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BGH · VI ZR 98/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 98/63

hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Br» Bode, Heinrich Meyer, Br* Pfrctzschner und Br* Nüßgens für Recht erkannt: Hierbei richtete er seinen Blick nur nach links; Auf einen warnenden Zuruf seines Sohnes, der den Pkw des Beklagten heranfahren sah, reagierte er nicht. Die Klägerin'* zahlt der Witwe eine Rente und entrichtet sie Beiträge zur Rentnerkrankenvei-sicherung« Mit der Klage begehrt sie unter Hinweis auf die §§ 1542 RVO, 109 RKG vom Beklagten Ersatz eines Teils ihrer AufWendungen« Entscheidungsgründe Die Verneinung einer Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung mangels Verschuldens läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Sie wird auch von der Revision nicht bekämpft« Diese beanstandet nur die Abv/agung des Berufungsgerichts im Rahmen der §§ 9 StVG, 254 BGB, auf Grund deren es auch einen Ersatzanspruch aus dem StVG verneint hat« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nur eine abstrakte Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten berücksichtigt und nicht beachtet, daß sie tatsächlich durch zwei Umstände v erhöht worden sei« a) Einmal dadurch, daß der Bremsweg des Beklagten weiter als seine Sicht gereicht habe« Bei der vom Berufungsgericht fectgestollten Geschwindigkeit von 40 km/st betrage der Bremsweg etwa 16 m« Als Bremsstrecke habe ihm aber nur ein Weg von 8-15 m zur Verfügung gestanden; denn nach den weiteren Peststollungen dos Berufungsgerichts habe er Vater und Sohn K erst in einer Entfernung von 25-30 m erkennen dem grob fahrlässigen Verhalten des Alfred K Dem kann nicht gefolgt werden, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte nämlich nur etwa 13 m von Alfred ent- Nach seiner rechtsfehlerfreien Auffassung war das der erste Augenblick, in dem der Beklagte mit einem Überqueren der Fahrbahn durch zu rechnen brauchte 0 Ob er vorher die beiden Fußgänger bereits auf 25-30 m oder wegen der konkreten Verkehrslage erst auf 15 m sehen konnte, ist ohne Belangs denn er brauch' zu dieser Zeit, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keinesfalls ein so unachtsames und verkehrswidriges Verhalten einer dieser erwachsenen Personen in Rechnung zu stellen, wie es Alfred an den Tag gelegt hat. klagten nicht gelang, seinen Wagen auf die Entfernung von 13 m zu dem Stehen zu bringen, so lag das nicht an der länge des Bremsweges, sondern daran, daß er wegen der ihm zuzubilligenden und auch von der Revision zugebilligton Schreck- und Reaktionszeit! Sie weist darauf hin, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Fahrbahn 3*50 m und das Fahrzeug des Beklagten 1,40 m breit sind, und der Beklagte nach eigener Behauptung mit einem Abstand^ von 1,20 m vom'rechten Fahrbahnrand gefahren ist» Demnach sei der Beklagte vom linken Rand nur 90 cm entfernt gewesen; er habe so nicht einmal die Mitte, sondern eher die linke Seite der Fahrbahn benutzte Von diesen Maßen geht indessen auch das Berufungsgericht aus und es spricht nichts für die Annahme, daß es bei der Würdigung der konkreten, von dem V/agen des Beklagten ausgehenden Betriobsgefahr etwas anderes zugrundegelegt hätte« Daß der Beklagte durch seine Fahrweise gegen § 8 Abs« 2 Satz 1 StVO (Grundsatz des Rechtsfahrens) verstoßen hätte, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können; denn nach der Behauptung des Beklagten standen kurz vor der Un-fallstelle auf dem rechten Randstreifen drei Fahrzeuge dicht an der Fahrbahn«, Daß den Beklagten insoweit ein Verschulden träfe, macht auch die Revision nicht geltend»

Zitierte Normen: § 254 BGB § 9 StVG § 8 StVO
BrmStraßeFahrbahnBerufungsgerichtAlfredKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2209
VI ZR 98/63
Verkündet? am 16o Juni 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
019
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ruhrknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts mit den Sitz in	vertreten	durch den Knappschafts-Direktor
 Assessor Emil S	9	3flP09	B^^p3traße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Schneidergohilfen Yfalter AflHÜHl Straße	'
Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Br» Bode, Heinrich Meyer, Br* Pfrctzschner und Br* Nüßgens
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Öberlandesgerichts Hamm (Westf*) vom 21» Januar 1963 wird zurückgewiesen*
Die Kosten der Revision v/erden der Klägerin auf erlegt*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 24o Dezember 1959 gegen 20„15 Uhr verletzte der Beklagte mit dem von ihm gehaltenen und gelenkten Personenkraftwagen Renault-Dauphine den 60 Jahre alten Alfred K|
tödlicho
 Zu dieser Zeit befuhr der Beklagte die Thaddäusstraße in Verl in Richtung Sürenheider Straße» Dip in beiden Richtungen befahrbare Straße besitzt eine 3>50 m breite befestigte Fahrbahn» An beiden Seiten verläuft ein mehrere Meter breiter unbefestigter Streifen» Durch Beschilderung ist die Geschwindigkeit auf 40 km/st begrenzt» Zur Unfallzeit war die Straße trocken; sie war nicht beleuchtet»
Auf dem vom Beklagten gesehen linken Streifen neben der Fahrbahn standen der später Verunglückte und sein Sohn Richard gegenüber dem rechts liegenden, vom Sohn bewohnten Haus Nr. 85» Sie verabschiedeten einen Gast, der dort seinen Kraftwagen abgestellt hatte» Auf derselben Seite, etwa 15 m weiter in Fahrtrichtung des Beklagten parkten auf dem Seitenstreifen zwei andere Fahrzeuge» Während Richard K^||^ OM» noch stehen blieb, betrat Alfred	2ur
 Rückkehr ins Haus Nr. 85 die Fahrbahn. Hierbei richtete er seinen Blick nur nach links; Auf einen warnenden Zuruf seines Sohnes, der den Pkw des Beklagten heranfahren sah, reagierte er nicht. Das Fahrzeug erfaßte ihn und nahm ihn ein Stück mit. Dann fiel er auf die Straße. Auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb er an den erlittenen schweren Verletzungen. An dem Pkw des Beklagten wurden die vordere Kofferraumhaube sowie das Dach in der Mitte.eingedrückt und die Windschutzscheibe zer-
stört.
I
Die Klägerin'* zahlt der Witwe eine Rente und entrichtet sie Beiträge zur Rentnerkrankenvei-sicherung« Mit der Klage begehrt sie unter Hinweis auf die §§ 1542 RVO, 109 RKG vom Beklagten Ersatz eines Teils ihrer AufWendungen«
Sie hat die Möglichkeit eines Mitverschuldens des Alfred eingeräumt o Ihrer Berechnung der übefgangsfähi-gen Ansprüche legt sie dementsprechend eine Haftung des Beklagten zu 1/3 zu Grunde«
Das Landgericht hat die auf Zahlung und Feststellung weiterer Ersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen«
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche v/eiter«
Entscheidungsgründe
 Die Verneinung einer Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung mangels Verschuldens läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Sie wird auch von der Revision nicht bekämpft«
Diese beanstandet nur die Abv/agung des Berufungsgerichts im Rahmen der §§ 9 StVG, 254 BGB, auf Grund deren es auch einen Ersatzanspruch aus dem StVG verneint hat«
1« Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis v/ar«
 
Nach seiner Meinung tritt nämlich die allenfalls vom Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs gegenüber
 sehr zurück, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, ihn auch nur einen Teil des Schadens tragen zu lassen«
2« Die hiergegen erhobenen Rügen sind nicht begründet«
Wie die Revision nicht verkennt, ist die Abwägung der beiderseitigen Verursachung im Rahmen des § 254 BGB ( § 9 StVG) grundsätzlich Sache des Tatrichters« Die Schadensverteilung, zu der er auf Grund seiner Abwägung gelangt, ist mit der Revision nur angreifbar, wenn sie auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruht oder wesentliche Unterlagen unberücksichtigt läßt (BGH Urt« vom 4o Juni 1957 - VI ZR 144/56 -VersR 1957, 572; BGHZ 20, 290, 293).
Derartige Verstöße liegen nicht vor«
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nur eine abstrakte Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten berücksichtigt und nicht beachtet, daß sie tatsächlich durch zwei Umstände v erhöht worden sei«
a) Einmal dadurch, daß der Bremsweg des Beklagten weiter als seine Sicht gereicht habe« Bei der vom Berufungsgericht fectgestollten Geschwindigkeit von 40 km/st betrage der Bremsweg etwa 16 m« Als Bremsstrecke habe ihm aber nur ein Weg von 8-15 m zur Verfügung gestanden; denn nach den weiteren Peststollungen dos Berufungsgerichts habe er Vater und Sohn K erst	in einer Entfernung von 25-30 m erkennen
 dem grob fahrlässigen Verhalten des Alfred K
so
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können, während ihm bei Berücksichtigung der ihm zuzubilli-gcnden Schreck- und Reaktionszeit eine Betätigung der Bremsen erst nach einer Fahrtstrecke von 17 m möglich gewesen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden,
 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte nämlich nur etwa 13 m von Alfred	ent-
fernt, als dieser die Fahrbahn betrat. Nach seiner rechtsfehlerfreien Auffassung war das der erste Augenblick, in dem der Beklagte mit einem Überqueren der Fahrbahn durch
 zu rechnen brauchte 0 Ob er vorher die beiden Fußgänger bereits auf 25-30 m oder wegen der konkreten Verkehrslage erst auf 15 m sehen konnte, ist ohne Belangs denn er brauch' zu dieser Zeit, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keinesfalls ein so unachtsames und verkehrswidriges Verhalten einer dieser erwachsenen Personen in Rechnung zu stellen, wie es Alfred	an	den	Tag	gelegt	hat. Wenn es dem Be-
klagten nicht gelang, seinen Wagen auf die Entfernung von 13 m zu dem Stehen zu bringen, so lag das nicht an der länge des Bremsweges, sondern daran, daß er wegen der ihm zuzubilligenden und auch von der Revision zugebilligton Schreck- und Reaktionszeit!
die Bremse erst betätigen konnte, nachdem er	berei
 erfaßt hatte. Unfallursächlich wurde daher nicht der Bremsweg, sondern die Fahrgeschwindigkeit; diese aber war, wie das Berufungsgericht unangefochten annimmt, mit 40 km/st nach den allgemeinen örtlichen Verhältnissen nicht zu hoch.
Selbst wenn daher mit der Revision anzunehmen wäre, die Betriebsgefahr des Wagens sei deshalb erhöht gewesen, weil der Bremsweg weiter als die Sicht gereicht habe, so v/äre das ohne Einfluß auf das Unfallgeschehen geblieben.
 
b) Weiterhin sieht die Revision eine .Erhöhung der Betriebsgefahr darin, daß der Beklagte nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts gefahren soi. Sie weist darauf hin, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Fahrbahn 3*50 m und das Fahrzeug des Beklagten 1,40 m breit sind, und der Beklagte nach eigener Behauptung mit einem Abstand^ von 1,20 m vom'rechten Fahrbahnrand gefahren ist» Demnach sei der Beklagte vom linken Rand nur 90 cm entfernt gewesen; er habe so nicht einmal die Mitte, sondern eher die linke Seite der Fahrbahn benutzte
 Von diesen Maßen geht indessen auch das Berufungsgericht aus und es spricht nichts für die Annahme, daß es bei der Würdigung der konkreten, von dem V/agen des Beklagten ausgehenden Betriobsgefahr etwas anderes zugrundegelegt hätte«
Daß der Beklagte durch seine Fahrweise gegen § 8 Abs« 2 Satz 1 StVO (Grundsatz des Rechtsfahrens) verstoßen hätte, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können; denn nach der Behauptung des Beklagten standen kurz vor der Un-fallstelle auf dem rechten Randstreifen drei Fahrzeuge dicht an der Fahrbahn«, Daß den Beklagten insoweit ein Verschulden träfe, macht auch die Revision nicht geltend»
Hielt sich seine Fahrweise aber im Rahmen verkehrsrichtiger Straßenbenutzung, so ging von seinem Fahrzeug keine überdurchschnittliche Gefährdung aus»
Im übrigen dienen die Vorschriften über die Benutzung der rechten Fahrbahnseite lediglich der reibungslosen Abwicklung des Fährverkehrs; insbesondere soll erreicht werden, daß für den Gegen- und Überholverkehr hinreichender Platz auf der Fahrbahn zur Verfügung steht» Nur in diesem
 
Sinne kommt ihnen Schutzcharakter zu (vglo BGH Urt. vom 30 o September 1958 - VI ZR 70/58 - NJW 1959? 41 - L Urt. vom 30o Oktober 1962 - VI ZR 204/61 - VersR 1963, 163). Sie bezwecken dagegen insbesondere nicht den Schutz der die Straße überquerenden Verkehrsteilnehmer (BGH Urt. vom 14o Januar 1954 - 4 StR 675/53 - VRS 6, 200, 202). Für den zu beurteilenden Unfall würde es demnach selbst bei einer etwaigen Verletzung des Rechtsfahrgebots an dem erforderlichen Sachzusammenhang mangeln.
3«. Bas Berufungsgericht hat hiernach bei der Abwägung im Rahmen der §§ 9 StVO, 254 BGB auf Seiten des Beklagten eine konkret zutreffend beurteilte Betriebsgefahr und auf Seiten des	ohne Rechtsirrtum ein grob fahr-
lässiges Verschulden zu Grunde gelegt. Es oblag seinem tatrichterlichen Ermessen, die beiderseitige Verursachung gegeneinander abzuwägen. Baß das Berufungsgericht wegen des mitwirkenden groben Verschuldens des Alfred jeglichen Ersatzanspruch verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH Urt. vom 26. März 1957 - VI ZR 10/56 - VersR 1957? 372; BGH Urt. vom 4. Juni 1957 -VI ZR 144/56 - VersR 1957, 572).
8
A. Die Revision der Klägerin mußte daher als unbegründet mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Engels
 Dr«, Bode	Heinr«	Meyer
 Dr« Pfretzschner
 Dr» Nüßgens