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BGH · VI ZR 98/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 98/65

Durch Polizeiverordnung der Gemeinde vom 25- Mai I960 ist die Verpflichtung, die Gehwege hei Schneefall zu räumen und hei Glatteis oder Schneeglätte mit ahstumpfenden Stoffen zu bestreuen, auf die Straßenanlieger übertragen worden. Pie Klägerin hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz ihrer unfallbedingten Auslagen sov/ie einer Rente zur Deckung der Kosten für eine Pflegeperson verlangt. Sie hat außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld - für die Zukunft in Form einer Rente - und die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte alle künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe. Nachdem sie 10 Minuten an der Unfallstelle verharrt habe, ohne daß Jemand gekommen sei, habe sie auf der anderen Straßenseite Kinder gehört, für die sie aber infolge des Schneewalles nicht sichtbar gewesen sei. Daß die Klägerin überhaupt auf dem Gehweg vor seinem Grundstück zu Fall gekommen sei, müsse er jedoch bestreiten. Die hilflose Stellung, In der der Zeuge Kurz sie aufgefunden habe, spreche dafür, daß sie sich nach dem Unfall nicht mehr habe fortbewegen können. sätzlich nicht räume mit Rücksicht darauf, daß der Gehweg dort immer schmaler werde und vor dem Dunghaufen des Knaus überhaupt auslaufe. Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, seine Ehefrau habe im Rahmen ihrer Hausfrauentätigkeit und in seinem Auftrag das Streuen übernommen und diese Arbeiten seit Jahren mit besonderer Sorgfalt ausgeführt. Die Revision verkennt auch nicht, daß er durch die behauptete Vereinbarung mit seiner Ehefrau, wonach diese das Streuen übernahm, seiner Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit des Gehweges nicht enthoben wurde. Das Berufungsgericht hat in eingehender Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte am Unfalltage seiner Streupflicht nicht genügt und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. 1. Aufgrund des unstreitigen Umstandes, daß am Unfalltage nicht gestreut worden war, und der in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Landwirts Kurz und der Tochter, der Klägerin Ruth stellt aas Berufungsgericht fest, daß der Gehweg vor-dem Grundstück des Beklagten zur Unfallzeit mit einer festgetretenen, glatten Schneedecke bedeckt war. Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin überreichte Auskunft des Wetteramtes Stuttgart über die Witterungsverhältnisse zur Zeit des Unfalls verwertet, obwohl sie nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. 3s ist allerdings aus dem angefochtenen Urteil und den Terminsprotokollen nicht ersichtlich, daß die Auskunft Gegenstand der Verhandlung war. Bas Berufungsgericht hat aber, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen klar ergibt, die Auskunft nicht zur Grundlage der getroffenen Feststellung gemacht. Der Auskunft entnimmt es nur soviel, daß die von den Zeugen getroffenen Feststellungen über den Zustand des Gehweges mit den Witterungsverhältnissen am Unfalltage und am Tage davor, wie sie sich aus der Auskunft ergäben, vereinbar seien. 2. Wie das Berufungsgericht weiter festatellt, ist die Klägerin auf dem unbestreuten Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten infolge, der Schneeglätte zu Fall gekommen. Bas Berufungsgericht schenkt der Aussage der Klägerin Glauben, sie habe sich, um sich zu dem Hause des Beklagten hin bemerkbar zu machen, einige Meter auf der Seite und dem Bauche rutschend fortbewegt; als das nichts gefruchtet habe, habe sie sich auf den Schneewall hinaufgezogen, um sich den Kindern bemerkbar zu machen, deren Stimmen sie weiter unten auf der Straße gehört habe. Oberschenkelhfisbruches und der dadurch verursachten Schmerzen die angeführten Bewegungen unter Benutzung der Hände und des gesunden Beines ausführen können; nach Erklettern des 40 cm hohen Schneewalles sei sie durch das verletzte Bein nicht gehindert gewesen, das gesunde Bein unter ihren Körper anzuziehen und sich darauf zu hocken, um dann ihren Oberkörper aufrichten zu können und sich den Kindern bemerkbar zu machen. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Beruf ungsgerichts zutriff t , die Ehefrau des Beklagten sei im Hinblick auf ihre Rechtsstellung nach § 1356 BGB durch die behauptete Betrauung mit dem Räumen und Bestreuen des Gehweges nicht zur Verrichtungsgehilfin des Beklagten im Sinne des § 831 BGB geworden; denn der Bntlastungsbeweis nach § 831 BGB deckt sich im wesentlichen mit dem hier dem Beklagten obliegenden Y/iderlegungsbeweis gegen das zunächst anzunehmende Verschulden im Sinne des § 823 BGB. Die Revision macht geltend, der Beklagte habe am frühen Morgen das Haus verlassen und darauf vertrauen dürfen, daß seine Ehefrau, die entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit ihm gefahren sei, streuen werde, wie sie das immer getan habe. Bes weiteren ergibt sich aus dem Parteivorbringen und den von der Revision angeführten Zeugenaussagen nichts über den Zeitpunkt, zu dem der Beklagte sein Haus verlassen hat.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 286 ZPO § 823 BGB § 97 ZPO
EhefrauBGBUnfallGehwegBerufungsgerichtAussageKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 98/65
URTEIL
Verkündet am
4. April 1967 K r i g g 1 , Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Konrad E Heglestraße,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
Franziska F Kreis
 geh. B is traße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
1
X
2
/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das anstelle der Verkündung am 30. April 1965 zugestellte Urteil des 12. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt -
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Am Sonntag, dem 24. Februar 1963 gegen 15*00 Uhr stürzte die damals fast 70-jährige Klägerin auf der H^^Bkstraße in	als	sie	den	(Friedhof besuchen
 wollte. Sie zog sich einen Oberschenkelhalsbruch rechts zu, an dessen Folgen sie noch heute leidet. Zur Unfallzeit lag Schnee auf der Straße. Unfallzeugen sind nicht vorhanden. Die Klägerin wurde nach dem Unfall von dem in der Hf^^straße wohnenden Landwirt Ludwig	auf dem
 längs des Fußweges aufgehäuften, etwa 40 cm hohen Schneewall sitzend aufgefunden.
- 3-
Durch Polizeiverordnung der Gemeinde vom 25- Mai I960 ist die Verpflichtung, die Gehwege hei Schneefall zu räumen und hei Glatteis oder Schneeglätte mit ahstumpfenden Stoffen zu bestreuen, auf die Straßenanlieger übertragen worden.
Pie Klägerin hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz ihrer unfallbedingten Auslagen sov/ie einer Rente zur Deckung der Kosten für eine Pflegeperson verlangt. Sie hat außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld - für die Zukunft in Form einer Rente - und die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte alle künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe.
Sie hat vorgetragen, sie sei auf dem Gehweg vor dem Hause des Beklagten infolge Schneeglätte gestürzt, per vor dem Grundstück des Beklagten liegende Teil des Gehweges sei * nicht gestreut gewesen. Während alle anderen Anlieger mit P.ücksicht auf die kalte Witterung und die Schneeglätte vorschriftsmäßig gestreut hätten, habe der Beklagte seine Streupflicht verletzt. Nachdem sie 10 Minuten an der Unfallstelle verharrt habe, ohne daß Jemand gekommen sei, habe sie auf der anderen Straßenseite Kinder gehört, für die sie aber infolge des Schneewalles nicht sichtbar gewesen sei. Um sich diesen Kindern bemerkbar zu machen, habe sie sich bis zu dem Schneewall auf dem Bauche rutschend fortbewegt und ihnen von dort aus gewinkt. Pie Kinder hätten sodann die Ehefrau Kurz verständigt.
Per Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Gehweg vor seinem Grundstück sei nach dem letzten Schneefall geräumt und am Tage vor dem Unfall auch gestreut worden. Am Unfalltage habe noch genügend ab-
stumpfendes Material auf dem Gehweg gelegen. Streuen sei nicht notwendig gewesen. Y/enn die Klägerin dort gefallen sei, so sei das auf ihre eigene Unachtsamkeit zurückzuführen. Möglicherweise sei sie nur über einen der zahlreich aus dem Gehweg herausragenden Steine gestolpert und dabei gestürzt. Daß die Klägerin überhaupt auf dem Gehweg vor seinem Grundstück zu Fall gekommen sei, müsse er jedoch bestreiten. Möglicherweise sei sie vor dem Nachbargrundstück oder auf der Fahrbahn gestürzt.. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei sie dort gestürzt, wo sie aufgefunden worden sei, nämlich auf dem Schneewall. Die hilflose Stellung, In der der Zeuge Kurz sie aufgefunden habe, spreche dafür, daß sie sich nach dem Unfall nicht mehr
 habe fortbewegen können. Ein Anlaß zu dem Übersteigen des
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Schneewalls habe für die Klägerin auch bestanden; denn sie habe wegen des vor dem Nachbargrundstück Aubele liegenden Erdaushubes die Fahrbahn benutzen müssen. Entweder habe sie nun an der Unfallstelle den Schneewall übersteigen wollen, um wieder auf den geräumten Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten zu,gelangen, oder sie habe vom Gehweg auf die Fahrbahn hinüberwechseln wollen, weil der in der Gehrichtung der Klägerin hinter dem Grundstück des Beklagten liegende Anlieger	seinen Gehwegteil grund-
sätzlich nicht räume mit Rücksicht darauf, daß der Gehweg dort immer schmaler werde und vor dem Dunghaufen des Knaus überhaupt auslaufe.
Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, seine Ehefrau habe im Rahmen ihrer Hausfrauentätigkeit und in seinem Auftrag das Streuen übernommen und diese Arbeiten seit Jahren mit besonderer Sorgfalt ausgeführt. Das bedeute, daß er sich einer zuverlässigen Hilfsperson bedient habe und daher eine Haftung aus § 831 BGB entfalle.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die begehrte Peststellung getroffen und im übrigen die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgeriehtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheiäungsgründe;
I.	Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß der Beklagte gemäß §§ 2, 3 der Polizeiverordnung des Bürgermeisters der Gemeinde	vom	25.	Mai	I960
verpflichtet war, den Gehweg vor seinem Grundstück bei Schnee- oder Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Die Revision verkennt auch nicht, daß er durch die behauptete Vereinbarung mit seiner Ehefrau, wonach diese das Streuen übernahm, seiner Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit des Gehweges nicht enthoben wurde.
Das Berufungsgericht hat in eingehender Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte am Unfalltage seiner Streupflicht nicht genügt und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Aufgrund des unstreitigen Umstandes, daß am Unfalltage nicht gestreut worden war, und der in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Landwirts Kurz und der Tochter, der Klägerin Ruth	stellt aas
 Berufungsgericht fest, daß der Gehweg vor-dem Grundstück des Beklagten zur Unfallzeit mit einer festgetretenen, glatten Schneedecke bedeckt war. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts war etwa am Vortage in geringer Menge aufgetragenes Streumaterial in den Schnee eingetreten worden und hatte keine abstumpfende Wirkung mehr.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin überreichte Auskunft des Wetteramtes Stuttgart über die Witterungsverhältnisse zur Zeit des Unfalls verwertet, obwohl sie nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. 3s ist allerdings aus dem angefochtenen Urteil und den Terminsprotokollen nicht ersichtlich, daß die Auskunft Gegenstand der Verhandlung war. Bas Berufungsgericht hat aber, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen klar ergibt, die Auskunft nicht zur Grundlage der getroffenen Feststellung gemacht. Es spricht abschließend ausdrücklich von seiner "aufgrund der Aussagen der Zeugen FJHP und KflÜ gewonnenen Überzeugung". Der Auskunft entnimmt es nur soviel, daß die von den Zeugen getroffenen Feststellungen über den Zustand des Gehweges mit den Witterungsverhältnissen am Unfalltage und am Tage davor, wie sie sich aus der Auskunft ergäben, vereinbar seien.
Bie weiteren Rügen der Revision erweisen sieh als unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung, die keinen Rechtsverstoß erkennen läßt. Bas Berufungsge-
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rieht hat alle von der Revision angeführten Umstände berücksichtigt; seine Würdigung hält sich im Rahmen des § 286 ZPO. Es kann der Revision insbesondere nicht zugegeben werden, daß die getroffenen Feststellungen konkreter Grundlagen entbehrten.
2. Wie das Berufungsgericht weiter festatellt, ist die Klägerin auf dem unbestreuten Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten infolge, der Schneeglätte zu Fall gekommen. Biese Feststellung gründet sich hauptsächlich auf die eidliche Aussage der nach § 448 ZPO als Partei vernommenen Klägerin.
Bie Revision rügt vergeblich, die Voraussetzungen für die Parteivernehmung hätten nicht Vorgelegen; hierzu hätten die Aussagen der Zeugin Ruth F|^p über das, was ihr die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall über dessen Hergang berichtet habe, nicht genügt. Bie Revision übersieht, daß das Berufungsgericht in der Aussage der Tochter der Klägerin nicht die alleinige Grundlage für die Anordnung der Parteivernehmung gesehen, sondern dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme und dem Parteivorbringen weitere gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Klägerin entnommen hat.
Bas Berufungsgericht schenkt der Aussage der Klägerin Glauben, sie habe sich, um sich zu dem Hause des Beklagten hin bemerkbar zu machen, einige Meter auf der Seite und dem Bauche rutschend fortbewegt; als das nichts gefruchtet habe, habe sie sich auf den Schneewall hinaufgezogen, um sich den Kindern bemerkbar zu machen, deren Stimmen sie weiter unten auf der Straße gehört habe. Bas Berufungs-
gericht ist der Auffassung, die Klägerin habe trotz des. Oberschenkelhfisbruches und der dadurch verursachten Schmerzen die angeführten Bewegungen unter Benutzung der Hände und des gesunden Beines ausführen können; nach Erklettern des 40 cm hohen Schneewalles sei sie durch das verletzte Bein nicht gehindert gewesen, das gesunde Bein unter ihren Körper anzuziehen und sich darauf zu hocken, um dann ihren Oberkörper aufrichten zu können und sich den Kindern bemerkbar zu machen. Die Möglichkeit dieser Bewegungen glaubt das Berufungsgericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilen zu können. Entgegen der Meinung der Revision maßt es sich damit keine besondere Sachkunde an, die ihm nicht zukommt.'
II.	Steht danach ein objektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz und ein dadurch herbeigeführter rechtswidriger Zustand fest, der zu dem Unfall geführt hat, so muß sich der Beklagte entlasten und beweisen, daß er alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Beachtung des Schutzgesetzee zu sichern (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1956 - VI ZR 71/56 - LM § 823 BGB /Eb7 Nr. 8; vom 3• Januar 1961 - VI ZR 67/60 - VersR 1961, 231; RGRK 11. Aufl. § 823 BGB Anm, 15)« Das Berufungsgericht hält diesen Beweis nicht für erbracht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. 3)er Beklagte konnte zwar das Räumen und Bestreuen des Gehweges seiner Ehefrau mit deren Einverständnis übertragen. Dadurch wurde er aber, wie bereits dargelegt, nicht von der Verantwortung dafür entbunden, daß die erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgeführt wurden.
 
Er mußte daher die Durchführung dieser Arbeiten sorgfältig überwachen, wobei mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter an das Maß der anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Beruf ungsgerichts zutriff t , die Ehefrau des Beklagten sei im Hinblick auf ihre Rechtsstellung nach § 1356 BGB durch die behauptete Betrauung mit dem Räumen und Bestreuen des Gehweges nicht zur Verrichtungsgehilfin des Beklagten im Sinne des § 831 BGB geworden; denn der Bntlastungsbeweis nach § 831 BGB deckt sich im wesentlichen mit dem hier dem Beklagten obliegenden Y/iderlegungsbeweis gegen das zunächst anzunehmende Verschulden im Sinne des § 823 BGB. Der Beklagte haftet nach dieser Vorschrift, wenn er sich nicht entlasten kann (vgl. die oben angeführte Entscheidung IM § 823 BGB /Eb/Nr. 8;
RGRK § 831 BGB Anm. 22).
Das Berufungsgericht hält den Beklagten schon deshalb' nicht für entlastet, weil er am Morgen des Unfalltages mit seiner Ehefrau zusammen verreist sei, ohne der Streupflicht nachzukommen; es könne ihm beim Verlassen des Hauses nicht entgangen sein, daß seine Ehefrau an diesem Tage noch nicht gestreut hatte, obwohl dies erforderlich gewesen sei.
Die Revision macht geltend, der Beklagte habe am frühen Morgen das Haus verlassen und darauf vertrauen dürfen, daß seine Ehefrau, die entgegen der Feststellung
 des Berufungsgerichts nicht mit ihm gefahren sei, streuen werde, wie sie das immer getan habe. Hiermit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Einmal hat der Beklagte gegen die tatbestandsmäßig getroffene Peststellung, die auch in den Entscheidungsgriinden erfolgen kann, keinen Berichtigungsantrag gestellt. Die Behauptung der Klägerin, beide Eheleute seien am Unfalltage weggefahren, ist unbestritten geblieben. Bes weiteren ergibt sich aus dem Parteivorbringen und den von der Revision angeführten Zeugenaussagen nichts über den Zeitpunkt, zu dem der Beklagte sein Haus verlassen hat. Es ist daher nicht auszuschließen, daß er dies erst zu einem Zeitpunkt getan hat, in dem das Streuen längst hätte erfolgt sein müssen; dann durfte er sich aber nicht mehr darauf verlassen, daß seine Ehefrau das bis dahin vorschriftswidrig versäumte Streuen nachholen werde. Bas Berufungsgericht hat danach dem Beklagten mit Recht ein unfallursächliches Verschulden zur Last gelegt.
III.	Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Bie auf tatsächlichem Gebiet liegenden Revisionsrügen hiergegen sind unbegründet.
 
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels
 Hanebeck
Meyer
 Dr. pfretzschner	Bündesrichter	Br.	Nüßgens
 ist beurlaubt.
Engels
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