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BGH · VI-ZR-99/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR-99/53

Schon vor dem Verfahren, das Anlass zur Klage gegeben hat, ist das Grundstück verschiedentlich unter Zwangsverwaltung und in der Zwangsversteigerung gewesen, wobei nicht alle Verfahren durchgeführt worden sind. In dem Pachtvertrag mit der das Eigentum an dem Grundstück einige Zeit später an die Klägerin übertrug, hatte sich die Beklagte zu 1) zu einer Umsatzpacht verpflichtet, die auf 10 i» der Einnahmen abzüglich der Lustbarkeitssteuer festgesetzt war. Die Preisprüfungsstelle war der Ansicht, dass an dem damals massgeblichen Stichtag eine Festpacht vereinbart gewesen sei, dass daher die gleitende Umsatzpacht nicht hätte vereinbart werden dürfen und dass auch sonstige Bestimmungen des Pachtvertrages, insbesondere die Beteiligung der Beklagten zu 1) an den Umbaukosten gegen den Preissirop verstiessen. Hie Beklagte zu 1) versuchte durch mehrere Anträge als Grundstückspächterin mit Rücksicht auf Kriegsbestimmungen die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, blieb aber erfolglos, wobei sich neben den betreibenden Gläubigern auch die Klägerin darum bemühte, dass der Einstellungsantrag der Beklagten zu 1) abgelehnt wurde. In diesem Termin trat Adam zugleich für die Klägerin, also die Grundstückseigentümer in, und die EiflBHHflHHHl Lichtspiel GmbH, also eine der betreibenden Gläubigerinnen auf, und versuchte die Versteigerung des Grundstücks zu erreichen. In seinem Beschluss vom 12» Hai 1941 führte das Oberlandesgericht aus, Rechtsanwalt KcflHP sei zur Befriedigung GpHfcs gemäss § 73 ZVG nicht berechtigt gewesen, weil Kd(Hs Grundschuld rund 160.000 RH im Range vorgegangen seien und diese Summe angesichts des von der Breisprüfungsstelle zugelassenen Höchstgebots von nur 120.000 RH überhaupt keinen Vermögenswert dargestellt habe. Bie Klägerin versuchte in der Folgezeit noch durch die verschiedensten Anträge, unter anderem durch Einschaltung der Parteikanzlei der NSDAP, durch Herbeiführung anderweitiger Beschlüsse der Preisprüfungsstellen, so wie sie jeweils zuständig waren; bezüglich der Höchstpacht und des zulässigen Höchstgebotes und schliesslich nach dem Zusammenbruch durch ein Wiederaufnahmeverfahren vergeblich, den Zuschlag aus der Welt zu schaffen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) nicht nur durch ihr Verhalten im Zwangsversteigerungsverfahren, sondern auch durch anderweitige Massnahmen in sittenwidriger Weise planmässig auf den Erwerb des Grundstücks hingearbeitet habe. 1. Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens habe die Beklagte zu 1) in unzulässiger Weise mit dem Versteigerungsrichter, Oberamtsrichter Dr.Eb^l) in W, zusammengearbeitet, der sich strafbarer Kollusion schul-dig gemacht habe .(Wegen dieses Vorwurfs haben vor und nach dem Zusammenbruch mehrere Strafverfahren gegen den vorgenannten Richter stattgefunden, die eingestellt worden sind. (An dieser Stelle sei erwähnt» dass die Klägerin ihrerseits wegen einer Beihe angeblicher VerstÖsse der Beklagten zu 1) den Pachtvertrag bereits 1939 fristlos gekündigt hatte» aber mit einer auf diese Kündigung gestützten Klage in allen Instanzen» zuletzt beim Reichsgericht,.unterlegen ist). 5- Im August 1940 habe die Beklagte» wenn auch vergeblich, versucht, die Regierung zu veranlassen, sich auf Grund der fälligen Ordnungsstrafe von 10.000 BM auch an dem Zwangsversteigerungsverfahren zu beteiligen, das sie schärfer durchführen könne als ein anderer Gläubiger. für den Nachweis hierzu erhebliche Urkunde sei von ihr erst 1947 entdeckt worden, hat die Klägerin das Wiederaufnahmeverfahren bezüglich der Zwangsversteigerung versucht* GVHV sei der Zwangsversteigerung von vornherein nur beige-treten, um der Beklagten zu 1) das Grundstück in die Hand zu spielen, nicht aber, um eine Befriedigung für seine Hypothekenforderung zu erlangen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2) abgewiesen und die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit Ausnahme des Anspruchs auf Rechnungslegung und Paohtleistung für die Zeit vom 1. Weiter hat die Klägerin in den Verfahren nach dem Kriege erneut darauf hingewiesen, dass überhaupt formal im Augenblick der Versteigerung keine richtige Anwendung des Preisstops für das Grundstück erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt, für eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 36B seien hier drei Tatbestände in Betracht zu ziehen: Einmal, dass die Beklagte zu 1) und der Erblasser der Beklagten zu 2) mit den für den Zuschlag zuständigen staatlichen Organen betrügerisch kolludiert hätten, zu dem zweiten, dass sie sich den Zuschlag durch Täuschung dieser Organe erschlichen hätten, und zu dem dritten, dass sie die Klägerin in unzulässiger Weise in eine läge versetzt hätten, in der sich die Klägerin nicht gegen die Versteigerung des Grundstücks habe wehren können. Darüber hinaus meint aber die Revision, dass die Handlungsweise des Ansteigerers eines Grundstücks auch dann sittenwidrig sei, wenn der Versteigerungserlös, den er zahle, einen gleichwertigen Ersatz für das Grundstück nicht darstelle. Hur wenn der Preis für das Grundstück objektiv unverhältnismässig gering war und der Ansteigerer dies weiss, kann die Präge aufgeworfen werden, ob Umstände vorliegen, die im besonderen Pall eine Jrsteigerung des Grundstücks als sit- Ihre Ausführungen geben weder einen Anhalt anzunehmen, dass das Grundstück verschleudert worden ist, noch dass die Beklagte zu 1) einen Schleuderpreis erkannt hat, noch dass besondere Umstände vorliegen, die eine Ersteigerung als sittenwidrig erscheinen lassen. Bie Revision ist jedoch der Ansicht, dass ein augenscheinliches Hiss Verhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks und* dem von der Beklagten zu 1) auf gewendeten Preis vorliege. Wenn die Klägerin trotz dieses ihres neuen Vortrags das zehn Jahre vorher in der Klageschrift enthaltene Vorbringen über den Umsatz des Kinotheaters als wertbildehden Faktor für das Grundstüok mit b) Die Klägerin hat zwar in den Tatsacheninstanzeh nicht ausdrücklich vorgetragen, der Beklagten zu 1) und seien der erzielbare Wert von 192.000 HM bekannt gewesen. So hatte z.B. Adam BcfHPin den Akten des Regierungspräsiden-ten zu seiner Ordnungsstrafe vorgetragen und durch Vorlage des Teilungsplans dargetan (Bl 523) t dass das gleiche Grundstück am 14* April 1952 für 75*000 KM versteigert worden ist, wobei freilich noch die nachfolgenden Ansprüche der damals ansteigernden Gläubigerin, der ftiflHIBBMHi Licht spiel GmbH, in Höhe von 50.000 BM zu berücksichtigen wären.' Die Frage, ob die Beklagte zu 1) der Preisbehörde falsche Angaben gemacht hat, ist bereits für die Entscheidung eines früher zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreites (Landgericht Düsseldorf 20 0 20/39 -9 U 147/39 öbeylandesgericht Düsseldorf = V 23/40 Reichsgericht) massgeblich gewesen. Hierzu hat das Reichsgericht (Bl 9 des angeführten Urteils vom 19* September 1940) auage-führt: "Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutreffe, so könnte doch in dem Vorgehen der Klägerin kein treuloses oder vertragswidriges Verhalten erblickt werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin, wie das Berufungsurteil mit Recht erwägt, begründete Zweifel haben durfte, ob die Angaben der Beklagten über die angebliche mündliche Hebenabrede zutreffend waren, konnte sie auch, damit rechnen, dass die Beklagte selbst der Preisbehörde die erforderlichen Angaben machen würde. Die dort angestellten Erwägungen, auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben auch Gültigkeit für diesen Hechtsstreit, insbesondere dahingehend, dass selbst bei Unterstellung der behaupteten Umstände deren Ursächlichkeit für die Entscheidung der Preisbehörde, die selbst die Verhältnisse zu ermitteln hatte, nicht dargetan wäre. Infolgedessen durfte das Oberlandesgericht auch in dieser Sache ohne Hecht avers toss von einer Beweis auf nähme in diesem Punkte absehen und brauchte sich insoweit auch nicht mit dem Beweisantritt der Klägerin zu befassen. Per Tatbestand des angegriffenen Urteils enthält den Satz: "Bass die Beklagte zu 1) die Massnahmen der Preisbehörde etwa durch falsche Angaben herbeigeführt habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet". Die Klägerin hatte beantragt, den Tatbestand dahin zu berichtigen, dass der vorgenannte Satz gestrichen werde und hat sich hierfür auf dieselben Beweisantritte berufen, wegen deren Nichterhebung nunmehr die HUge aus § 286 ZPO vorgetragen wird. Sonach ist von der Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Reoht zugrunde legt, nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) das Höchstgebot durch unrichtige Angaben herbeigeführt hat, noch dass sie das Grundstück zu einem Preis angesteigert hat, dessen Unbilligkeit sie hätte erkennen müssen oder bezüglich dessen sie auch nur hätte erkennen können oder müssen, dass er auf Grund unrichtiger Unterlagen errechnet war. Allein aus der im allgemeinen bei Versteigerungen mit festgesetztem Höchstgebot gegebenen Tatsache, dass der Wert des Grundstücks höher ist oder ein höherer Preis erzielbar wäre, kann gegen den Ersteher keine Schadensersatzpflicht hergeleitet werden. Was die subjektive Seite betrifft, so konnte das Berufungsgericht auch aus folgenden Gründen ein arglistiges Handeln, wie es der Beklagten zu 1) vorgeworfen wird, verneinen: Bach den zur Zeit der Versteigerung bestehenden Umständen konnte die Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass eine Höchstpacht bestand, die die Rentabilität des Grundstücks und damit dessen Wert auf absehbare Zeit ungünstig beeinflusste. Darüber hinaus konnte zu Gunsten der Beklagten zu 1) verwertet werden, dass sie im Versteigerungstermin nicht etwa nur den Preis von 120.000 BM geboten hat. 120.000 RH)in die Teilungsmasse verlangt, da sie annimmt, dass die Beklagte auch in Höhe des jetzt nach Ansicht der Klägerin festgesetzten Höchstpreises durch ihr Gebot verpflichtet sei. Bas Reichsgericht habe ausgesprochen, dass selbst dann, wenn die einzelnen Handlungen nicht zu beanstanden seien, doch das Verhalten im ganzen gesehen eine fortgesetzte sittenwidrige Handlung ergeben könne (RGZ 58, 219/2237)- Gerade bei der Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten zu 1) und GHBs, vor allem der ersteren, müsse aber auch die 'Handlungsweise der Klägerin berücksichtigt werden. Schon 1938 hätte sie die Einlei- * tung der Zwangsverwaltung veranlasst, um zu verhindern, dass die Beklagte zu 1) die vertraglioh vorgesehene Aufrechnung mit den von der Klägerin zu ersetzenden Umbaukosten vornehmen konnte; das Oberlandesgericht in Düsseldorf habe dies im Urteil vom 15- Hai 1941 in dem Verfahren 4 0 71/40 als unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB gekennzeichnet. Es sei allerdings ein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass ein an sich sittenwidriges Verhalten nicht dadurch zulässig werde, dass der Gegner sich auch einer solchen Handlungsweise schuldig gemacht habe• Indessen sei hier im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin das Streben der Beklagten zu 1) nach Ersteigerung des Grundstücks von vornherein Überhaupt nicht sittenwidrig gewesen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beklagte zu t) die Klägerin gar nicht in eine finanzielle Hotlage gebracht habe, auf Grund deren die Klägerin etwa das Grundstück nicht hätte retten können. jeder für sich, den Vorwurf sittenwidrigen Handelns auf Seiten der Beklagten rechtfertigten und die ebenfalls dem Ziel, das Grundstück der Klägerin zu erlangen, gedient hätten. Schliesslich habe die Klägerin weitere Umstände geltend gemacht, die für sich betrachtet, rechtlich unbedenklich erscheinen machten, aber im Zusammenhang mit den übrigen vorgetragenen Umständen die Behauptung der Klägerin erhärteten, dass die Beklagten sich einer sittenwidrigen unerlaubten Handlung dieser gegenüber schuldig gemaoht und ihr dadurch das Grundstück entzogen hätten. Es meine, dieser Prüfung schon deshalb enthoben zu sein, weil die Maßnahmen der Beklagten als ganzes betrachtet jedenfalls im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin nicht als sittenwidrig bezeichnet werden könnten. Die angeführten Vorprozessakten enthielten eine Fülle von Tatsachen, die, wenn sie auch abweichend von der Auffassung der Klägerin beurteilt worden sein möchten, jedenfalls so viel ergäben, dass diese für ihre damaligen Massnahmen gegen die Beklagte zu 1) gute Gründe gehabt und sich wohl berechtigt geglaubt habe, das zu tun, was geschehen ist. weisen* Wenn das Berufungsgericht daher zu entscheiden hatte, 6b die Beklagte sittenwidrig gehandelt hat, war es sinngemäss, als Teil der Erwägung hierzu das Verhalten der Klägerin, so wie es in den Vorakten erörtert war, zu betrachten und bei der subjektiven Seite des Handelns der Beklagten mit zu würdigen. Bie Revision kann demgegenüber nicht mit Erfolg vortragen, dass die Klägerin für ihre damaligen Massnahmen gegen die Beklagte zu 1) gute Gründe gehabt und Bich berechtigt geglaubt habe, in der angegebenen Weise zu handeln. Im übrigen kommt es für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht massgebend darauf an, ob die Klägerin selbst sittenwidrig gehandelt hat oder in subjektiver Hinsicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Zweifel Insoweit ist aber das Berufungsgericht mit Hecht davon ausgegangen, die Beklagte zu 1) hätte ein bewusst Bittenwidriges Handeln der Klägerin angenommen abgegebenen Erklärungen, ohne das Einverständnis des Geschäftsführers der Klägerin abgegeben und für diesen auch nicht voraussehbar gewesen seien. Aus den Akten ergibt sich, dass Adam B.der ständige Bevollmächtigte des gesetzlichen Vertreters der Klägerin gewesen ist und dass er laufend die Belange der Klägerin für deren Geschäftsführer mit dessen Einverständnis (es handelte sich ja übrigens um seinen Sohn) zugleich mit denen der Licht spiel GmbH wahrgenommen hat. 4. Bereits das Kündigungsschreiben der Klägerin gegen die Beklagte, auf das sich die Klägerin in dem Rechtsstreit 20 0 20/39 stützte, war von Adam B, bezeichnet. Der Klägerin war insbesondere im landgerichtlichen Urteil in dieser Sache ausdrücklich bestätigt worden, dass sie und die Ni|^HHHHHP Lichtspiel GmbH Hand in Hand arbeiteten, dass sie gröblich das Zwangsversteigerungsverfahren missbraucht habe, dass der Antrag auf Zwangs- Revision handeln, das Berufungsgericht habe auoh bei Berücksichtigung dieses Umstandes das Verhalten der Beklagten fälsch beurteilt;diese hätten im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts sittenwidrig gehandelt; die zur Feststellung der Sittenwidrigkeit erbotenen Beweise seien übergangen worden. b) Das Berufungsurteil hat aus der Strohmanneigenschaft GflMBs. des Erblassers der Beklagten zu 2), keine ungünstigen Schlüsse gegen die Beklagten hergeleitet* Es hat sowohl die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten verneint, wie auch angenommen, dass keine Verheimlichung von Umständen vorliege, die für den Verlust des Grundstücks durch die Klägerin ursächlich gewesen sei und hierzu ausgeftihrt % Es sei anerkannten Hechtes, dass die Erschleichung eines Zuschlagbeschlusses im Z.wangsversteigerungsverfah-ren nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig mache (HGZ 69; 277 /2807)* Voraussetzung dafür sei, dass der Zwangsversteigerungsrichter zu dem Zuschlag durch einen Irrtum veranlasst worden sei, den sich der Ersteher des Grundstücks bewusst zu Nutzen gemachte habe«, Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Klägerin vertrete die Auffassung, der Zwangsversteigerungsrichter E^HB würde GflHHI zu dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht zugelassen und den Zuschlag nicht erteilt haben, wenn er von dessen Strohmannseigenschaft Kenntnis gehabt hätte. Die Klägerin habe aber bereits in ihrem Schriftsatz vom 10«, Oktober 1940 in den K-Akten vorgetragen, dass G(Bp nur eine vorgeschobene Person der Beklagten zu 1) sei«, Der Zwangsversteigerungsrichter ElHIVhabe sich mit diesem Vorbringen eingehend •in dem Beschluss vom 18, Oktober 1940 auseinandergesetzt, indem er den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Beitrittsbeschlusses bezüglich GVMHP zurückgewiesen habe« November 1940 noch näher erläutert „ Er ’ habe dort bekundet, er habe damals, soweit ihm noch erinnerlich sei, noch nicht die Überzeugung von der Behauptung der Klägerin gewonnen, dass (MHBfenur Strohmann der Beklagten zu 1) gewesen sei, im Übrigen sei er vielleicht von der Rechtsansicht ausgegangen, er könne gegen GflB^ auch dann, wenn dieser Strohmann sei», nur Massnahmen treffen- "wenn ein gewichtiger Sachverhalt mit sittenvfidrigem Inhalt substantiiert vorgetragen und dargetan. DafUr, das8 EHBPdiese Rechtsansicht tatsächlich gehabt habe, die Strohmanneigenschaft reiche zur Zurückweisung des Beitritts GflflHbs noch nicht aus, spreche eindeutig die Passung der Gründe des Beschlusses vom 18« Oktober 1940, denn sonst hätte er dort nicht ausgeführt, die Geschäftsverbindung GVHfts mit der BflHHHMfcbank, die eben das Strohmanngeschäft beinhalte, sei für ihn nicht nachprüfbar, er würde aber andererseits ein unsittliches Handeln nicht unterstützen* Daraus, so fährt das Berufungsgericht fort* ergebe sich, dass schon bei der Zulassung G(HHRs zu dem Zwangsversteigerungsverfahren die Annahme, GMHBI sei nicht Strohmann der Beklagten zu 1), für den Zwangsversteigerungsrichter Überhaupt nicht kausal gewesen sei« Erst recht könne aber bei der endgültigen Bestätigung des Zuschlags durch das Oberlandesgericht in Düsseldorf durch den Beschluss vom 12. Mai 1941 kein Irrtum über die Handlungsweise der Beklagten zu 1) und OflNfts mehr ursächlich gewesen sein« Bis dahin hätte nämlich die Klägerin wiederholt, besonders ausführlich im Schriftsatz vom 19* Hovember 1940 nicht nur auf die Strohmanneigenschaft G^Hfes, sondern auch auf das sonstige, nach ihrer Auffassung arglistige Verhalten der Beklagten zu 1) hingewiesen, ohne dass das Oberlandesgericht dies zu dem Anlass genommen habe, den Zuschlag zu verweigern* Es fehle somit schon an einer für die Erteilung des Zuschlags ursächlichen Irrtumserregung. Hach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet bei dieser Sachlage auch ohne weiteres das weitere Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des § 826 BGB aus, dass die Beklagte zu 1) und GHBfc bewusst einen Irrtum beim Gericht unterhalten haben, wobei dahingestellt bleiben könne., ob diese überhaupt eine falsche Angabe gemacht hätten oder zu einer weiteren Aufklärung des Gerichts in irgendeinem Punkte verpflichtet gewesen wären* a) Das Berufungsurteil hat festgestellt, dass, wenn nicht schon dem Versteigerungsrichter, so doch zu dem wenigsten dem Oberlandesgericht als dritter Instanz (in der weiteren Beschwerde) bei der rechtskräftigen Entscheidung über dnn Zuschlagbeschluss bekannt war, dass GflB "ein Strohmann” war. Das Berufungsgericht hat damit festgestellt, dass die angebliche Täuschung für den Zuschlagbeschluss und insbesondere den die Beschwerde gegen diesen zurückweisenden Beschluss nicht ursächlich gewesen ist. Widrigkeit sprechenden Umstände gekannt , sie aber für seine.Entscheidung nicht als massgeblich angesehen, so kann weder von einem Erschleichen der Entscheidung die Hede sein, noch kann in einem ganz anderen Verfahren vorgetragen werden, mit Rücksicht auf diese ihm unterbreiteten Umstände hätte das früher befasste Gericht anders entscheiden sollen und deshalb sei der damals erfolgreiche Gegner nunmehr schadensersatzpflichtig« b) Erst recht kann sich die Revision nicht darauf berufen, dass das Berufungsgericht Beweisantritte übergangen habe, die die Klägerin sehr if t sät zl ich in den Versteigerungsakten vorgetragen hat« Ganz abgesehen davon, dass das Berufungsgericht keine Beweisantritte zu beachten braucht, die nicht in den Verhandlungen vor ihm vorgetragen waren, hat eben das Versteigerungsg.ericht und das dessen Entscheidung nachprüfende Oberlandesgericht die vorgetragenen Umstände nicht als massgeblich angesehen« Es ist daher davon auszugehen, dass die sogenannte Strohmanneigenschaft von GflBfcdem Versteigerungsrichter bekannt war und er dennoch der Beklagten zu 1) den Zuschlag erteilte« c) Auf Grund der Rügen der Revision bleibt nachzuprüfen, ob die Beklagte zu 1) im Zusammenwirken mit GlB^ den Zuschlag durch ein zwar formal richtiges und im Zwangs-verstelgerungsverfahren nicht ausräumbares, aber materiell Für diese Prüfung kommt es auf zwei Gesichtspunkte an, ob nämlich unter den Umständen des konkreten Falles es sittenwidrig war, überhaupt einen Strohmann für die Versteigerung vorzuschieben und ob die Grundvoraussetzung der Revision zutrifft, dass das Zwangsversteigerungsverfahren ausschliesslich dem Zweck diene, dem Gläubiger wegen seiner Geldforderungen zur Befriedigung zu verhelfen, dass aber ein Gläubiger, der diese Befriedigung nicht wolle und sie arglistig hintertreibe, um sich das Eigentum an dem ihm sonst nicht zugänglichen Grundstück zu verschaffen, das Zwangsversteigerungsverfahren zu einem gesetzesfremden Zwecke missbrauche« d) Ob die Verschiebung eines Strohmanns sittenwidrig gewesen«ist, hängt mit davon ab, ob im Zwangsversteigerungsverfahren die Beteiligten Überhaupt einen Anspruch darauf haben, dass die wirklich Interessenlage bei der Versteigerung offenbar ist* Dies hat der Gesetzgeber ganz allgemein abgelehnt» Am deutlichsten ergibt sich das aus § 81 Abs 2 ZVG, der die Abtretung der Rechte aus dem Meistge-bot vor dem Zuschlag regelt* Hier ist keineswegs nur an den Fall gedacht, dass der Meistbietende nachträglich seine Rechte abtritt, sondern gerade daran, dass ein Strohmann bietet und nach Erreichung der Rechte aus dem Meist-gebot und vor Erteilung des Zuschlages den wahren Interessenten offenbart» Deshalb heisst es auch in den Motiven zu dem ZVG auf Seite 241s Der Dritte kann gute gründe haben, zunächst seinen Namen nicht zu nennen und deshalb einen anderen als Bieter vcrzuschieben* Die Motive nennen dann Fälle, in denen der Bieter, namentlich der Fiskus oder eine gemeinde befürchten müssen, dass durch Bekanntwerden, wer an dem Grundstück besonders interssiert sei, der Preis in spekulativer Weise hochgetrieben werde und ähnliches mehr« Deshalb nennt Hagemann ZB1FG 12, 591 die Regelung ein Entgegenkommen an die praktischen Lebensbedürfnisse„ Jaeckel-Güthe, die Vorschrift des § 81- Abs 2 zur Umgehung anderer Formvorschriften dienen könne * Wenn etwa der Vertreter des Bietenden aus irgendeinem Grunde keine ausreichende Vollmacht hat, so dass sein Gebot gemäss § 71 Abs 2 ZVG zurückgewiesen worden ist, so könne er selbst bieten und dann bis zu dem Verkündungstermin die Vollmacht nachreichen„ Daher j e) Run ist allerdings im vorliegenden Pall nicht ein Strohmann als Bieter aufgetreten, da die Beklagte selbst geboten und angesteigert hat« Vielmehr hat GflBP - es mag unterstellt werden, als Strohmann der Beklagten - erstrangige Forderungen erworben und aus diesen sich dem bereits von anderen betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren angeschlossen« Aber dieser Pall ist im allgemeinen nicht anders zu behandeln als der zu d) dar-geBtellte« Auch die Geltendmachung einer Forderung, aus der die Zwangsversteigerung betrieben werden soll, durch eine vorgeschobene Person, dient dem vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Zweck, die Identität des wirtschaftlich an der Versteigerung Interessierten zu verschleiern- Für die Beteiligten bedeutet es im allgemeinen keinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Unterschied, wer die Versteigerung betreibt oder als Gläubiger auftritt« f) Auch die Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung* Hierfür ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) an sich Gläubigerin der Klägerin war und dass sie dingliche Sicherungen an dem zu versteigernden Grundstück besass. gerichts in Sachen 20 0 20/39 vom 6« Februar 1940 in Hohe von 4 112 RM nebst Nebenforcierungen« Aber ganz abgesehen davon, dass hier mit erneuten Einstellungsanträgen oder auch Zwangsvollstreckungsgegenklagen usw« gerechnet werden musste, war die Sachlage dadurch erschwert, dass die Beklagte zu 1) wie jeder andere nicht dinglich gesicherte Gläubiger erst hinter einer Vorbelastung in das Zwangsversteigerungsverfahren eintreten konnte, die die Beteiligung sinnlos machen musste« Biese Vorbelastung bestand zu einem erheblichen Teil aus Grundschulden von 50 000 HM, die die Klägerin, vertreten durch Adam B*, an die NiHP-■■■■■IP Lichtspiel GmbH ohne Valuta, wie unbestritten vorgetragen worden ist, abgetreten hatte und aus denen die letztere teilweise das Verfahren betrieb« Bie Beklagte konnte schon zur Zeit des Versteigerungsverfahrens annehmen, dase diese ganzen Vorbelastungen rein fingiert und valutalos gegeben waren, zu demal für die NiflHMBHHI Licht spiel GmbH, wie es der Beklagten zu 1) bekannt war, schon 1932 der Offenbarungseid geleistet worden war, so wie dies übrigens auch für die Klägerin bereits am 3« November 1938 geschehen war* Andererseits war hinsichtlich der Sicherungen, die der Beklagten zu 1) für ihre Gesamtforderungen gewährt worden waren, also insbesondere der Sicherungshypotheken auf dem streitigen Grundstück, die Fälligkeit auf zehn Jahre ausgeschlossen« Bie Beklagte zu 1) hatte also fällige Forderungen, die ungesichert waren, und Sbherungen, die nicht realisiert werden konnten« Gleichzeitig betrieb die Klägerin durch ihre SchweBterge-sellschaft eine Versteigerung, die, wie das Berufungsurteil zutreffend feststellt, der Beklagten zu 1) die gewährten Sicherungen und ihre sonstigen Ansprüche wertlos machen musste« Bie Ni|IH||||HP Lichtspielgesellschaft hatte «gar in den L-Aktenan 22« Juli 1940 verlangt, dass der Zwangsverwalter angewiesen werden solle, gegen die Unter diesen Umständen blieb der Beklagten zu 1) wohl kaum etwas anderes übrig, als sich eine Forderung zu beschaffen, aus der heraus sie selbst (gegebenenfalls unter zulässiger Verheimlichung ihrer Identität) am Verfahren teilnehmen konnte* Dabei ist zu beachten, dass die vorzeitige Fälligkeit der Hypotheken der RhHBBP-WflBBBBBF£BBBBPbank gerade durch die Klägerin verursacht worden war, indem diese gegen den in allen möglichen Formen geäueserten Widerstand der Beklagten zu 1) die Zwangsversteigerung und damit die vorzeitige Möglichkeit der Kündigung der Hypothekendarlehen herbeiführte.. Aus allen diesen Gründen kann im Verhältnis zur Klägerin keine Sittenwidrigkeit darin erblickt werden, dass die Beklagte zu 1) sich die Hypotheken unter Vorschiebung des GMBH beschaffte. Daraus, dass die Beklagte zu 1) und G4HBl angeblich die BBHflMBbank über die Strohmanneigenschaft getäuscht und diese nur* dadurch zur Abtretung der erststelligen Hypotheken verleitet hätten, könne die Klägerin für sich Bas Interesse, das sie nach‘den Behauptungen der Klägerin daran gehabt haben mag, dass die Hypotheken nicht in die Hand der Beklagten zu 1) kamen, gehörte ausschliesslich zu dem Bereich ihrer Motive.' Ein wirtschaftliches Interesse an dem weiteren Entwicklungsgang ist nicht ersichtlich, da es der Bank, wenn sie einmal für ihre Forderungen befriedigt war und sie andererseits die Geldbeträge Statutenmässig wieder angelegt hatte, gleichgültig sein konnte, was mit dem Grundstück der Klägerin geschah. Damit hat das Berufungsgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin für sich aus einer Täuschung der Bank keine Ansprüche herleiten könne. h) Die Revision ist, wie ausgeführt, der Ansicht, dass das Zwangsversteigerungsverfahren ausschliesslich dem Zwek-ke diene, dem Gläubiger wegen seiner Gedlforderung zur Befriedigung zu verhelfen, dass ein Gläubiger, der diese Befriedigung nicht wolle und sie arglistig hintertreibe, um sich das Eigentum an dem ihm sonst nicht zugänglichen Grundstück zu verschaffen, das Zwangsversteigerungsver-fahren zu einem gesetzesfremden Zweck missbrauche und ein solches Verhalten .sittenwidrig sei und zu dem Schadensersatz verpflichte* Sie rügt, dass das Berufungsgericht die Handlungsweise GMBBs und der Beklagten zu 1) nicht als sittenwidrig angesehen habe, die gemeinschaftlich die Befriedigung GflHft3 wegen seiner Geldansprüche aus den beiden erworbenen Hypotheken hintertrieben hätten«, Mit dieser Rüge versucht die Revision im Grunde eine erneute Nachprüfung des Zwangsversteigerungsverfahrens* Wenn GVHl seine Forderung von einem zur Ablösung Berechtigten rechtzeitig und unbedingt angeboteh worden wäre, so wäre das Verfahren gemäss § 75 ZVG einzustellen gewesen* Solange aber diese Voraussetzungen nicht Vorlagen, war GM frei, wie er sich gegenüber irgendwelchen Angeboten verhalten wollte. Dass GflHBPnicht verpflichtet war, die Forderung an jemanden abzutreten, der nicht ablösungsberechtigt war, hier also an Hecht&anwalt Dr.KcH®, versteht sich von selbst« Wenn das Ablösungsgeld der Klägerin gehörte, wie es das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe anzunehraen scheint, hätte es ihr freigestanden, unmittelbar, statt durch einen Dritten, Zahlung zu leisten, und damit eind eutig den Vorschriften des § 75 ZVG zu entsprechen - Tat sie dies nicht, etwa weil sie den Zugriff anderer Gläubiger befürchten musste, so kann dies nicht den Beklagten zur last gelegt werden« Es braucht daher nicht auf die grundsätzlichen Erwägungen der Revision Über den Zweck eines Zwangsver-steigsrungsVerfahrens eingegangen zu werden« ist eben niemals von dem wirklich Zahlungsverpflichteten die Zahlung angeboten worden« Damit geht auch diese Rüge der Revision fehl* Auxih die weiteren Rügen der Revision über das angeblich allgemein sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu 1) vermögen keine andere Beurteilung zu reohtfertigen« Sie scheitern schon allein an den Feststellungen über das Verhalten der Beklagten zu 1) im ersten Teil des Versteigerungsverfahrens« Das Berufungsgericht hat keine sittenwidrigen Absichten der Beklagten feststellen können« Beweiserbieten, dass die Beklagte zu 1) an sich früher einmal beabsichtigt habe, das Grundstück zu erwerben, weisen auf keine Sittenwidrigkeit hin, sind also unbeachtlioh« Dass sich die Beklagte zu 1) bei der durch die Klägerin verursachten Versteigerung mit weiteren Gläubigern beteiligt hat, kann hier nicht als sittenwidrig bezeichnet werden.

Zitierte Normen: § 73 ZVG § 931 BGB § 286 ZPO § 826 BGB § 57a ZVG § 286 ZPO § 826 BGB § 139 ZPO § 31 BGB § 139 ZPO § 826 BGB § 81 ZVG § 826 BGB § 75 ZVG § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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I*Ur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	BGB	§ 826
Rechtssatz: Aus der Mitwirkung eines Strohmanns können im allgemeinen keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens und ,des Zuschlags hergeleitet werden.
Aktenzeichen:	VI	ZR	99/53
Urteil des BGH vom 14. Juli 1954 ÖE»G Düsseldorf
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U.ZR 53/52 Verkündet am 14. Juli 1954 ■HHM) Justizassistent als Urkundsbeamter der Ge-^cKofft gst eile
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma AlHH^Theater GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Erwin Bo^MMP» in	FflHl
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevorllnächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Kauffrau Y/itwe Gertrud Wii in mm, TflBHtostrasse flf
 geb. W, aus Nl
2.	die Erben des Kaufmanns Hermann
a)	Witwe Hermann Gtmm geb.H
b)	Frau Gertrud V/iMBHB geb.G beide in N4V$
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br.Gelhaar, Br.Meyer, Hanebeck und Br.Bode
 für Recht erkannt»
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 24. März 1953 wird zurttckgewiesen.
*	Ble Kosten der Revision werden der Klägerin auf-
erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
In dem Zwangsversteigerungsverfahren 5 K 14/39 ist das der Klägerin gehörende, im Grundbuch,von HflMBand JB, Blatt BHVelßSe^raSene Grundstück HJHpstrasselt“ JB der Beklagten zu 1) am 2. November 1940 zugeschlagen worden. Bas Verfahren ist nach Entscheidung über eine Beschwerde und weitere Beschwerde rechtskräftig abgeschlossen. Ein Restitutionsverfahren der Klägerin, die behauptete, sie habe eine für die Entscheidung des Zwangsversteigerungsrichters massgebliche Urkunde 1947 aufgefunden, ist erfolglos geblieben.
Kit der vorliegenden, seit 1943 anhängigen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Rückübertragung, Schadensersatz in Geld und Rechnungslegung in Anspruch, weil die Beklagte zu 1) und der Erblasser der Beklagten zu 2) durch sittenwidrige Handlungen den Zuschlag herbeigeführt hätten. Bie Beklagte zu 1) habe zudem mit der Versteigerung gegen einen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehenden Vertrag verstossen.
Bern Pall liegt folgender Tatbestand zugrunde;
Auf dem versteigerten Grundstück wird seit langer Zeit ein Lichtspieltheater betrieben. Schon vor dem Verfahren, das Anlass zur Klage gegeben hat, ist das Grundstück verschiedentlich unter Zwangsverwaltung und in der Zwangsversteigerung gewesen, wobei nicht alle Verfahren durchgeführt worden sind. Im Jahre 1937 war eingetragener Eigentümer Fritz BdNBBHK» von dem allerdings die Klägerin behauptet, dass sein Eigentum nur treuhänderisch gewesen sei. In den erwähnten Zwangsversteigerungs- und
 
Zwangsverwaltungsfällen, die vor 1937 lagen, war teilweise die	Licht	spiel GmbH beteiligt, deren Ge-
schäftsführer Adam BotfMHIMB, ein Bruder des Fritz BoflH VHHB, war. 1937 war das Lichtspieltheater an die Klägerin verpachtet, deren Geschäftsführer Erwin der Sohn des vorerwähnten Adam BoflHHHfe» ist* Pie beiden Gesellschaften hatten die gleiche Geschäftsadresse in Vor 1933 war übrigens Adam BoflHHHV auch Geschäftsführer der Klägerin gewesen..
Durch eine Reihe .von Verträgen vom 12 8, 30. Juli und 1. September 1937 wurde das .Lichtspieltheater an die Beklagte zu 1) auf zehn Jahre verpachtet. Sie hatte einerseits einen Pachtvertrag mit Fritz BoflHHMI» vertreten durch Adam BoflBHBV, geschlossen und andererseits einen Vertrag mit der Klägerin, durch den diese gegen eine Barzahlung wegen ihrer Pachtrechte abgefunden wurde. In dem Pachtvertrag mit	der	das Eigentum an dem
 Grundstück einige Zeit später an die Klägerin übertrug, hatte sich die Beklagte zu 1) zu einer Umsatzpacht verpflichtet, die auf 10 i» der Einnahmen abzüglich der Lustbarkeitssteuer festgesetzt war. Auf diese Pacht sollte ein Festbetrag monatlich gezahlt werden, während jährlich der sich aus der Umsatzberechnung ergebende Mehrbetrag zu leisten war.
Die Beklagte zu 1) war berechtigt, das Theater umzubauen. Der Umbau im einzelnen war in ihr Ermessen gestellt. Der Eigentümer sollte ihr von diesen Umbaukosten einen Teil ersetzen, der zunächst auf 10.000 RM und später auf 15-000 RM bemessen war. Bezüglich der Verrechnung dieser Unkosten war ein bestimmter Modus vorgesehen, in dem teilweise die Festpacht, teilweise die zusätzliche
 
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Umsatzpacht verrechnet werden durfte. Die Beklagte zu 1) hat unstreitig weit mehr als 15.000 EM für den Umbau aufgewendet.
Der Beklagten zu 1) wurde für den Pall des vorzeitigen Ablaufs des Pachtverhältnisses eine Rückvergütung entsprechend der etwa fehlenden Pachtzeit zugesagt. Pür alle ihre Ansprüche, die sich teilweise auch aus Barzahlungen, Abfindungen anderer Gläubiger usw. ergaben, wurden der Beklagten zu 1) Sicherungen gegeben, insbesondere Sicherungshypotheken abgetreten, die bis dahin der Klägerin zugestanden hatten. Die Zinsen dieser Hypotheken standen aber nicht der Beklagten zu. Die Kündigung der Hypotheken wurde für zehn Jahre ausgeschlossen.
Wegen der aus diesen Verträgen sich ergebenden Rechtsverhältnisse und den sonstigen Beziehungen der verschiedenen, noch zu erwähnenden Beteiligten, ist eine Anzahl von Rechtsetreitigkeiten entstanden.
Im Jahre 1938, also verhältnismässig kurze Zeit nach der Durchführung des Umbaues, wurde Über das Pachtgrundstück die Zwangsverwaltung eingeleitet (Aktenzeichen 5 L 10/38 des Amtsgerichts fleuß). Das Verfahren wurde auf Veranlassung der Klägerin durch die	Licht-
spiel GmbH betrieben. In diesem Verfahren entstand sogleich ein Streit darüber, ob die Beklagte zu 1) dem Zwangsverwalter gegenüber mit dem Anspruch auf Erstattung ihrer Uznbaukosten gegen ihre Pacht schuld auf rechnen dürfe. Das Amtsgericht fleuß wies den Zwangsverwalter an, keine Einwendungen gegen die vertraglich vorgesehene Aufrechnung zu erheben, das Landgericht erklärte jedoch
 auf Beschwerde die Aufrechnung für unzulässig und das Oberlandesgericht schloss sich dem an. Die Beklagte zu 1)’ zahlte daher an den Zwangsverwalter die Pacht ohne Aufrechnung, verklagte aber die Klägerin und die NiJHHHHI^P Bichtspiel GmbH auf Rückzahlung der in Betracht kommenden Beträge.
Im Mai 1939 wendete sich die Beklagte zu 1) an die zuständige Preisprüfungsstelle wegen der Höhe der Pacht. Die Preisprüfungsstelle war der Ansicht, dass an dem damals massgeblichen Stichtag eine Festpacht vereinbart gewesen sei, dass daher die gleitende Umsatzpacht nicht hätte vereinbart werden dürfen und dass auch sonstige Bestimmungen des Pachtvertrages, insbesondere die Beteiligung der Beklagten zu 1) an den Umbaukosten gegen den Preissirop verstiessen. Adam BoflHHBi wurde in eine Ordnungsstrafe von 10.000 HM genommen. Der Beklagten zu 1) wurde nur gestattet, an den Zwangsverwalter eine monatliche Pacht von 333,33 EM zu zahlen, während sie angewiesen wurde, bis zur weiteren Klärung darüber hinausgehende Beträge zu hinterlegen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass neben dem früheren festen Pachtbetrag an dem Stichtag mündliche andere Abreden bestanden hätten, so dass der Pachtvertrag mit der Beklagten zu 1) nicht gegen den Preisstop ver-stiesse. Biese Umstände seien der Beklagten zu 1) bekannt gewesen.
Im September 1939 wurde über das Pachtgrundstück das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet, das schliesslich zur Ersteigerung deB Grundstücks durch die Beklagte zu 1) führte. Betreibender Gläubiger war
 
zunächst Rechtsanwalt Wicfll in htfHHHI wegen einer Gebührenforderung, hauptsächlich einem Sonderhonorar.
Das Verfahren wurde zugleioh mit der Eröffnung auf Grund der Kriegsverordnung vom 1. September 1939 eingestellt. Als Hechtsanwalt WidflU die Fortsetzung des Verfahrens beantragte, erklärte die Klägerin ausdrücklich, diesem Anträge nicht zu widersprechen. Hem Verfahren traten später Emil HoNIMbin HMHMk wegen einer Wecheel-forderung von 3*000 HU und die	X»icht-
spiel GmbH wegen eines Teilbetrages einer Grundschuld von 90.000 EM bei. Hie Beklagte zu 1) versuchte durch mehrere Anträge als Grundstückspächterin mit Rücksicht auf Kriegsbestimmungen die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, blieb aber erfolglos, wobei sich neben den betreibenden Gläubigern auch die Klägerin darum bemühte, dass der Einstellungsantrag der Beklagten zu 1) abgelehnt wurde. Am 17, August 1940 fand der erste Versteigerungstermin statt. In diesem Termin trat Adam
 zugleich für die Klägerin, also die Grundstückseigentümer in, und die EiflBHHflHHHl Lichtspiel GmbH, also eine der betreibenden Gläubigerinnen auf, und versuchte die Versteigerung des Grundstücks zu erreichen. Hie Beklagte zu 1) und Hechtsanwalt BMM IX, der ständige Berater der Beklagten zu 1), der wegen einer persönlichen Forderung ebenfalls dem Verfahren beigetreten war, bestanden auf einem Einzelaufgebot der beiden zu dem Grundstück gehörenden Parzellen. Ha hierfür die zahlenmässigen Unterlagen nicht vorbereitet waren, vertagte das Gericht trotz Widerspruchs der Klägerin und der ihr nahestehenden Beteiligten den Ter- * min.
 
Die Klägerin und die betreibenden Gläubiger drängten nunmehr stark auf einen baldigen neuen Termin und
 den Parzellen.
Hätte bis dahin also die Klägerin selbst be zw. der
 Grundstücks herbeizuführen und die Beklagte zu 1) diese zu verhindern gesucht, so verkehrte sich die Situation nunmehr in das Gegenteil. Der Erblasser der Beklagten zu 2), Hermann GflBPl Schwiegervater des Sohnes der Beklagten zu 1), erwarb Anfang Oktober 1940 von der BÜMfe
 BflHBHIPbank in die beiden an erster Hangstelle stehenden Hypotheken im Betrage von insgesamt 30.000 RU. Valuta hierfür stellte die Beklagte zu l) zur Verfügung. Die Hypotheken waren mit Rücksicht auf das Zwangsversteigerungsverfahren fällig geworden.
Auf Antrag GflBBls wurde durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 4. Oktober 1940 sein Beitritt zu der Zwangsversteigerung zugelassen. Am 19« Oktober 1940 fand der nächste Versteigerungstermin statt. In diesem Termin bot Rechtsanwalt Koflfe in	Gläubiger einer
 Grundschuld, der Rechte im Betrage von rund 160.000 RM vorgingen, 1C.000 RH zur Befriedigung GMIBs an und erklärte sich bereit, den zur vollständigen Befriedigung (Mi MB? noch fehlenden Betrag binnen zwei Wochen nachzuzahlen. Rechtsanwalt Kofl^ und die Klägerin beantragten daraufhin die Einstellung des Verfahrens. Das Vollstreckungsgericht lehnte den Einstellungsantrag ab. Des Gericht erklärte bei der Abgabe mehrerer Gebote, dass mit Rücksicht auf den Preisstop Gebote über 120.000 RM unzulässig seien.
die sofortige Berechnung des Hindestgebots für die bei-
für sie und für
 tretende Adam B
die Zwangsversteigerung des
 Lichtspiel GmbH auf-
 
Mit einem Gebot in dieser Höhe blieb die Beklagte zu 1) Meistbietende. Bas Gericht beraumte Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den 2. November 1940 an. In der Zwischenzeit stellten die HiflHHB-■HP Lichtspiel GmbH, LdHH, Kdflfc und die Klägerin Einstellungsanträge bezw. Anträge, den Zuschlag zu versagen oder auszusetzen. Am 29. Oktober 1940 zahlte Rechtsanwalt KoflP bei der Gerichtskasse 31.899>22 HM ein. Im Zuschlagstermin erklärte Rechtsanwalt KdHI, dass er diesen Betrag der Klägerin zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stelle. gMHP erklärte hierauf, dass er den Betrag nicht annehme. Nunmehr erteilte das Gericht der Beklagten zu 1) den Zuschlag. Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin, der NiflPMHHHH Lichtspiel GmbH und Lo^HHPta hob das Landgericht in BUsseldorf den Zuschlagsbeschluss auf und versagte den Zuschlag. Bas Oberlandesgericht in BUsseldorf stellte auf die weiteren sofortigen Beschwerden GflHBfe und des Rechtsanwalts BrtfP ■■jedoch den Zuschlagsbesohluss wieder her. In seinem Beschluss vom 12» Hai 1941 führte das Oberlandesgericht aus, Rechtsanwalt KcflHP sei zur Befriedigung GpHfcs gemäss § 73 ZVG nicht berechtigt gewesen, weil Kd(Hs Grundschuld rund 160.000 RH im Range vorgegangen seien und diese Summe angesichts des von der Breisprüfungsstelle zugelassenen Höchstgebots von nur 120.000 RH überhaupt keinen Vermögenswert dargestellt habe. Bie Erklärung KdB ■fcs, den eingezählten Betrag der Klägerin zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung zu stellen, hätte nicht genügt,, um diesen Betrag zunächst auf die Klägerin und dann auf GflBH gemäss § 931 BGB rechtswirksam zu übertragen, zudem habe die Klägerin GflUpden ihm zustehenden Betrag überhaupt nicht angeboten. Bie Klägerin versuchte in der
 Folgezeit noch durch die verschiedensten Anträge, unter anderem durch Einschaltung der Parteikanzlei der NSDAP, durch Herbeiführung anderweitiger Beschlüsse der Preisprüfungsstellen, so wie sie jeweils zuständig waren; bezüglich der Höchstpacht und des zulässigen Höchstgebotes und schliesslich nach dem Zusammenbruch durch ein Wiederaufnahmeverfahren vergeblich, den Zuschlag aus der Welt zu schaffen. Ihre letzte weitere Beschwerde in dem Wiederaufnahmeverfahren wurde durch Beschluss des Oberlandes-gerichte -in Düsseldorf Vom 15* März 1952 zurückgewiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) nicht nur durch ihr Verhalten im Zwangsversteigerungsverfahren, sondern auch durch anderweitige Massnahmen in sittenwidriger Weise planmässig auf den Erwerb des Grundstücks hingearbeitet habe. Im einzelnen hat die Klägerin gegen die Beklagte zu T) folgende Vorwürfe erhoben:
1. Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens habe die Beklagte zu 1) in unzulässiger Weise mit dem Versteigerungsrichter, Oberamtsrichter Dr.Eb^l) in W, zusammengearbeitet, der sich strafbarer Kollusion schul-dig gemacht habe .(Wegen dieses Vorwurfs haben vor und nach dem Zusammenbruch mehrere Strafverfahren gegen den vorgenannten Richter stattgefunden, die eingestellt worden sind. Dagegen ist Adam	wegen	der	Belei-
digung dieses Richters noch während des Krieges zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden und hat diese Strafe verbüßt.)
• Die Beklagte zu 1) habe den Umbau schon so schlecht
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ausgeftthrt, dass die Baupolizei die Stillegung des Betriebes angeordnet habe» worauf die Beklagte zu 1) gedroht habe» vom Pachtvertrag zurückzutreten. (An dieser Stelle sei erwähnt» dass die Klägerin ihrerseits wegen einer Beihe angeblicher VerstÖsse der Beklagten zu 1) den Pachtvertrag bereits 1939 fristlos gekündigt hatte» aber mit einer auf diese Kündigung gestützten Klage in allen Instanzen» zuletzt beim Reichsgericht,.unterlegen ist).
3' Die Beklagte zu 1) habe schon alsbald nach Vertragsabschluss versucht, das Grundstück durch Mittelspersonen anzukaufen.
4. Sie habe wider besseres Wissen die Klägerin bei der Preisbehörde eines Yerstosses gegen den PreisBtop beschuldigt. In Wirklichkeit sei der Klägerin - dieser Vortrag ist erst in der Berufungsinstanz erfolgt - durch Bescheid des Wirtschaftsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1943 bescheinigt worden» daß kein Verstoss gegen die Preisstopverordnung begangen worden sei. Durch die Herabsetzung der Pacht sei die Klä- . gerin in finanzielle Schwierigkeiten gekommen» die schließlich zu dem Verlust des Grundstücks geführt hätten.
5- Im August 1940 habe die Beklagte» wenn auch vergeblich, versucht, die Regierung zu veranlassen, sich auf Grund der fälligen Ordnungsstrafe von 10.000 BM auch an dem Zwangsversteigerungsverfahren zu beteiligen, das sie schärfer durchführen könne als ein anderer Gläubiger.
Mit der Behauptung, ein dahingehender Bat sei der Beklagten zu 1) von dem Versteigerungsrichter Dr.EHHB erteilt worden, dies sei ein Beweis der Kollusion und eine
 
für den Nachweis hierzu erhebliche Urkunde sei von ihr erst 1947 entdeckt worden, hat die Klägerin das Wiederaufnahmeverfahren bezüglich der Zwangsversteigerung versucht*
6. Die Beklagte zu 1) habe GflHH, den Erblasser der Beklagten.zu 2), beim Erwerb der erststelligen Hypotheken als Strohmann vorgeschoben, weil die Bodenkreditbank ihr selbst die Hypotheken nicht abgetreten hätte; sie habe damit die Bodenkreditbank getäuscht.
7« Sie und (rWRHtP hätten dadurch, dass G4HBI erst unmittelbar vor dem zweiten Versteigerungstermin dem Zwangs versteigerungsverfahren beigetreten sei, die Klägerin in eine besondere Notlage gebracht.
8.	Sie habe im Verein mit CrflIBin rechtswidriger V.eise verhindert, dass GflBI befriedigt werde. GVHV sei der Zwangsversteigerung von vornherein nur beige-treten, um der Beklagten zu 1) das Grundstück in die Hand zu spielen, nicht aber, um eine Befriedigung für seine Hypothekenforderung zu erlangen. Bas verstosse gegen die guten Sitten.
9.	Bie Beklagte zu 1) habe ferner dadurch, dass sie die Zwangsversteigerung betrieben habe, den Pachtvertrag verletzt.
Aus allen diesen Gründen seien die Beklagten verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob die Zwangsversteigerung nicht stattgefunden hätte bezw. der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.
Die Klägerin hat beantragt,
1.	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a)	die Beklagte zu 1) an die Klägerin das näher be-
zeichnete Streitgrundstlck aufzulassen»
b)	die Beklagten zu 2) der Klägerin das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück-zu verschaffen, hilfsweise, der Klägerin den Schaden aus der Hicht-erfüllung der Verschaffungspflicht zu ersetzen.
2.	Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 6.500 BM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klage Zustellung zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass das Grundstück in dem erwähnten .Zwangsversteigerungsverfahren der Beklagten zu 1) zugeschlagen worden ist.
3- Die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
a)	der Klägerin über die Einnahmen Rechnung zu legen, die sie als Pächterin des Theaters seit dem 15* Juli 1957 bis zu dem 2. Hovember 194-0 und weiterhin seit diesem Tage erzielt hat,
b)	von den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Einnahmen, abzüglich Lustbarkeitssteuer, 10 # zu zahlen, abzüglich der von ihr bereits gezahlten Festpachtbeträge von jährlich 10.050 BM, hilfsweise die Be-
 
klagte zu 1) zu verurteilen, von den sich aus der Rech-nungslegung ergebenden Einnahmen abzüglich der Lustbar-keitssteuer, jedoch abzüglich der von ihr bereits gezahlten Pachtbeträge von jährlich 10.050 RU, der Klägerin diejenigen Beträge zu zahlen, die nach der Anordnung der Preisbehörde in Düsseldorf in bar ausgezahlt werden dürfen und die Restbeträge zu hinterlegen.
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Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie
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sind der Auffassung, nur in berechtigter Abwehr der Manipulationen der Klägerin be zw. Adam	gehandelt
 zu haben, mit denen diese die Beklagte zu 1) hätten um ihre Pachtrechte bringen wollen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2) abgewiesen und die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit Ausnahme des Anspruchs auf Rechnungslegung und Paohtleistung für die Zeit vom 1. Mai 1938 bis 2. November 1940, wegen deren das Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig ist, ebenfalls abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin noch vor dem Zusammenbruch Berufung eingelegt mit dem Antrag, soweit die Klage abgewiesen ist, naoh ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Die Beklagten hatten um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Durch das Kriegsende kam das Berufungsverfahren zu dem Buhen. Als an sich die Möglichkeit bestand, das Verfahren weiterzuführen, beantragte die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens, das, wie erwähnt, durch alle Instanzen geführt wurde.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin nicht mehr eine Kollusion zwischen Dr. £flH|und der Beklagten zu 1) behauptet. Sie behauptet nunmehr, Br.EHHP sei von der Beklagten zu 1) und GHflHPgetäuscht worden; hätte Dr.BHHPinsbesondere von der Strohmanneigenschaft des GW Kenntnis gehabt, so hätte er der Beklagten zu 1) den Zuschlag nicht erteilt.
Weiter hat die Klägerin in den Verfahren nach dem Kriege erneut darauf hingewiesen, dass überhaupt formal im Augenblick der Versteigerung keine richtige Anwendung des Preisstops für das Grundstück erfolgt sei. Sie hat dann weiter nach dem Krieg Bescheide der Regierung in Düsseldorf herbeigeführt, wonach das Grundstück einen höheren Preis bei der Versteigerung hätte erzielen dürfen. Sie hat diesen Preis zunächst mit 145*000 RH für den Zeitpunkt der Versteigerung angegeben und später mit RU 192.000. Sie hat vorgetragen, dieses Missverhältnis des zulässigen und des in der Versteigerung gebotenen Betrages ergebe ebenfalls die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 1).
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entseheidungagründet Die Revision ist unbegründet.
15 -
I.
Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt, für eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 36B seien hier drei Tatbestände in Betracht zu ziehen: Einmal, dass die Beklagte zu 1) und der Erblasser der Beklagten zu 2) mit den für den Zuschlag zuständigen staatlichen Organen betrügerisch kolludiert hätten, zu dem zweiten, dass sie sich den Zuschlag durch Täuschung dieser Organe erschlichen hätten, und zu dem dritten, dass sie die Klägerin in unzulässiger Weise in eine läge versetzt hätten, in der sich die Klägerin nicht gegen die Versteigerung des Grundstücks habe wehren können.
Darüber hinaus meint aber die Revision, dass die Handlungsweise des Ansteigerers eines Grundstücks auch dann sittenwidrig sei, wenn der Versteigerungserlös, den er zahle, einen gleichwertigen Ersatz für das Grundstück nicht darstelle. *
Auf diese' frage ist das Berufungsgericht allerdings nicht eingegangen. Wenn ein Widerspruch zwischen Steigpreis und wahrem Wert vorliegt , kann allerdings der Erwerb als. solcher unter ganz besonderen Umständen sittenwidrig sein. Voraussetzung hierfür ist freilich nicht nur der objektive Preisunterschied, sondern mindestens auch eine Kenntnis des Ersteigerers, dass das Grundstück einen unangemessen niedrigen Preis erbringt. Hur wenn der Preis für das Grundstück objektiv unverhältnismässig gering war und der Ansteigerer dies weiss, kann die Präge aufgeworfen werden, ob Umstände vorliegen, die im besonderen Pall eine Jrsteigerung des Grundstücks als sit-
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tenwidrig erscheinen lassen. Feststellungen in dieser Bichtung hat das Berufungsurteil nicht getroffen, ohne dass es insoweit seine Pflichten aus §§ 139» 286 ZPO vernachlässigt hätte. Obwohl das Berufungsgericht die Frage, oh das Grundstück zu einem objektiv nicht ausr reichenden Preis ersteigert worden sei, nicht erörtert hat, gehen die insoweit, erhobenen Angriffe der Revision fehl. Ihre Ausführungen geben weder einen Anhalt anzunehmen, dass das Grundstück verschleudert worden ist, noch dass die Beklagte zu 1) einen Schleuderpreis erkannt hat, noch dass besondere Umstände vorliegen, die eine Ersteigerung als sittenwidrig erscheinen lassen.
Bie Revision ist jedoch der Ansicht, dass ein augenscheinliches Hiss Verhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks und* dem von der Beklagten zu 1) auf gewendeten Preis vorliege. Bas Berufungsgericht habe sich insbesondere nicht mit dem Bescheid des Regierungspräsidenten in Büsseldorf vom 26. Oktober 1951 auseinandergesetzt, der ergebe, dass der Betrag des höchstzulässigen Gebotes am Versteigerungstag 192.000 RH und nicht, wie angenommen und von der Beklagten geboten, 120.000 RH betragen habe.
a) Wenn sich die Revision für den Wert des Grundstücks darauf beruft, das Grundstück habe 280.000 RH bis 300.000 RH Jahreseinnahmen erbracht, so spricht die Klageschrift demgegenüber von einer Einnahme des Thea-terbetriebs. Schon damit ist klargestellt, dass hier zwei verschiedene Einnahmequellen gegeben sind, auch wenn, wie es möglicherweise der Fall ist, der fheater-besitzer verpflichtet ist, eine Umsatzpacht zu*zahlen.
 
Darüber hinaus widerspricht aber dieser Vortrag der Revision dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz und dem dort von ihr übergebenen Bescheid des Regierungspräsidenten. Aus diesem ergibt sich als Kalkulationsgrundlage eine Durchschnitts jahre spacht für das Grundstück von 14*800 EM, also ein Theaterumsatz von 148.000 HM. Wenn die Klägerin trotz dieses ihres neuen Vortrags das zehn Jahre vorher in der Klageschrift enthaltene Vorbringen über den Umsatz des Kinotheaters als wertbildehden Faktor für das Grundstüok mit
280.000	- 300.000 RU noch hätte aufrecht erhalten wollen, so wäre ein erneuter klarer Hinweis und gegebenenfalls ein begründeter Beweisantrag erforderlich gewesen . (RG HRR 1931, 622). Es kann also jetzt nicht von dem Wert des Grundstücks bei einem Theaterumsatz von etwa
300.000	HM im Jahr ausgegangen werden.
b) Die Klägerin hat zwar in den Tatsacheninstanzeh nicht ausdrücklich vorgetragen, der Beklagten zu 1) und seien der erzielbare Wert von 192.000 HM bekannt gewesen. Diese Behauptung Übei die Kenntnis der Beklagten von einem unangemessenen Preis ergibt sich aber aus dem Vorbringen, die Beklagten hätten bewusst Umstände-' verschwiegen, die die Berechnungsgrundlage ergäben.
Sollte eine solche bewusste Verschweigung von Tatsachen, die für die Berechnung des Höchstgebotes eine Grundlage bildeten, erfolgt sein, so wäre insoweit eine Kenntnis des Mehrwertes möglich. Diese Kenntnis wäre auch nicht zwingend aus dem Grunde zu verneinen, weil sich aus den ln den Instanzen beigezogenen Akten vielfach PestStellungen über geringere Erwerbspreise und
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entgegengesetzte Behauptungen befinden. So hatte z.B. Adam BcfHPin den Akten des Regierungspräsiden-ten zu seiner Ordnungsstrafe vorgetragen und durch Vorlage des Teilungsplans dargetan (Bl 523) t dass das gleiche Grundstück am 14* April 1952 für 75*000 KM versteigert worden ist, wobei freilich noch die nachfolgenden Ansprüche der damals ansteigernden Gläubigerin, der ftiflHIBBMHi Licht spiel GmbH, in Höhe von 50.000 BM zu berücksichtigen wären.' Die damalige Ersteigerin war die Schwestergesellschaft der Klägerin und hatte einen nahezu gleichen Preis wie die Beklagte zu 1) gezahlt.
Die Klägerin selbst hatte das Grundstück im Jahre 1958 für 68.000 B1C erworben. Der Einheitswert betrug 63*800 BM. In den Akten des Begierungspräsidenten befindet sich weiter ein Schreiben des Begierungspräsidenten vom 17* April 1942 (Bl 52), wonach die Gutachten von zwei Sachverständigen nkaum an z<tu &u&tsxae>»eneii Preis" (d.h.
 120.000	BM) "heranreichten11 • Adam BofMMHl hat ferner in den Zwangsverwältungsakten in einem Schreiben vom 19* Dezember 1938 (Bl 127) dargetan, dass ein 1952 in einer Zwangsversteigerung desselben Grundstücks gebotener Preis von 136.000 HM "hochgetrieben" worden sei. Gerade der letztere Umstand, ebenso wie der Einheitspreis und der frühere Steigpreis waren der Beklagten zu 1) bekannt.
In diesem Zusammenhang ist daher auf die Bügen der Revision einzugehen, die angeblich übergangene Beweisantritte betreffen. Diese Rügen werden den Vorausset Zungen des § 286 ZPO nicht gerecht. Es ist nicht im einzelnen dargetan, dass bestimmte, erhebliche Beweiserbieten übergangen seien. Die Revision ist freilich der Ansicht, es. komme auf die Beweisantritte an, dass der Beklagten zu 1)
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bei den ursprünglichen Verhandlungen Uber den Abschluß eines Pachtvertrages mitgeteilt worden sei, dass vorher eine Umsatzpacht vereinbart gewesen war. Falls dies festgestellt worden wäre, ist nach Ansicht der Revision zu folgern, dass die Beklagte zu 1) bewusst unrichtige Angaben bei der Preisbehörde gemacht habe.
Hierzu ist folgendes beachtlich:
Die Frage, ob die Beklagte zu 1) der Preisbehörde falsche Angaben gemacht hat, ist bereits für die Entscheidung eines früher zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreites (Landgericht Düsseldorf 20 0 20/39 -9 U 147/39 öbeylandesgericht Düsseldorf = V 23/40 Reichsgericht) massgeblich gewesen. Schon damals hatte das Oberlandesgericht davon abgesehen, Beweise Uber die angebliche Bösgläubigkeit der Beklagten zu 1), der damaligen Klägerin und Widerbeklagten, bei der Anzeige an die Preisbehörde zu erheben und die Revision hatte gleicherweise dies wie jetzt als Verfahrensverstoss gemäss § 286 ZPO gerügt. Hierzu hat das Reichsgericht (Bl 9 des angeführten Urteils vom 19* September 1940) auage-führt: "Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutreffe, so könnte doch in dem Vorgehen der Klägerin kein treuloses oder vertragswidriges Verhalten erblickt werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin, wie das Berufungsurteil mit Recht erwägt, begründete Zweifel haben durfte, ob die Angaben der Beklagten über die angebliche mündliche Hebenabrede zutreffend waren, konnte sie auch, damit rechnen, dass die Beklagte selbst der Preisbehörde die erforderlichen Angaben machen würde. Da es somit auf die Kenntnis der Klägerin von der angeblichen münd-
 
liehen Nebenabrede nicht ankommt, eo verstösst die Nichterhebung der von der Beklagten für die Behauptung angetretenen Beweise nicht gegen die Vorschrift des § 286 ZPO".
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Die dort angestellten Erwägungen, auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben auch Gültigkeit für diesen Hechtsstreit, insbesondere dahingehend, dass selbst bei Unterstellung der behaupteten Umstände deren Ursächlichkeit für die Entscheidung der Preisbehörde, die selbst die Verhältnisse zu ermitteln hatte, nicht dargetan wäre. Noch weniger ist der Umstand ausgeräumt, daß die Beklagte begründete Zweifel an der Wahrheit ihr angeblich genechter Angaben über mündliche Nebenabreden haben konnte. Infolgedessen durfte das Oberlandesgericht auch in dieser Sache ohne Hecht avers toss von einer Beweis auf nähme in diesem Punkte absehen und brauchte sich insoweit auch nicht mit dem Beweisantritt der Klägerin zu befassen.
Zu diesem Punkt wird übrigens noch auf folgendes hingewiesen:
Per Tatbestand des angegriffenen Urteils enthält den Satz: "Bass die Beklagte zu 1) die Massnahmen der Preisbehörde etwa durch falsche Angaben herbeigeführt habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet". Die Klägerin hatte beantragt, den Tatbestand dahin zu berichtigen, dass der vorgenannte Satz gestrichen werde und hat sich hierfür auf dieselben Beweisantritte berufen, wegen deren Nichterhebung nunmehr die HUge aus § 286 ZPO vorgetragen wird. Bas Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 8. Mai 1953 (Bl 378) diesen Antrag mit folgender
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Begründung zurückgewiesen: Die Klägerin habe zwar behauptet , dass die Beklagte zu 1) bei der Preisbehörde Angaben wider besseres Wissen gemacht habe. Da die Preisbehörde aber von Amts wegen Ermittlungen anstelle, sei damit noch nicht dargetan, dass die angeblich falschen Angaben der Beklagten zu i) die Uassnahmen der Preisbehörde herbeigeführt hätten. Dazu hätte es näherer Ausführungen bedurft.
Sonach ist von der Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Reoht zugrunde legt, nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) das Höchstgebot durch unrichtige Angaben herbeigeführt hat, noch dass sie das Grundstück zu einem Preis angesteigert hat, dessen Unbilligkeit sie hätte erkennen müssen oder bezüglich dessen sie auch nur hätte erkennen können oder müssen, dass er auf Grund unrichtiger Unterlagen errechnet war. Allein aus der im allgemeinen bei Versteigerungen mit festgesetztem Höchstgebot gegebenen Tatsache, dass der Wert des Grundstücks höher ist oder ein höherer Preis erzielbar wäre, kann gegen den Ersteher keine Schadensersatzpflicht hergeleitet werden. Was die subjektive Seite betrifft, so konnte das Berufungsgericht auch aus folgenden Gründen ein arglistiges Handeln, wie es der Beklagten zu 1) vorgeworfen wird, verneinen:
Bach den zur Zeit der Versteigerung bestehenden Umständen konnte die Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass eine Höchstpacht bestand, die die Rentabilität des Grundstücks und damit dessen Wert auf absehbare Zeit ungünstig beeinflusste. Sie selbst zahlte als Pächterin nur die angenommene Höchstpacht, und zwar auf Grund ausdrücklicher
 amtlicher Anweisung, während ein möglicherweise zu zahlender Mehrbetrag hinterlegt wurde. Die Tatsache, dass nach den' Vorstellungen zur Zeit der Versteigerung eine für den Grundstückseigentümer ungünstige Höchstpacht bestand, war eine wertmindernde Eigenschaft des Grundstücks. Sonach durfte die Beklagte zU t) davon ausgehen, dass der von ihr gebotene Preis vielleicht nicht günstig, aber auch nicht sittenwidrig niedrig war. Darüber hinaus konnte zu Gunsten der Beklagten zu 1) verwertet werden, dass sie im Versteigerungstermin nicht etwa nur den Preis von 120.000 BM geboten hat. Sie hat vielmehr erklärt, sie wolle "evtl. mehr zahlen, auf jeden Pall den von den zuständigen Preisbehörden festzusetsenden Höchstpreis". Es ist hier nicht zu entscheiden, wieweit ein derartiges Gebot zulässig war, zu demal über diese Präge bereits im Zwangsversteigerungsverfahren und insbesondere in dem dieses betreffenden Wiederaufnahmeverfahren im vorgeschriebenen Rechtszug entschieden worden ist. Die Klägerin hat.auch selbst (in 3 0 91/49 DG Düsseldorf) die Zahlung u.a. dieses Betrages von 72.000 RU (192.000 ./.
 120.000	RH)in die Teilungsmasse verlangt, da sie annimmt, dass die Beklagte auch in Höhe des jetzt nach Ansicht der Klägerin festgesetzten Höchstpreises durch ihr Gebot verpflichtet sei. Damit entfallen alle Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsurteil sich mit der Präge des zu niedrigen Steigpreises nicht auseinandergesetzt habe.
IX.
Die Klägerin hat der Beklagten zu 1) weiterhin vor-
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geworfen, ihr Gesamtverhalten sei sittenwidrig gewesen* Sie hat hierzu eine Anzahl Vorfälle vorgetragen, die sie
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teils einzeln gewürdigt wissen will, teils als Umstände bezeichnet, die zur Gesamtbeurteilung beachtlich seien.
Hierzu führt das. Berufungsurteil aus:
Seien die Vorwürfe der Klägerin in einzelnen nicht stichhaltig, so bleibe noch zu untersuchen, ob die Handlungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht einen Verstoss gegen § 826 BGB darstellten. Bas Reichsgericht habe ausgesprochen, dass selbst dann, wenn die einzelnen Handlungen nicht zu beanstanden seien, doch das Verhalten im ganzen gesehen eine fortgesetzte sittenwidrige Handlung ergeben könne (RGZ 58, 219/2237)- Gerade bei der Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten zu 1) und GHBs, vor allem der ersteren, müsse aber auch die 'Handlungsweise der Klägerin berücksichtigt werden. Die Klägerin bezw. der hinter ihr stehende Adam 3. hätten der Beklagten zu 1) von Anfang an Schwierigkeiten gemacht und.versucht, sie um ihre Rechte aus dem Pachtvertrag zu bringen. In dem Rechtsstreit 20 0 20/39, der bis zu dem Reichsgerioht ging, habe die Klägerin vergeblich versucht, yon dem Pachtvertrag loszukommen. Schon 1938 hätte sie die Einlei- * tung der Zwangsverwaltung veranlasst, um zu verhindern, dass die Beklagte zu 1) die vertraglioh vorgesehene Aufrechnung mit den von der Klägerin zu ersetzenden Umbaukosten vornehmen konnte; das Oberlandesgericht in Düsseldorf habe dies im Urteil vom 15- Hai 1941 in dem Verfahren 4 0 71/40 als unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB gekennzeichnet. Auch die Zwangsversteigerung sei praktisch von Adam B., dem Bevollmächtigten der Klägerin, betrieben worden. Hit der
 Zwangsversteigerung habe der Beklagten zu 1) die Kündigung des Pachtvertrages gemäss § 57 a ZVG gedroht * Höge die Kündigungsgefahr auch durch die Kriegsbestimmungen praktisch beseitigt gewesen sein, so hätte doch damit gerechnet werden müssen, dass die Kriegsvorschriften eines Tages aufgehoben werden würden. Hit der Kündigung hätte die Beklagte zu 1) alle durch ihren Umbau geschaffenen Vorteile verloren; wann und wieweit sie die Kosten für den Umbau dann noch ersetzt bekommen hätte, sei völlig ungewiss gewesen. Bei dieser Sachlage sei nichts dagegen einzuwenden, wenn die Beklagte alles versucht habe, um das Grundstück in die Hand zu bekommen. Es sei allerdings ein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass ein an sich sittenwidriges Verhalten nicht dadurch zulässig werde, dass der Gegner sich auch einer solchen Handlungsweise schuldig gemacht habe• Indessen sei hier im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin das Streben der Beklagten zu 1) nach Ersteigerung des Grundstücks von vornherein Überhaupt nicht sittenwidrig gewesen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beklagte zu t) die Klägerin gar nicht in eine finanzielle Hotlage gebracht habe, auf Grund deren die Klägerin etwa das Grundstück nicht hätte retten können. Bas werde am besten einmal dadurch bewiesen, dass sich Rechtsanwalt Kofl| sofort bereit gefunden habe, die 30.000 RH zur Befriedigung CHBN zu zahlen, und vor allem auch dadurch, dass im Verstei-ge rungs term in Adam B. als Vertreter der
 Lichtspiel GmbH sogar 180.000 RU für das Grundstück habe zahlen wollen. Die "Notlage” der Klägerin - wenn man überhaupt von einer solchen sprechen wolle -habe einzig und allein darin bestanden, dass das Zwangs-
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versteigerungsverfahren infolge der Geschicklichkeit der Gegenseite einen anderen Verlauf genommen habe als eie, die Klägerin, es beabsichtigt habe, ha sie das Verfahren aber selbst in die Wege geleitet oder zu demindest gebilligt habe, habe sie sicji diese Lage . selbst zuzuschreiben.
Diesen Ausführungen hält die Bevision entgegen!
hie Klägerin habe die unlauteren Machenschaften der Beklagten vor allem darin erblickt, dass der Erblasser der Beklagten zu 2) auf Veranlassung und allein mit Mitteln der Beklagten zu 1) seinen Beitritt , zu dem Zwangsversteigerungsverfahren erwirkt und sodann wiederum auf Veranlassung und im Einverständnis mit der Beklagten zu 1) die Befriedigung Beiner Geldansprüche arglistig hintertrieben habe. In diesen Handlungen liege das Schwergewicht des von der Klägerin erhobenen Vorwurfs sittenwidrigen Handelns, haneben habe die Klägerin weitere Um- -stände behauptet, die gleichfalls, . jeder für sich, den Vorwurf sittenwidrigen Handelns auf Seiten der Beklagten rechtfertigten und die ebenfalls dem Ziel, das Grundstück der Klägerin zu erlangen, gedient hätten. Schliesslich habe die Klägerin weitere Umstände geltend gemacht, die für sich betrachtet, rechtlich unbedenklich erscheinen machten, aber im Zusammenhang mit den übrigen vorgetragenen Umständen die Behauptung der Klägerin erhärteten, dass die Beklagten sich einer sittenwidrigen unerlaubten Handlung dieser gegenüber schuldig gemaoht und ihr dadurch das Grundstück entzogen hätten. Das Berufungsgericht, das die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe in erster Linie als Einzel vorwürfe gewürdigt habe, habe eine
 
GeaamtWürdigung unterlassen» die allein eine richtige Beurteilung ermöglicht hätte. Es meine, dieser Prüfung schon deshalb enthoben zu sein, weil die Maßnahmen der Beklagten als ganzes betrachtet jedenfalls im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin nicht als sittenwidrig bezeichnet werden könnten.
Die Klägerin habe den Vorwurf, sie habe sich selbst der Beklagten zu'1) gegenüber einer Vertragsverletzung oder gar einer sittenwidrigen Handlungsweise schuldig gemacht, zurückgewiesen. Bas Berufungsgericht habe seinerseits diesen Vorwurf nicht geprüft, sondern sich darauf beschränkt, auf das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts in Büsseldorf in Sachen 4- 0 71/40 sowie auf eine Bemerkung im Urteil des Reichsgerichts zu verweisen. Damit sei ein unzulässiges oder gar sittenwidriges Verhalten der Klägerin nicht festgestellt. Die angeführten Vorprozessakten enthielten eine Fülle von Tatsachen, die, wenn sie auch abweichend von der Auffassung der Klägerin beurteilt worden sein möchten, jedenfalls so viel ergäben, dass diese für ihre damaligen Massnahmen gegen die Beklagte zu 1) gute Gründe gehabt und sich wohl berechtigt geglaubt habe, das zu tun, was geschehen ist. Die Unterlassung jeder eigenen Prüfung dieses Vorbringens, das Gegenstand der Verhandlung auch dieses Rechtsstreits gewesen sei, verletze § 286 ZPO.
Biese Rügen sind unbegründet.
a) An sich ist es nicht rechtsirrig, dass das Berufungsgericht, als es die Frage der angeblichen
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Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten prüfte, sieh auch mit dem Verhalten der Klägerin befasste. Ob eine Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstösst, wird oft nur dann festgestellt werden können, wenn von der Oe samt situation ausgegangen wird. Dazu gehört gegebenenfalls auch, ob der Handelnde sich einem an sich unberechtigten, sittenwidrigen Angriff ausgesetzt sah. Wie im allgemeinen die Verfolgung eigener Belange auch dann nicht gegen die guten Sitten verstösst, falls mit ihr einem Dritten Schaden zugefügt wird {BGZ 129, 357), so verliert andererseits eine sittenwidrige Handlung nicht diesen Charakter, wenn sie eine Abwehr gegen sittenwidrige Handlungen darsteilt.
Aber ob die Abwehrhandlung sittenwidrig ist, kann nur aus den Oesamtumständen entschieden Werden, soweit nicht
 die Handlungen in einzelnen bereits diesen Charakter auf-
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weisen* Wenn das Berufungsgericht daher zu entscheiden hatte, 6b die Beklagte sittenwidrig gehandelt hat, war es sinngemäss, als Teil der Erwägung hierzu das Verhalten der Klägerin, so wie es in den Vorakten erörtert war, zu betrachten und bei der subjektiven Seite des Handelns der Beklagten mit zu würdigen.
b) Das Berufungsgericht konnte die erwähnten Akten . beiziehen und verwenden. Beide Parteien hatten sich-auf sie berufen, sie waren auch Oe genstand der mündlichen Verhandlung. Ihr Inhalt konnte daher urkundenbeweislich verwertet werden (HO Oruch. 52. 1015 f Stein-donas-Schönke, § 286 III 5). Beweisantritte der Klägerin im zweiten Hechtszug sind nicht übergangen. •
Im übrigen sind zwischen den Parteien zahlreiche Prozesse, moistens vor demselben Gericht geführt worden.
 
Es handelte sich immer wieder um Fragen aus demselben • Bereich» Die Akten sind stets wechselseitig Gegenstand der Verhandlung gewesen. Wenn eine Partei eine Feststellung in einem derart beigesogenen Aktenstück unter den hier vorliegenden besonderen Umständen in einem weiteren Rechtsstreit nicht gelten lassen wollte, so hätte sie das unter ausführlicher Begründung vortragen müssen. Sonst konnte das Gericht annehmen, dass die Parteien von den tatsächlichen Feststellungen in den Vorprozessen ausgehen» Der Vorwurf, dass das Berufungsgericht den Tatsachenstoff nicht selbst geprüft habe, ist also imbegründet. Soweit es erforderlich war, hat das Berufungsgericht die Feststellungen der angezogenen Urteile als eigene getroffen.
c)	Bas Berufungsgericht hat insbesondere aus dem Urteil vom 15. Mai 1941 in 4 0 71/40 ausgeführt und zwar augenscheinlich unter Billigung der zugrunde liegenden Feststellungen und Bewertung, dass das Verhalten der Klägerin eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB gewesen sei. Bie Revision kann demgegenüber nicht mit Erfolg vortragen, dass die Klägerin für ihre damaligen Massnahmen gegen die Beklagte zu 1) gute Gründe gehabt und Bich berechtigt geglaubt habe, in der angegebenen Weise zu handeln. Bie vom Berufungsgericht übernommene Feststellung der Gesamtumstände, wonach es sich um eine unerlaubte Handlung im Sinne des $ 826 BGB handelte, enthält den subjektiven Tatbestand. Im übrigen kommt es für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht massgebend darauf an, ob die Klägerin selbst sittenwidrig gehandelt hat oder in subjektiver Hinsicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Zweifel
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auftreten könnten. Das Verhalten der Beklagten ist unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, wie sie die Sachlage ansehen konnten. Insoweit ist aber das Berufungsgericht mit Hecht davon ausgegangen, die Beklagte zu 1) hätte ein bewusst Bittenwidriges Handeln der Klägerin angenommen
d)	Die Bevision führt weiter aus* Das Berufungsgericht lasse Feststellungen vermissen, die den Schluss auf ein eigenes, sittenwidriges oder auoh nur unzulässiges Verhalten der gesetzlichen Vertreter der Klägerin zuliessen^ Nur das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter müsse die Klägerin aber unmittelbar gegen sich gelten lassen (§ 51 BGB). Für ein Verhalten des Adam B. würde sie lediglich im Bahmen des § 831 BGB einzustehen haben. Darüber fehle es an allen Darlegungen. Hätte das Berufungsgericht ein Verhalten des Adam B. für unerlaubt und sittenwidrig gehalten, so hätte es die Klägerin darauf hinweisen müssen, um ihr. Gelegenheit zu geben, sich dazu zu aussern. .Die Klägerin würde alsdann darauf hingewiesen haben, dass Adam B. als Geschäftsführer der RhMHHB Lichtspiele GmbH (soll wohl heissen	Licht spiel GmbH) die	Zwangs-
versteigerung betrieb und allein deren Interessen wahrnahm, die mit denen der Klägerin nicht identisch gewesen seien. Sie würde weiterhin vorgetragen haben, dass die von Adam B. abgegebenen Erklärungen, ohne das Einverständnis des Geschäftsführers der Klägerin abgegeben und für diesen auch nicht voraussehbar gewesen seien. Die Klägerin würde, so trägt die Bevision vor, sich dafür auf das Zeugnis des'Adam B. berufen haben.
§ 139 ZPO sei verletzt.
e)	Diese Ausführungen sind zwar in ihrem rechtlichen Kern, dass die Klägerin nur für Handeln ihrer Vertreter aus § 31 BGB hafta, bei dem Handeln einer anderen Person aber gegebenenfalls § 831 BGB in Betracht komme, nicht zu beanstanden. Sie gehen aber ' yon einem anderen Tatbestand aus, als ihn das Berufungsgericht zugrunde legt. Aus den Akten ergibt sich, dass Adam B. der ständige Bevollmächtigte des gesetzlichen Vertreters der Klägerin gewesen ist und dass er laufend die Belange der Klägerin für deren Geschäftsführer mit dessen Einverständnis (es handelte sich ja übrigens um seinen Sohn) zugleich mit denen der	Licht spiel GmbH wahrgenommen
 hat. In den Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsakten sind unzählige Anträge der Klägerin von Adam B gezeichnet. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich u.a. folgendest
1.	Selbst im Protokoll dieses Rechtsstreits vom 24 . April 1944 (Bl 129) wird angeführt, dass für die Klägerin Bechtsanwalt BeiMIHfeund Adam B. erschienen sind.
2.	Bei der Anordnung der Zwangsverwaltung auf Antrag
 der	Licht spiel GmbH bzw. bei der
 Beschlagnahmehandlung trat Adam B. gleichzeitig als Vertreter der Gläubigerin und der Schuldnerin, der jetzigen Klägerin, .auf (L-Akten Bl 9)>
3.	V/ie schon im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt, erschien Adam B. für beide Gesellschaften im ersten Versteigerungstermin am 4« August 1940, so wie es auch in den weiteren Verhandlungen geschah.
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4.	Bereits das Kündigungsschreiben der Klägerin gegen die Beklagte, auf das sich die Klägerin in dem Rechtsstreit 20 0 20/39 stützte, war von Adam B, bezeichnet. (L-Akten S 51)-
5» Schon im Oktober 1938 hat Adam B. in Vollmacht der Klägerin an die NiHHHHHHHl Licht spiel GmbH Hypotheken abgetreten, aus denen diese später die Zwangsverwaltung betrieb und sich an der Zwangsversteigerung beteiligte. Diese Handlung ist in den vorerwähnten Akten verschiedentlich der Klägerin als besonders erschwerend angerechnet worden.
Diese Beispiele Hessen sich beliebig vermehren. Unter diesen Umständen brauchte der Tatrichter nicht anzunehmen, die Klägerin wolle sich jetzt von Adam B. distanzieren. Insoweit kommt daher eine Rüge aus § 139 ZPO nicht in Betracht.
f)	BrBt recht ist .es nicht verständlich, warum das Berufungsgericht die Klägerin hätte darauf hinwei-sen sollen, dass es erwog, das Verhalten des Adam B. und der diesen bevollmächtigenden Klägerin für unerlaubt und sittenwidrig anzusehen. Bin Teil der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien hatte diese Fragen zu dem Gegenstand. Schon in der Klageerwiderung hatte die Beklagte auf diesen Umstand hingewiesen und Adam B. "Schiebungen grotesken Ausmasses” vorgeworfen. Der Klägerin war insbesondere im landgerichtlichen Urteil in dieser Sache ausdrücklich bestätigt worden, dass sie und die Ni|^HHHHHP Lichtspiel GmbH Hand in Hand arbeiteten, dass sie gröblich das Zwangsversteigerungsverfahren missbraucht habe, dass der Antrag auf Zwangs-
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Verwaltung von Adam B« gezeichnet gewesen sei, daß sie damit einen vorsätzlichen Vertrags verstoß begangen habe, daß sie sich einer rücksichtslosen Vertragsuntreue im Zwangsversteigerungsverfahren schuldig gemacht habe, daß ausweislich der Versteigerungsakten wirtschaftlich Adam B« das Verfahren betreibe usw«. Gerade mit diesen Gesichtspunkten setzt sich daher die Berufungsbegründung der Klägerin auseinander, Bas Berufungsgericht brauchte nicht im voraus Mtzuteilen. daß es sich mit diesen Prägen befassen werde*
III.
Ohne Bechtsverstoß konnte das Berufungsgericht daher feststellen und folgern, daß die Beklagten annehmen durften, die Klägerin habe sittenwidrig gehandelt. Es kann sich also nur noch um die Angriffe der.. Revision handeln, das Berufungsgericht habe auoh bei Berücksichtigung dieses Umstandes das Verhalten der Beklagten fälsch beurteilt;diese hätten im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts sittenwidrig gehandelt; die zur Feststellung der Sittenwidrigkeit erbotenen Beweise seien übergangen worden.
a)	Ber Vorwurf der Kollusion zwischen dem Zwange-versteigerungsrichter Oberamtsrichter Br. EflBHPund der Beklagten ist von der Klägerin nicht mehr aufrecht erhalten worden. Ba8 Berufungsgericht hat diesen Vorwurf auch mit rechtlich einwandfreier Überlegung auf Grund tatsächlicher Peststellungen zurückgewiesen»
 
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 b)	Das Berufungsurteil hat aus der Strohmanneigenschaft GflMBs. des Erblassers der Beklagten zu 2), keine ungünstigen Schlüsse gegen die Beklagten hergeleitet* Es hat sowohl die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten verneint, wie auch angenommen, dass keine Verheimlichung von Umständen vorliege, die für den Verlust des Grundstücks durch die Klägerin ursächlich gewesen sei und hierzu ausgeftihrt %
Es sei anerkannten Hechtes, dass die Erschleichung eines Zuschlagbeschlusses im Z.wangsversteigerungsverfah-ren nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig mache (HGZ 69;
 277 /2807)* Voraussetzung dafür sei, dass der Zwangsversteigerungsrichter zu dem Zuschlag durch einen Irrtum veranlasst worden sei, den sich der Ersteher des Grundstücks bewusst zu Nutzen gemachte habe«, Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Klägerin vertrete die Auffassung, der Zwangsversteigerungsrichter E^HB würde GflHHI zu dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht zugelassen und den Zuschlag nicht erteilt haben, wenn er von dessen Strohmannseigenschaft Kenntnis gehabt hätte. Die Klägerin habe aber bereits in ihrem Schriftsatz vom 10«, Oktober 1940 in den K-Akten vorgetragen, dass G(Bp nur eine vorgeschobene Person der Beklagten zu 1) sei«, Der Zwangsversteigerungsrichter ElHIVhabe sich mit diesem Vorbringen eingehend •in dem Beschluss vom 18, Oktober 1940 auseinandergesetzt, indem er den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Beitrittsbeschlusses bezüglich GVMHP zurückgewiesen habe«
Er sage dort auf Seite 3f das Gericht werde ein unsittliches Handeln nicht unterstützen. Es sei aber in keiner Weise ersichtlich, inwiefern GflflIP unsittlich gehandelt haben solle; die Geschäftsverbindung GWMMß zu seiner Hechtsvorgängex'in, dex* Bodenkreditbank, sei für das Gericht nicht nachprüfbar. EHHHP habe dies bei seiner Ver-
 
nehmung vom 2. November 1940 noch näher erläutert „ Er ’ habe dort bekundet, er habe damals, soweit ihm noch erinnerlich sei, noch nicht die Überzeugung von der Behauptung der Klägerin gewonnen, dass (MHBfenur Strohmann der Beklagten zu 1) gewesen sei, im Übrigen sei er vielleicht von der Rechtsansicht ausgegangen, er könne gegen GflB^ auch dann, wenn dieser Strohmann sei», nur Massnahmen treffen- "wenn ein gewichtiger Sachverhalt mit sittenvfidrigem Inhalt substantiiert vorgetragen und dargetan. sei". DafUr, das8 EHBPdiese Rechtsansicht tatsächlich gehabt habe, die Strohmanneigenschaft reiche zur Zurückweisung des Beitritts GflflHbs noch nicht aus, spreche eindeutig die Passung der Gründe des Beschlusses vom 18« Oktober 1940, denn sonst hätte er dort nicht ausgeführt, die Geschäftsverbindung GVHfts mit der BflHHHMfcbank, die eben das Strohmanngeschäft beinhalte, sei für ihn nicht nachprüfbar, er würde aber andererseits ein unsittliches Handeln nicht unterstützen*
Daraus, so fährt das Berufungsgericht fort* ergebe sich, dass schon bei der Zulassung G(HHRs zu dem Zwangsversteigerungsverfahren die Annahme, GMHBI sei nicht Strohmann der Beklagten zu 1), für den Zwangsversteigerungsrichter Überhaupt nicht kausal gewesen sei« Erst recht könne aber bei der endgültigen Bestätigung des Zuschlags durch das Oberlandesgericht in Düsseldorf durch den Beschluss vom 12. Mai 1941 kein Irrtum über die Handlungsweise der Beklagten zu 1) und OflNfts mehr ursächlich gewesen sein« Bis dahin hätte nämlich die Klägerin wiederholt, besonders ausführlich im Schriftsatz vom 19* Hovember 1940 nicht nur auf die Strohmanneigenschaft G^Hfes, sondern auch auf das sonstige, nach ihrer Auffassung arglistige Verhalten der Beklagten zu 1) hingewiesen, ohne dass das Oberlandesgericht dies zu dem Anlass genommen habe, den Zuschlag
 zu verweigern* Es fehle somit schon an einer für die Erteilung des Zuschlags ursächlichen Irrtumserregung.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet bei dieser Sachlage auch ohne weiteres das weitere Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des § 826 BGB aus, dass die Beklagte zu 1) und GHBfc bewusst einen Irrtum beim Gericht unterhalten haben, wobei dahingestellt bleiben könne., ob diese überhaupt eine falsche Angabe gemacht hätten oder zu einer weiteren Aufklärung des Gerichts in irgendeinem Punkte verpflichtet gewesen wären*
Gegen diese gesamten Ausführungen wendet sich die Revision* Auch diese Rüge ist unbegründet, •
a) Das Berufungsurteil hat festgestellt, dass, wenn nicht schon dem Versteigerungsrichter, so doch zu dem wenigsten dem Oberlandesgericht als dritter Instanz (in der weiteren Beschwerde) bei der rechtskräftigen Entscheidung über dnn Zuschlagbeschluss bekannt war, dass GflB "ein Strohmann” war. Eine Täuschung des letzt ent sehe id enden Gerichtas und eine dadurch erfolgte Verursachung des Zuschlages ist also nach den Peststellungen des Berufungsurteils nichb erfolgt. Das Berufungsgericht hat damit festgestellt, dass die angebliche Täuschung für den Zuschlagbeschluss und insbesondere den die Beschwerde gegen diesen zurückweisenden Beschluss nicht ursächlich gewesen ist. Die Klägerin.will daher in Wirklichkeit, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts im Zwemgsverst eigerungsverfahren, der letztinstanzlich und rechtskräftig ist, materiell einer Nachprüfung im Zivilprozess unterzogen werde. Nun kann möglicherweise unter gewissen Umständen das Prozessgericht nachprüfen, ob eine Parteihandlung in einem früheren Verfahren sittenwidrig gewesen ist* Hat aber das für das betreffende Verfahren alldn zuständige Gericht alle für die angebliche Sitten-
Widrigkeit sprechenden Umstände gekannt , sie aber für seine.Entscheidung nicht als massgeblich angesehen, so kann weder von einem Erschleichen der Entscheidung die Hede sein, noch kann in einem ganz anderen Verfahren vorgetragen werden, mit Rücksicht auf diese ihm unterbreiteten Umstände hätte das früher befasste Gericht anders entscheiden sollen und deshalb sei der damals erfolgreiche Gegner nunmehr schadensersatzpflichtig«
Selbst wenn die damalige Entscheidung unrichtig gewesen wäre - wofür kein Anhaltspunkt besteht kann die Ausnutzung einer solchen ordnungsgemäss erlangten Entscheidung ohne besondere Umstände nicht als sittenwidrig angesehen werden (BGH II ZR 180/52; NJW 1955, 745; VersR 1953, 139) •
b)	Erst recht kann sich die Revision nicht darauf berufen, dass das Berufungsgericht Beweisantritte übergangen habe, die die Klägerin sehr if t sät zl ich in den Versteigerungsakten vorgetragen hat« Ganz abgesehen davon, dass das Berufungsgericht keine Beweisantritte zu beachten braucht, die nicht in den Verhandlungen vor ihm vorgetragen waren, hat eben das Versteigerungsg.ericht und das dessen Entscheidung nachprüfende Oberlandesgericht die vorgetragenen Umstände nicht als massgeblich angesehen«
Es ist daher davon auszugehen, dass die sogenannte Strohmanneigenschaft von GflBfcdem Versteigerungsrichter bekannt war und er dennoch der Beklagten zu 1) den Zuschlag erteilte«
c)	Auf Grund der Rügen der Revision bleibt nachzuprüfen, ob die Beklagte zu 1) im Zusammenwirken mit GlB^ den Zuschlag durch ein zwar formal richtiges und im Zwangs-verstelgerungsverfahren nicht ausräumbares, aber materiell
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sittenwidriges Verhalten erlangt hat, so dass sie unabhängig von der formellen Rechtskraft des Zuschlagbeschlusses gemäss § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet sein könnte j
Für diese Prüfung kommt es auf zwei Gesichtspunkte an, ob nämlich unter den Umständen des konkreten Falles es sittenwidrig war, überhaupt einen Strohmann für die Versteigerung vorzuschieben und ob die Grundvoraussetzung der Revision zutrifft, dass das Zwangsversteigerungsverfahren ausschliesslich dem Zweck diene, dem Gläubiger wegen seiner Geldforderungen zur Befriedigung zu verhelfen, dass aber ein Gläubiger, der diese Befriedigung nicht wolle und sie arglistig hintertreibe, um sich das Eigentum an dem ihm sonst nicht zugänglichen Grundstück zu verschaffen, das Zwangsversteigerungsverfahren zu einem gesetzesfremden Zwecke missbrauche«
d)	Ob die Verschiebung eines Strohmanns sittenwidrig gewesen«ist, hängt mit davon ab, ob im Zwangsversteigerungsverfahren die Beteiligten Überhaupt einen Anspruch darauf haben, dass die wirklich Interessenlage bei der Versteigerung offenbar ist* Dies hat der Gesetzgeber ganz allgemein abgelehnt» Am deutlichsten ergibt sich das aus § 81 Abs 2 ZVG, der die Abtretung der Rechte aus dem Meistge-bot vor dem Zuschlag regelt* Hier ist keineswegs nur an den Fall gedacht, dass der Meistbietende nachträglich seine Rechte abtritt, sondern gerade daran, dass ein Strohmann bietet und nach Erreichung der Rechte aus dem Meist-gebot und vor Erteilung des Zuschlages den wahren Interessenten offenbart»
Die Regelung des Gesetzes und ihre übliche Handhabung stammen aus dem französisch-rheinischen Recht, war also gerade in Heuss schon über hundert Jahre üblich und rechtens»
Die sogenannte declaration de command ist ein häufiger Teil des Zwangsversteigerungsverfahrens (vgl Kockerols,
 ZB1FG 5, 469, der sogar für die verschiedenen Möglichkeiten unter § 81 Abs 2 ZVG Formular entwürfe bringt)«
Deshalb heisst es auch in den Motiven zu dem ZVG auf Seite 241s Der Dritte kann gute gründe haben, zunächst seinen Namen nicht zu nennen und deshalb einen anderen als Bieter vcrzuschieben* Die Motive nennen dann Fälle, in denen der Bieter, namentlich der Fiskus oder eine gemeinde befürchten müssen, dass durch Bekanntwerden, wer an dem Grundstück besonders interssiert sei, der Preis in spekulativer Weise hochgetrieben werde und ähnliches mehr« Deshalb nennt Hagemann ZB1FG 12, 591 die Regelung ein Entgegenkommen an die praktischen Lebensbedürfnisse„ Jaeckel-Güthe,
§ 81 Anm 6 führt sogar als berechtigt Fälle an, in denen	{
die Vorschrift des § 81- Abs 2 zur Umgehung anderer Formvorschriften dienen könne * Wenn etwa der Vertreter des Bietenden aus irgendeinem Grunde keine ausreichende Vollmacht hat, so dass sein Gebot gemäss § 71 Abs 2 ZVG zurückgewiesen worden ist, so könne er selbst bieten und dann bis zu dem Verkündungstermin die Vollmacht nachreichen„ Daher	j
hat sich auch der Zwangsversteigerungsrichter nicht mit dem Innenverhältnis zu befassen, insbesondere nicht mit dem Innenverhältnis zwischen dem Zessionär und Zedenten (Jaeckel-Güthe, § 81 Anm 3)« Aus alledem folgt, dass es gerade zu dem Wesen des Zwangsversteigerungsverfahrens gehört, dass kein Anspruch darauf besteht, dass die Beteiligten über Absichten und Beziehungen anderer Interessenten ins Bild gesetzt werden, dass Täuschungen insoweit auf Grund praktischer Bedürfnisse zulässig sein müssen, wenn überhaupt ein Zwangsversteigerungsverfahren nach dem geltenden System bestehen soll«
Der G esetzgeber hat den "vorgeschobenen11 Beteiligten zugelassen« Mit Recht haben daher die Gerichte, die mit dem Verst eigerungsverfahren befasst waren, ebenso wie das
 Berufungsgericht davon abgesehen, bereits in der Tatsache der Vorschiebung eines Strohmanns eine Sittenwidrigkeit zu erblicken *
e)	Run ist allerdings im vorliegenden Pall nicht ein Strohmann als Bieter aufgetreten, da die Beklagte selbst geboten und angesteigert hat« Vielmehr hat GflBP - es mag unterstellt werden, als Strohmann der Beklagten - erstrangige Forderungen erworben und aus diesen sich dem bereits von anderen betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren angeschlossen« Aber dieser Pall ist im allgemeinen nicht anders zu behandeln als der zu d) dar-geBtellte« Auch die Geltendmachung einer Forderung, aus der die Zwangsversteigerung betrieben werden soll, durch eine vorgeschobene Person, dient dem vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Zweck, die Identität des wirtschaftlich an der Versteigerung Interessierten zu verschleiern- Für die Beteiligten bedeutet es im allgemeinen keinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Unterschied, wer die Versteigerung betreibt oder als Gläubiger auftritt«
Für sie ist massgeblich der GrundstUckswert, der Wert und Rang der Forderung, deren Fälligkeit usw* Wegen aller anderen Umstände mag gegebenenfalls ein* wirtschaftliches Interesse an der Kenntnis der Hintergründe vorliegen, aber kein rechtliches und erst recht kein rechtlich geschütztes-
f)	Auch die Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung* Hierfür ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) an sich Gläubigerin der Klägerin war und dass sie dingliche Sicherungen an dem zu versteigernden Grundstück besass. Aber Über/ ihre Forderungen bestanden derartige Streitigkeiten, dass es praktisch nicht möglich war, einen vollstreckbaren Titel zu dem Versteigerungstermin zu erhalten* Allerdings bestand bereits das vorläufig vollstreckbare Urteil des Oberlandes-

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gerichts in Sachen 20 0 20/39 vom 6« Februar 1940 in Hohe von 4 112 RM nebst Nebenforcierungen« Aber ganz abgesehen davon, dass hier mit erneuten Einstellungsanträgen oder auch Zwangsvollstreckungsgegenklagen usw« gerechnet werden musste, war die Sachlage dadurch erschwert, dass die Beklagte zu 1) wie jeder andere nicht dinglich gesicherte Gläubiger erst hinter einer Vorbelastung in das Zwangsversteigerungsverfahren eintreten konnte, die die Beteiligung sinnlos machen musste« Biese Vorbelastung bestand zu einem erheblichen Teil aus Grundschulden von 50 000 HM, die die Klägerin, vertreten durch Adam B*, an die NiHP-■■■■■IP Lichtspiel GmbH ohne Valuta, wie unbestritten vorgetragen worden ist, abgetreten hatte und aus denen die letztere teilweise das Verfahren betrieb« Bie Beklagte konnte schon zur Zeit des Versteigerungsverfahrens annehmen, dase diese ganzen Vorbelastungen rein fingiert und valutalos gegeben waren, zu demal für die NiflHMBHHI Licht spiel GmbH, wie es der Beklagten zu 1) bekannt war, schon 1932 der Offenbarungseid geleistet worden war, so wie dies übrigens auch für die Klägerin bereits am 3« November 1938 geschehen war* Andererseits war hinsichtlich der Sicherungen, die der Beklagten zu 1) für ihre Gesamtforderungen gewährt worden waren, also insbesondere der Sicherungshypotheken auf dem streitigen Grundstück, die Fälligkeit auf zehn Jahre ausgeschlossen« Bie Beklagte zu 1) hatte also fällige Forderungen, die ungesichert waren, und Sbherungen, die nicht realisiert werden konnten« Gleichzeitig betrieb die Klägerin durch ihre SchweBterge-sellschaft eine Versteigerung, die, wie das Berufungsurteil zutreffend feststellt, der Beklagten zu 1) die gewährten Sicherungen und ihre sonstigen Ansprüche wertlos machen musste« Bie Ni|IH||||HP Lichtspielgesellschaft hatte «gar in den L-Aktenan 22« Juli 1940 verlangt, dass der Zwangsverwalter angewiesen werden solle, gegen die
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 Beklagte zu 1) die fristlose Kündigung auszusprechen> und die NifHHHHHBBl lichtspielgesellschaft hatte dazu erklärt: Da das Grundstück am 17* August 1940 versteigert wird und wir als Hauptgläubiger das Grundstück ansteigern werden ,. c , - >
Unter diesen Umständen blieb der Beklagten zu 1) wohl kaum etwas anderes übrig, als sich eine Forderung zu beschaffen, aus der heraus sie selbst (gegebenenfalls unter zulässiger Verheimlichung ihrer Identität) am Verfahren teilnehmen konnte* Dabei ist zu beachten, dass die vorzeitige Fälligkeit der Hypotheken der RhHBBP-WflBBBBBF£BBBBPbank gerade durch die Klägerin verursacht worden war, indem diese gegen den in allen möglichen Formen geäueserten Widerstand der Beklagten zu 1) die Zwangsversteigerung und damit die vorzeitige Möglichkeit der Kündigung der Hypothekendarlehen herbeiführte.. Aus allen diesen Gründen kann im Verhältnis zur Klägerin keine Sittenwidrigkeit darin erblickt werden, dass die Beklagte zu 1) sich die Hypotheken unter Vorschiebung des GMBH beschaffte.
g)	Die Revision kommt weiter auf den Vortrag der Klägerin zurück, die RBBBB-WBBttlHB BBHHHtB-bank hätte' die Abtretung der Hypotheken an die Beklagte zu 1) abgelehnt, wenn nicht GBHI bei den AbtretungsVerhandlungen die Bank über seine Strohmanneigenschaft getäuscht hätte«
Zu diesem Punkt hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt:
Daraus, dass die Beklagte zu 1) und G4HBl angeblich die BBHflMBbank über die Strohmanneigenschaft getäuscht und diese nur* dadurch zur Abtretung der erststelligen Hypotheken verleitet hätten, könne die Klägerin für sich
 
keine Ansprüche herleiten; allenfalls könnte daraus ein Anspruch der B^HHHPbank entstanden sein.
Hierzu ist zunächst zu sagen, dass auch die Bank, selbst wenn unterstellt wird, dass sie über GflBs wirkliche Absichten getäuscht worden ist, keinerlei Schaden erlitten hat-. Sie hat den vollen Gegenwert der Hypotheken erhalten. Bas Interesse, das sie nach‘den Behauptungen der Klägerin daran gehabt haben mag, dass die Hypotheken nicht in die Hand der Beklagten zu 1) kamen, gehörte ausschliesslich zu dem Bereich ihrer Motive.' Ein wirtschaftliches Interesse an dem weiteren Entwicklungsgang ist nicht ersichtlich, da es der Bank, wenn sie einmal für ihre Forderungen befriedigt war und sie andererseits die Geldbeträge Statutenmässig wieder angelegt hatte, gleichgültig sein konnte, was mit dem Grundstück der Klägerin geschah. Im übrigen musste sie sich, wie jeder Verkäufer einer Sache oder eines Rechtes auch sagen, dass ihr Käufer den Kaufr-gegenstand frei weiterveräussern könne, wenn sie sich nicht etwa durch eine Vertragsklausel dagegen sicherte. Infolgedessen verstiess das Handeln GflBBM ihr gegenüber nicht gegen § 826 BGB und hätte auch, selbst wenn eine unerlaubte Handlung vorläge, mangels eines Schadens keinen Schadensersatzanspruch begründet.
Dies ist insofern bedeutsam als selbst dann, wenn ein sittenwidriges Handeln gegenüber der Bank den Gesamtcharakter des Geschäftes auch gegenüber der Klägerin beeinflussen könnte, dies hier ausscheidet. Damit hat das Berufungsgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin für sich aus einer Täuschung der Bank keine Ansprüche herleiten könne.
 
h)	Die Revision ist, wie ausgeführt, der Ansicht, dass das Zwangsversteigerungsverfahren ausschliesslich dem Zwek-ke diene, dem Gläubiger wegen seiner Gedlforderung zur Befriedigung zu verhelfen, dass ein Gläubiger, der diese Befriedigung nicht wolle und sie arglistig hintertreibe, um sich das Eigentum an dem ihm sonst nicht zugänglichen Grundstück zu verschaffen, das Zwangsversteigerungsver-fahren zu einem gesetzesfremden Zweck missbrauche und ein solches Verhalten .sittenwidrig sei und zu dem Schadensersatz verpflichte* Sie rügt, dass das Berufungsgericht die Handlungsweise GMBBs und der Beklagten zu 1) nicht als sittenwidrig angesehen habe, die gemeinschaftlich die Befriedigung GflHft3 wegen seiner Geldansprüche aus den beiden erworbenen Hypotheken hintertrieben hätten«, Mit dieser Rüge versucht die Revision im Grunde eine erneute Nachprüfung des Zwangsversteigerungsverfahrens* Wenn GVHl seine Forderung von einem zur Ablösung Berechtigten rechtzeitig und unbedingt angeboteh worden wäre, so wäre das Verfahren gemäss § 75 ZVG einzustellen gewesen* Solange aber diese Voraussetzungen nicht Vorlagen, war GM frei, wie er sich gegenüber irgendwelchen Angeboten verhalten wollte. Nun hat das Versteigerungsgericht festgestellt, dass ein Angebot, das den Voraussetzungen des § 75 ZVG entsprach, nicht vorlag, und hat deshalb die Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Dies ist in zwei Rechtszügen nachgeprüft worden und das Oberlandesgericht hat den Standpunkt des Versteigerungsrichters gebilligt.
Die rechtskräftige Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren, dass kein den Voraussetzungen des § 75 ZVG entsprechendes Angebot eines Anbietungsberechtigten vorlag, kann nicht mittelbar einer erneuten Überprüfung im Zivilprozess unterstellt werden.
 
Dass GflHBPnicht verpflichtet war, die Forderung an jemanden abzutreten, der nicht ablösungsberechtigt war, hier also an Hecht&anwalt Dr.KcH®, versteht sich von selbst« Wenn das Ablösungsgeld der Klägerin gehörte, wie es das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe anzunehraen scheint, hätte es ihr freigestanden, unmittelbar, statt durch einen Dritten, Zahlung zu leisten, und damit eind eutig den Vorschriften des § 75 ZVG zu entsprechen - Tat sie dies nicht, etwa weil sie den Zugriff anderer Gläubiger befürchten musste, so kann dies nicht den Beklagten zur last gelegt werden«
Es braucht daher nicht auf die grundsätzlichen Erwägungen der Revision Über den Zweck eines Zwangsver-steigsrungsVerfahrens eingegangen zu werden«	ist
 eben niemals von dem wirklich Zahlungsverpflichteten die Zahlung angeboten worden« Damit geht auch diese Rüge der Revision fehl*
IV«
Auxih die weiteren Rügen der Revision über das angeblich allgemein sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu 1) vermögen keine andere Beurteilung zu reohtfertigen« Sie scheitern schon allein an den Feststellungen über das Verhalten der Beklagten zu 1) im ersten Teil des Versteigerungsverfahrens« Das Berufungsgericht hat keine sittenwidrigen Absichten der Beklagten feststellen können« Beweiserbieten, dass die Beklagte zu 1) an sich früher einmal beabsichtigt habe, das Grundstück zu erwerben, weisen auf keine Sittenwidrigkeit hin, sind also unbeachtlioh«
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich weiter, dass das Berufungsgericht den Umstand beachtet hat, dass sich die Beklagte zu 1) lange Zeit gegen jede Versteigerung
 gesträubt hat. Diese Tatsache konnte dahin gewürdigt werden, dass die Beklagte zu 1) ursprünglich keinen Willen zur Ansteigerung hatte« Insofern liegt eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor, die den Denkgesetzen nicht widerspricht und daher in der Revision nicht nachgeprüft werden kann«
Zu der nach Ansicht der Klägerin und der Revision von der Beklagten zu 1) mitgeschaffenen und ausgenutzten Notlage der Klägerin sei nur darauf hingewiesen, dass im Zwangsverwaltungsverfahren, nachdem die Klägerin schon am 3* Oktober 1938 wegen anderweiter Schulden den Offenbarungseid hatte leisten müssen, u.a. titulierte Ansprüche der Stagma aus 1934 neben den Ansprüchen der sonst beteiligten Gläubiger geltend gemacht worden sind. Auch diese Ansprüche waren zu demeist ausgeklagt und, sofern sie nicht augenscheinlich von Strohmännern der Klägerin vorgelegt wurden, überfällig. Bine seit vielen Jahren verschuldete Firma kann ihre Notlage nicht einem Vertragsgegner zurechnen, mit dem sie überhaupt erst in Beziehungen getreten ist, als sie. schon Forderungen gegen sich hatte auskle-gen lassen, einem Vertragspartner, der ihr zunächst hohe Ablösungsbeträge gezahlt hat und sich gegen jede Zwangsmassnahme in das Vermögen der Klägerin gesträubt hat. Dass sich die Beklagte zu 1) bei der durch die Klägerin verursachten Versteigerung mit weiteren Gläubigern beteiligt hat, kann hier nicht als sittenwidrig bezeichnet werden.
Zu Recht ist also das Berufungsgericht diesen Fragen nicht nachgegangen*
Jfl
 Das das Berufungsurteil auch keine sonstigen Mängel erkennen lässt, war daher die Revision unter Kostenfolge gemäss § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Kleinewefers	Dr.Gelhaar	Dr.K.E.Meyer
 Hanebeck
Dr.Bode