Eer Kläger hat behauptet, die Versteigerung würde ein MeistÖebot in der zulässigen Höhe von 85 000 EM erbracht haben, wenn nicht ppp durch den Abschluß der Bietungsabkommen die Abgabe höherer Gebote als des Gebotes der Beklagten bewußt verhindert hätte. Die Beklagte hat entgegnet, fUr den Abschluß der Bietungsabkommen sei maßgebend gewesen, daß sie, die an dem Erwerb des Grundstücks intere'ssiert gewesen sei, befürchtet habe, ein dinglich gesicherter Gläubiger könne, wenn mehrere Gebote in Höhewon 85 000 DM abgegeben würden, bei der Entscheidung über den Zuschlag vor ihr als dinglich nicht gesicherter Gläubigerin den Vorzug erhalten; die Abmachungen hätten nicht etwa bezweckt, alle in Betracht kommenden Bieter auszuschalten. ten die Bietungsabkommen getroffen hat, Forderungen gegen den Kläger gehabt, die im Zwangsversteigerungsverfahren bei der Verteilung des Erlöses v/ie folgt zu berücksichtigen gev/esen wären: Der Kaufmann RfP mit einer Forderung von 1 129,58 DM im Rang hinter 67 000 DM und weiteren 1 627,55 EM nach 9o ooo DM; die Holstenbrauerei mit 5 164,72 DM im Rang von ca. Daß es der Beklagten nur darauf angekommen sei, vor solchen Bietern, die ebenfalls 85 ooo DM geboten hätten, den Zuschlag zu bekommen, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts darum widerlegt, weil es die Beklagte in diesem Falle nicht nötig gehabt hätte, außer mit RaflBBI und RfllB Bietungsab-.kommen auch mit den beiden Brauereien zu schließen, die garni cht bis zu 85 ooo DM hätten zu bieten brauchen;, um ihre Forderungen zu retten. de vorsätzliche Schädigung des Klägers (§ 826 BGB)» Ohne zu erörtern, ob die HflHKbrauerei und die Brauerei ohne die Bietungsabkommen Gebote abgegeben hätten, hat das Berufungsgericht für erwiesen gehalten, daß jedenfalls R4|^ ohne das Bietungsabkommen zu dem mindesten bis an die ranggünstigerc seiner Forderungen geboten hätte; die Forderungen der im Klageantrag bezeichneten Gläubiger wären dann gedeckt gewesen» Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht mindestens der Anschein weiter dafür, daß auch RaflIHB notfalls durch Mitbieten auf die Abgabe weiterer Gebote des Ü!^p bis zu dem zulässigen Höchstgebot hingewirkt hätte. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob entsprechend einem vorher erteilten Auftrag der Beklagten gehandelt hat; es bejaht die Schadensersatzpflicht der Beklagten weil sie für das Verhalten ihres Abteilungsleiters auf jeden Fall nach § 831 BGB hafte. War es im gemeinen Recht auch nicht unbestritten, ob dem pactum de non licitando die Gültigkeit abzusprechen sei, so hat es die Rechtsprechung zu demeist doch für ein mit der öffentlichen Ordnung und den Zwecken der Versteigerung in Widerspruch stehendes unsittliches Geschäft gehalten, wenn jemand durch Zahlung oder Zusicherung einer Abstandssumme einen anderen vom Mitbieten abhielt, um infolge der beseitigten oder geschmälerten Konkurrenz den Versteigerungsgegenstand selbst günstiger erwerben zu können (vgl. Dem ist zuzustimmen* Läßt sich etwa ein Hypothekengläubiger von einem Kaufliebhaber den Betrag seiner Forderung gegen die Zusage auszahlen, bei der Versteigerung des Grundstücks nicht mitzubieten, so brauchen dem keine Bedenken entgegenzustehen, wenn sich einerseits der Hypothekengläubiger nur davor bewahren will, zur Vermeidung eines Verlustes seine Hypothek ausbieten zu müssen und dabei möglicherweise auf dem Grundstück hängen zu bleiben, und der Kaufliebhaber andererseits keinen weiteren Vorteil erstrebt, als das Grundstück für einen Betrag zu erwerben, den auch der Hypothekongläubiger bei Ausbietung seiner Hypothek hätte aufwonden müssen; mag der Kaufliebhaber den Zuschlag auch zu einem Meistgebot erhalten, der die Hypothek nicht deckt, so wird der frühere Grundstückseigentümer durch die Zahlung des Kaufliebhabers an den Hypothekengläubiger doch von der persönlichen Schuld befreit, für welche die Hypothek bestellt war; weder er noch seine sonstigen Gläubiger brauchen in einem solchen Palle durch den Abschluß und die Ausführung der Bietungsabrede also beeinträchtigt zu sein. Kann daher nicht jedes Bietungsabkommen ohne weiteres schon als unsittlich angesehen werden, so geht es auf der anderen Seite aber zu weit, v/enn die Revision die Ansicht vertritt, ein Bietungsabkommen verstoße erst dann gegen die guten Sitten, wenn es bezwecke, alle in Betracht kommenden Bieter überhaupt auszuschalten. Der Zweck der gesetzlichen Versteigerung, durch Erzielung eines möglichst dem Grundstücksvrert entsprechenden Gebotes bei freiem Wettbewerb der Bieter die möglichst vollständige Deckung der auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu erreichen (RG JW 1907, 201; RG HRR 1929 Nr. 1096; RG JW 1933, 425), kann auch dadurch in Frage gestellt und vereitelt wer- Soweit ersichtlich, hat es sich bei den aus der Rechtsprechung bekanntgev/ordenen Fällen bisher denn auch immer nur um Bietungsabkommen gehandelt, die mit einem einzelnen Interessenten zur Ausschaltung der gerade von ihm zu erwartenden Konkurrenz mit höherem Gebot abgeschlossen worden sind. Im vorliegenden Fall hat der Abteilungsleiter der Beklagten nun nicht nur mit einem Gläubiger, sondern gleich mit vier Gläubigern des Klägers Abreden getroffen, um sie durch Abstandszahlungen vom Mitbieten abzuhalten. Der wirkliche Wert des Grundstücks lag ganz offenbar wesentlich höher, hatte sich doch die Beklagte kurze Zeit zuvor dem Kläger gegenüber bereit erklärt, es für 85 000 DM zu kaufen; auf diesen Betrag hatte das Versteigerungsge-richt auch das zulässige Höchstgebot festgesetzt. Ersichtlich hat damit gerechnet, daß die vier Gläubiger, um ihre Forderungen zu retten ,i höhere Gebote abgeben würden und daß er, da die Beklagte das Grundstück festgestelltermaßen auf jeden Fall erwerben wollte, infolgedessen genötigt sein würde, auch seinerseits mehr zu bieten. Er hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch sein Eingreifen erreicht, daß er mit dem Gebot von 59 500 DM alleiniger Bieter geblieben ist und die Beklagte das Grundstück zu dem Schaden des Klägers und der Gläubiger, die bei einem höheren Gebot befriedigt worden wären, für einen Preis erwarb, der erheblich unter seinem Werte lag. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Vorgehen des Abteilungsleiters der Beklagten ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten erblickt. Baß T0P gewußt und hingenommen hat, den erstrebten Vorteil für die Beklagte nur zu dem Schaden des Klägers und der ausfallenden Gläubiger erlangen zu können, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein? Bie Revision möchte daraus, daß der Kläger Schadensersatz nur wegen der ersten im Verteilungstermin unberücksichtigt gebliebenen Forderungen im Gesamtbetrag von nicht mehr als 6 100 BM verlangt hat, ableiten, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur dann begründet sein könnte, wenn TBBP Bietungsabkommen mit allen denjenigen Gläubigern geschlossen hätte, die für Gebote bis zu 65 000 BM in Betracht gekommen wären. Welche anderen Gläubiger im Versteigerungstermin noch zugegen oder vertreten gewesen sind und welche Gebote von ihrer Seite möglicherweise hätten erwartet werden können, konnte nur für die Frage nach dem Schädigungsvorsatz des T^^> Bedeutung gewinnen. Selbst wenn iSHfc der Auffassung gewesen sein sollte, daß als Bieter noch andere Gläubiger in Betracht kamen, befand er sich demnach doch im Ungewissen, ob wirklich Gebote abgegeben werden würden; er hätte in diesem Falle immer noch mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt und die Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB erfüllt. Bie Verfahrensrügen, mit denen die Revision bemängelt, daß nicht festgestellt worden ist, welche anderen Gläubiger im Versteigerungstermin noch zugegen oder vertreten gewesen sind und, jedenfalls nach der Meinung von als Bieter hätten in Betracht kommen können, liegen hiernach neben der Sacheo Die Ausführungen des Berufungsurteils über den Anscheinsbeweis beziehen sich lediglich auf Ra^B^B» die Aussagen dieses Zeugen hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß der Anschein dafür spreche, daß auch er ohne das mit ihm getroffene Abkommen mitgeböten haben würde. Diese Beweiswürdigung kann von der Revision nicht damit angegriffen werden, daß das Berufungsgericht die Aussagen des Die Bev/eiswürdigung kann auch nicht damit beanstandet werden, daß daB Vorbringen der Beklagten zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Sch#^ unberücksichtigt geblieben sei; das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen Schfl^, - anders als das Landgericht, - bei seiner Bev/eiswürdigung garnicht mit verwertet. dergelegt worden ist, bei der Versteigerung die Abgabe von Geboten zu unterlassen, so konnte das Berufungsgericht doch ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangen, daß TflBV ihn durch die Übernahme einer Verpflichtung für die Beklag-te, RfliP auf jeden Ball so zu stellen, wie er bei einem Gebot von 85 000 DM stehen würde, vom Mitbieten hat abhalten wollen und tatsächlich abgehalten hat. Die Revision vertritt endlich noch die Ansicht, daß es für den Kläger, da er den Rechtsstreit im Armenrecht führe und also vermögenslos sei, keinen Schaden bedeute, mit den Forderungen der im Klageantrag bezeichneten Gläubiger nach deren Ausfall im Versteigerungsverfahren persönlich belastet geblieben zu sein. den Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, die dem Schuldner durch Verschulden eines anderen entstanden ist, dann für rechtlich unbegründet erklärt, wenn feststeht, daß der Schuldner gegenwärtig und in absehbarer Zukunft w e d e freiwillig seine Schuld werde bezahlen können oder wollen noch dazu werde gezw ungen werden
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 826 Gd'., Gi. Es hängt von den Umständen des Falles ah) ob ein Abkommen, durch das jemand im Zwangsversteigerungsverfahren andere vom Mitbieten abhält, gegen die guten Sitten verstößt. Ein derartiges Abkommen braucht nicht die Ausschaltung aller überhaupt in Betracht kommenden Bieter zu bezwecken, um unsittlich zu sein; vielmehr kann Sittenwidrigkeit auch dann gegeben sein, wenn die Konkurrenz der Bieter nur geschmälert und insbesondere ein solcher Bieter ausgeschaltet werden soll, der bereit und in der Lage wäre, mehr zu bieten als die anderen. BGH, Urt. v. 21. Februar 1961 - VI ZR 99/60 - OLG Schleswig Verkündet am 21» Februar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der und in vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Br. gegen den Fuhrunternehmer und Gastwirt Adolf Ki< CBBP Nr. W, in Kl Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zi Vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10.März I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten aufer-legt. Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der Kläger.war Eigentümer des im Grundbuch von Kflp Band ■ Blatt PP eingetragenen Grundstücks, auf dem er die Gastwirtschaft "Zfll i&flPHHHB" betrieb. Auf Antrag eines Gläubigers wurde im Oktober 1951 die Zwangsversteigerung angeordnet. Der Kläger bot das Grundstück darauf der Beklagten zu dem Kauf an. Die Beklagte teilte ihm durch Schreiben vom 27* März 1952 mit, daß sie bereit sei, das Grundstück für 85 000 DM zu erwerben; die Genehmigung der Aufsichtsbehörde werde umgehend, eingeholt« Die Beklagte erhielt die Genehmigung am 7. Mai 1952. Zu einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks kam es jedoch nicht, vielmehr erwarb die Beklagte das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung. Die Versteigerung fand am 11. Juli 1952 statt. Das zulässige Höchstgebot war durch Beschluß des Versteigerungsgerichts vom 13. Juni 1952 auf 85 000 DM festgesetzt worden. Im Versteigerungstermin war die Beklagte durch ihren mit Eietungs-Vollmacht versehenen Abteilungsleiter vertreten. Dieser war ermächtigt, bis zu 85 000 DM zu bieten. Er gab ein Gebot über 59 500 DM ab und blieb mit diesem Gebot der einzige Bietei?. Vorher hatte er während der Bietungspause mit mehreren Gläubigern, die im Versteigerungstermin vertreten waren, besondere Bietungsabkommen getroffen: 1. Mit der HPHPbrauerei in KlU. wurde vereinbart, daß sie keine Gebote abgeben, von der Beklagten dagegen 4- 250 DM erhalten solle. 2. Die Brauerei in KflP verpflichtete sich, keine Gebote abzugeben, wenn ihr die Beklagte im Falle I der Ersteigerung des Grundstücks 5 000 EM zahle«, 3. Xu einem Abkommen mit Hechtsanwalt Er. EmP^ als Bietungsbevollmächtigten der Firma Michael RaPPP in KPP und mit Vollmacht des Kaufmanns Christian RPP in Kp wurde niedergelegt, daß die Firma RaPP^ keine Gebote abgeben werde und die Beklagte sich dafür verpflichte, die beiden Gläubiger auf jeden Fall :~ so zu stellen, wie sie bei einem Gebot von 85 000 EM stehen würden. Eor Beklagten wurde das Grundstück für 59 500 EM zugeschlagen. Eie im Hange nachstehenden Gläubiger fielen mit Forderungen von insgesamt 45 863»72 EM aus, darunter als nächststehende Gläubiger die Firma Rudolf Otto in KPP mit 1 974 EM, die Firma Hab^P^P & GPIP AG, Bauunternehmung in KpP mit 1 695 >65 EM und der Bauunternehmer Willy LüPP in K^P mit 3 295,04 EM, jeweils mit 7 $> Zinsen seit dem 25- September 1952. Eer Kläger hat behauptet, die Versteigerung würde ein MeistÖebot in der zulässigen Höhe von 85 000 EM erbracht haben, wenn nicht ppp durch den Abschluß der Bietungsabkommen die Abgabe höherer Gebote als des Gebotes der Beklagten bewußt verhindert hätte. Er sieht in dem Verhalten des TPP eine von der Beklagten zu verantwortende sittenwidrige Schädigung. Mit dem Verlangen nach Zahlung von i 974 EM an die Firma Rudolf Otto MPP, 1 695 »65 EM an die Firma Hab! & Guckes AG und 2 430,35 EM an den Bauunternehmer 1ül jeweils mit 7 # Zinsen seit dem 25- September 1952, hat er die Beklagte auf Ersatz eines Teiles des ihm entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Die Beklagte hat entgegnet, fUr den Abschluß der Bietungsabkommen sei maßgebend gewesen, daß sie, die an dem Erwerb des Grundstücks intere'ssiert gewesen sei, befürchtet habe, ein dinglich gesicherter Gläubiger könne, wenn mehrere Gebote in Höhewon 85 000 DM abgegeben würden, bei der Entscheidung über den Zuschlag vor ihr als dinglich nicht gesicherter Gläubigerin den Vorzug erhalten; die Abmachungen hätten nicht etwa bezweckt, alle in Betracht kommenden Bieter auszuschalten. So seien denn auch andere Gläubiger im Versteige-rungetermin vertreten gewesen, die nicht gehindert gewesen seien, mitzubieten. Auch die Gläubiger, mit denen die Abkommen getroffen worden seien, hätten in Wahrheit garnicht die Absicht gehabt, zu bieten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil die zurück-gev/iesen worden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage• Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben die Gläubiger, mit denen der Abteilungsleiter namens der Beklag- ten die Bietungsabkommen getroffen hat, Forderungen gegen den Kläger gehabt, die im Zwangsversteigerungsverfahren bei der Verteilung des Erlöses v/ie folgt zu berücksichtigen gev/esen wären: Der Kaufmann RfP mit einer Forderung von 1 129,58 DM im Rang hinter 67 000 DM und weiteren 1 627,55 EM nach 9o ooo DM; die Holstenbrauerei mit 5 164,72 DM im Rang von ca. 68 ooo DM bis 75 ooo DM; die Brauerei ”ZM E^|V mit 5 ooo DM im Rang von etwa 76 ooo DM bis 81 ooo DM; die Firma RaflHB endlich mit 8 807,50 DM, die erst bei etwa 90 000 DM ganz zu dem Zuge kam. Sie waren die sämtlichen Gläubiger, die ernsthaft daran interessiert sein konnten, die Gebote bis zu dem zulässigen Höchstgebot von 85 ooo DM hinaufzutreiben und zu diesem Zweck mitzubieten. Daß es der Beklagten nur darauf angekommen sei, vor solchen Bietern, die ebenfalls 85 ooo DM geboten hätten, den Zuschlag zu bekommen, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts darum widerlegt, weil es die Beklagte in diesem Falle nicht nötig gehabt hätte, außer mit RaflBBI und RfllB Bietungsab-.kommen auch mit den beiden Brauereien zu schließen, die garni cht bis zu 85 ooo DM hätten zu bieten brauchen;, um ihre Forderungen zu retten. Vielmehr hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß mit dem Abschluß der Bietungsab- kommen den Zweck verfolgt hat, durch Abwerbung der Konkurrenz das Gebot möglichst niedrig zu halten und das Grundstück für die Beklagte möglichst billig zu erwerben. Das Berufungsgericht sieht in seinem Vorgehen eine gegen die guten Sitten verstoßen- de vorsätzliche Schädigung des Klägers (§ 826 BGB)» Ohne zu erörtern, ob die HflHKbrauerei und die Brauerei ohne die Bietungsabkommen Gebote abgegeben hätten, hat das Berufungsgericht für erwiesen gehalten, daß jedenfalls R4|^ ohne das Bietungsabkommen zu dem mindesten bis an die ranggünstigerc seiner Forderungen geboten hätte; die Forderungen der im Klageantrag bezeichneten Gläubiger wären dann gedeckt gewesen» Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht mindestens der Anschein weiter dafür, daß auch RaflIHB notfalls durch Mitbieten auf die Abgabe weiterer Gebote des Ü!^p bis zu dem zulässigen Höchstgebot hingewirkt hätte. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob entsprechend einem vorher erteilten Auftrag der Beklagten gehandelt hat; es bejaht die Schadensersatzpflicht der Beklagten weil sie für das Verhalten ihres Abteilungsleiters auf jeden Fall nach § 831 BGB hafte. Biese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Von jeher haben Bietungsabkommen der hier in Rede stehenden Art als anrüchig gegolten. War es im gemeinen Recht auch nicht unbestritten, ob dem pactum de non licitando die Gültigkeit abzusprechen sei, so hat es die Rechtsprechung zu demeist doch für ein mit der öffentlichen Ordnung und den Zwecken der Versteigerung in Widerspruch stehendes unsittliches Geschäft gehalten, wenn jemand durch Zahlung oder Zusicherung einer Abstandssumme einen anderen vom Mitbieten abhielt, um infolge der beseitigten oder geschmälerten Konkurrenz den Versteigerungsgegenstand selbst günstiger erwerben zu können (vgl. SeuffA..12 Nr. 16; 17 Nr. 201; 31 Nr. 193;. 31 Nr. 321; 33 Nr. 115). In Preußen erklärte die Verordnung vom 14.Juli 1797 alle Verträge und Verabredungen für nichtig und strafbar, denen die Absicht zugrunde lago, hei gerichtlichen oder anderen öffentlichen SuhhaStationen und Auktionen Bietungsluotige von der Abgabe ihres Gebotes oder von weiteren Geboten durch Versprechungen öder Vorteilsgewährung abzuhalten. Derartige Vereinbarungen, so heißt es in den auch heute noch bemerkenswerten einleitenden Y/orten der Verordnung "gründen sich ... auf einen unmoralischen und unerlaubten Eigennutz, den die Gesetze niemals begünstigen können, indem dadurch der Zweck der Öffentlichen Versteigerungen gänzlich vereitelt, dem Eigentümer des zu verkaufenden Objekts oder dessen Gläubigern der rechtmäßige Vorteil, welchen sie durch diesen gesetzmäßig veranstalteten Weg der Veräußerung hätten erhalten können, zugunsten eines Dritten, welcher darauf nicht den entferntesten Anspruch zu machen hat, entzogen und gerichtliche Handlungen, bei welchen Treu und Glauben sowie ein gerades und offenes Verfahren mit Recht gefordert und erwartet v/erden können, in Gelegenheiten zu gewinnsüchtigen Spekulationen verwandelt werden" (vgl. Rabe, Sammlung preußischer Gesetze und Verordnungen Bd. 4 S. 204). Durch § 270 des preußischen Strafgesetzbuches vom 14- April 1851 wurde sodann mit Strafe bedroht, v/er andere vom Mitbieten oder Weiterbieten bei den von öffentlichen Behörden oder Beamten vorgenommenen Versteigerungen durch Gev/alt oder Drohnung oder durch Zusicherung oder Gewährung eines Vorteils abhielt9 Da sich bei den Verhandlungen über ein deutsches Strafgesetzbuch die gesetzgebenden Körperschaften über die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung wegen Zweifeln an ihrer Vereinbarkeit mit den damaligen Anschauungen und Verkehrsverhältnissen nicht haben einigen können, hat das Reichsgericht Bedenken getragen, pacta de non licitando allgemein prinzipiell für sittlich verwerflich zu 8 erklären, sondern hat darauf abgestellt, ob die besondere Beschaffenheit des einzelnen Palles, sein Anlaß, Inhalt und Zweck den Vertrag zu einem pactum turpe stempelte (RGZ 18, 219, 222; 58, 393, 4oo). Immerhin hat es angenommen, daß § 270 PrStGB neben dem Reichsstrafgesetzbuch weiter in Geltung geblieben ist (RGZ 60, 273 - vereinigte Zivilsenate - und die dort angeführten früheren straf- und zivilrechtlichen Entscheidungen des Reichsgerichts) und ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dargestellt hat (RG WarnRspr 1911 Nr. 181 = JV/ 1911, 291; RG LZ 1912 Sp. 72). Freilich ist dieser rechtliche Gesichtspunkt in den an das Reichsgericht gelangten Rechtsstreitigkeiten zunehmend hinter § 826 BGB als Klagegrundlage zurückgetreten (vgl. RGZ 58, 393; RG JW 1907, 201 = SeuffA 62 Nr. 160; RG HRR 1929 Nr. 1096; RG JW 1933, 425), und es ist zweifelhaft, ob § 270 PrStGB als eine auch heute noch geltende Norm angesehen werden kann (verneinend z. B. Leipziger Komm, zu dem Strafgesetzbuch 8. Aufl. 1938 Anm. 2 C ■i zu § 2 Einführungsgesetz; bejahend Dal'cl;e-Fuhrmann-Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. 1961 Anm. 1 zu § 2 Einführungsgesetz; auch Staudinger-Coing BGB 11. Aufl. 1957 §134 Anmi 19 halten § 270 PrStGB für noch gültig). Die Frage kann hier dahingestellt bleiben. Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB geprüft und auf dieser Grundlage den Schadensersatzanspruch des Klägers rechtsirrtumsfrei bejaht. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts hat sich das Berufungsgericht dessen Ansicht zu eigen gemacht, daß nicht jedes Bietungsabkommen schlechthin unsittlich ist, sondern daß nur auf Grund einer Betrachtung der besonderen Umstände des ein- zelnen Palles beurteilt werden kann, ob einem derartigen Abkommen der Makel der Unsittlichkeit anhaftet. Dem ist zuzustimmen* Läßt sich etwa ein Hypothekengläubiger von einem Kaufliebhaber den Betrag seiner Forderung gegen die Zusage auszahlen, bei der Versteigerung des Grundstücks nicht mitzubieten, so brauchen dem keine Bedenken entgegenzustehen, wenn sich einerseits der Hypothekengläubiger nur davor bewahren will, zur Vermeidung eines Verlustes seine Hypothek ausbieten zu müssen und dabei möglicherweise auf dem Grundstück hängen zu bleiben, und der Kaufliebhaber andererseits keinen weiteren Vorteil erstrebt, als das Grundstück für einen Betrag zu erwerben, den auch der Hypothekongläubiger bei Ausbietung seiner Hypothek hätte aufwonden müssen; mag der Kaufliebhaber den Zuschlag auch zu einem Meistgebot erhalten, der die Hypothek nicht deckt, so wird der frühere Grundstückseigentümer durch die Zahlung des Kaufliebhabers an den Hypothekengläubiger doch von der persönlichen Schuld befreit, für welche die Hypothek bestellt war; weder er noch seine sonstigen Gläubiger brauchen in einem solchen Palle durch den Abschluß und die Ausführung der Bietungsabrede also beeinträchtigt zu sein. Kann daher nicht jedes Bietungsabkommen ohne weiteres schon als unsittlich angesehen werden, so geht es auf der anderen Seite aber zu weit, v/enn die Revision die Ansicht vertritt, ein Bietungsabkommen verstoße erst dann gegen die guten Sitten, wenn es bezwecke, alle in Betracht kommenden Bieter überhaupt auszuschalten. Der Zweck der gesetzlichen Versteigerung, durch Erzielung eines möglichst dem Grundstücksvrert entsprechenden Gebotes bei freiem Wettbewerb der Bieter die möglichst vollständige Deckung der auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu erreichen (RG JW 1907, 201; RG HRR 1929 Nr. 1096; RG JW 1933, 425), kann auch dadurch in Frage gestellt und vereitelt wer- 10 - don, daß durch ein Bietungsabkömmen die Konkurrenz der Bieter eingeschränkt und geschmälert wird. Bas ist namentlich dann der Pall, wenn ein solcher Bieter ausgeschaltet wird, der bereit und in der Lage gewesen wäre, mehr zu bieten als die anderen. Soweit ersichtlich, hat es sich bei den aus der Rechtsprechung bekanntgev/ordenen Fällen bisher denn auch immer nur um Bietungsabkommen gehandelt, die mit einem einzelnen Interessenten zur Ausschaltung der gerade von ihm zu erwartenden Konkurrenz mit höherem Gebot abgeschlossen worden sind. Im vorliegenden Fall hat der Abteilungsleiter der Beklagten nun nicht nur mit einem Gläubiger, sondern gleich mit vier Gläubigern des Klägers Abreden getroffen, um sie durch Abstandszahlungen vom Mitbieten abzuhalten. Alle vier Gläubiger mußten mit ihren Forderungen ausfallen, wenn das Grundstück nicht zu einem wesentlich höheren Gebot zugeschlagen wurde, als es zu Beginn der Versteigerung mit 59 500 DM ab- gegeben hatte. Der wirkliche Wert des Grundstücks lag ganz offenbar wesentlich höher, hatte sich doch die Beklagte kurze Zeit zuvor dem Kläger gegenüber bereit erklärt, es für 85 000 DM zu kaufen; auf diesen Betrag hatte das Versteigerungsge-richt auch das zulässige Höchstgebot festgesetzt. Ersichtlich hat damit gerechnet, daß die vier Gläubiger, um ihre Forderungen zu retten ,i höhere Gebote abgeben würden und daß er, da die Beklagte das Grundstück festgestelltermaßen auf jeden Fall erwerben wollte, infolgedessen genötigt sein würde, auch seinerseits mehr zu bieten. Dies zu vermeiden, war der Zv/eck der Bietungsabkommen, die er mit den genannten Gläubigern getroffen hat. Er hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch sein Eingreifen erreicht, daß er mit dem Gebot von 59 500 DM alleiniger Bieter 11 geblieben ist und die Beklagte das Grundstück zu dem Schaden des Klägers und der Gläubiger, die bei einem höheren Gebot befriedigt worden wären, für einen Preis erwarb, der erheblich unter seinem Werte lag. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Vorgehen des Abteilungsleiters der Beklagten ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten erblickt. Baß T0P gewußt und hingenommen hat, den erstrebten Vorteil für die Beklagte nur zu dem Schaden des Klägers und der ausfallenden Gläubiger erlangen zu können, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein? mag das Berufungsgericht den Schädigungsvorsatz auch nicht im einzelnen ausdrücklich festgestellt haben* Bie Revision möchte daraus, daß der Kläger Schadensersatz nur wegen der ersten im Verteilungstermin unberücksichtigt gebliebenen Forderungen im Gesamtbetrag von nicht mehr als 6 100 BM verlangt hat, ableiten, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur dann begründet sein könnte, wenn TBBP Bietungsabkommen mit allen denjenigen Gläubigern geschlossen hätte, die für Gebote bis zu 65 000 BM in Betracht gekommen wären. Hiervon kann jedoch keine Rede sein. Bie Sittenwidrigkeit der Handlungsweise des wird nicht dadurch behoben, daß er nicht vorsorglich mit noch mehr Gläubigern Bietungsabkommen getroffen hat. Ebensowenig ist dieser Umstand bei dem festgestellten Sachverhalt für die Frage nach der Ursächlichkeit seiner Handlungsweise für den eingetretenen Schaden von Bedeutung. Ein anderer Gläubiger hat ohnehin keine Gebote abgegeben. Bas Berufungsgericht hat aber als erwiesen angesehen, daß mindestens RflIPohne das sittenwidrige Eingreifen des Abteilungsleiters mitgeboten und daß er 12 ein Gebot in mindestens der Höhe abgegeben hätte, wie es ausgereicht haben würde, um die Forderungen der im Klageantrag be zeichneten Gläubiger zu decken. Welche anderen Gläubiger im Versteigerungstermin noch zugegen oder vertreten gewesen sind und welche Gebote von ihrer Seite möglicherweise hätten erwartet werden können, konnte nur für die Frage nach dem Schädigungsvorsatz des T^^> Bedeutung gewinnen. An diesem Vorsatz würde es gefehlt haben, wenn von der bestimmten Vorstellung beherrscht gewesen wäre, daß andere Gläubiger zu demindest bis zu einer die Forderungen deckenden Höhe mitbieten würden. Bas hat die Beklagte aber nicht behauptet; sie hat nur geltend gemacht, es sei mit der Möglichkeit einer Beteiligung anderer Gläubiger beim Bieten zu rechnen gewesen. Banach blieb es also offen, ob durch Gebote anderer Gläubiger der Eintritt des Schadens verhütet wurde, der unausbleiblich war, wenn keiner von denen mitbot, mit denen die Bietüngsabkommen zustande kamen. Selbst wenn iSHfc der Auffassung gewesen sein sollte, daß als Bieter noch andere Gläubiger in Betracht kamen, befand er sich demnach doch im Ungewissen, ob wirklich Gebote abgegeben werden würden; er hätte in diesem Falle immer noch mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt und die Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB erfüllt. Bie Verfahrensrügen, mit denen die Revision bemängelt, daß nicht festgestellt worden ist, welche anderen Gläubiger im Versteigerungstermin noch zugegen oder vertreten gewesen sind und, jedenfalls nach der Meinung von als Bieter hätten in Betracht kommen können, liegen hiernach neben der Sacheo 13 - Da der ursächliche Zusammenhang zwischen der sittenwidrigen Handlungsweise des und dem Ausfall der in Hede stehenden Forderungen "bereits dann gegeben war, wenn RBBP, wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, durch ]?BHB vom Mitbieten abgehalten wurde, brauchte das Berufungsgericht nicht noch zu prüfen, v/ie sich die HBHBBbrauerei und die Brauerei EBP" verhalten hätten, wenn es zwi- schen TBIB und ihnen nicht zu der Bietungsabrede gekommen wäre. Aus dem gleichen Grunde erübrigt es sich auch, auf die Bedenken einzugehen, die von der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts in Bezug auf RaBBHB erhoben werden. Daß R^)p durch 'J?B^BP vom Bieten abgehalten worden ist, zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel. Sie mißversteht das Berufungsurteil, v/enn sie meint, das Berufungsgericht habe insoweit nur einen Anscheinsbev/eis für gegeben gehalten. Die Ausführungen des Berufungsurteils über den Anscheinsbeweis beziehen sich lediglich auf Ra^B^B» die Aussagen dieses Zeugen hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß der Anschein dafür spreche, daß auch er ohne das mit ihm getroffene Abkommen mitgeböten haben würde. Hinsichtlich des Zeugen Christian RB^P ist das Berufungsgericht dagegen auf .Grund eingehender Bev/eiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, daß er ohne das Bietungsabkommen erwiesenermaßen mindestens bis zur Höhe des Ranges seiner ersten Forderung im Teilungsplan mitgeboten hätte. Diese Beweiswürdigung kann von der Revision nicht damit angegriffen werden, daß das Berufungsgericht die Aussagen des -la- in beiden Vorinstanzen vernommenen Zeugen Christian RflflP nicht so gewertet hat, wie es die Revision für wünschenswert gehalten hätte. In der Würdigung der Beweise war das Berufungsgericht frei. Die Bev/eiswürdigung kann auch nicht damit beanstandet werden, daß daB Vorbringen der Beklagten zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Sch#^ unberücksichtigt geblieben sei; das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen Schfl^, - anders als das Landgericht, - bei seiner Bev/eiswürdigung garnicht mit verwertet. Unbegründet ist v/eiter die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Inhalt der schriftlichen Bietungsvereinbarung zwischen und Rechtsanwalt Dr. Dmfljp als Vertreter der beiden Gläubiger RaflH^ und übersehen. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung wörtlich v/ieder-gegeben. Wenn in ihr auch keine Verpflichtung für nie- dergelegt worden ist, bei der Versteigerung die Abgabe von Geboten zu unterlassen, so konnte das Berufungsgericht doch ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangen, daß TflBV ihn durch die Übernahme einer Verpflichtung für die Beklag-te, RfliP auf jeden Ball so zu stellen, wie er bei einem Gebot von 85 000 DM stehen würde, vom Mitbieten hat abhalten wollen und tatsächlich abgehalten hat. Die Revision vertritt endlich noch die Ansicht, daß es für den Kläger, da er den Rechtsstreit im Armenrecht führe und also vermögenslos sei, keinen Schaden bedeute, mit den Forderungen der im Klageantrag bezeichneten Gläubiger nach deren Ausfall im Versteigerungsverfahren persönlich belastet geblieben zu sein. Diese Auffassung ist verfehlt. Das Reichsgericht hat in der von der Revision angeführten Entscheidung RGZ 146, 560, 362 den Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, die dem Schuldner durch Verschulden eines anderen entstanden ist, dann für rechtlich unbegründet erklärt, wenn feststeht, daß der Schuldner gegenwärtig und in absehbarer Zukunft w e d e freiwillig seine Schuld werde bezahlen können oder wollen noch dazu werde gezw ungen werden t können. Sollte Entsprechendes für den Fall einer schuldhaft verhinderten Tilgung bestehender Schuld zu gelten haben, so ergeben der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und das Parteivorbringen doch nichts für eine Annahme jenes Inhaltes. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Die Revision ist daher unbegründet. Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Engels 'Hänibe'dk'T' Br. Bode e Br. Pfretzschner Br. Hauß