* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 99/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 99/55

Die Möglichkeit, das Gebührenfestsetzungsverfahren nach § 86 a RAGebO zu betreiben, schließt das Rechtesohutzinteresse an einer Gebührenklage dann nicht aus, wenn die Partei dem Rechtsanwalt einen außergebührenrechtlichen Einwand entgegenhält. Dezember 1952 beantragte der Kläger beim Landgericht in Köln unter Bezugnahme auf seinen früheren, an das Oberlandesgericht gerichteten Antrag, seine Gebühren und Auslagen festzusetzen. Darauf lehnte der TTrkundsheamte des Landgerichts durch Beschluß vom 24« Februar 1953 die beantragte GebÜhrenfeBtsetzung ab und verwies den Kläger auf den Rechtsweg, Mit seiner am 23« März 1953 beim Landgericht eingegangenen, dem Beklagten am 10. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gebührenforderung des Klägers spätestens im Mai 1950, als der Beklagte einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung vor dem Oberlandesgericht beauftragte, fällig geworden war. 1, Durch die Vorschrift des § 86 a RAGebO ist einem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten seine Gebühren und Auslagen gegen seinen Auftraggeber festsetzen zu lassen. Da grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehlt, wenn der Anspruch auf einem einfacheren Veg geltend gemacht werden kann, schließt die Möglichkeit, das Gebührenfestsetzungsverfahren zu betreiben, eine Gebührenklage aus. Geht der Streit dagegen um außerhalb des Gebuhrenrechts liegende Einwendungen, etwa, wie hier, um die Behauptung des Auftraggebers, es sei ein von d^n Gebührensätzen der Rechtsanwaltsgebührenordnung unabhängiges' festes Honorar vereinbart worden, so ist für die Festsetzung' kein Raum und die Beteiligten sind auf den Klageweg zu verweisen (§ 86 a Abs 3 Satz 1 RAGebO). Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Gebühr ear festsetzungsantrag des Klägers vom 19» Mai 1950, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, schon bei Gericht eingegangen war, bevor der Kläger das den Einwand der Gebührenvereinbarung enthaltende Schreiben des Beklagten vom 18. Es macht keinen Unterschied, ob der-Auftraggeber den außergebührenrechtlichen Einwand vor oder nach Einleitung des Festsetzungsverfahrens geltend macht und ob er ihn dem Rechtsanwalt selbst entgegenhält oder auf die Aufforderung des Urkundsbeamten zur Stellungnahme (§ 86 a Abs 2 Satz 3 HAGebO) hin dem Gericht mitteilt. Einer vorherigen Verweisung des Rechtsanwalts auf den Rechtsweg durch den Urkundsbeamten (§ 86 a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 RAGebO) bedarf es zur Erhebung der Gehührenklage nicht« Der Kläger konnte daher, nadir dem er das Schreiben des Beklagten vom 18. Einmal ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der Gesetzgeber im letzten Kriegsjahr es übersehen hat, die Bestimmung des § 86 a RAGebO in den §§ 209 Abs 2 BGB auf- Die Vorschrift der Ziffer 1 a des § 209 Abs 2 BGB, auf deren Berücksichtigung im Vereinheitlichungsgesetz vom 12* September 1950 das Berufungsgericht als Gegenargument hinweist, ist durch dieses Gesetz nicht erst in § 209 Abs 2 BGB aufgenocmen. a) Bas Berufungsgericht hat die Rechtsähnlichkeit zwischen dem FestsetZungsantrag nach § 86 a RAGebO und den in §§ 209 ff BGB aufgeführten Rechtsverfolgungshandlungen u.a, deshalb verneinen zu müssen geglaubt, weil letztere nur Fälle "eines auf die Zusprechung eigenen Rechts gerichteten Verhaltens" umfaßten. Bort heißt es lediglich, daß die Gleichstellung bestimmter Tatbestände in § 209 Abs 2 BGB mit der förmlichen Erhebung einer Klage nur Fälle eines auf "Zusprechung eigenen Rechts", nicht aber nur auf "Abwehr des Klagebegehrens" gerichteten Verhaltens umfasse, Ber Festsetzungsantrag nach § 86 a RAGebO zielt aber auf "Zusprechung eigenen Rechts" ab, Hit diesem Antrag wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch der "Anspruch als solcher" geltend gemacht. Solange der Auftraggeber keine außergebührenrechtlichen Einwendungen erhebt» bietet das Pestsetzungsverfahren dem Rechtsanwalt sogar die einzige, der Klageerhebung in ihrer Wirkung gleich-komu.ende Möglichkeit, einen Titel gegen seinen Auftraggeber zu erhalten (§ 86 a Abs 3 Satz 2 RAGebO), Bine vergleichende Betrachtung der verschiedenen Tatbestände der §§ 209 ff 2GB läßt ferner erkennen, daß zwar eine Zahlungsaufforderung oder eine sonstige Mahnung des Gläubigers zur Unterbrechung der Verjährung nicht genügt, wohl aber den Anspruch erfassende prozessuale oder prozeßähnliche Rechtsverfolgungsakte. Die Gebührenklage des Rechtsanwalts ist auch dann zulässig, wenn der Auftraggeber schon vor Einleitung eines Pestsetzungsverfahrens außergebührenrecht-liche Einwendungen erhebt. Der Rechtsanwalt braucht sich, wie schon hervorgehoben, nicht zuvor durch den Urkundsbeamten nach § 86 a Abs 3 Satz 1 RAGebO auf den Rechtsweg verweisen zu lass&u Wicht auB einer solchen Verweisung» sondern schon aus der Tat- Dementsprechend gilt auch die Unterbrechung durch die Stellung des Festsetzungsantrags als nicht erfolgt, wenn die Festsetzung wegen eines außergebührenrechtlichen Einwandes unterbleibt und die Beteiligten auf den Bechtsweg verwiesen werden. Da der Kläger nach der Verweisung auf den Rechtsweg durch den Beschluß des Urkundsbeamten vom 24- Februar 1953 innerhalb dieser Frist die GebUhrenklage erhoben hat, ist die Unterbrechungswirkung seines Festsetzungsantrags erhalten geblieben. Dezember 1952 erneuerten Antrag abstellt, denn über den an das Oberlandesgericht gerichteten Antrag ist nicht entschieden worden,und der Urkundsbeamte des Landgerichts hat den Kläger erst durch Beschluß vom 24. Safi dem Kläger der außergebührenr echt liehe Einwand des Beklagten bereits seit Hai 1950 bekannt war, schließt die die Verjährung unterbrechende Wirkung seines Festsetzungsantrags nicht aus. § 86 a Abs 5 Satz 2 RAGebO besagt nto| daß der Rechtsanwalt j wenn sein Auftraggeber ihm gegenüber bereits aufiergebührenrechtliche Einwendungen erhoben hat, nicht mehr gezwungen ist, zuvor einen.Gebührenfestsetzungsantrag zu stellen. Nur ein von dem Auftraggeber vor dem Urkundsbeamten, nicht auch ein außergerichtlich geltend gemachter, außergebührenrechtlicher Einwand steht der Festsetzung der Gebühren entgegen. Es ist auch nicht gesagt, daß der Auftraggeber einen dem Rechtsanwalt entgegengehaltenen Einwand stets auch im gerichtlichen Festsetzungsverfahren Vorbringen wird* Ist aber das Gebührenfestsetzungsverfahren nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungspflichtige vor Einleitung des Verfahrens dem Rechtsanwalt einen außergebührenrechtlichen Einwand entgegenhält, so unterbricht der Festsetzungsantrag auch in einem solchen Falle die Verjährung. Der vom Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist am 9, Dezember 1952 gestellte Festsetzungsantrag hat daher die Verjährung des Honoraranspruchs unterbrochen.

Zitierte Normen: § 212 BGB § 13 GVG § 103 ZPO § 210 BGB
RechtsanwaltBGBAnsichtRAGebOVerjährungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* RAGebO § 86 a; BGB §§ 209 ff
 Rechtssatz: 1. Die Möglichkeit, das Gebührenfestsetzungsverfahren nach § 86 a RAGebO zu betreiben, schließt das Rechtesohutzinteresse an einer Gebührenklage dann nicht aus, wenn die Partei dem Rechtsanwalt einen außergebührenrechtlichen Einwand entgegenhält.
Zur Erhebung der Gebührenklage bedarf es keines vorherigen, die Beteiligten auf den Rechtsweg verweisenden Beschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
2.	Der Pestsetzungsantrag nach § 86 a RAGebO unterbricht die Verjährung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts. Dies gilt auch dann, wenn die Partei bereits außergerichtlich dem Rechtsanwalt gegenüber einen außergebührenrechtlichen Einwand erhoben hat.
3.	§ 212 BGB ist auf den Gebührenfestsetzungsantrag entsprechend anzuwenden.
Aktenzeichen: VI ZR 99/55 ITrt des BGH vom 5. Juli 1956
OILG Köln
YL?*22&1
Verkündet am 3. Jiili 1956
Justizange-stellterals Urkuiidsbe-amter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. HStraßS^p,
in Köl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwaltl
g e g e nr.
den Gutsbesitzer Hubert Reichsgraf von
h
Beklagt?: - Prozeßbevo
m, Berufvingsbeklagten und Revisionsbeklagten, lmächtigters Rechtsanwaltl
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsiddnten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeqk, Dr. Bode und Erbel
 für Recht erkannt s
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
4.	Zivilsenats des'Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Junuar 19-55 und das Urteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts jLn Köln vom 12.. März 1954 aufgehoben.
I	,
Die Sache wirdzur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverpiesen. -
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestands
 Der Kläger hat im Jahre 1948 als Prozeßbevollrächtigter den Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht in Köln vertreten« Auf Grund einer zwischenzeitlich ergrnge-nen oberstgerichtlichen Entscheidung teilte der Kläger dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 23. November 1949 mit, dafi er sich von der Fortsetzung des Rechtsstreits keinen Erfolg verspreche. Anfang Hai 1950 beauftragte der Beklagte einen anderen- beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung.
Darauf Sandte der Kläger dem Beklagten eine Gebühren-reohnung vom 3. Hai 1950 Uber 3.894,40 DU, abzüglich eines gezahlten Vorschusses von 500 DU.Der Beklagte zahlte an den Kläger weitere 500 DU. Zugleich wies er ihn mit Schreiben vom 18. Hai 1950 darauf hin, es sei ein festes Honorar von 1000 DH vereinbart worden In seinem Antwortsohreiben bestritt der Kläger die Honorarvereinbarung. Am 19 > Hai 1950 beantragte er bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts, seine Gebühren und Auslagen gemäß $ 86 a RAGebO gerichtlich festzusetzen. Da sich die Akten beim Bundesgerichtshof befanden, wurde trotz zweier Erinnerungen des Klägers vom 29* Dezember 1950 und 30. Juli 1951 über seinen Gebührenfestsetzungsantrag nicht entschieden. Am 9. Dezember 1952 beantragte der Kläger beim Landgericht in Köln unter Bezugnahme auf seinen früheren, an das Oberlandesgericht gerichteten Antrag, seine Gebühren und Auslagen festzusetzen. Diesen Antrag leitete das Landgericht dem Beklagten am 22. Januar 1953 zur Stellungnahme! zu. Hit Schreiben vom 6. Februar 1955 wies der
1
Beklagte auf die bereits dem Kläger gegenüber geltend gemachte Honorarvereinbarung hin. Zugleich erhob er hinsichtlich etwaiger
 weiterer, das vereinbarte Honorar übersteigender Ansprüche des Klägers die Einrede der Verjährung. Darauf lehnte der TTrkundsheamte des Landgerichts durch Beschluß vom 24« Februar 1953 die beantragte GebÜhrenfeBtsetzung ab und verwies den Kläger auf den Rechtsweg,
 Mit seiner am 23« März 1953 beim Landgericht eingegangenen, dem Beklagten am 10. April 1953 zugestellten Klage verlangt der Kläger unter Berücksichtigung der vom Beklagten gezahlten 1000 DIE die Zahlung eines Betrages vor-2.894,40 IM nebst Zinsen. Das Landgericht hat auf die Verjährungseinrede des Beklagten hin die Klage abgewiesen. Das -Oberlandesgericht hat aus dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter -
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gebührenforderung des Klägers spätestens im Mai 1950, als der Beklagte einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung vor dem Oberlandesgericht beauftragte, fällig geworden war. Diese Ansicht unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, und auch die Revision wendet sich nicht dagegen. Die in § 196 Ziff 15 BGB für die Honoraransprüche des Klägers auf zwei Jahre festgesetzte Verjährungsfrist war daher, falls sie weder gehemmt noch unterbrochen worden ist, gemäß § 201 BGB mit dem 31. Dezember 1952, also vor Erhebung der Klage, abge* laufen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Lauf der Verjährungsfrist nicht gemäß § 203 BGB gehemmt worden.
1,	Durch die Vorschrift des § 86 a RAGebO ist einem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten seine Gebühren und Auslagen gegen seinen Auftraggeber festsetzen zu lassen. Der Urkundsbeamte prüft an Hand der Bestimmungen der Rechtsanwaltsgebührenordnung die geltend gemachte Forderung und setzt sie gegebenenfalls fest, womit der Rechtsanwalt einen Vollstrebkungstitel gegen den Zahlungspflichtigen erhält (§86 a Abs 2 Satz 3 RAGebO in Verbindung mit § 794 Abs 1 Ziff 2 ZPO). Da grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehlt, wenn der Anspruch auf einem einfacheren Veg geltend gemacht werden kann, schließt die Möglichkeit, das Gebührenfestsetzungsverfahren zu betreiben, eine Gebührenklage aus. Diese Folgerung ergibt sich auch durch Umkehrsohluß aus § 86 a Abs 3 Satz 2 RAGebO. (Gleicher Ansicht OLG Frankfurt in HJW 1954, 764j Gerold, RAGebO § 86 a Anm 6; Swolana, RAGebO 3<• Aufl § 86 a Anm 3 a.S.j Verthauer
 in JR 1955, 186).
2.	In dem Gebührenfestsetzungsverfahren können jedoch nur Streitigkeiten im Rahmen der gebührenrechtlichen Bestimmungen ausgetragen werden. Geht der Streit dagegen um außerhalb des Gebuhrenrechts liegende Einwendungen, etwa, wie hier, um die Behauptung des Auftraggebers, es sei ein von d^n Gebührensätzen der Rechtsanwaltsgebührenordnung unabhängiges' festes Honorar vereinbart worden, so ist für die Festsetzung' kein Raum und die Beteiligten sind auf den Klageweg zu verweisen (§ 86 a Abs 3 Satz 1 RAGebO). Nachdem sich der Beklagte in seinem Schreiben vom 18. Mai 1950 dem Kläger gegenüber auf
 die Vereinbarung eines festen Honorars von 1.000 Hfl berufen hatte, konnte demnach der Kläger seinen Gebührenanspruch auf dem Klageweg gegen den Beklagten durchsetzen. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Gebühr ear festsetzungsantrag des Klägers vom 19» Mai 1950, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, schon bei Gericht eingegangen war, bevor der Kläger das den Einwand der Gebührenvereinbarung enthaltende Schreiben des Beklagten vom 18. Mai 1950 erhalten hatte. Sobald der Auftraggeber den Anspruch selbst betreffende Einwendungen erhebt, ist ein Rechtsschutzinteresst des Rechtsanwalts für eine Znhlungsklage gegen seinen Auftrag» geber gegeben. Es macht keinen Unterschied, ob der-Auftraggeber den außergebührenrechtlichen Einwand vor oder nach Einleitung des Festsetzungsverfahrens geltend macht und ob er ihn dem Rechtsanwalt selbst entgegenhält oder auf die Aufforderung des Urkundsbeamten zur Stellungnahme (§ 86 a Abs 2 Satz 3 HAGebO) hin dem Gericht mitteilt. Einer vorherigen Verweisung des Rechtsanwalts auf den Rechtsweg durch den Urkundsbeamten (§ 86 a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 RAGebO) bedarf es zur Erhebung der Gehührenklage nicht« Der Kläger konnte daher, nadir dem er das Schreiben des Beklagten vom 18. Mai 1950 erhalten hatte, die Gebührenklage erheben mit der zur Schlüssigkeit dieser Klage erforderlichen Behauptung, der Beklagte mache einen außergebührenrechtlichen Einwand geltend. Dadurch, daß Ai« Prozeßakten nicht zur Verfügung standen und die Geschäftsstelle, des Cberlandesgerichts den Feststellungsantrag trotz der beid&u Erinnerungen des Klägers vom 29* Dezember 1950 und 30. Juli 1lS> nicht beschieden hat, war der Kläger nicht etwa infolge Stillstands der Rechtspflege (§ 203 Abs 1 BGB) oder in anderer Weise durch höhere Gewalt (§ 203 Abs 2 BGB) gehindert, die Gebührenklage zu erheben,'
■ 6 •• II.
Nicht gefolgt v/erden kann der Ansicht dSB Berufungsgerichts, ein Festsetzungsantrag nach § 86 a RAGebO sei nicht geeignet« die Verjährung des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts zu unterbrechen*
Zwar ist, worauf das Berufungsgericht hinweist, die durch Art 2 der Verordnung zur Änderung der Rechtsanwaltsgebührenordnung vom 21. April 1944 (RGBl I, 104) mit Wirkung vom 1* Juni 1944 eingeführte Vorschrift des § 86 a RAGebO weder bei ihrem Erlaß noch später anläßlich der Neufassung der Ziffer 1 a des § 209 Abs 2 BGB durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12* September 1950 •BGBl I, 455) noch durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseihneit auf dem Gebiet des bürgerliclien Rechts vom 5- März 1953 (BGBl I, 33) als die Verjährung unterbrechende RechtsVerfolgungshandlung in § 209 Abs 2 BGB aufgenommen worden* Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe somit dem Festsetzungsantrag nach § 86 a RAGebO eine die Verjährung unterbrechende Wirkung versagen wollen, ist jedoch nicht zwingend*
Einmal ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen,
 daß der Gesetzgeber im letzten Kriegsjahr es übersehen hat,
 die Bestimmung des § 86 a RAGebO in den §§ 209 Abs 2 BGB auf-
«
zunehmen* Das gleiche gilt für die Nachkriegszeit anläßlich des Erlasses der Gesetze vom 12. September 1950 und 5* März 1953. Die Vorschrift der Ziffer 1 a des § 209 Abs 2 BGB, auf deren Berücksichtigung im Vereinheitlichungsgesetz vom 12* September 1950 das Berufungsgericht als Gegenargument hinweist, ist durch dieses Gesetz nicht erst in § 209 Abs 2 BGB aufgenocmen. sondern lediglich neu gefaßt worden, und hierzu
 bot dais Vereinheitlichungsgesetz selbst Anlaß, weil es den Wegfall des besonderen Güteverfahrens vor den Amtsgerichten anordnete.
2, Zum anderen sind aber auch keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber durch die die Unterbrechung der Verjährung ausdrücklich regelnden gesetzlichen Bestimmungen gleichartigen Rechtsverfolgungshandlungen diese Wirkung versagen wollte«
a)	Bas Berufungsgericht hat die Rechtsähnlichkeit zwischen dem FestsetZungsantrag nach § 86 a RAGebO und den in §§ 209 ff BGB aufgeführten Rechtsverfolgungshandlungen u.a, deshalb verneinen zu müssen geglaubt, weil letztere nur Fälle "eines auf die Zusprechung eigenen Rechts gerichteten Verhaltens" umfaßten. Hierbei hat es sich zu Unrecht auf ’ . !BGB RGRK 10, Aufl § 209 Anm 2 berufen. Bort heißt
 es lediglich, daß die Gleichstellung bestimmter Tatbestände in § 209 Abs 2 BGB mit der förmlichen Erhebung einer Klage nur Fälle eines auf "Zusprechung eigenen Rechts", nicht aber nur auf "Abwehr des Klagebegehrens" gerichteten Verhaltens umfasse, Ber Festsetzungsantrag nach § 86 a RAGebO zielt aber auf "Zusprechung eigenen Rechts" ab, Hit diesem Antrag wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch der "Anspruch als solcher" geltend gemacht. Baß im Festsetzungsverfahren nur die Höhe des Anspruchs betreffende, und auch insoweit nur rein gebührenrechtliche Meinungsverschiedenheiten ausgetragen werden können, steht dem nicht entgegen.
1
1
b)	Eine Rechtsähnlichkeit zwischen den in §§ 209 ff BG& aufgeführten RechtsVerfolgungshandlungen und dem Festsetzung^* verfahren naoh § 86 a RAGebO besteht unverkennbar insofern,
 als auch das Pestseteungsverfahren dazu dient» dem Rechtsanwalt einen Vollstreckungtitel zu verschaffen. Solange der Auftraggeber keine außergebührenrechtlichen Einwendungen erhebt» bietet das Pestsetzungsverfahren dem Rechtsanwalt sogar die einzige, der Klageerhebung in ihrer Wirkung gleich-komu.ende Möglichkeit, einen Titel gegen seinen Auftraggeber zu erhalten (§ 86 a Abs 3 Satz 2 RAGebO), Bine vergleichende Betrachtung der verschiedenen Tatbestände der §§ 209 ff 2GB läßt ferner erkennen, daß zwar eine Zahlungsaufforderung oder eine sonstige Mahnung des Gläubigers zur Unterbrechung der Verjährung nicht genügt, wohl aber den Anspruch erfassende prozessuale oder prozeßähnliche Rechtsverfolgungsakte. Der Beratung des Entwurfs zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch durch die 2„ Kommission lag das Prinzip zugrunde, daß solchen Handlungen des Berechtigten unterbrechende Kraft zukommen solle, welche auf die richterliche Feststellung des Anspruchs abzielen (Prot. 1, 223 ff). So wie der Richter stellt auch der mit der Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts betraute Urkundsbeamte als Rechtspfleger den Honoraranspruch des Rechtsanwalts fest.
Führt aber der Pestsetzungsantrag ebenso wie die Klage zu einem Vollstrec.:ungstitel und sohließt die Möglichkeit, die Gebühren festsetzen zu lassen, die Zulässigkeit der &lage aus, so muß dem Pestsetzungsantrag ebenso wie der Klageerhebung eine die Ver jährung unterbrechende Wirkung zukommen » (im Ergebnis gleicher Ansicht* Palandt, BGB 15. Aufl § 209 Anm 3 a.t\ ohne Begründung; Tschischgale in JR 1955» 145;
KG in JR 1955, 426; aA IG Berlin in JR 1955, 100; für eine ausdehnende Anwendung des § 209 BGB auch lucas in JW 1938, 3932 und Fraeb in JW 1938, 2934).
 
3. Von den in §§ 209» 210» 220 SOS aufgeführten, die Verjährung unterbrechenden Verfolgungshandlungen kommt der Gebührenfestsetzungsantrag der Geltendmachung eines Anspruchs vor einem "besonderen Gericht" (§ 220 SGB) am nächsten.
Dieser Bestimmung ist der Wille des Gesetzgebers bü entnehmen, allen nicht unter die §§ 209 und 210 SGB fallenden gesetzlich vorgesehenen Rechtsverfolgungshandlungen eine die Verjährung unterbrechende Wirkung beizulegen. "Besondere Gerichte" sind nicht nur die Sondergeriohte im Sinne des § 14 GVGf sondern alle außerhalb des ordentliohen Rechtswegs tätig werdenden Gerichte (Baumbach-Bauterbach, ZPO 22. Aufl Anm 1 A und B zu § 13 GVG). Ebenso wie das der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs der Parteien gegeneinander dienende Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ZPO stellt das Gebührenfestsetzungsverfahren nach § 86 a RAGebO ein kostenrechtliches Sonderverfahren vor den ebenfalls in Unabhängigkeit entscheidenden Kostenstellen (Urkundsbeamter, Prozeßgericht und Beschwerde gericht) dar. § 86 a Abs 3 Satz 1 RAGebO stellt selbst das Pest setzungsverfahren in Gegensatz zu dem Rechtsweg (d.h. vor den ordentlichen Gerichten; vgl Tschischgale in JR 1953, 146).
Der Ansicht Werthauers (JR 1955, 186), der den § 210 BGB für unmittelbar anwendbar hält, und der des Kammergerichts (JR 1955» 426), das den § 210 BGB entsprechend anwendet, kann niehi gefolgt werden. Der Urkundsbeamte trifft im Rahmen des Pestsetzungsverfahrens keine Vorentscheidung, von der die Zulässigkeit des Rechtswegs abhinge. Die Gebührenklage des Rechtsanwalts ist auch dann zulässig, wenn der Auftraggeber schon vor Einleitung eines Pestsetzungsverfahrens außergebührenrecht-liche Einwendungen erhebt. Der Rechtsanwalt braucht sich, wie schon hervorgehoben, nicht zuvor durch den Urkundsbeamten nach § 86 a Abs 3 Satz 1 RAGebO auf den Rechtsweg verweisen zu lass&u Wicht auB einer solchen Verweisung» sondern schon aus der Tat-
10 -
sache, daß der Auftraggeber einen außergebührenrechtlicben Einwand geltend nacht, folgt die Zulässigkeit der Gebühren-klage.
4* In § 220 Aba 1 BGB ist die Vorschrift des § 212 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Bach § 212 Abs 1 BGB gilt die Unterbrechung duroh Klageerhebung als nioht erfolgt, wenn die Klage dutch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird. Dementsprechend gilt auch die Unterbrechung durch die Stellung des Festsetzungsantrags als nicht erfolgt, wenn die Festsetzung wegen eines außergebührenrechtlichen Einwandes unterbleibt und die Beteiligten auf den Bechtsweg verwiesen werden. §
212 Ab8 2 BGB bestimmt weiter, daß die Unterbrechung dennoch als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen gilt, wenn der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage erhebt. Da der Kläger nach der Verweisung auf den Rechtsweg durch den Beschluß des Urkundsbeamten vom 24- Februar 1953 innerhalb dieser Frist die GebUhrenklage erhoben hat, ist die Unterbrechungswirkung seines Festsetzungsantrags erhalten geblieben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob man auf den an das unzuständige Oberlandesgericht gerichteten Antrag vom 19. Mai 1950 oder auf den vor dem Landgericht am 9. Dezember 1952 erneuerten Antrag abstellt, denn über den an das Oberlandesgericht gerichteten Antrag ist nicht entschieden worden,und der Urkundsbeamte des Landgerichts hat den Kläger erst durch Beschluß vom 24. Februar 1953 auf den Rechtsweg verwiesen. Die sechsmonatige Frist des § 212 Abs 2 BGB beginnt aber erst mit dem Abschluß des Gebührenfestsetzungsverfahrens zu laufen.
- 11
Safi dem Kläger der außergebührenr echt liehe Einwand des Beklagten bereits seit Hai 1950 bekannt war, schließt die die Verjährung unterbrechende Wirkung seines Festsetzungsantrags nicht aus. § 86 a Abs 5 Satz 2 RAGebO besagt nto| daß der Rechtsanwalt j wenn sein Auftraggeber ihm gegenüber bereits aufiergebührenrechtliche Einwendungen erhoben hat, nicht mehr gezwungen ist, zuvor einen.Gebührenfestsetzungsantrag zu stellen. Daraus folgt aber nicht, daß ein trotzdem vom Rechtsanwalt gestellter Festsetzungsantrag keine die Verjährung unterbrechende Wirkung hätte. Nur ein von dem Auftraggeber vor dem Urkundsbeamten, nicht auch ein außergerichtlich geltend gemachter, außergebührenrechtlicher Einwand steht der Festsetzung der Gebühren entgegen. Es ist auch nicht gesagt, daß der Auftraggeber einen dem Rechtsanwalt entgegengehaltenen Einwand stets auch im gerichtlichen Festsetzungsverfahren Vorbringen wird* Ist aber das Gebührenfestsetzungsverfahren nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungspflichtige vor Einleitung des Verfahrens dem Rechtsanwalt einen außergebührenrechtlichen Einwand entgegenhält, so unterbricht der Festsetzungsantrag auch in einem solchen Falle die Verjährung.
Der vom Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist am 9, Dezember 1952 gestellte Festsetzungsantrag hat daher die Verjährung des Honoraranspruchs unterbrochen. Daß der ablehnende Beschluß des Urkundsbeamten vom 24. Februar 1955 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist, ist unerheblich (5 212 BGB).
i
i
Da sich die Revision des Klägers somit als begründet„erweist j waren sowohl das Urteil des Oberiondesgerichts als
 auch das des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung Über den geltend gemachten Anspruch an das Landgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittel übertragen wird, zurück zuverweisen. .
Meiß	Br. Engels	Hänebeok
 Sr. Bode	Erbel