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BGH · VI ZR 98/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 98/69

a) Das Hevisionsgericht ist befugt, von Amts wegen die Prozeßfähigkeit einer Partei auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens festzuotellen. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ber Kläger nimmt den Beklagten, den er im Oktober 1963 mit seiner Verteidigung in dem gegen ihn wegen falscher Anschuldigung und Beleidigung von drei Richtern sowie wegen versuchten Betruges eingeleiteten Strafverfahrens 4 Bs 142/63 des Amtsgerichts München beauftragt hatte, wegen positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages in Anspruch. Hach Ablehnung des Antrags auf Vorlegung des Termins zur Hauptverhandlung, dey mit der urlaubsbedingtbn Abwesenheit Ues Verteidigers und einer Kur des* ' Klägers begründet worden war, erlioss das Amtsgericht München gegen den nicht erschienenen1Kläger wegen nicht ausreichender Entschuldigung und Plueht-gefahr Haftbefehl. Nach vergeblichen Bemühungen um Aufhebung des Haftbefehls riet er dem Kläger zu einer stationären Untersuchung durch den Internisten Professor Br. Sch^|0l und den Nervenfacharzt Br. SflP, die in ihrem Gutachten vom 1.4. Bezember 1963 feststellten, daß es sich beim Kläger um einen fanatischen, explosiblen Psychopathen handele, bei dem eine Endangiitis obliterans, vor allem des cerebralen Gefäßsystems vorliege, so daß ihm für die zur Verhandlung anstehenden Straftaten der Schutz des § 51 * II StGB, sowohl von der Erkenntnis wie von der Willensseite her sugebilligt werden müsse und die Voraussetzungen des §51,1 StGB mit der notwendigen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe-entgegen seinen Weisungen nicht die Aufhebung des Haftbefehls erwirkt und sich weiterhin durch mehrere Nachlässigkeiten schadensersatzpflichtig gemacht. Juni 1966 erstellten Gutachten,"für die hier in Frage kommenden strafbaren Handlungen der üblen Nachrede, der falschen Anschuldigung und auch der Nötigung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden”. Zu einer vom Berufungsgericht angeordneten Untersuchung durch den Direktor der Universitätsklinik Erlangen erklärte der Kläger sich nur unter der Bedingung bereit, daß dem Sachverständigen die Ge-riohtsakten nicht zugänglich gemacht würden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen. Das Berufungsgericht hat den nach seiner Ansicht (übereinstimmend: BGHZ 18, 184» BArbG 6, 81) dem Kläger obliegenden Beweis für seine Prozeßfähigkeit, die wegen seiner Prozeßmanie anzuzweifeln sei, als nicht hinreichend Ea hat hierzu dargel’egt: Aufgrund der vom Kläger geführten zahlreichen Prozesse mit häufigem Wechsel der Prozeßbevollmächtigten, seiner Strafanzeigen, der Fülle der Richterablehnungsgesuche und der ungewöhnlichen Art der Prozeßführung bestünden erhebliche Bedenken des Senats gegen seine Prozeßfähigkeit, die durch eine Reihe ärztlicher Äußerungen bestätigt würden. 1. Das Revisionsgericht hat neue Tatsachen zu berücksichtigen, wenn sie einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel - bei der Frage der Prozeßfähigkeit als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung handelt es 3ich um einen solchen (BGH IM ZPO § 56 3fr. a) Der Revisionskläger hat zu dem Beweis seiner Prozeßfähigkeit das in der Sache 13 U 1269/68 OLG München eingeholte Gutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg vom 4. Es deckt sich im wesentlichen mit den beiden in der Strafsache 4 Ds 142/63 vorgelegten Gutachten des Neurologen Prof.Dr. Berlin, vom 5. c) Nach den genannten Gutachten sind auch nicht etwa Bedenken offengcblieben, daß möglicherweise eine teilweise Geschäftsunfähigkeit bezüglich des hier geführten Rechtsstreits bestehe. Prof.Dr. hat bei der in der Klinik stattgefundenen Untersuchung eine eingehende Befragung des Klägers gerade in Bezug auf die anhängigen Strafverfahren und das Verhalten des jetzigen Beklagten durchgeführt. Stellt das Revisionsgericht die Prozeßfähigkeit einer Partei auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fest, so ergibt sich daraus notwendig, daß das Berufungsurteil die Prozeßfähigkeit zu Unrocht verneint hat und aufzuheben ist. Prof.Dr. hat in seinem Gutachten ausgeführt, die mehrfache Ausforschung und Untersuchung des Klägers habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß er früher eine psychische Krankheit durchgemacht hätte. Diese Gutachter hatten sich nur mit den Voraussetzungen des § 51 StGB und nicht mit der Geschäftsfähigkeit des Klägers nach § 104 BGB befaßt. Auch die uerven-ärztin Dr. V^^ war in ihrem am 25* Juni 1968 erstellten Gutachten zu der Beurteilung gelangt, daß bei dem Kläger aufgrund der Untorsuchungsergebnisse keinerlei pathologische Befunde zu erheben gewesen seien und demnach kein Anhalt für eine geistige oder psychische Erkrankung bestehe. 2. Aus. den dargelegten Gründen hat der Senat die Oberzeugung gewonnen, daß der Kläger sowohl in der Hevisionsinstanz als auch in den Vorinstanzen geschäftsund damit prozeßfähig ist und war. Die Frage, inwieweit im Rahmen der von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvor-aussetzungen der Grundsatz der Parteiherrschnft und damit auch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsnittelklägers C§ 536 ZPO) zu weichen hat," wird in der Rechtsprechung und Rechtslehre nicht völlig einheitlich beurteilt. RGZ 58, 248, 256 betoht jedenfalls, daß die vom Berufungsgericht von neuem zu treffende materielle Entscheidung "selbstverständ-lich,r nicht zu Ungunsten des Beklagten, der allein das Urteil angefochten hat, über die aufgehobene Entscheidung hinausgehon dürfe. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt auf die Revision des Klägers gegen ein die Klage als unzulässig abweisendes Urteil die Klage bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 565 Abs.3 ZPO als unbegründet abgewiesen (vgl. Soweit cs sich dabei um die Frage der Schlechterstellung des Rechtsmittelklögers handelt, besteht der entscheidende Grund für die Zulässigkeit der Abweisung der Klage als unbegründet aber darin, daß dem Rechtsmittel-kläger durch die Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition irgendwelcher Art zugesprochen worden war G.vgl = Robo.Fischer, An. zu I»M ZPO § 563 Kr. 5). Bedenken mit dem Hinweis, die zu entscheidende Frage liege bezüglich des zuerkannten Teilbetrages bei vernünftiger Würdigung nicht anders, als v/enn der Klüger sich mit seinem Teilerfolg begnügt hätte. Da jedoch nunmehr mit der Bejahung der Prozeßfähigkeit des Klägers der für das Berufungsgericht maßgebend gewesene Grund für die Schlechterstollung des Klägers ymd Berufungsklägers entfallen ist, braucht zu dieser Frage nicht abschließend Stellung genommen zu werden.

Zitierte Normen: § 51 StGB § 97 ZPO § 51 StGB § 536 ZPO
MünchenZPOFrageBerufungsgerichtGutachtenProzeßfähigkeitBrKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
 nein
ZPO §§ 56 Abs. 1, 536
a)	Das Hevisionsgericht ist befugt, von Amts wegen die Prozeßfähigkeit einer Partei auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens festzuotellen.
b)	Zum Verbot der Schlechterstellung eines Klägers und Berufungsklägers, dein im erstinstanzlichen Urteil ein feil seines Anspruchs zuerkannt war und dem im zweiten Rochtszug der Beweis seiner Prozeßfähigkeit mißlingt.
BGH, Urt. v. 16. Juni 1970 - VI ZR 98/69 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
EL2SLS§ß1	URTEIL	Vwkfad*	«.
16. Juni 1970 Kriegl Justizhauptaekrotär
 ab Urknndsbeamter der GeschiftMtelle
 in dein Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hermann
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt DivFranz itraße
»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtor:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten fehle, der Bundesrichter Br. Weher, Professor Br. Nüßgens, Buns und der Bundesrichterin Scheffcn für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des. 12. Zivilsenats des Oberlandosgerichts München vom 26, Februar 1969 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger nimmt den Beklagten, den er im Oktober 1963 mit seiner Verteidigung in dem gegen ihn wegen falscher Anschuldigung und Beleidigung von drei Richtern sowie wegen versuchten Betruges eingeleiteten Strafverfahrens 4 Bs 142/63 des Amtsgerichts München beauftragt hatte, wegen positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages in Anspruch.
Ber Kläger hatte zunächst Rechtsanwalt Br.	mit	seiner	Verteidigung	beauftragt.
 
Hach Ablehnung des Antrags auf Vorlegung des Termins zur Hauptverhandlung, dey mit der urlaubsbedingtbn Abwesenheit Ues Verteidigers und einer Kur des* ' Klägers begründet worden war, erlioss das Amtsgericht München gegen den nicht erschienenen1Kläger wegen nicht ausreichender Entschuldigung und Plueht-gefahr Haftbefehl. Nachdem Br. Kdas Mandat niedergelegt hotte, bestellte sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1963 als Verteidiger dos Klägers. Nach vergeblichen Bemühungen um Aufhebung des Haftbefehls riet er dem Kläger zu einer stationären Untersuchung durch den Internisten Professor Br. Sch^|0l und den Nervenfacharzt Br. SflP, die in ihrem Gutachten vom 1.4. Bezember 1963 feststellten, daß es sich beim Kläger um einen fanatischen, explosiblen Psychopathen handele, bei dem eine Endangiitis obliterans, vor allem des cerebralen Gefäßsystems vorliege, so daß ihm für die zur Verhandlung anstehenden Straftaten der Schutz des § 51 * II StGB, sowohl von der Erkenntnis wie von der Willensseite her sugebilligt werden müsse und die Voraussetzungen des §51,1 StGB mit der notwendigen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden könnten. Ber Beklagte reichte dieses Gutachten ein. Gleichzeitig bestellten sich Hechtsanvmlt Br. H00I, Rechtsanwalt Br.	und
 Rechtsanwalt Sp^f^B als Verteidiger. Bio Haftbeschwerde von Br.	blieb	ohne	Erfolg.
Auf die von Rechtsanwalt Br:	und
 Rechtsanwalt Sp^P^I gemeinsam eingelegte weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht München durch
 
Beschluß vom 20. April 1964 den Haftbefehl mit der Begründung auf, daß kein Fluchtverdacht bestehe und der Erlaß eines Vorführungsbefehles genügt hätte.
Am 9. Juni 1964 zeigten sowohl der Kläger als .auch der Beklagte an, daß das Mandatsverhältnis beendet sei.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe-entgegen seinen Weisungen nicht die Aufhebung des Haftbefehls erwirkt und sich weiterhin durch mehrere Nachlässigkeiten schadensersatzpflichtig gemacht.
Br sei darum zur Rückzahlung des auf das vereinbarte Honorar von 2.000 DM geleisteten Vorschusses und zur Zahlung eines weiteren, durch die laufende Fahndung bedingten Schadensbetrages von 50.744 DM sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der durch die Aufregungen hervorgerufenen Gesundheitsschädigung nebst Heilungskosten in Höhe von 10.000 DM verpflichtet.
Von diesem Gesamtschaden von 41.744 DK hat , das Landgericht einen Betrag von 500 DM und 4 c/* Zinsen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt.
Während des Berufungsgerfahrens wurde der Kläger von dem Landgerichtsarzt Dr. G^f^i im Auftrag des Amtsgerichts München in der Strafsache 4 Ds 142/63 auf seinen Geisteszustand untersucht., Dieser Sachverständige empfahl in seinem am 4. Juni 1966 erstellten Gutachten,"für die hier in Frage kommenden strafbaren
 Handlungen der üblen Nachrede, der falschen Anschuldigung und auch der Nötigung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden”. Die an ihn im va^liegen-
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den Rechtsstreit gerichtete weitere Präge nach der. Prozeßfähigkeit des Klägers beantwortete der Sachverständige dahin, daß insoweit ganz erheblichej Bedenken be stünden, die diagnostische Klärung jedoch noch ausstehe. Zu einer vom Berufungsgericht angeordneten Untersuchung durch den Direktor der Universitätsklinik Erlangen erklärte der Kläger sich nur unter der Bedingung bereit, daß dem Sachverständigen die Ge-riohtsakten nicht zugänglich gemacht würden. Daraufhin hat das Oberlandesgericht die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und die ganze Klage wegen Prozeßunfähigkeit des Klägers, auch hinsichtlich des zuerkannten Teilbetrages, als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat den nach seiner Ansicht (übereinstimmend: BGHZ 18, 184» BArbG 6, 81) dem Kläger obliegenden Beweis für seine Prozeßfähigkeit, die wegen seiner Prozeßmanie anzuzweifeln sei, als nicht hinreichend
 
geführt erachtet. Ea hat hierzu dargel’egt: Aufgrund der vom Kläger geführten zahlreichen Prozesse mit häufigem Wechsel der Prozeßbevollmächtigten, seiner Strafanzeigen, der Fülle der Richterablehnungsgesuche und der ungewöhnlichen Art der Prozeßführung bestünden erhebliche Bedenken des Senats gegen seine Prozeßfähigkeit, die durch eine Reihe ärztlicher Äußerungen bestätigt würden. Diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu demindest für den hier zu entscheidenden Prozeß vorliegende Geschäftsund Prozeßunfähigkeit würde nur durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden können. Der Kläger habe sich jedoch der angeordneten Untersuchung entzogen und damit die Feststellung der von ihm behaupteten Prozeßfähigkeit vereitelt. Bis zu dem Beweis des Gegenteils müsse er deshalb wie ein Prozeßunfähiger behandelt werden.
Die Revision hat Erfolg, da der Senat die Geschäftsund Prozeßfähigkeit dos Klägers für gegeben erachtet.
1. Das Revisionsgericht hat neue Tatsachen zu berücksichtigen, wenn sie einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel - bei der Frage der Prozeßfähigkeit als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung handelt es 3ich um einen solchen (BGH IM ZPO § 56 3fr. 7) - betreffen. Es hat in diesen Rahmen die zur Beurteilung der Prozeßführungsbefugnis notwendigen tatsächlichen Peststeilungen selbst zu
 
treffen, und zwar gleichgültig, ob die Vorinstanz die Prozeßvoraussetzung bejaht oder verneint hat (BGrHZ 31, 279, 281; BGH Urt. v. 4. Juni 1969 - IV ZE 729/68 - FaraRZ 1969, 477).
a)	Der Revisionskläger hat zu dem Beweis seiner Prozeßfähigkeit das in der Sache 13 U 1269/68 OLG München eingeholte Gutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg vom 4. Februar
1970 vorgelegt, wonach aufgrund der am 20. und 21. Oktober 1969 durchgeführten Untersuchungen und einer elektroenzephalographische n Zusatzuntorsuchung
 vom psychiatrischen Standpunkt aus an seiner vollen
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Geschäftsund Prozeßfähigkeit keine Zweifel bestehen.
Nach Auffassung von Professor Dr.	ist	der
 Kläger am ehesten dem Typ des hyperthymen Psychopathen zuzuordnen, der nur ausnahmsweise unter den Begriff der krankhaft gestörten Geistestätigkeit oder Geistesschwäche des § 51 StGB, niemals aber unter den Begriff dor krankhaften Störung der Geistestätigkeit des .§, 104. BGB fällt.
Gegen die urkundenbeweisliche Verwertung dieses Gutachtens bestehen keine Bedenken.
b)	Dieses Gutachten ist überzeugend begründet.
Es deckt sich im wesentlichen mit den beiden in der Strafsache 4 Ds 142/63 vorgelegten Gutachten des Neurologen Prof.Dr.	Berlin,	vom 5. Juni 1969
und des Nervenarztes Dr.	vom 9. April 1969, die gleichfalls zu dem Ergebnis kommen,
 
daß der Kläger voll geschäftsfähig ist. Insbesondere das Gutachten von Prof.Dr. Hdem auch ein Elektroenzephalogramm zugrundelag, stimmt in seinem wesentlichen Inhalt mit den von Prof.Dr. getroffenen Feststellungen überein. Danach ist der Kläger in vollem Umfang geschäftsfähig und in der Lage, Tragweite sov/ie Recht oder Unrecht einer Handlung einzusehen.
c)	Nach den genannten Gutachten sind auch nicht etwa Bedenken offengcblieben, daß möglicherweise eine teilweise Geschäftsunfähigkeit bezüglich des hier geführten Rechtsstreits bestehe. Prof.Dr. hat bei der in der Klinik stattgefundenen Untersuchung eine eingehende Befragung des Klägers gerade in Bezug auf die anhängigen Strafverfahren und das Verhalten des jetzigen Beklagten durchgeführt. Sein psychischer Befund läutet: Der Kläger sei bei klarem Bewußtsein und in allen Qualitäten sicher orientiert gewesen; bei ausgeglichener und neutraler Stimmungslage sei sein Gedankengang formal geordnet gewesen; V/ahneinfälle und überwertige Ideen hätten nicht festgestellt werden können; er sei in seiner Ausdlrucksweise sachlich geblieben und habe sich nie zu Beschimpfungen und Beleidigungen seiner Prozeßgegner hinreißen lassen; trotz des Eindrucks, daß es ihn zuweilen Mühe gekostet habe, seinen Affekt zu kontrollieren, habe seine Erregbarkeit nie ein abnormes Ausmaß angenommen. Diese Ausführungen sprechen eindeutig gegen auch nur eine teilweise Geschäftsunfähigkeit.
 
d)	Entgegen dor von der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ist das Revisionsgericht befugt, die Prozeßfähigkeit auch für das zurückliegende Verfahren festzustellen... Das Bedenken, eine Partei könne in Bezug auf ihre Prozeßfähigkeit tatsächliches Vorbringen in den Vorinstanzen zurückhalten oder die erforderliche Beweiserhebung vereiteln, um das Beweismittel alsdann in der Revisionsinstanz nachzuschieben,
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kann bei dieser von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Prozeßvoraussetzung nicht zu einer Zurückweisung des Beweismittels führen, sondern allenfalls kostenrechtliche. Polgen (§97 Abs. 2 ZPO) nach .sich ziehen. Stellt das Revisionsgericht die Prozeßfähigkeit einer Partei auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fest, so ergibt sich daraus notwendig, daß das Berufungsurteil die Prozeßfähigkeit zu Unrocht verneint hat und aufzuheben ist. Die Feststellung der Prpzeßfähigkeit kann dann nicht auf die Revisionsinstanz beschränkt bleiben.
e)	Daran, daß der Kläger auch im Zeitpunkt der. letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht prozeßfähig war, besteht kein Zweifel.
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Prof.Dr.	hat	in	seinem Gutachten ausgeführt,
 die mehrfache Ausforschung und Untersuchung des Klägers habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß er früher eine psychische Krankheit durchgemacht hätte. Es hätten sich keine Gefäßveränderungen, auch nicht der Gefäße des Augenhintergrundes, gefunden? es bestehe kein Anlaß zu der Annahme, der Kläger habe sich in der
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Vergangenheit zu irgendeinem Zeitpunkt in einem Zustand befunden, in dem er als nicht geschäftsfähig anzusehen gewesen wäre.
Diesen Beweisergebnis stehen die in den Vorinstanzen vorgelegten oder eingeholten Gutachten nicht entgegen. Das vom Kläger als "Gefälligkoits-gutachten" bezeichnete Gutachten von Prof.Dr. Sch^f^P und Dr.	vom	14.	Dezember	1963	ist nicht ge-
eignet, das Beweisergebnis der Revisionsinstanz in Frage zu stellen. Diese Gutachter hatten sich nur mit den Voraussetzungen des § 51 StGB und nicht mit der Geschäftsfähigkeit des Klägers nach § 104 BGB befaßt. Die Stellungnahme der beiden Gutachter vom 23. Dezember 1965 läßt überdies unmißverständlich erkennen, daß sie die Geschäftsund Prozeßfähigkeit des Klägers nicht in Frage stellen. Auch die uerven-ärztin Dr. V^^ war in ihrem am 25* Juni 1968 erstellten Gutachten zu der Beurteilung gelangt, daß bei dem Kläger aufgrund der Untorsuchungsergebnisse keinerlei pathologische Befunde zu erheben gewesen seien und demnach kein Anhalt für eine geistige oder psychische Erkrankung bestehe.
Das Gutachten des Regierungsmedizinaldiroktors Dr.	vom	4.	Juni	1968	ergibt	keine	Ah-r.-
haltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu dem damaligen Zeitpunkt. Der gerichtliche Auftrag zu diesem Gutachten erstreckte sich nur auf eine Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB. Die zusätzlich
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eingeholte Stellungnahme dieses Sachverständigen^
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wonach er ganz erhebliche Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers hegte, hatte nur vorläufigen Charakter, da nach seinen eigenen Worten die diagnostische Klärung noch ausstand.
2.	Aus. den dargelegten Gründen hat der Senat die Oberzeugung gewonnen, daß der Kläger sowohl
 in der Hevisionsinstanz als auch in den Vorinstanzen geschäftsund damit prozeßfähig ist und war. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3.	Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 500 DM zunächst wiederhergcstellt.
Es., kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht befugt war, auch ohne einen Antrag des Beklagten diesen Teil des landgerichtlichen Urteils zu dem Nachteil des Klägers zu ändern. Die Frage, inwieweit
 im Rahmen der von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvor-aussetzungen der Grundsatz der Parteiherrschnft und damit auch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsnittelklägers C§ 536 ZPO) zu weichen hat," wird in der Rechtsprechung und Rechtslehre nicht völlig einheitlich beurteilt. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der nicht angefochtene Teil eines Urteils beim Mangel der von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßvoraussetzungen mehrfach mit aufgehoben worden. Die insoweit ergangenen Entscheidungen des
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Reichsgerichts betreffen jedoch nicht den hier gegebenen Sachverhalt. RGZ 58, 248, 256 betoht jedenfalls, daß die vom Berufungsgericht von neuem zu treffende materielle Entscheidung "selbstverständ-lich,r nicht zu Ungunsten des Beklagten, der allein das Urteil angefochten hat, über die aufgehobene Entscheidung hinausgehon dürfe. RGZ 145» 130, 134 uhd 151, 45, 47 betreffen Scheidungsklagen, bei denen die Aufhebung des ganzen Urteils wesentlich auch mit dem Gesichtspunkt des Erfordernisses einer einheitlichen Entscheidung in Ehesachen begründet wird.
Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt auf die Revision des Klägers gegen ein die Klage als unzulässig abweisendes Urteil die Klage bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 565 Abs. 3 ZPO als unbegründet abgewiesen (vgl. ZPO § 563 Kr. 2;
 4? 5; 10; § 565 Abs. 3 Nr. 3; 4; 5 und 6; dazu Kritisch Baur, JZ 1954, 326; Arens, AcP 1962 3d. 161, 177» 187 m.w.N.j Schwab, ZZP 74, 215). Soweit cs sich dabei um die Frage der Schlechterstellung des Rechtsmittelklögers handelt, besteht der entscheidende Grund für die Zulässigkeit der Abweisung der Klage als unbegründet aber darin, daß dem Rechtsmittel-kläger durch die Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition irgendwelcher Art zugesprochen worden war G.vgl = Robo.Fischer, Anm. zu I»M ZPO § 563 Kr. 5). War dem Kläger dagegen, wie hier, ein 'feil des Klageanspruchs zuerkannt worden, so liegt es insoweit anders.
Bötticher (ZZP 65, 464, 467) meint allerdings, es handele sich auch in einem solchen Fall nur um einen
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"scheinbaren Besitzstand» des Klägers, weil das Urteil auf einer unhaltbaren Grundlage beruhe, wenn sich in der Berufungsinstanz herausstelle, daß es an einer unverzichtbaren Sachurteilsvoraussetzung fehlt. Dagegen erheben u.a. Blomeycr (Zivilprozeßrecht, 1963, § 99 II 2), Rosenborg/Schwab (Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 141 II, 2 c) und Stein/Jonas/ Grunsky ZPO Korn. 19. Aufl. § 536 I 2 a - insoweit abweichend von der 18. Aufl.) Bedenken mit dem Hinweis, die zu entscheidende Frage liege bezüglich des zuerkannten Teilbetrages bei vernünftiger Würdigung nicht anders, als v/enn der Klüger sich mit seinem Teilerfolg begnügt hätte. Dann aber sei der Verfahrensmangel auf jeden Fall unschädlich.
Da jedoch nunmehr mit der Bejahung der Prozeßfähigkeit des Klägers der für das Berufungsgericht maßgebend gewesene Grund für die Schlechterstollung des Klägers ymd Berufungsklägers entfallen ist, braucht zu dieser Frage nicht abschließend Stellung genommen zu werden.
Pehle	Dr.	Weber	Nüßgens
 Dunz
Schaffen