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BGH

Gericht: BGH

In einer scharfen Rechtskurve mit einem Gefälle von 5$ überschlug sich der Wagen, Bie Klägerin wurde hinausgeschleudert und erlitt schwere Verletzungen, Ber Beklagte, der sein Alleinverschulden am Unfall nicht mehr in Abrede stellt, hat an die Klägerin bereits 6 500 BM gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin unter Anrechnung der geleisteten Zahlung weiteren Ersatz von Vermögensschaden, ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet ist. ringbruch und einen Schlüsselbeinbruch davongetragen, außerdem habe sich bei ihr ein schwerer Schockzustand eingestellto Die Folge der Knochenbrüche sei, daß sich die Bruchstücke verschoben hätten und Entstellungen eingetreten seien; sowohl am Schlüsselbein als auch am Becken, das schräg zusammengewachsen sei, lalle dies deutlich auf.Infolge des Umstandes, daß ein schräg verengtes Becken entstanden sei, bestehe die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Gebärfähigkeit. Bas Berufungsgericht hat in eingehender, von der Revision nicht angegriffener Würdigung .Art und Ausmaß der durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Schmerzen und Beeinträchtigungen der Klägerin geprüft, die ihm für die Bemessung des Schmerzensgeldes in erster Linie maßgebend erscheinen« Daneben, so erwägt es,sei -wenn auch in geringerem Maße - zu berücksichtigen, daß den Beklagten ein- grobes Verschulden treffe. Ls erörtert schließlich die Umstände, die zu der unglücks-fabrt führten, und gelangt zu dem Ergebnis, das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 15«000 DM liege zwar an der oberen Grenze der Angemessehheit, überschreite sie aber nicht; es bestehe daher kein Anlaß, das angefcchtene Urteil insoweit abzuändern. Aus der vom Berufungsgericht gewählten Formulierung schließt die Revision, das Berufungsgericht habe seine Stellung als latrichter im Rechtsmittelzug verkannte £s sei, so meint sie, nicht Sache des oberen Tatsachengerichts, zu prüfen, ob die Festsetzung des Schmerzensgeldes an der oberen oder unteren Grenze der Angemessenheit liege, und sich bejahendenfalls an die Festsetzung durch das Lrstgericht gebunden zu fühlen. Dem Hinweis, daß der zuerkannte Betrag an der oDeren Grenze der Angemessenheit liege, sei zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von sich aus auf diesen Betrag nicht erkannt hätte, sondern der Meinung sei, daß die Mitte zwischen der oberen und unteren Grenze der Angemessehheit, also der wirk- Die vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes kann in der xievisionsInstanz nur darauf nachgeprUft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, nicht aber darauf, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgt ist (vgl. Der vom Gesetz für die Ermittlung der Höhe Ges Schmerzensgeldes gegebene Maßstab des billigen Ermessens ist schon dadurch bedingt, daß der durch eine Körperverletzung erlittene immaterielle Schaden überhaupt nicht in Geld meßbar ist und sich daher nicht streng rechnerisch ermitteln läßt (BGHZ 18, 149, 156; LM § 847 BGB Nr. 6) o Dem Tatrichter verbleibt somit bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes notwendig ein gewisser Spielraum, eben der Rahmen des billigen Ermessens, wenn auch - worauf die Revision vergebens hinweist -der Schmerzensgeldanspruch auf einen konkreten Betrag geht. Wenn das Berufungsgericht keinen Anlaß sieht, die Festsetzung des Landgerichts abzuändern, die sich nach seinei' Auffassung zwar an der oberen Grenze, aber noch im Kähmen des Angemessenen halt, so wird diese Entscheidung durch das ihm als Tatsachengericht vom Gesetz eingeräumte freie Ermessen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes getragen, das einer Nachprüfung durch das ftevisions-gericht entzogen ist. Mit der Formulierung, es bestehe kein Anlaß, die Entscheidung des Landgerichts abzuändern, bringt es vielmehr zu dem Ausdruck, daß es sich an diese Entscheidung nicht gebunden fühlt. Die Revision beanstandet noch, das Berufungsgericht habe den Begriff der Angemessenheit verkannt, denn bei einem vergleichenden Blick in die Rechtsprechung finde man ein Schmerzensgeld von 15»000 DM nur in wesentlich schwereren Fällen.

Zitierte Normen: § 847 BGB § 725 ZPO § 847 BGB
SchmerzensgeldesSchmerzensgeldFestsetzungBerufungsgerichtoberBemessungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_99/64
URTEIL
Verkündet am
19- Oktober 1955 Kriegl
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Raufaiänni schen Lehrlings
o £§■■■■, Wl
 Otto
- Prozeßbevollmäehtigter:
ßeklagten, Berufungsklägei’s und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
Frhr o
gegen
 die Sekretärin Heidi
, Kl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Recht sanwalt l)r.
- Prozeß bevollmächtigter:
 
Ber VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. jJüßgens
 für Hecht erkannt:
Bie nevision des Beklagten gegen das Urteil des 1 , Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 1964 wird zurückgewiesen,
 Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt <,
Von Rechts wegen Tatbestand ;
B:.e am MIMHHHM 1942 geborene Klägerin fuhr am 16o August 1959 als ’Fahrgast im Personenwagen des am flP IHM 1940 geborenen Beklagten, den dieser selbst steuerte, von Schömberg nach Bad Liebenzell. In einer scharfen Rechtskurve mit einem Gefälle von 5$ überschlug sich der Wagen, Bie Klägerin wurde hinausgeschleudert und erlitt schwere Verletzungen,
 Ber Beklagte, der sein Alleinverschulden am Unfall nicht mehr in Abrede stellt, hat an die Klägerin bereits 6 500 BM gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin unter Anrechnung der geleisteten Zahlung weiteren Ersatz von Vermögensschaden, ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet ist. Sie hat vorgetragen, bei dern Unfall habe sie einen Becken-
ringbruch und einen Schlüsselbeinbruch davongetragen, außerdem habe sich bei ihr ein schwerer Schockzustand eingestellto Die Folge der Knochenbrüche sei, daß sich die Bruchstücke verschoben hätten und Entstellungen eingetreten seien; sowohl am Schlüsselbein als auch am Becken, das schräg zusammengewachsen sei, lalle dies deutlich auf. Infolge des Umstandes, daß ein schräg verengtes Becken entstanden sei, bestehe die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Gebärfähigkeit. Durch die Verletzungen sei die Klägerin seelisch schwer belastet worden, auch seien ihre Heiratsaussichten vermindert. Ein Schmerzensgeld von 20.000 DM sei angemessen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Bruch des Schlüsselbeins sei in sehr guter Stellung verteilt; von einer dadurch bewirkter* Entstellung könne Keine nede sein. Die Verletzung des Beckens habe weder zu einer Beeinträchtigung der Gebärfähigkeit noch zu einer äußerlich sichtbaren Entstellung geführt.
Eine Beeinträchtigung.per Lebensfreude oder eine Verringerung der Heiratsaussichten sei nicht gegeben. Das von der Klägerin genannte Schmerzensgeld sei stark übersetzt. Sowohl das Schmerzensgeld als auch der Vermögensschaden seien durch die vom Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen gedeckt.
Das Landgericht hat der Klägerin weiteren Ersatz von Vermögensschäden zugesprochen und die begehrte Feststellung getroffen. Das Schmerzensgeld hat es auf 15<>000 IM festgesetzt.
Der Beklagte erstrebte mit der Berufung u.a. eine Herabsetzung des Schmerzensgeldes auf 5«000 DM. Insoweit blieb die Berufung ohne Erfolg.»
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf. Herabsetzung des Schmerzensgeldes weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Bas Berufungsgericht hat in eingehender, von der Revision nicht angegriffener Würdigung .Art und Ausmaß der durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Schmerzen und Beeinträchtigungen der Klägerin geprüft, die ihm für die Bemessung des Schmerzensgeldes in erster Linie maßgebend erscheinen« Daneben, so erwägt es,sei -wenn auch in geringerem Maße - zu berücksichtigen, daß den Beklagten ein- grobes Verschulden treffe. Ls erörtert schließlich die Umstände, die zu der unglücks-fabrt führten, und gelangt zu dem Ergebnis, das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 15«000 DM liege zwar an der oberen Grenze der Angemessehheit, überschreite sie aber nicht; es bestehe daher kein Anlaß, das angefcchtene Urteil insoweit abzuändern.
Aus der vom Berufungsgericht gewählten Formulierung schließt die Revision, das Berufungsgericht habe seine Stellung als latrichter im Rechtsmittelzug verkannte £s sei, so meint sie, nicht Sache des oberen Tatsachengerichts, zu prüfen, ob die Festsetzung des Schmerzensgeldes an der oberen oder unteren Grenze der Angemessenheit liege, und sich bejahendenfalls an die Festsetzung durch das Lrstgericht gebunden zu fühlen. Dem Hinweis, daß der zuerkannte Betrag an der oDeren Grenze der Angemessenheit liege, sei zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von sich aus auf diesen Betrag nicht erkannt hätte, sondern der Meinung sei, daß die Mitte zwischen der oberen und unteren Grenze der Angemessehheit, also der wirk-
Lntscheidungsgründe:
 
lieh angemessene Betrag, niedriger liege. Bas Berufungsgericht verkenne, daß die Berufung zu einer selbständigen Nachprüfung auch in tatsächlicher Hinsicht führe und der Begriff der Angemessenheit nicht einen Spielraum mit oberer und unterer Grenze zuta Inhalt habe, sondern einen konkreten Betrag.
Die Rügen greifen nicht durch. Bas Berufungsgericht hat in sorgfältiger, ins einzelne gehender tatsächlicher Würdigung alle Umstände erörtert und abgewogen, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind.
In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 18, 149 hat es die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes in den Vordergrund gestellt, daneben aber auch die Genugtuungsfunktion berücksichtigt und die tatsächlichen Umstände geprüft, die dem vorliegenden Fall ihr besonderes Gepräge geben. Schon diese eingehende Würdigung zeigt, daß es sich des Umfangs seiner Prüfungspflicht als-•‘•atrichter durchaus bewußt gewesen ist.
Die vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes kann in der xievisionsInstanz nur darauf nachgeprUft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, nicht aber darauf, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgt ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 10. April 1954 - VI ZR 61/52 - LM § 847 BGB Nr. 6; vom 5. Mai 1961 - VI ZR 194/60 -VersR 1961, 705). Der Berufungsrichter hat dagegen die Ausübung des freien Ermessens in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. Stein-Jonas-Pohle 18. Aufl. § 725 ZPO Anm0 I 3)° Bieser Prüfungspflicht ist das Berufungsgericht gerecht geworden. Nach rechtlich einwandfreier Erörterung und Wertung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes bedeut-
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(I
 samen ümsLände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Festsetzung des Landgerichts liege noch innerhalb des .Rahmens des Abgemessenen. Der vom Gesetz für die Ermittlung der Höhe Ges Schmerzensgeldes gegebene Maßstab des billigen Ermessens ist schon dadurch bedingt, daß der durch eine Körperverletzung erlittene immaterielle Schaden überhaupt nicht in Geld meßbar ist und sich daher nicht streng rechnerisch ermitteln läßt (BGHZ 18, 149, 156; LM § 847 BGB Nr. 6) o Dem Tatrichter verbleibt somit bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes notwendig ein gewisser Spielraum, eben der Rahmen des billigen Ermessens, wenn auch - worauf die Revision vergebens hinweist -der Schmerzensgeldanspruch auf einen konkreten Betrag geht. Wenn das Berufungsgericht keinen Anlaß sieht, die Festsetzung des Landgerichts abzuändern, die sich nach seinei' Auffassung zwar an der oberen Grenze, aber noch im Kähmen des Angemessenen halt, so wird diese Entscheidung durch das ihm als Tatsachengericht vom Gesetz eingeräumte freie Ermessen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes getragen, das einer Nachprüfung durch das ftevisions-gericht entzogen ist. Die gesamten Ausführungen des Beruf ungsgerichts bieten keinen Anhalt für die Annahme, es habe sich an die Festsetzung des Landgerichts gebunden gefühlt, weil sie den Rahmen des Angemessenen nicht überschreite. Mit der Formulierung, es bestehe kein Anlaß, die Entscheidung des Landgerichts abzuändern, bringt es vielmehr zu dem Ausdruck, daß es sich an diese Entscheidung nicht gebunden fühlt.
Die Revision beanstandet noch, das Berufungsgericht habe den Begriff der Angemessenheit verkannt, denn bei einem vergleichenden Blick in die Rechtsprechung finde man ein Schmerzensgeld von 15»000 DM nur in wesentlich schwereren Fällen. Diese Rüge scheitert schon daran, daß
 das Revisionsgericht, wie bereits dargelegt, nicht nachprüfen kann, ob ein Schmerzensgeld überreichlich oder allzu dürftig bemessen ist. Die Genugruungsfunktion des Schmer zensgeldes hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision zutreffend gewürdigt und rechtsirrtumsfrei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit zugrunde gelegt«
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Hanebeck
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