Der Antrag des Klägers vom 19. Zwar hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass er, nachdem sein Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Die Bestellung eines Notanwalts hat deshalb zu unterbleiben (§ 78b Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 99/10 vom 27. September 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die-derichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 19. August 2010, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Zwar hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass er, nachdem sein Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Die Rechtsverfolgung erscheint aber aussichtslos, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bestellung eines Notanwalts hat deshalb zu unterbleiben (§ 78b Abs. 1 ZPO). Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 04.02.2009 -50 18/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 15 U 39/09 -