- Prozeßbevollmächtigter zu 2) und 3): Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 25. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revisionen der Erstbeklagten und der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Urteil des 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Schließlich haben die Beklagten auch nicht aufgezeigt, daß der Berichterstattervermerk in irgend einem Punkt unrichtig war, dessen Nichtbeachtung die Entscheidung beeinflußt haben könnte (s. Mai 1974 - VI ZR 65/73 -VersR 1974, 1021; Urteil des VIII.
CVJ fOk BUNDESGERICHTSHOF vi zr 98/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter zu 1)s Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter zu 2) und 3): Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. gegen die Hausangestellte Brigitte Ni itraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr SS Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 25. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revisionen der Erstbeklagten und der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 1979 werden nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe : Es kann zweifelhaft sein, ob die Anfertigung eines Berichterstattervermerks über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach der Neufassung der Zivilprozeßordnung (§ l6l) noch zulässig war (s. BVerwG NJW 1977» 313> 314). Selbst wenn die Protokollierung gesetzwidrig unterblieben wäre, haben die Beklagten ihr Rügerecht dadurch verloren, daß sie ausweislich des Sitzungsprotokolls auf die Protokollierung der Zeugenaussagen (nachdem ihnen und den Zeugen der Berichterstattervermerk vorgelesen und von den Zeugen genehmigt worden war) aus- drUcklich verzichtet hatten. Damit war ein etwaiger Verfahrensverstoß jedenfalls nach § 295 ZPO geheilt (s. vorgenanntes Urteil; Thömas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 161 Anm. 2). Schließlich haben die Beklagten auch nicht aufgezeigt, daß der Berichterstattervermerk in irgend einem Punkt unrichtig war, dessen Nichtbeachtung die Entscheidung beeinflußt haben könnte (s. Senatsurteile v. 21. März 1972 - VI ZR 211/70 * VersR 1972, 641 und v. 28. Mai 1974 - VI ZR 65/73 -VersR 1974, 1021; Urteil des VIII. Zivilsenats v. 12. Oktober I960 - VIII ZR 169/59 = LM ZPO § 554 Nr. 23). Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil revisionsrechtlich beachtliche Mängel nicht erkennen. Streitwert: 45.691,20 DM Dr. Weber Scheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Deinhardt