* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 99/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 99/62

Juni 1959 ist der Postschaffner Hermann tödlich verunglückte Die Klägerin zahlt seiner Witwe und seinen zwei minderjährigen Kindern Pension» Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, soweit die Ansprüche aus dem Unfall auf sie übergegangen sind (§ 87 a BBG). Von der Kurve ab war sie noch nicht nusgebgut und hatte eine einfache Teerdecke. Die Klägerin begehrt Ersatz bereits von ihr gezahlter 5044,32 DM und Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Ersatz zu leisten, soweit ein Forderungsübergang vorliegt. Der abgefahrene rechte Hinterreifen seines Wagens sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/st wegen des Warnschildes und insbesondere wegen des beginnenden Regens - mit der Gefahr eines Schmierfilms - vor der Kurve habe herabsetzen müssen. Dos Gericht hat weiter festgestellt, daß die Zej tspanne zwischen dem durch Regentropfen erkennbaren Beginn des Regens und dem Erreichen der Kurve ausreichte, um die Fahrgeschwindigkeit ausreichend herabzusetzen und die Kurve und den "Engpaß0 also gefahrlos zu befahren. Auch die Revision kann nur zu dem Ergebnis gelangen, es lasse Eich nicht klaren, wann der Beklagte Regentropfen habe erkennen müssen, die von einem sorgfältigen Fahrer eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit erforderten«. Auf die gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung vorgetmgenen Rügen der Revision zu der Länge der Zeit, der Zeitspanne zwischen einem erkennbaren Regen und dem Erreichen der Kurve durch den Beklagten kommt es aber nicht maßgebend an. Der Beklagte ist nach dem unstreitigen Sachverhalt abends nach 23*00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 kra/st in die Kurve gefahren und ins Schleudern geraten, so daß er etwa 150 m hinter der Kurve gbgen einen in seiner Fahrtrichtung am rechten Straßenrande befindlichen Baum prallte. Dann aber handelt es sich um einen typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine fahrlässig fehlsame Fahrweise oder Bedienung des Fahrzeugs durch den Fahrer hinweist. Dann aber hätte der Beklagte, um dem Anscheinsbeweis entgegenzutreteri, sum mindesten zu beweisen, daß der Tropfregen erst so kurz vor der Kurve begonnen hatte, daß die erforderliche Herabsetzung der etwa 70 km/st betragenden Geschwindigkeit vor der Kurve nicht mehr möglich war* Da es bereits hieran fehlt, bleibt der Anscfceinsbeweis für eine Fahrlässigkeit des Beklagten bestehen. Sie meint, da das Berufungsgericht eine Schadeneab-wägung nach § 254 BGB nicht erörtert habe, sei die Rechtslage verkannt worden (vgl. Schließlich hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch die Auffassung vertreten, zu dem mindesten müsse § 521 BGB auf Gefälligkeitsfahrten nngewendet werden. Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben, .'.'chon aus der Tatsache, daß der Senat in Übereinstimmung it der Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1932, Kr. 1568) stets abgelehnt hat, allein aus einer söge-nonnten Gefälligkeitsfahrt einen Haftungsausschluß zu folgern, ergibt sich, daß er den § 521 BGB - der den Schenker privilegiert - auf solche Bahrten nicht für anwendbar gehalten hat.

Zitierte Normen: § 254 BGB
BGBBrUnfallRechtsprechungRegenKlägerinkurvenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 99/62
2209 010
Verkündet am 24. Hai 1965 Kriegl, Juotizobersekretär ale- Urkundsbeamter der Gesehäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fernmeldewerkfahrers Paul
 str
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland - Deutsche Bundespost -vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion Bremen,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 24. Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. März 1962 wird zurückge-wieseno
 Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 6. Juni 1959 ist der Postschaffner Hermann tödlich verunglückte Die Klägerin zahlt seiner Witwe und seinen zwei minderjährigen Kindern Pension» Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, soweit die Ansprüche aus dem Unfall auf sie übergegangen sind (§ 87 a BBG).
Der Beklagte war mit seinem Volkswagen in Begleitung des Postschaffners	von Osnabrück zu dem Dümmer ge-
fahren» Auf der.Rückfahrt geriet der Wagen gegen 23-00 Uhr vor der Ortschaft Bohmte nach einer Linkskurve ins Schleudern und prallte 150 m hinter der Kurve gegen einen Baum.	starb an den erlittenen Ver-
letzungen.
250 m vor der Linkskurve befand sich das Warnzeichen nach 2 c der Anlage zur Straßenverkehrsordnung ("Engpaß"). Die Bundesstraße 51 war dort neuestens mit einer Rauh-acphaltdecke belegt. Von der Kurve ab war sie noch nicht nusgebgut und hatte eine einfache Teerdecke. Während der Beklagte die Kurve befuhr, setzte ein heftiger Gewitter- oder Platzregen ein. Infolge tagelanger Trockenheit war die Straße verstaubt. Es bildete sich daher auf der Fahrbahn aus Staub und Regen ein "Schmierfilm”. Auf ihm geriet der Wagen ins Schleudern.
Die Klägerin meint, der Beklagte sei zu schnell gefahren. Zudem habe er das Warnzeichen nicht beachtet.
Der Fiatsregen sei ihm durch Blitze und leichten Regen bereits längere Zeit vor der Kurve angekündigt gewesen.
Er habe also mit der den gefährlichen Schmierfilm verursachenden Msse rechnen müssen.
 
Die Klägerin begehrt Ersatz bereits von ihr gezahlter 5044,32 DM und Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Ersatz zu leisten, soweit ein Forderungsübergang vorliegt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, denn er habe den Unfall nicht vermeiden können. Seine Geschwindigkeit sei nicht überhöht gewesen. Der heftige Regen in' der Kurve sei plötzlich und unvorhersehbar niederge-kommen. Der abgefahrene rechte Hinterreifen seines Wagens sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Mit Jansen sei außerdem - zu demindest stillschweigend - ein Haftun&s-ausschluß vor Beginn der Fahrt vereinbart worden..
Durch Zwischen- und Teilurteil hat das Landgericht die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungssntrage entsprochen.
Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Kl^ge-abweioung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/st wegen des Warnschildes und insbesondere wegen des beginnenden Regens - mit der Gefahr eines Schmierfilms - vor der Kurve habe herabsetzen müssen.
Dac Berufungsgericht hat hierzu als erwiesen angesehen, daß eine gewisse Zeitspanne vor Erreichen der Kurve bereits Regentropfen fielen. Sie habe der Beklagte nicht übersehen können. Dos Gericht hat weiter festgestellt, daß die Zej tspanne zwischen dem durch Regentropfen erkennbaren Beginn des Regens und dem Erreichen der Kurve ausreichte, um die Fahrgeschwindigkeit ausreichend herabzusetzen und die Kurve und den "Engpaß0 also gefahrlos zu befahren. Auch die Revision kann nur zu dem Ergebnis gelangen, es lasse Eich nicht klaren, wann der Beklagte Regentropfen habe erkennen müssen, die von einem sorgfältigen Fahrer eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit erforderten«.
Auf die gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung vorgetmgenen Rügen der Revision zu der Länge der Zeit, der Zeitspanne zwischen einem erkennbaren Regen und dem Erreichen der Kurve durch den Beklagten kommt es aber nicht maßgebend an.
Der Beklagte ist nach dem unstreitigen Sachverhalt abends nach 23*00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 kra/st in die Kurve gefahren und ins Schleudern geraten, so daß er etwa 150 m hinter der Kurve gbgen einen in seiner Fahrtrichtung am rechten Straßenrande befindlichen Baum prallte. Dann aber handelt es sich um einen typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine fahrlässig fehlsame Fahrweise oder Bedienung des Fahrzeugs durch den Fahrer hinweist. Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1952 - VI ZR 54/52 - VersR 1953 S. 17 -ausgesprochen und in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. u.a. BGH VersR 1955, 189).
Spricht aber der Beweis des ersten Anscheins für ein fahrlässiges Verhalten des Kraftfahrers, so bedarf es keines weiteren Bev;eise3. Es ist dann vielmehr Aufgabe des beklagten Fahrers, Tatsachen zu beweisen, die geeignet sind, diesem Anscheinsbeweis den Boden zu entziehen. Der Beklagte müßte also beweisen, daß Umstände verlegen, die die ernsthafte Möglichkeit des Unfalls ohne Verschulden beinhalten. Hieran fehlt es. Tropfregen hatte bereits vor der Kurve eingesetzt und deutete - insbes ndere in Verbindung mit der erkennbaren Wetterlage - einen Gewitterregen an. Dann aber hätte der Beklagte, um dem Anscheinsbeweis entgegenzutreteri, sum mindesten zu beweisen, daß der Tropfregen erst so kurz vor der Kurve begonnen hatte, daß die erforderliche Herabsetzung der etwa 70 km/st betragenden Geschwindigkeit vor der Kurve nicht mehr möglich war* Da es bereits hieran fehlt, bleibt der Anscfceinsbeweis für eine Fahrlässigkeit des Beklagten bestehen. Ihre Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden steht außer Zweifel«
II. Die Revision ist noch der Auffassung, auch bei einem fahrlässig zugefügten Schaden müsse eine Haftung entfallen.
Sie meint, da das Berufungsgericht eine Schadeneab-wägung nach § 254 BGB nicht erörtert habe, sei die Rechtslage verkannt worden (vgl. hierzu BGHZ 34, 355 ff)«
Diese Rüge entbehrt der Grundlage. Der Sachverhalt bot keinen Anlaß zu der Annahmehabe - eine Voraussetzung der gewünschten Schadensabwägung - bewußt eine Gefahr übernommen. Der abgefahrene Reifen aber war für den Unfall nicht ursächlich.
6
Besondere Umstände, die hier eine andere Wertung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Die Zahlung der Versorgungsbezüge durch die Klägerin an die Hinterbliebenen von	gleicht	zwar	insoweit	den	Schaden
 aus. Dies kann aber nicht dazu führen, den pflichtversicherten Beklagten auf Kosten der versorgungspflichtigen Klägerin von seiner Ersatzpflicht frei zustellen.
Schließlich hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch die Auffassung vertreten, zu dem mindesten müsse § 521 BGB auf Gefälligkeitsfahrten nngewendet werden. Soweit somit nur eine leichte Fahrlässigkeit infrage stehe, könne jedenfalls ein gefälligkeitshalber mitgenommener Fahrgast keine Ansprüche erhoben o
Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben, .'.'chon aus der Tatsache, daß der Senat in Übereinstimmung it der Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1932,
 Kr. 1568) stets abgelehnt hat, allein aus einer söge-nonnten Gefälligkeitsfahrt einen Haftungsausschluß zu folgern, ergibt sich, daß er den § 521 BGB - der den Schenker privilegiert - auf solche Bahrten nicht für anwendbar gehalten hat. Zu einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage bestand bisher kein Anlaß.
Eine Überprüfung der Rechtsfrage führt zur Bestätigung dieser Rechtsprechung. Staudinger/Astler (Kommentar zuro BGB, 11. neub.Auflage 1955 § 521/4) weist mit Recht darauf hin, daß der Sinn des § 521 BGB nicht in einer Haftungsbegrenzung bei der fehlerhaften Zuwendung selbst zu sehen ist. Die Revision hat keine jründe vorgetragen, die eine andere Beurteilung erfordern.
 
Lie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Z:0
lei newefers	Dr. K.E.Meyer
 Dr. Bode	ho	«leyer
 Kanebeck