Lage war deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht mit dem Fall vergleichbar, daß sich ein Fahrzeug kurz vor einer Gelblicht zeigenden Verkehrsampel vor ein anderes setzt und dieses durch das folgende Anhalten bei Rotlicht gefährdet. Bin solcher Zusammenhang ließe sich nur dann hersteilen, wenn Frau wegen der Mähe des schon angekündigten Schildes "80 km” nicht mehr mit einem überhole» den Fahrzeug gerechnet und deshalb geglaubt hätte, gefahrlos! Sie wußte jedoch I und war damit einverstanden, daß der Beklagte die noch ver-1 fügbare Bistahzzu dem Überholen benutzte wollte* j Damit entbehren eigene Ansprüche des Krstklägers | aus § 845 BGB der Grundlage, so daß sich das Berufungsgericht Über den derzeitigen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht I zu äußern brauchte. Bas wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt; sie geht nirgends davon ab, daß die Kläger erklärtermaßen nur die Ansprüche zur Entscheidung gestellt haben, die sich für sie aus einer Beliktshaftung des Beklagten ergeben würden,
/' 7 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZE 99/65 URTEIL Verkündet am 31- Januar 1967 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Helmut F Krs. W«B*straße 2. der Ehefrau Anneliese F 3. der Frau Gertrud H Krs • t r aße - Prozeßbevollmächtigter: in HhMHMpt 9 , ebendort, , Beruf ungs-und Revisionskläger, Rechtsanwalt frhr* von on ge ge n den praktischen Arzt Ehrenfried M Krs. OflHIHB, in - Prozeßbevollmächtigter: und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Br. ager 9 /■ I - z Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom.31* Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr, Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 31. März 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt. Von Hechts wegen Tatbestand: Am 3. September 1961 gegen 18,30 Uhr ereignete sich auf der Bundesautobahn zwischen Frankfurt und Kassel kurz hinter der Kilometermarke 475,5 ein Verkehrsunfall, in den vier Fahrzeuge verwickelt wurden. Der Beklagte befuhr mit seinem PKY/ (Mercedes 220) die linke Fahrspur in Richtung Frankfurt. Vor ihm befand sich ain von :frau gelenkter Volkswagen, der mehrere Kleinwagen überholte. Als Frau einen genügenden Vorsprung vor diesen erreicht hatte, lenkte sie den Volkswagen unter Betätigung des rechten Blinklichts zur rechten Fahrspur hinüber. Sie hatte das Fahrzeug des Beklagten im Rückspiegel gesehen und wollte es passieren lassen. Der Beklagte steigerte daraufhin seine Geschwindigkeit auf etwa 110 krn/st, um den Volkswagen zu überholen. Als Frau B^Ü^mit den rechten Rädern ihres Fahrzeugs die Normalspur erreicht hatte, rief ihr Vater, der neben ihr saß, auf der rechten Seite wolle ein Wagen überholen, Frau lenkte daraufhin den Volks- wagen v/ieder ganz auf die Überholspur zurück. Ihr Fahrzeug begann zu schleudern, Uberschlug sieh mehrmals und blieb schließlich auf dem Dach rechts neben der Autobahn liegen, her Beklagte lenkte ebenfalls nach links, verlor die Herrschaft über seinen Wagen und geriet mit ihm über den Grünstreifen hinweg auf die Gegenfahrbahn. Dort prallte er mit dem in Richtung Kassel fahrenden PKW des Klägers (Mercedes 220) zusammen, in dem u.a. die Zweit- und die Drittklägerin saßen. Auf dieses durch den Zusammenstoß quergesteilte Fahrzeug fuhr dann ein soeben überholter, vierter Wagen (ebenfalls Mercedes 220, Fahrer von hinten auf. Alle genannten Personen, zu demal die Kläger# wurden verletzt; die vier Fahrzeuge wurden beschädigt. her Haftpflichtversicherer des Beklagten hat die Schadensersatzansprüche der Kläger befriedigt, soweit sie ihnen nach den Bestimmungen des Straß enverkehr sgesetzes zustanden. Weitere Zahlungen hat er abgelehnt. Die Kläger sind der Ansicht, daß der Beklagte auch aus Verschulden hafte, weil er den Volkswagen verkehrswidrig zu überholen versucht habe, ehe dieser ganz auf die Normalfahrbahn zurückkehren könnte und obwohl ersichtlich gewesen sei, daß er daran durch einen rechts überholenden Wagen gehindert v/orde. Mit dieser Fahrweise , so haben die Kläger behauptet, habe der Beklagte bezweckt, noch vor dem Volkswagen eine Baustelle (Engpaß mit Gegenverkehr) zu erreichen, die sich unstreitig hinter der Unfallstelle befand. Die Entfernung bis dort sei so gering gewesen, daß es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, seine GeschvAindigkeit gemäß dem angekündigten und alsbald folgenden Begrenzungsschild auf 80 kmjl'st herabzusetzen. Bereits aus diesem Grunde Sei das versuchte Überholen unstatthaft gewesen. Der Erstkläger hat 29.755>00 DM nebst Zinsen zu dem Ausgleich des Schadens gefordert, der ihm durch den Ausfall der Arbeitskraft seiner verletzten Ehefrau (der Zweitklägeri^ in seiner Obst- und Gemüsegroßhandlung sowie im ehelichen - /• ' Haushalt entstanden 1st. Vom 1. Dezember 1963 bis zu dem 6. April 1995 hat er aus demselben Grunde eine Rente von monatlich 920 DM verlangt. Die Zweit- und die Drittklägerin haben um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten, das nach ihrer Vorstellung mindestens 12.000 DM bzw. 2.000 DM betragen sollte. Der Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten und um Klageabweisung gebeten. Kr hat behauptet, Frau habe das Überholen der Kleinwagen beendet ge- habt und sich mit dem Volkswagen wieder ganz auf der Normal-spur befunden, als sie ihn plötzlich und unvorhersehbar auf die Überholspur zurückgelenkt habe, tin Fahrzeug, das sie rechts zu überholen versucht und zu ihrer Fahrweise ver- anlaßt habe, sei nicht vorhanden gewesen. Da er, der Beklagt^ sieh beim Ausscheren des Volkswagens mit diesem schon auf gleicher Höhe befunden habe, sei er unverschuldet auf den Grünstreifen abgedrängt worden. Das Gebotaschild ”80 km” sei noch hinreichend weit entfernt gewesen, um die Geschwindigkeit nach dem Überholen des Volkswagens vorschriftsgemäß herabsetzen zu können. Das Landgericht hat durch ein Teilurteil die Klageansprüche mit Ausnahme des Rentenbegehrens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage in diesem Umfang abgewiesen. Die Kläger erstreben mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Die förmliche Rüge der Revision, die im Berufungs-Urteil die Wiedergabe der gestellten Anträge vermißt, kann keinen Erfolg haben. Nach der Darstellung im Tatbestand hat der Beklagte gegen das Grundurteil des Landgerichts Berufung eingelegt und weiterhin ein Verschulden am Unfall bestritten. Das kann nach der Sachlage nur bedeiiten, daß er die erstinstanzliche Entscheidung im vollen Umfang angegriffen und insoweit seinen vorher wiedergegebenen Antrag auf Klageab-weisung im zweiten Hechtszug wiederholt hat. Aus der anschließenden Schilderung, daß die Kläger dem Vorbringen entgegengetreten sind und das angefochtene Urteil verteidigt haben, ergibt sich zweifelsfrei, daß die Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten haben. Insgesamt hat das Berufungsgericht damit ausreichend gekennzeichnet, daß die Parteien im zweiten Hechtszug um die Klageansprüche geatritl haben, soweit sie den Klägern vom Landgericht dem Grunde nach zuerkannt worden waren. line wörtliche Wiedergabe der Anträge ist in § 315 Abs. 1 Nr, 3 ZPO nicht vorgeschrieben; sie war für den Berufungsrechtszug auch sachlich nicht erforderlich. Entscheidend ist, daß der Tatbestand eine sichere Grundlage für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht bietet. In dieser Hinsicht bestehen keine Bedenken; auch die Revision bringt keine bestimmten Zweifel vor. 2. In der Sache möchte die Revision zu der Auffassung des Landgerichts zurückkehren, das Verschulden des Beklagten ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises darau daß er mit seinem Fahrzeug über den Grünstreifen hinweg auf die Gegenfahrbahn geraten ist. Gewiß hat der erkennende Sena ausgesprochen, daß die Erfahrung in solchen Fällen auf Unach samkeit oder Bedienungsfehler als Ursache des Abkommens von der eigenen Fahrbahn schließen läßt, wenn ein technisches Versagen des Fahrzeugs ausseheidet (Urteil vom 19. November 1957 - VI ZE 122^57 ^11 00 | 256 Nr. 45 - 58, 343 = VersR 58, 91 - VHS 14, 92). Das Berufungsgericht hat aber mit Hecht dargelegt, daß vorliegend kein Kaum für einen derartigen Rückschluß ist, weil die Ursache für das Ausweichen des Beklagten auf den Grünstreifen feststeht. Frau Becker hat den Volkswagen unstreitig so weit auf die Überholspur zurückgelenkt, daß links von ihm kein Raum für die Vorbeifahrt eines anderen Fahrzeugs verblieb. Der Beklagte b / ‘ ' befand sich in dem kritischen Zeitpunkt, wie gleichfalls feststeht, zu demindest unmittelbar hinter dem Volkswagen, wenn nicht schon neben ihm. Beide Umstände zusammen machten das Hinüberlenken zu dem Grünstreifen unausweichlich; auch die Kläger haben nicht behauptet, daß der Beklagte anders und zweckmäßiger hätte reagieren können. Ist aber demnach völlig geklärt, wie der Beklagte auf die Gegenfahrbahn geraten ist, so können hierüber nicht noch Mutmaßungen mit Hilfe der Lebenserfahrung angestellt werden, so gerechtfertigt sie auch bei nicht konkret zu ermittelnden Geschehensabläufen sein mögen. Der Fall liegt - abweichend von der Meinung der Revision - gerade entgegengesetzt wie in der oben angeführten Entscheidung. Während sich dort nicht aufklären ließ, ob der Fahrer durch ein anderes Kraftfahrzeug auf den Grünstreifen abgedrängt worden war, steht dieser Hergang vorliegend fest. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die allein entscheidende Frage darin gesehen, ob den Beklagten eine Schuld oder doch eine Mitschuld am Entstehen der Verkehrslage trifft, die ihm nur noch das Ausweichen auf den Grünstreifen zur Vermeidung des vollen Zusammenpral1s mit dem Volkswagen übrig ließ. 3. Sin solches Verschulden hätte vorliegen können, wenn der Beklagte - einer groben Unsitte folgend - mit seinen schnelleren Fahrzeug dicht auf den Volkswagen aufgefahren wäre, um ihn von der linken Fahrspur zu verdrängen und sofort zu überholen, sobald die entstehende Lücke das Hindur ehzwängen des eigenen Wagens ermöglichte. Einen derartigen Hergang hat das Berufungsgericht jedoch ausgeschlossen. Als Frau sich anschickte, die Überholspur freizu- geben, hat sie nach ihrer Bekundung im Rückspiegel gesehen, daß ihr der Beklagte in normalem Abstand folgte. Der Tatrichter hat ferner festgestellt> daß der Volkswagen vor dem Unfall mindestens so weit nach rechts gelenkt worden ist, daß sich die Trennfuge beider Fahrspuren zwischen seinen Rädern befand. Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht dargelegt, könne dem Beklagten nicht angelastet 1 werden, daß er die erforderlichen Sicherheitsabstände nach vorn und zur Seite nicht eingehalten habe. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts uinwenden. Der Revision ist nicht zuzügeben, daß der Beklagte den Volkswagen schlecht dings nicht überholen durfte, solange sich dieser nicht wieder vollständig auf der Normalspur befand. Auch auf der Autobahn hängt es von der Breite der Fahrbahn und der beteiligten Fahrzeuge sowie den sonstigen Umständen ab, ob der zur Verfügung stehende Raum ein gefahrloses Überholen gestatt die Trennfuge zv/isehen den Fahrspuren hat dabei keine unmittelbare rechtliche Bedeutung* Ebenso wenig ist dem Beklagt mit der Revision anzulasten, daß er *'in zweiter Position” überholt habe. Nach den Feststellungen hatte Frau Bj^HP bereits einen ausreichenden Vorsprung vor den Kleinwagen erreicht, als sie unter Betätigung des rechten Blinklichts za Normalspur zurücklenkte. Erst «jetzt schickte sich der Beklagti der bis dahin in genügendem Abstand gefolgt war, zu dem überhole! des Volkswagens an. Da die beiden Fahrzeuge demnach hinter- . einander fahrend die Kleinwagen passiert haben, läßt sich dem Beklagten-kein ü2WeitüberhQlehn vorwerfen. Näher braucht auf alles dies jedoch nicht einggangen zu werden, weil es nicht deshalb zu dem Unfall gekommen ist, weil die geräumte Breite der linken Fahrspur nicht zu dem gefahrlosen Überholen ausgereicht hätte, sondern v/eil Frau BflHfc*- so die Feststellung des Tatrichters - das Steuer des Volkswagens hart nach links gerissen und dadurch die Überholspur erneut und gänzlich gespor: hat, als sich der Beklagteschon unmittelbar hinter oder gar neben ihr befand. -: 4. Mit einer solchen Fahrweise brauchte der Beklagte nicht zu rechnen. Er war allerdings in erster Linie für den reibungslosen Ablauf seines Überholmanövers verantwortlich. Hierzu gehörte die Vergev/isserung, daß den Volkswagen nichts an der gänzlichen Einordnung nach rechts hinderte oder gar z^ Rückkehr auf die Überholspur veranlassen konnte. Das Berufung •3SSW! 8 /<7 gericht hat nicht festzustellen vermocht, daß ein solches Hindernis in Gestalt eines den Volkswagen rechts überholenden Fahrzeugs vorhanden gewesen wäre. Es hat dargelegt, daß kein Beteiligter außer dem Beifahrer des Volkswagens dieses angebliche dritte Fahrzeug gesehen habe, insbesondere Frau selbst nicht. Auch sei Jener unbekannte Wagen nicht, wie es nahegelegen hätte, in den Unfall verwickelt worden. Unter diesen Umständen könne die Behauptung der Kläger, der verhängnisvolle Zuruf des Vaters der Frau BMBB habe den Tatsachen entsprochen, nicht als bewiesen angesehen werden. Diese tatrichterliche Entscheidung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das verkennt offenbar auch die Revision nicht. Muß aber demnach davon ausgegangen werden, daß der Beklagte keinen objektiven Grund für das bevorstehende Zurücklenken des Volkswagens nach links zu erkennen vermochte, so war sein Überholungsversuch nicht schuldhaft. Für ihn stellte sich die Lage so dar, daß ihn die Fahrerin des Volkswagens - wie es tatsächlich ihre Absicht war - nach dem Überholen der Kleinwagen passieren lassen wollte, daß sie ihm dies durch Einschalten des rechten Blinklichts und Hinüberlenken zur Normalspur zu erkennen gab und daß der Durchführung dieses Manövers beiderseits nichts im Wege stand. Eine schreckhaft übertriebene Reaktion von Frau BflHP auf einen Zuruf ihres Vaters, der keinen ersichtlichen Anlaß hatte, war vom Beklagten auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht in Rechnung zu stellen.., 5* Nach der Feststellung des Berufungsgerichte war das Verkehrsschild, das die Geschwindigkeit auf 80 km/st begrenzte, noch gut 100 m von der Unfallstelle entfernt. Bis zu dem Ende dieser Strecke hätte der Beklagte nach der Überzeugung des Tatrichters seine Geschwindigkeit auf das vorgoschriebenc Maß herabsetzen können, so daß er auch aus diesem Grunde nicht vom Überholen des Volkswagens abzusehen brauchte. Die Revision rügt als verkannt, daß Frau HB die Strecke ebenfalls benötigte, um ihr Fahrzeug ohne Gefährdung der nach- - 9. - folgenden Kleinwagen verzögern zu können* Der Volkswagen fuhr jedoch ohnehin schon langsamer als der Wagen des Beklagten. Zudem hatte Frau BflHP durch die Betätigung dos rechten Blinklichts zu erkennen gegeben, daß sie sich vom Beklagten überholen lassen wollte. Die Lage war deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht mit dem Fall vergleichbar, daß sich ein Fahrzeug kurz vor einer Gelblicht zeigenden Verkehrsampel vor ein anderes setzt und dieses durch das folgende Anhalten bei Rotlicht gefährdet. Hier kam nicht ein plötzliches Anhalten, sondern nur eine mäßige Verzögerung der Geschwindigkeiten in Betracht, bei der sich die Beteiligten aufeinander abstimmen konnten, nachdem sie sich Uber den Überholvörgang selbst verständigt hatten. Auch wenn der Beklagte im Ergebnis beim Passieren des Gebotsschii] noch etwas schneller als 80 km/st hätte fahren müssen, konnte] hieraus eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls nicht hergeleitet werden. Bin solcher Zusammenhang ließe sich nur dann hersteilen, wenn Frau wegen der Mähe des schon angekündigten Schildes "80 km” nicht mehr mit einem überhole» den Fahrzeug gerechnet und deshalb geglaubt hätte, gefahrlos! zur linken Spur zufücklenksa zu könhen. Sie wußte jedoch I und war damit einverstanden, daß der Beklagte die noch ver-1 fügbare Bistahzzu dem Überholen benutzte wollte* j 6. Das Berufungageriqht hat hiernach eine Haftung des! Beklagten aus unerlaubter Handlung ohne Rechtsirrtum ver- I neint. Damit entbehren eigene Ansprüche des Krstklägers | aus § 845 BGB der Grundlage, so daß sich das Berufungsgericht Über den derzeitigen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht I zu äußern brauchte. Abgeleitete Rechte, wie sie die Revision! erstmals erwähnt, hat der Kläger jedenfalls nicht ausdrück-1 lieh geltend gemacht. Soweit damit Ansprüche der Ehefrau | (Zv/eitklägerin) wegen der Beeinträchtigung ihrer Arbeitskraft gömeint sein sollten, könnten sie ebenfalls nicht aus einer I unerlaubten Handlung des Beklagten hergeleitet werden. Mit I ihren Ansprüchen nach dem Straßenverkehrsgesetz sind die | 10 / a § Kläger nach ihrem eigenen Vortrag und der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts abgefunden worden. Bas wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt; sie geht nirgends davon ab, daß die Kläger erklärtermaßen nur die Ansprüche zur Entscheidung gestellt haben, die sich für sie aus einer Beliktshaftung des Beklagten ergeben würden, 7. Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Sie v/ar mit der Kostenfolge nach § 97 2P0 zurückzuweisen. Engels Br. Rauß Meyer Br. Pfretzschner Br. Küßgens