J2r hat vorgetragen, das Gelände vor der Werkstatt habe sich zur Unfallzeit in einem schlechten, ausgefahrenen Zustand befunden und sei mit Schlaglöchern übersät gewesen» Der ganze Platz mit Ausnahme des Stücks, auf dem die Tanksäulen stehen, habe aus unbefestigtem Boden bestanden, wodurch die Bildung von Schlaglöchern begünstigt worden sei. zu demal die mit losem Lavalit verdeckten Schlaglöcher für ihn nicht wahrnehmbar gewesen seien« Unter Berücksichtigung der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr verlangt er Ersatz von zwei Dritteln des ihm entstandenen Schadens, und zwar als Ersatz seines Vermögensschadens den Betrag von 3 487,04 DM sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5 000,- DM Außerdem begehrt er die Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz von zwei Dritteln seiner weiteren Schäden aus dem Un fall verpflichtet ist, jedoch vorbehaltlich des RechtsUber-gangs auf einen Sozialversicherungsträger« Unter Bezugnahme auf die von ihm gebilligte BeweiswUrdigung des Dahdgerichts stellt es fest, der Platz sei zur Unfallzeit mit einer lockeren Lavalitschicht bedeckt gewesen; mit dieser seien auch die zahlreich vorhandenen Schlaglöcher ausgefüllt gewesen, ohne daß das Lavalit die nötige Bodenhaftung gehabt habe. Die so verdeckten Schlaglöcher seien für den Kläger nicht mehr erkennbar gewesen» Zudem sei die Lavalitmasse infolge eines Regens vor dem Unfall naß und schmierig gewesen. Bei dem geschilderten, insbesondere für Motorräder gefahrbringenden Zustand des Platzes begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beweis des ersten Anscheins spreche für den Kläger, keinen rechtlichen Bedenken* Auch die Revision zieht nicht in 2^eife^ den vom Berufungs- Die Rüge ist nicht begründet* Das Landgericht hat seine Feststellungen auf das Vorbringen beider Parteien und die Aussagen der Zeugen SchfUP und gestützt, die übereinstimmend bekundet haben, auf dem Platz hätten sich immer wieder neue Schlaglöcher gebildet, die von den Lehrlingen des Beklagten laufend mit Lavalit ausgefüllt worden seien* Die Bekundungen dieser Zeugen stehen mit den Aussagen der Zeugen und DiflMRfc nicht in Widerspruch* Sie lassen durchaus die Möglichkeit offen, daß im Zeitpunkt des Unfalls einige gerade noch nicht ausgefüllte Schlaglöcher vorhanden waren* Andererseits stehen die Aussagen der Zeugen HfllpHP und DiflMfc der auf die Aussagen der drei anderen Zeugen gestützten Auffassung der Vorinstanzen nicht entgegen, daß sich - neben einigen sichtbaren Schlaglöchern - auf de© Platz zahlreiche mit Lavalit ausgefüllte, nicht wahrnehmbare Schlaglöcher befunden haben« Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der drei Zeugen D^^, Sch^H^ und auch zuverlässige Feststellungen über den Zustand des Platzes gerade zur Unfallzeit treffen« Der Zeuge DflBHBB war nach seiner Aussage zur Unfallzeit auf der Tankstelle beschäftigt, Dfl^^ hat vor und nach dem Unfall häufig dort getankt« Die Aussage des Zeugen BchflH^ deckt sich inhaltlich mit denen der Zeugen und D0H« Es ist danach nicht zu bean- b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das vom Beklagten eingereichte Privatgutachten des Zivilingenieurs nicht ausdrücklich behandelt hat Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, der Unfall sei darau: zurückzuführen, daß der Kläger gleichzeitig eine Kurve gefahren und gebremst habe« Der Sachverständige legt seinem Gutachten jedoch einen Sachverhalt zugrunde, der in mehreren aus schlaggebenden Punkten von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweicht. Vor allem aber nimmt er entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts an, der Kläger sei in einem fiir die tankenden Fahrzeuge toten Winkel gestürzt, wo überhaupt keine Schlaglöcher entstanden seien« Dementsprechend behandelt das Gutachten auch die Möglichkeit daß eines der zahlreichen, mit losem Lavalit ausgefüllten d) Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht aus den vom Kläger vorgelegten Fotografien der Unfallstelle und der von dem Sachverständigen FflBBBt gefertigten Skizze nicht zü entnahmen, daß der Unfall sich ereignet hat, als der Kllger einen Bogen fuhr. e) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe aus dem Umstand, daß der Klager seit zehn Jahren den Führerschein der Klasse III besessen habe, nicht schließen dürfen, der Kläger sei genügend erfahren gewesen, so daß kein Anlaß bestehe, die Möglichkeit als wahrscheinlich anzusehen, der Unfall könne in einer unsachgemäßen Fahrweise des Klägers Das Berufungsgericht konnte danach ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze den Führerschein des Klägers als Indiz gegen die - vom Beklagten darzulegende - Wahrscheinlichkeit werten, daß dem Kläger der typische Aufängerfehler, gleichzeitig einen Bogen zu fahren und zu bremsen, unterlaufen ist. Das Berufungsgericht bemerkt im Zusammenhang mit der rechtlichen 7/ürdigung des Beweisergebnisses, es teile die Auffassung des Landgerichts, der Unfall sei wahrscheinlich dadurch zustande gekommen, daß das Hinterrad des Mopeds in einem der nicht erkennbaren, mit schmierigem Lavalit ohne Bodenhaftung ausgüfUllten Schlaglöcher ins Rutschen gekommen seio Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht hier nur von einer Wahrscheinlichkeit spricht» denn eine bloße Wahrscheinlichkeit reiche auch für den Anscheinsbe- weis nicht aus* Letzteres ist zwar richtig; die gesamten Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung, mit denen es seine aufgrund des Anscheinsbeweises gewonnene Überzeugung vom Ursachenzusammenhang in rechtlich einwandfreier Weise begründet hat, ergeben jedoch, daß es mit der von der Revision gerügten Bemerkung seine Überzeugung nicht auf eine bloße Wahrscheinlichkeit einschränken wollte«, Dafür spricht schon, daß es seine Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts hervorhebt, das den von ihm angenommenen Kausalzusammenhang als zweifelsfrei erwiesen ansieht«, Die Gefahr, die der schon seit längerer Zeit bestehende Zustand des Platzes gerade für Mopedfahrer mit sich gebracht habe, habe dem Beklagten nicht verborgen bleiben können. fungsgericht bei seinen Feststellungen Uber den Zustand des Platzes die Aussagen der beiden Zeugen und Di^H^, die Schlaglöcher seien gut sichtbar gewesen, sowie das Gutachten FtEKKP nicht berücksichtigt habe« Es ist aber bereits dargelegt, daß diese Rügen nicht gerechtfertigt sind« Die Beanstandungen der Revision greifen auch hier auf die bereits als unbegründet gekennzeichneten Verfahre ns rügen zurück, die dahin zielen, die Schlaglöcher seien erkennbar und die Fahrweise des Klägers sei fehlerhaft gewesen« Sie sind daher unerheblich*
VI ZR 99/ 59
Verkündet am 10. Mai I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Na men des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Wilhelm KarlIN Blfll^Mstraße
in
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Beklagten, Berufungsklägers, Ans ehlußberufungsbe klagt en und Revisionskläg^^s,
- Prozeßbevollmächtigter: RechtsähwSlt
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den Malermeister Walter K
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Kläger, Berufungsbe klagten, Aßschlaßberufungskläger und Revisionsbeklagten,
Prozeß bevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br. flBBM -
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Hanebeck, Br. Hhuß und Heinrich Meyer
f ür Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom To April 1959 wird zuruckgewiesen.
Die Kosten de# Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte unterhält in eine Tankstelle, die
mit einer Autoreparaturwerkstatt verbunden ist. Auf seinem Anwesen hatte die Kraftverkehrsgesellschaft BfHHK ihre Omnibusse zur Pflege untergestellt. Der Kläger hatte am 30. März 1956 den Auftrag, an einigen dieser Omnibusse den Lack auszubessern* Als er gegen 9 Uhr mit seinem Moped das Werkstattvorgelände überquerte, um zu den Omnibussen zu gelangen, rutschte das Hinterrad des Mopeds kurz vor dem Anhalten seitlich weg* Der Kläger stürzte und erlitt erhebliche Verletzungen, auch entstand Sachschaden.
Der Kläger hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht. J2r hat vorgetragen, das Gelände vor der Werkstatt habe sich zur Unfallzeit in einem schlechten, ausgefahrenen Zustand befunden und sei mit Schlaglöchern übersät gewesen» Der ganze Platz mit Ausnahme des Stücks, auf dem die Tanksäulen stehen, habe aus unbefestigtem Boden bestanden, wodurch die Bildung von Schlaglöchern begünstigt worden sei. Der Beklagte habe zwar von Zelt zu Zeit die Löcher und Unebenheiten auf dem Platz mit Lavalit, einer dem Rheinsand und Rheinkies ähnlichen Masse, ausfüllen lassen. Diese Schicht sei jedoch nur lose aufgetragen und nicht festgewalzt worden. So seien die Unebenheiten des Platzes zwar verdeckt worden, ohne daß jedoch wegen der mangelnden Bodenhaftung des Lavalits eine ausreichende Verkehrssicherheit erzielt worden sei. Diese sei am Unfalltage noch dadurch verringert gewesen, daß es am Vortage geregnet habe, wodurch der Boden aufgeweicht und das Lavalit naß und schmierig geworden sei. Auf diesen Zustand des Platzes sei der Unfall zurückzuführen, da das Moped in einem der Schlaglöcher abgerutscht sei. Der Kläger ist der Auffassung, ihn treffe kein Mitverschulden,
zu demal die mit losem Lavalit verdeckten Schlaglöcher für ihn nicht wahrnehmbar gewesen seien« Unter Berücksichtigung der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr verlangt er Ersatz von zwei Dritteln des ihm entstandenen Schadens, und zwar als Ersatz seines Vermögensschadens den Betrag von 3 487,04 DM sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5 000,- DM Außerdem begehrt er die Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz von zwei Dritteln seiner weiteren Schäden aus dem Un fall verpflichtet ist, jedoch vorbehaltlich des RechtsUber-gangs auf einen Sozialversicherungsträger«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, das Werkstattvorgelände habe sich in einem ausreichend verkehrssicheren Zustand befunden. Der Platz sei in “wassergebundener Bauweise” befestigt gewesen, wie es jahrzehntelang im Straßenbau allgemein üblich gewesen sei. Der Kläger habe also eine Fahrbahn vor sich gehabt, wie er sie im Verkehr immer noch antreffe. Zudem habe sich die Unfallstelle in einem für die an die Tankstelle fahrenden Fahrzeuge toten Winkel befunden, so daß dort keine Schlaglöcher entstanden seien« Den Kläger treffe außerdem ein Mitverschu den. Er habe den Anhängerfehler eines ungeübten Kraftfahrer begangen, während des Einbiegens noch rechts gleichzeitig zu bremsen. Hur hierauf sei das Wegrutschen des Hinterrades des Mopeds zurückzufUhren*
Das Landgericht hat die auf zwei Drittel des behaupteten Schadens beschrfnfcttn ZahlungsansprÜche des Klägers zu neun Zehnte ln dem Orunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Es hat die begehrte Feststellung getroffen, doch nur in Höhe von drei Fünfteln der weiteren Unfallschäd
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewieseno Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die auf zwei Drittel des Gesamtschadens beschränkten Leistungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind* Außerdem hat es die begehrte Feststellung getroffen»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent seheidungsgründe:
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1.) Das Berufungagericht hält es nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für erwiesen, daß der Unfall auf den nicht verkehrssicheren Zustand des Werkstattvorplatzes zurückzuführen ist. Unter Bezugnahme auf die von ihm gebilligte BeweiswUrdigung des Dahdgerichts stellt es fest, der Platz sei zur Unfallzeit mit einer lockeren Lavalitschicht bedeckt gewesen; mit dieser seien auch die zahlreich vorhandenen Schlaglöcher ausgefüllt gewesen, ohne daß das Lavalit die nötige Bodenhaftung gehabt habe. Die so verdeckten Schlaglöcher seien für den Kläger nicht mehr erkennbar gewesen» Zudem sei die Lavalitmasse infolge eines Regens vor dem Unfall naß und schmierig gewesen. Es sei naheliegend und entspreche der Lebenserfahrung> so' erwägt das Berufungsgericht, daß der Unfall in diesem Zustand des Werkstattvorplatzes seine Ursache gehabt habe. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern.
Der einzige Augenzeuge des Unfalls, der Pensionär Utermark, habe bekundet, der Kläger sei mit normaler Geschwindigkeit auf dem Platz gefahren; nach einigen Metern sei das Hinterrad weggerutscht; er vermute , daß der Kläger infolge Bremsens auf der Lavalitschicht ausgerutscht sei* Mehr als diese Vermutung des Zeugen UWHfe spreche nicht fUr die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Unfall durch unsachgemäßae Fahren selbst verschuldet* Es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger etwa den Fehler gemacht habe, während des Einbiegens scharf zu bremsen* Der Kläger habe bereite 1946 den Führerschein der Klasse III erworben« Man könne deshalb day°ft ausgeheri, daß der Kläger hinreichend erfahren gewesen sei, so daß keine Veranlassung bestehe, die Möglichkeit als wahrscheinlich anzusehen, der Unfall sei auf eine fehlerhafte Fahrweise des Klägers zur tickzuführen * Auch die Darstellung des Beklagten, der Unfall habe sich in einem von Kraftfahrzeugen nicht befahrenen toten Winkel ereignet, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt«, Es sei vielmehr erwiesen, daß der Kläger an einer Stelle zu Fall gekommen sei, die von tankenden Fahrzeugen hauptsächlich befahren werde«
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Bei dem geschilderten, insbesondere für Motorräder gefahrbringenden Zustand des Platzes begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beweis des ersten Anscheins spreche für den Kläger, keinen rechtlichen Bedenken* Auch die Revision zieht nicht in 2^eife^ den vom Berufungs-
gericht zugriandegelegteh tatsächlichen Voraussetzungen die Grundsätze des Anscheinsbeweisen eingreifen können« Sie grel lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts mit Verfahrens rügen an, jedoch ohne Erfolg.
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a) Die Revision rügt, das Landgericht - und damit auch das Berufungsgericht - habe bei seinen Feststellungen Uber den Zustand des Platzes die Aussagen der Zeugen und
Di^HIB nicht berücksichtigt, die den Platz unmittelbar nach dem Unfall gesehen und bekundet hätten, auf ihm hätten sich einige Schlaglöcher befunden, die aber nicht mit Lava-lit ausgefüllt und daher gut sichtbar gewesen seien* Bei Berücksichtigung dieser Aussagen hätten die Vorinstanzen nicht zu der Auffassung gelangen können, der Kläger sei in einem der zahlreichen nicht sichtbaren Schlaglöcher gestürzt, da ja die vorhandenen Schlaglöcher gut sichtbar gewesen seien* Sei dies aber der Pall gewesen, komme auch ein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers nicht in Betracht•
Die Rüge ist nicht begründet* Das Landgericht hat seine Feststellungen auf das Vorbringen beider Parteien und die Aussagen der Zeugen SchfUP und gestützt,
die übereinstimmend bekundet haben, auf dem Platz hätten sich immer wieder neue Schlaglöcher gebildet, die von den Lehrlingen des Beklagten laufend mit Lavalit ausgefüllt worden seien* Die Bekundungen dieser Zeugen stehen mit den Aussagen der Zeugen und DiflMRfc nicht in Widerspruch*
Sie lassen durchaus die Möglichkeit offen, daß im Zeitpunkt des Unfalls einige gerade noch nicht ausgefüllte Schlaglöcher vorhanden waren* Andererseits stehen die Aussagen der Zeugen HfllpHP und DiflMfc der auf die Aussagen der drei anderen Zeugen gestützten Auffassung der Vorinstanzen nicht entgegen, daß sich - neben einigen sichtbaren Schlaglöchern - auf de© Platz zahlreiche mit Lavalit ausgefüllte, nicht wahrnehmbare Schlaglöcher befunden haben« Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der drei Zeugen D^^, Sch^H^ und auch
zuverlässige Feststellungen über den Zustand des Platzes gerade zur Unfallzeit treffen« Der Zeuge DflBHBB war nach seiner Aussage zur Unfallzeit auf der Tankstelle beschäftigt, Dfl^^ hat vor und nach dem Unfall häufig dort getankt« Die Aussage des Zeugen BchflH^ deckt sich inhaltlich mit denen der Zeugen und D0H« Es ist danach nicht zu bean-
standen, wenn die Vorinstanzen ihre Feststellungen auf die
Aussagen der genannten drei Zeugen gestützt haben und die Bekundungen der Zeugen und Di^m^ nicht ausdrück-
lich erwähnen (vgl. 3GHZ 3* 162, 175). Sie gehen ersichtlich davon aus, daß die Wenigen nicht mit Lavalit ausgefüllten und daher sichtbaren Schlaglöcher für den Unfall ohne Bedeutung waren.
b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das vom Beklagten eingereichte Privatgutachten des Zivilingenieurs nicht ausdrücklich behandelt hat
Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, der Unfall sei darau: zurückzuführen, daß der Kläger gleichzeitig eine Kurve gefahren und gebremst habe« Der Sachverständige legt seinem Gutachten jedoch einen Sachverhalt zugrunde, der in mehreren aus schlaggebenden Punkten von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweicht. Er spricht mehrfach von einer festgewalzten obersten Schicht, wählend nach der Feststellung des Berufungsgerichts der ganze Platz mit einer lockeren Lavalitschi cht bedeckt war« Aus der bereits erwähnten Aussage des Zeugen U^PBII entnimmt er, daß der Kläger gleichzeitig einen Bogen gefahren und gebremst habe. Vor allem aber nimmt er entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts an, der Kläger sei in einem fiir die tankenden Fahrzeuge toten Winkel gestürzt, wo überhaupt keine Schlaglöcher entstanden seien« Dementsprechend behandelt das Gutachten auch die Möglichkeit daß eines der zahlreichen, mit losem Lavalit ausgefüllten
und nicht erkennbaren Schlaglöcher die Unfallursache gewesen sein könne, überhaupt nicht« Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Gutachten als nicht beweiserheblich außer Betracht gelassen hat«
c) Das Berufungsgericht mußte die Ausführungen des Gutachtens auch nicht zu dem Anlaß nehmen, entsprechend dem Antrag des Beklagten ein neues Gutachten einzuholen. Der Tatsachenrichter kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen, wenn er sich selbst die erforderliche Sachkunde Zutrauen darf. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber nicht erkennen, daß es sich eine Sachkunde angemaßt hat, die ihm nicht zukommt„
Die Beurteilung der Frage, ob eine mehrere Zentimeter starke, lockere, dazu durch Regen naß und schmierig gewordene Lava-litschicht geeignet ist, einen Mopedfahrer zu dem Stürzen zu bringen, erfordert keine besonderen fachlichen Kenntnisse,
d) Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht aus den vom Kläger vorgelegten Fotografien der Unfallstelle und der von dem Sachverständigen FflBBBt gefertigten Skizze nicht zü entnahmen, daß der Unfall sich ereignet hat, als der Kllger einen Bogen fuhr. Die Fotos und die Skizze lassen durchäns die Möglichkeit öffen, daß der Kläger die zu dem Erreichah der Werkstatt erforderliche Kurve bereits vor dem Unfall ausgefahren hatte,
e) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe aus dem Umstand, daß der Klager seit zehn Jahren den Führerschein der Klasse III besessen habe, nicht schließen dürfen, der Kläger sei genügend erfahren gewesen, so daß kein Anlaß bestehe, die Möglichkeit als wahrscheinlich anzusehen, der Unfall könne in einer unsachgemäßen Fahrweise des Klägers
seine Ursache haben« Der Führerschein der Klasse III, so führt die Revision aus, berechtige nicht zu dem Fahren von Motorrädern« Sr beweise daher nichts dafür, daß der Kläger auch die Technik des Motorradfahrens beherrscht habe« Zudem ergebe sich aus dem Besitz des Führerscheins der Klasse III allein nicht einmal, daß der Kläger Fahrpraxis als Personen wagenfahrer gehabt habe« Die Rüge greift nicht durch» Die Regel, daß gleichzeitiges Bremsen und Kurvenfahren gefahrbringend und daher nach Möglichkeit zu vermeiden ist, gilt für jedes schnellf ähr Slide Kraftfahrzeug. Darauf hat auch de Sachverständige dessen Gutachten die Revision we-
nigstens als Parteivortrag des Beklagten gewertet wissen wi hingewiesen und hinzugefügt, der normale Kraftfahrer lerne in der Fahrschule, die für Mopedfahrer leider nicht vorgeschrieben sei. Das Berufungsgericht konnte danach ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze den Führerschein des Klägers als Indiz gegen die - vom Beklagten darzulegende - Wahrscheinlichkeit werten, daß dem Kläger der typische Aufängerfehler, gleichzeitig einen Bogen zu fahren und zu bremsen, unterlaufen ist.
Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der i den Kläger sprechende Anscheinsbeweis sei nicht erschütterl rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision kann sich aucl nicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. März 1954 - VI 2R 75/55 - IM § 823 BGB (JT) Nr. 3 -§ 286 ZPO (C) Nr. 18 berufen; denn im Gegensatz zu dieser Entscheidung sind im vorliegenden Falle nach der rechtlich nicht angreifbaren BeweisWürdigung des Berufungsgerichts m für eine der möglichen Unfallursachen, nämlich den nicht vi kehrssicheren Zustand des Platzes, konkrete Anhaltspunkte t geben. Dagegen sind keine Tatsachen bewiesen, die für die von der Revision als weitere mögliche Unfallursache angeführte unsachgemäße Fahrweise des Klägers sprechen.
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Das Berufungsgericht bemerkt im Zusammenhang mit der rechtlichen 7/ürdigung des Beweisergebnisses, es teile die Auffassung des Landgerichts, der Unfall sei wahrscheinlich dadurch zustande gekommen, daß das Hinterrad des Mopeds in einem der nicht erkennbaren, mit schmierigem Lavalit ohne
Bodenhaftung ausgüfUllten Schlaglöcher ins Rutschen gekommen
seio Die Revision beanstandet,
daß das Berufungsgericht
hier nur von einer Wahrscheinlichkeit spricht» denn eine
bloße Wahrscheinlichkeit reiche auch für den Anscheinsbe-
weis nicht aus* Letzteres ist zwar richtig; die gesamten Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung, mit denen es seine aufgrund des Anscheinsbeweises gewonnene Überzeugung vom Ursachenzusammenhang in rechtlich einwandfreier Weise begründet hat, ergeben jedoch, daß es mit der von der Revision gerügten Bemerkung seine Überzeugung nicht auf eine bloße Wahrscheinlichkeit einschränken wollte«, Dafür spricht schon, daß es seine Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts hervorhebt, das den von ihm angenommenen Kausalzusammenhang als zweifelsfrei erwiesen ansieht«,
2'.) Das Berufungsgericht hat dem Beklagten mit Recht eine fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt«, Es führt aus, der Beklagte habe ein besonderes Brennstoffgemisch für Mopedfahrer vertrieben; daraus folge, daß er mit der Benutzung des Platzes durch Mopedfahrer gerechnet habe« Br habe daher die FahrSicherheit des Platzes auch hierauf abstellen müssen. Das habe er aber nicht getan. Die Gefahr, die der schon seit längerer Zeit bestehende Zustand des Platzes gerade für Mopedfahrer mit sich gebracht habe, habe dem Beklagten nicht verborgen bleiben können. Dieser hafte daher nach § 823 BGB für die Unfallfolgen. Die Rügen der Revision gegen diese Ausführungen gründen sich ausschließlich darauf, daß das Beru-
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fungsgericht bei seinen Feststellungen Uber den Zustand des Platzes die Aussagen der beiden Zeugen und
Di^H^, die Schlaglöcher seien gut sichtbar gewesen, sowie das Gutachten FtEKKP nicht berücksichtigt habe« Es ist aber bereits dargelegt, daß diese Rügen nicht gerechtfertigt sind«
5«*) Ein Mitverschuiden des Klägers verneint das Berufung gericht« Es führt aus: Ba der Beklagte auch Treibstoff für Mopeds feilgehalten habe, habe jeder Mopedfahrer auf die Verkehrssicherheit des Tankstellenplatzes vertrauen dürfen« Es sei auch nichts dafür dargetan, daß dem Kläger der Zustand des Platzes etwa aus früherer Zeit oder von seinem ersten Besuch am Unfalltage bekannt gewesen wäre, so daß man deshalb eine erhöhte von ihm hätte erwarten
können* Es habe daher für ihn auch kein Anlaß bestanden, das Moped etwa über den Platz bis Zur Werkstatt zu schieben, wie es das Landgericht gefordert habe* Bei der Schadensab^-wägung sei daher zu Lasten des Klägers lediglich die Betrieb? gefahr seines Fahrzeuge als mitverursachend zu berücksichtigen, die mit einem Drittel des GesamtSchadens hinreichend in Ansatz gebracht sei«
Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Beanstandungen der Revision greifen auch hier auf die bereits als unbegründet gekennzeichneten Verfahre ns rügen zurück, die dahin zielen, die Schlaglöcher seien erkennbar und die Fahrweise des Klägers sei fehlerhaft gewesen« Sie sind daher unerheblich*
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Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Kngele Dr. Kleinewefers Hanebeck
Dr„ Hauß Heinrich Meyer
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