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BGH · VI ZR 99/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 99/09

LG Frankfurt/Main - Az. 2/3 O 510/07 vom 22.02.2008; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Frankfurt/MainDiederichsenBUNDESGERICHTSHOFZPOKlägerinAz

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 99/09
vom 9. November 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 16 U 188/08 vom 30.03.2009; LG Frankfurt/Main - Az. 2/3 O 510/07 vom 22.02.2008;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000,00 €
Galke	Zoll	Wellner
 Diederichsen	Stöhr