Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Klägerin hat vorgetragen Der Erstbeklagte habe die Auseinandersetzung in der A^Bfc-Straße dadurch hervorgerufen, daß er V71 I-Straße habe der Erstbeklagte mit dem von ihm benachrichtigten Zweitbeklagteh, seinem Sohn, den ahnungslosen der von ihnen mit einem scharfkantigen Gegenstand heftig auf den Kopf geschlagen und dann in den Keller eines Trümmergrundstücks geworfen worden sei, nachdem er das Bewußtsein verloren habe. Der Erstbeklagte sei nach dem Verlassen der Gaststätte Hfppvon überfallen und geschlagen worden. Erst als ein Anwohner hinzugekommen sei, habe W von dem Erstbeklagten abgelassen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den .Antrag auf volle .Abweisung der Klage weiter. 1. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß die Beklagten in der Hd^^^-Straße auf eingedrungen sind, um an ihm für seinen Auftritt in der Wirtschaft und die dem Brstbeklagten in der A.d^^-Straße versetzten Schläge Vergeltung zu üben. Darauf hat einer der Beklagten mit Zustimmung des anderen Beklagten W^dJ^einen Schlag auf den Kopf versetzt, der ihm das Bewußtsein nahm. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus den §§ 823, 830 BGB. Mit Rücksicht darauf, daß den Erstbeklagten in der Wirtschaft HdHHP provozierend bloßgestellt hat und auch in der Auseinandersetzung in der A^|^“Straße erheblich zu weit gegangen ist, legt das Berufungsgericht W^^^eine schuldhafte Mitverursachung an der Schadensentstehung zur Bast. a) Der Umstand, daß Wagner an der Auseinandersetzung beteiligt war und daß er an dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits interessiert ist, brauchte das Berufungsgericht nicht zu hindern, seiner Zeugenaussage Glauben zu schenken. b) Ebenso kann daraus, daß die Klägerin einen von WM» kraft gesetzlicher Vorschrift auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht, nicht hergeleitet werden, daß für die Würdigung der Aussage des besondere, im ’Wege der Revision nachprüfbare Rechtsregeln gelten. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Beklagten gemäß der Vorschrift des § 448 ZPO waren nach dem Ergebnis der ’Würdigung des Verhandlungsergebnisses durch den Tatrichter nicht gegeben. c) Entgegen der Darstellung in der Revision ist der von den Beklagten als Zeuge benannte Rentner dazu vernommen worden, in welcher Richtung sich TfHHM nach Trennung von saHB begeben hat (vgl. Das Berufungsgericht hat eingehend ausgeführt, weshalb es die von den Beklagten gegebene Darstellung als unglaubhaft ansieht und weshalb ihm insbesondere die Behauptung als unwahrscheinlich erscheint, daß dem Erstbeklagten in der H®HH-Straße aufgelauert habe. Bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses brauchte das Berufungsgericht nicht näher darauf einzugehen, wie es dazu kam, daß 7/^1 nach der Trennung von SHIB durch die H(((^-Straße gegangen ist ( vgl. Dem weiteren Vorbringen der Beklagten, das sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeug n WjJH^befaßte> ist das Berufungsgericht nachgegangen, soweit es ohne eine Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits möglich war (§§ 529, 279 ZPO). 3o Die Revision der Beklagten war daher mit der des Kostenfolge/$ 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI KR 98/64 URTEIL Verkündet am 21o September 65 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Versicherungskaufmanns Johannes B| Straße 2, des Hilfsarbeiters Hans-Peter Bj Straße ? Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br gegen die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, ____ K^H^allec^p, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor 51 Klägerin, Bcrufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr» 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir, Engels und der Bundesrichter Ir, Bode, Ir. Hauß, Ir. Pfretzschner und Ir. Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Trägerin der Arbeiterrentenversicherung in Höhe ihrer Versicherungsleistungen Schadensersatzansprüche des bei ihr versicherten Arbeiters Leo Seltend ( § 1542 RVO ). In der Nacht vom 12. bis zu dem 15» April 1957 kam es in der Gaststätte einem Wortwechsel zwischen dem Erstbeklagten und W^|^, in deren Verlauf W^^^den Erstbeklagten beschimpfte. Der Streit wurde auf Bitten des Erstbeklagten durch einen zufällig in der Wirtschaft anwesenden Polizeibeamten geschlichtet. Nachdem zunächst und dann der Erstbeklagte die Gaststätte verlassen hatten, entwickelte sich zwischen 3 den beiden Männern in der A^m~Straße eine tätliche Auseinandersetzung. Dabei erhMt der Erstbeklagte einige Schläge ins Gesicht, so daß seine Hase blutete. Er setzte sich in einen Hauseingang, während in Begleitung des Rentners sm^, der ebenfalls in der Wirtschaft gewesen war, weiterging. Später trennte sich von nachdem beide vergeblich ver- sucht hatten, eine noch offene Wirtschaft zu finden. kam auf dem Rückweg an dem Haus H^d^-Straße vorbei, in dem die Beklagten wohnten. In der Nähe dieses Hauses kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen und den beiden Beklagten. Als später in ein Krankenhaus überführt wurde, stellte sich heraus, daß er eine 4 cm lange Quetschwunde im Grenzbereich des linken Schläfen- und Schädelbeines sowie einen' Impressionsbruch der Schädeldecke hatte. Infolge der Auswirkungen des Schädelbruchs war das motorische Sprachzentrum beeinträchtigt, der rechte Gesichtsnerv gestört und dadurch der rechte Gesichtsmuskel gelähmt. Weiter bestanden Lähmungserscheinungen im rechten Arm und an der rechten Hand. Durch operativen Eingriff wurde das in den Schädel eingedrungene Knochenstück“ gehoben und wiedereingesetzt. Die Sprachstörung und die Störung des rechten Gesichtsnervs milderten sich in der Folgezeit. Seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 6. Juni 1957 ist Voll invalide. Die Beklagten sind wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Strafe von je 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Klägerin hat vorgetragen Der Erstbeklagte habe die Auseinandersetzung in der A^Bfc-Straße dadurch hervorgerufen, daß er V71 einen Fußtritt versetzt habe. In der H I-Straße habe der Erstbeklagte mit dem von ihm benachrichtigten Zweitbeklagteh, seinem Sohn, den ahnungslosen der von ihnen mit einem scharfkantigen Gegenstand heftig auf den Kopf geschlagen und dann in den Keller eines Trümmergrundstücks geworfen worden sei, nachdem er das Bewußtsein verloren habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner a) 9.547,50 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung, b) ab 1. Mai I960 bis zu dem 30. September 1962 monatlich 281,40 DM, c) ab 1. Oktober 1962 bis zu dem 31. März 1985 monatlich 241,30 DM zu zahlen. Ferner hat die Klägerin um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr für die Zeit bis zu dem 31. März 1985 auch sämtliche Erhöhungen der Versichertenrente und des Krankenversicherungsbeitrags zu erstatten. Die Beklagten die um .Abweisung der Klage bitten, haben vorgetragen: Der Erstbeklagte sei nach dem Verlassen der Gaststätte Hfppvon überfallen und geschlagen worden. Erst als ein Anwohner hinzugekommen sei, habe W von dem Erstbeklagten abgelassen. W habe überfallen. Beide hätten so an 7/ Rache nehmen wollen 5 den Erstbeklagten ein zv/eites Mal überfallen, als dieser in seine Wohnung habe gehen wollen. Dabei habe gesagt: " Jetzt kommst du mir nicht mehr lebend davon”. Als der Erstbeklagte geschrierj und die Hausschelle benutzt habe, sei der Zweitbeklagte erschienen, der zurückgedrängt habe. Der Zweitbeklagte habe nur zur Abwehr und keineswegs so heftig geschlagen, daß dieser gestürzt sei. Der Zweitbeklagte habe auch keinen Gegenstand zu dem Schlagen benutzt. Die Beklagten hätten sich erst ins Haus zurückziehen können, als Passanten festgehalten hätten. sei diesem Zeitpunkt nicht verletzt gewesen. Wahrscheinlich habe er sich die Verletzungen dadurch zugezogen, daß er infolge Unachtsamkeit in einen Trümmerkeller gefallen sei. Vielleicht sei er auch in eine weitere Schlägerei mit anderen verwickelt worden. Der Erstbeklagte sei durch am Kopf verletzt worden und habe mehrere Tage im Bett bleiben müssen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, wobei es die inzwischen fällig gewordenen Beträge mit den rückständigen Beträgen in einem Kapitafbetrag von 15.738,30 DM zusammengefaßt hat. Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzansprüch« unter Bejahung eines Mitverschuldens an der Entstehung der Auseinandersetzung auf 3/5 bemessen und demgemäß unter Beachtung des Quotenvorrechts die Verurteilung zur Erstattung bereits gewährter Versicherungsleistungen von 15.738,30 DM auf 15.346,78 DM herabgesetzt Die getroffene Feststellung ist auf die Quote von 3/5 des unfallbedingten Verdienstausfalls eingeschränkt worden. Die weitergehende Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 6 / Mit der Revision verfolgen die Beklagten den .Antrag auf volle .Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß die Beklagten in der Hd^^^-Straße auf eingedrungen sind, um an ihm für seinen Auftritt in der Wirtschaft und die dem Brstbeklagten in der A.d^^-Straße versetzten Schläge Vergeltung zu üben. Dabei hat der Zweitbeklagte nach der getroffenen Feststellung mit den Worten angerempelt ,?Hast du meinen Alten geschlagen ? ". Darauf hat einer der Beklagten mit Zustimmung des anderen Beklagten W^dJ^einen Schlag auf den Kopf versetzt, der ihm das Bewußtsein nahm. Der Schädelbruch ist entweder eine direkte Folge dieses Schlages oder aber dadurch entstanden, daß von den Beklagten in den Trümmerkeller geworfen wurde oder im Zustand der Bewußtlosigkeit in diesen gefallen ist. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus den §§ 823, 830 BGB. Mit Rücksicht darauf, daß den Erstbeklagten in der Wirtschaft HdHHP provozierend bloßgestellt hat und auch in der Auseinandersetzung in der A^|^“Straße erheblich zu weit gegangen ist, legt das Berufungsgericht W^^^eine schuldhafte Mitverursachung an der Schadensentstehung zur Bast. Es hat der Schadensberechnung zugrunde gelegt, daß die Schadensersatzansprüche des Wagner gemäß § 254 BGB um 2/5 zu kürzen sind. 7 2. Die sachlich-rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision macht ausschließlich geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt. Die Rügen der Revision können keinen Erfolg haben. a) Der Umstand, daß Wagner an der Auseinandersetzung beteiligt war und daß er an dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits interessiert ist, brauchte das Berufungsgericht nicht zu hindern, seiner Zeugenaussage Glauben zu schenken. Wie der Beweiswert der Aussage einzuschätzen war, hatte ausschließlich der Tatrichter zu prüfen und zu entscheiden. b) Ebenso kann daraus, daß die Klägerin einen von WM» kraft gesetzlicher Vorschrift auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht, nicht hergeleitet werden, daß für die Würdigung der Aussage des besondere, im ’Wege der Revision nachprüfbare Rechtsregeln gelten. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Beklagten gemäß der Vorschrift des § 448 ZPO waren nach dem Ergebnis der ’Würdigung des Verhandlungsergebnisses durch den Tatrichter nicht gegeben. c) Entgegen der Darstellung in der Revision ist der von den Beklagten als Zeuge benannte Rentner dazu vernommen worden, in welcher Richtung sich TfHHM nach Trennung von saHB begeben hat (vgl. Beweisprotokoll vom 11. Februar 1963 - BL . 140 - ). Das Berufungsgericht hat eingehend ausgeführt, weshalb es die von den Beklagten gegebene Darstellung als unglaubhaft ansieht und weshalb ihm insbesondere die 8 Behauptung als unwahrscheinlich erscheint, daß dem Erstbeklagten in der H®HH-Straße aufgelauert habe. Bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses brauchte das Berufungsgericht nicht näher darauf einzugehen, wie es dazu kam, daß 7/^1 nach der Trennung von SHIB durch die H(((^-Straße gegangen ist ( vgl. hierzu den Schriftsatz der Klägerin vom 4. Oktober 1962 - Bl. 97 - ). d) Wenn das Berufungsgericht die Auffassung gewonnen hat, die Beklagten würden bei Richtigkeit ihrer Sachdarstellung angezeigt haben, so ist das keine rechtlich fehlsame Erwägung, sondern eine mögliche tatsächliche Würdigung. e) Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen konnte das Bei^ufungsgericht die Behauptung, WJ^^phabe in den Jahren 1950, 1951 durch Simulation eine Versorgungsrente zu erhalten versucht, angesichts der näher dargelegten, für die Richtigkeit seiner Aussage sprechenden Indizien für unerheblich ansehen. Dem weiteren Vorbringen der Beklagten, das sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeug n WjJH^befaßte> ist das Berufungsgericht nachgegangen, soweit es ohne eine Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits möglich war (§§ 529, 279 ZPO). Bei der Entscheidung, wie weit die Beweisaufnähme zu erstrecken war, durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, daß die Beklagten ohne Entschuldigung eine Frist nicht eingehalten hatten, die ihnen gesetzt war, um zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht auf beachtliche Beweisanträge nicht eingegangen ist. 9 3o Die Revision der Beklagten war daher mit der des Kostenfolge/$ 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen» Engels Dr. Bode Dr. Hau Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens