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BGH · VI ZR 98/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 98/81

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Der Kläger meldete sich nach diesem Vorfall bei seinem Arbeitgeber krank und suchte am nächsten Tag den Facharzt für Orthopädie Dr. F. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sein Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h plötzlich zu dem Stillstand bringen müssen. Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger ernsthaft Anlaß zu dem Ausweichmanöver gehabt und sich durch die Bremsung die behauptete Knieverletzung zugezogen habe. Das Berufungsgericht ist nicht davon überzeugt, daß der Kläger sich durch das starke Abbremsen seines Fahrzeugs Knieverletzungen zugezogen hat. Diese seien nur dann erklärlich, wenn sein Fahrzeug nicht allmählich durch Abbremsen, sondern plötzlich durch einen Anstoß zu dem Halten gekommen wäre; der Kläger habe jedoch seine ursprüngliche Behauptung, er sei bei dem Ausweichmanöver in den Straßengraben geraten, nicht aufrechtgehalten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger sich die von seiner geschiedenen Ehefrau bekundete Schwellung beider Knie auf eine andere Art als durch die Notbremsung zugezogen habe, zu demal er erst 7-8 Stunden später nach Hause gekommen sei und ohnehin häufig kniend habe arbeiten müssen. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Haftung der Beklagten, wenn das scharfe Bremsen des Klägers durch das Überholmanöver des Erstbeklagten in einer ihm zurechenbaren Weise ausgelöst worden war, sowohl aus Betriebsgefahr (§§ 7, 18 StVG) als auch aus unerlaubter Handlung des Erstbeklagten (§ 823 BGB) in Betracht kommen kann, obwohl die Fahrzeuge beider Parteien sich nicht berührt haben (st. So hat es der Senat etwa als ausreichend erachtet, daß das mit Gesundheitsschäden geborene Kind nach § 286 ZPO beweist, bei einem Unfall seiner Mutter als Leibesfrucht "in Mitleidenschaft" gezogen worden zu sein; ob dies zu den angeborenen Schäden geführt hat, bestimmt sich alsdann nach § 287 ZPO (BGHZ 58, 48, 53, 55). Auch im Streitfall braucht der Kläger nach den strengen Beweisregeln lediglich zu beweisen, durch die vom Erstbeklagten schuldhaft veranlaßte Notbremsung in seiner körperlichen Unversehrtheit (der Integrität der körperlichen Befindlichkeit) beeinträchtigt, also gestört worden zu sein. Für die Bejahung des Haftungsgrundes genügt es, daß der Schädiger auf das Rechtsgut des Geschädigten in einer Weise eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann (zuletzt BGH Urt. v. Hingegen ist über die Frage, ob dieses Ereignis einen Schaden - hier die von dem Kläger behauptete Knieverletzungen - verursacht hat und welcher Art ggf.diese Schäden sind, nach § 287 ZPO zu befinden, denn sie betrifft die haftungsausfüllende Kausalität. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht sich dieser Beweiserleichterung nicht bewußt war. 2. Ferner hat das Berufungsgericht übersehen, daß bei dem nach § 286 ZPO zu ermittelnden Haftungsgrund der Grundsatz des Anscheinsbeweises eingreift; denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß die durch eine Notbremsung bedingten Erschütterungen, wenn dabei, wie im Streitfall, das Kraftfahrzeug aus einer Geschwindigkeit von 100 km/h - und zwar unter teilweiser Inanspruchnahme des Banketts - zu dem Stehen gebracht werden muß, geeignet sind, eine Körperverletzung des Fahrers herbeizuführen. nicht erschüttert; denn für eine Körperverletzung durch Notbremsung der vorliegenden Art ist nicht allein die Belastungsfähigkeit beider Beine und die auf den Körper einwirkende Schubkraft, also die Intensität des Aufpralls, maßgebend. Insoweit können allgemeine Erfahrungssätze offensichtlich nur gelten, wenn der Verletzte nach den Umständen auch in der Lage war, seine Körperkräfte zu dem Abfangen des Aufpralls einzusetzen: Nicht nur ein schreckbedingtes Fehlverhalten, sondern vor allem auch eine anfänglich verfehlte Sitzweise (der medizinische Sachverständige hat die vom Kläger angegebene als unphysiologisch kritisiert) können zu anderen Ergebnissen führen. Der Facharzt für Orthopädie Dr. F., den der Kläger am folgenden Tag aufsuchte, bestätigte Ergüsse in beiden Knien und Anriß des pes anserinus beider Knie. Die vom Berufungsgericht unterstellte kniende Tätigkeit des Klägers während der 7 bis 8 Stunden zwischen dem Vorfall und seiner Rückkehr nach Hause mag zwar einen Reizzustand der Knie herbeigeführt, kann aber keinen den vom Sachverständigen bestätigten Anriß der Sehnenplatten verursacht haben.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 823 BGB § 286 ZPO
VersR28KnieBerufungsgerichtFahrzeugZPOKlägerNotbremsungSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 98/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Juni 1983 Walz,
 Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geachiütaatelle
 des Technikers Hans straße
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Karl W
straße
2. die	VR-	und	Schaden-
Versicherungs-AG, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Edwin LMl, HflHBfcstr. H|
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
2
ÖU
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der damals 43 Jahre alte Kläger, der als Techniker im Außendienst tätig war, befuhr am Vormittag des 28. März 1973 mit seinem Pkw Opel Commodore (Baujahr 1968), der am Tage zuvor überholt worden war, die B 62. In einer Linkskurve kam ihm der Erstbeklagte mit seinem - bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten - Pkw Mercedes entgegen. Da dieser kurz vor der Begegnung einen Transport-beton-Lkw überholte, befürchtete der Kläger einen Zusammenstoß und lenkte sein Fahrzeug unter starker Abbremsung nach rechts, wo er bei der Einmündung eines
 
Feldweges, teilweise auf dem Bankett, zu dem Stehen kam. Auch der Lkw-Fahrer hatte sein Fahrzeug scharf nach rechts gezogen und Hupsignale gegeben. Zu einer Berührung der Fahrzeuge kam es nicht. Als der Erstbeklagte sich unmittelbar danach bei dem Kläger erkundigte, ob er verletzt sei, verneinte der Kläger dies. Beide kamen überein, daß der Erstbeklagte für etwa an den Bremsen des Fahrzeugs des Klägers entstandenen Schaden aufkommen wolle.
Der Kläger meldete sich nach diesem Vorfall bei seinem Arbeitgeber krank und suchte am nächsten Tag den Facharzt für Orthopädie Dr. F. in MfllH^auf, der Verletzungen an beiden Knien (Ergüsse und Anriß des pes anserinus beiderseits) feststellte. Die Verletzungen am rechten Knie heilten nach sechs Wochen ab, während die Beschwerden am linken Knie fortdauerten. Dieses Gelenk war vorgeschädigt. Der Kläger hatte sich im Jahre 1969 die Kniescheibe gebrochen, die infolgedessen zu einem großen Teil entfernt worden war. Im Jahre 1971 waren nach dem Auftreten erneuter Beschwerden der Knorpelbezug der Restkniescheibe operativ geglättet und Verwachsungen gelöst worden. Wegen der nach dem Vorfall vom 28. März 1973 fortdauernden Erkrankungen verlor der Kläger Ende September 1973 seine Arbeitsstelle; bei seiner Tätigkeit hatte er häufig knien müssen. Seitdem ist er im wesentlichen arbeitslos.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe sein Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h plötzlich zu dem Stillstand bringen müssen. Dabei sei er mit beiden Knien derart an das Annaturenbrett oder an die Verkleidung
 
der Lenksäule gestoßen, daß noch am selben Tag“beide Knie stark angeschwollen seien. Die Verletzung habe sich besonders am linken Knie, das er wegen einer Vorschädigung ohnehin nur mit Mühe habe strecken können, nachteilig ausgewirkt.
Der Kläger hat für unfallbedingte Aufwendungen und Verdienstentgang einen Betrag von 23.215,36 DM eingeklagt und ferner Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung künftiger Ersatzverpflichtung beider Beklagten begehrt. Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger ernsthaft Anlaß zu dem Ausweichmanöver gehabt und sich durch die Bremsung die behauptete Knieverletzung zugezogen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Abweisung, nachdem das Urteil durch das Berufungsgericht aufgehoben worden war, wiederholt. Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil alsdann die Klageabweisung bestätigt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist nicht davon überzeugt, daß der Kläger sich durch das starke Abbremsen seines Fahrzeugs Knieverletzungen zugezogen hat. Sachverständig beraten ist es der Meinung, die errechnete Krafteinwirkung
 
habe die behaupteten Verletzungen nicht bewirken können. Diese seien nur dann erklärlich, wenn sein Fahrzeug nicht allmählich durch Abbremsen, sondern plötzlich durch einen Anstoß zu dem Halten gekommen wäre; der Kläger habe jedoch seine ursprüngliche Behauptung, er sei bei dem Ausweichmanöver in den Straßengraben geraten, nicht aufrechtgehalten. Eine etwaige, durch Bodenunebenheiten bedingte Schleuderbewegung würde ein Kraftfahrer erfahrungsgemäß durch Gegenstemmen auffangen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger sich die von seiner geschiedenen Ehefrau bekundete Schwellung beider Knie auf eine andere Art als durch die Notbremsung zugezogen habe, zu demal er erst 7-8 Stunden später nach Hause gekommen sei und ohnehin häufig kniend habe arbeiten müssen.
II.
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Haftung der Beklagten, wenn das scharfe Bremsen des Klägers durch das Überholmanöver des Erstbeklagten in einer ihm zurechenbaren Weise ausgelöst worden war, sowohl aus Betriebsgefahr (§§ 7, 18 StVG) als auch aus unerlaubter Handlung des Erstbeklagten (§ 823 BGB) in Betracht kommen kann, obwohl die Fahrzeuge beider Parteien sich nicht berührt haben (st. Rspr. s. Senatsurteil vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 = VersR 1971, 1060). Jedoch leidet die BeweisWürdigung durch das Berufungsgericht, das den Kläger als beweisfällig ansieht, an wesentlichen Mängeln.
 
1. Nur die Feststellung, daß denjenigen, der Schadensersatz begehrt, ein bestimmtes schadenstiftendes Ereignis getroffen hat (die sog. haftungsbegründende Kausalität), unterliegt der strengen Beweisführung nach § 286 ZPO. Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Haftungsgrund und Eintritt des Schadens, also der sog. haftungs-ausfüllenden Kausalität, gilt dagegen die Beweiserleichterung des § 287 ZPO (st.Rspr. s. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 =
VersR 1973, 619 und vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 = VersR 1975, 540). So hat es der Senat etwa als ausreichend erachtet, daß das mit Gesundheitsschäden geborene Kind nach § 286 ZPO beweist, bei einem Unfall seiner Mutter als Leibesfrucht "in Mitleidenschaft" gezogen worden zu sein; ob dies zu den angeborenen Schäden geführt hat, bestimmt sich alsdann nach § 287 ZPO (BGHZ 58, 48, 53, 55). Auch im Streitfall braucht der Kläger nach den strengen Beweisregeln lediglich zu beweisen, durch die vom Erstbeklagten schuldhaft veranlaßte Notbremsung in seiner körperlichen Unversehrtheit (der Integrität der körperlichen Befindlichkeit) beeinträchtigt, also gestört worden zu sein. Für die Bejahung des Haftungsgrundes genügt es, daß der Schädiger auf das Rechtsgut des Geschädigten in einer Weise eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann (zuletzt BGH Urt. v. 28. April 1982 - IVa ZR 8/81 = VersR 1982, 756 = LM ZPO § 286 A Nr. 40). Hingegen ist über die Frage, ob dieses Ereignis einen Schaden - hier die von dem Kläger behauptete Knieverletzungen - verursacht hat und welcher Art ggf. diese Schäden sind, nach § 287 ZPO zu befinden, denn sie betrifft die haftungsausfüllende Kausalität. Es ist nicht
 auszuschließen, daß das Berufungsgericht sich dieser Beweiserleichterung nicht bewußt war.
2. Ferner hat das Berufungsgericht übersehen, daß bei dem nach § 286 ZPO zu ermittelnden Haftungsgrund der Grundsatz des Anscheinsbeweises eingreift; denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß die durch eine Notbremsung bedingten Erschütterungen, wenn dabei, wie im Streitfall, das Kraftfahrzeug aus einer Geschwindigkeit von 100 km/h - und zwar unter teilweiser Inanspruchnahme des Banketts - zu dem Stehen gebracht werden muß, geeignet sind, eine Körperverletzung des Fahrers herbeizuführen. Dieser Anscheinsbeweis ist durch die bisher vorliegenden Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen Th. land des medizinischen Sachverständigen Dr. R. nicht erschüttert; denn für eine Körperverletzung durch Notbremsung der vorliegenden Art ist nicht allein die Belastungsfähigkeit beider Beine und die auf den Körper einwirkende Schubkraft, also die Intensität des Aufpralls, maßgebend. Insoweit können allgemeine Erfahrungssätze offensichtlich nur gelten, wenn der Verletzte nach den Umständen auch in der Lage war, seine Körperkräfte zu dem Abfangen des Aufpralls einzusetzen: Nicht nur ein schreckbedingtes Fehlverhalten, sondern vor allem auch eine anfänglich verfehlte Sitzweise (der medizinische Sachverständige hat die vom Kläger angegebene als unphysiologisch kritisiert) können zu anderen Ergebnissen führen. So entspricht es der Lebenserfahrung, daß mit stark (etwa 90 0) angewinkelten Knien das Auffangen eines Bremsstoßes kaum mehr möglich ist. Eine gestörte Verbindung mit der Sitzfläche (hier angeblich ein aufgelegtes Sitzkissen) kann das Auffangen des Stoßes zusätzlich erschweren. Anderes hat der medizinische
 Sachverständige, in dessen Zuständigkeit diese Frage vor allem fällt, nicht bekundet, ist allerdings auch nicht danach gefragt worden. Die Frage wird bei der neuerlichen Verhandlung der Sache ihm oder, wofür einiges sprechen mag, einem neu zu bestellenden Sachverständigen vorzulegen sein.
III.
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Vielmehr war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung bei Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) folgende Umstände mit zu würdigen haben:
Der Kläger klagte schon bei seiner Rückkehr im Betrieb über Schmerzen in beiden Knien; bei seinem Eintreffen zu Hause am späten Nachmittag stellte seine (geschiedene) Ehefrau Schwellungen beider Knie fest.
Der Facharzt für Orthopädie Dr. F., den der Kläger am folgenden Tag aufsuchte, bestätigte Ergüsse in beiden Knien und Anriß des pes anserinus beider Knie.
Die vom Berufungsgericht unterstellte kniende Tätigkeit des Klägers während der 7 bis 8 Stunden zwischen dem Vorfall und seiner Rückkehr nach Hause mag zwar einen Reizzustand der Knie herbeigeführt, kann aber
 keinen den vom Sachverständigen bestätigten Anriß der Sehnenplatten verursacht haben.
Dr. Hiddemann	RiBGH	Dunz	kann	Scheffen
 wegen Urlaubs nicht unterschreiben,
 Dr. Hiddemann
 Dr. Kullmann	RiBGH	Dr.	Lepa
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr. Hiddemann