1945 geborene Schülerin Marlies-Sylta str Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom 23* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Br. K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Beklagte zu 1) ging gegen 0.30 Uhr auf die Straße und warf sogenannte Wunderkerzen, die ihr von ihren in der Erdgeschoß-Wohnung befindlichen zwei Schwestern zugereicht wurden, in die Höhe, auch in Zielrichtung auf das geöffnete Fenster der Wohnung der Klägerin. Als eine von der Beklagten zu 1) geworfene brennende Kerze an der Oardine in der Wohnung und an dem Kopf der Klägerin vorbei flog, wurde die Beklagte zu 1) von der Mutter der Klägerin mit etwa den Worten verwarnt, daß sie den Unsinn sein lassen solle. Diese traf das rechte Auge der wieder zu dem Fenster hingetretenen Klägerin* Sie brannte sich dort mit ihren glühenden Teilen ein. 1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin ebenfalls Wunderkerzen geworfen habe, aber weiterhin, daß sie die Kerzen nicht auf die Beklagte zu 1) gezielt, sondern in weitem Bogen aus dem Fenster geworfen habe. Es sei durch die beiden Schwestern als Zeugen unter Beweis gestellt worden, daß die Beklagte zu 1), die 3 m vom Hause entfernt stand, mehrfach wegen der von der Klägerin heruntergev/orfenen Wunderkerzen hätte beiseite springen müssen; wenn daher das Berufungsgericht diese Beweise nicht erheben wollte, habe es die Darstellung der Beklagten als richtig unterstellen müssen, daß ein gegenseitiges Bewerfen stattgefunden habe« Schon dieser Gedanke greift indessen nicht durch. Schon das Landgericht, hat in der gesamten Beweisaufnahme nichts gefunden, was da- ' für spräche, daß die Klägerin nach der Beklagten zu 1), also gezielt und diese gefährdend, ebenfalls brennende V/underkerzen geworfen hätte, obwohl diese Frage schon in.der ersten Instanz zu Beweis stand. Die Darlegung der Revision, daß die Beklagte zu 1) möglicherweise ein gezieltes Werfen der Klägerin gegen sich hätte annehmen können, auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, und daß diese Annahme sie zu dem Zurückwerfen veranlaßt habe, findet in den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts keine Grundlage, da es allenfalls davon SU3geht, die Klägerin habe Kerzen in v.eitern Botzen geworfen» 2») Zu Recht hat das Berufungsgericht auch kein Mitverschulden der Klägerin darin erblickt, daß sie - nachdem sie zeitweise: vom Fenster weggegangen war -gerade im Augenblick des zweiten Y/urfes wieder herangetreten ist. Einen brennenden Feuerwerkskörper von der Straße her in ein Zimmer des ersten Stockwerks zu werfen, das man nicht einaehen und wobei man daher auch nicht beurteilen kann, was man mit dem Y/urf anrichtet, ist so offensichtlich gefährlich,' daß verständigerweise davon ausgegangen werden durfte, die mit der Klägerin befreundete nahezu 16-jährige Beklagte zu 1) werde ihrem ersten Wurf keinen weiteren folgen lassen, nachdem sie von der Mutter der Klägerin unwillig abgemahnt worden war» Die Klägerin brauchte daher ihre Bewegung im eigenen Zimmer nicht deshalb einzuschränken, weil die entfernte Möglichkeit bestand, daß die Beklagte 2U 1) die gerade zuvor erteilte Verwarnung durch die Mutter der Klägerin dennoch mißachten, werde.
3fIJ35J§^§2 Verkündet am 23« April 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2204 003 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der am Kl, klagten zu 2), der Eheleute a) Kunststoff b) Hartha Kl sämtlich wohnhaft 1943 geborenen Schülerin Helga gesetzlich vertreten durch die Be~ Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen die am Ki gesetzlich vertreten durch ihre Eltern a) den Frisör Helmuth Q b) die Frau Barbara G 'sämtlich wohnhaft 1945 geborene Schülerin Marlies-Sylta str Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom 23* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Br. K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das an Vor-kündungs Statt am 2. März 1962 zugestellte Urteil des 10« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird zurückgewiesen«, Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien wohnen in demselben Haus, die Klägerin im lo Stock, die Beklagten im Erdgeschoß. In der Nacht vom 31o Dezember 1958 zu dem 1. Januar 1959 feierte die Klägerin mit ihren Eltern Sylvester * Mit ihrer Mutter stand sic an einem geöffneten Fenster ihrer Wohnung, um den Vorgängen auf der Straße zuzusehen. Die Beklagte zu 1) ging gegen 0.30 Uhr auf die Straße und warf sogenannte Wunderkerzen, die ihr von ihren in der Erdgeschoß-Wohnung befindlichen zwei Schwestern zugereicht wurden, in die Höhe, auch in Zielrichtung auf das geöffnete Fenster der Wohnung der Klägerin. Die Beklagten zu 2) und 3) wußten, daß ihre Töchter mit den brennenden Kerzen hantierten. Als eine von der Beklagten zu 1) geworfene brennende Kerze an der Oardine in der Wohnung und an dem Kopf der Klägerin vorbei flog, wurde die Beklagte zu 1) von der Mutter der Klägerin mit etwa den Worten verwarnt, daß sie den Unsinn sein lassen solle. Dennoch warf die Beklagte zu 1) kurz danach nochmals eine brennende Kerze in das geöffnete Fenster. Diese traf das rechte Auge der wieder zu dem Fenster hingetretenen Klägerin* Sie brannte sich dort mit ihren glühenden Teilen ein. Die Klägerin ist infolgedessen auf diesem Auge erblindet. Sie macht die Beklagten für die Folgen ihres Unfalls verantwortlich, die Beklagte jzu 1) wegen Körperverletzung, die Beklagten zu 2) und 3) wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über die z.Zt. des Unfalls noch nicht 16 Jahre alte Beklagte. Sie hat mit der Klage 7.575,- DK nebst Zinsen und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen aus der Augenverlctzung entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versa eher ungs träger übergegangen ist. Das Landgericht hat nach diesem Antrag erkannt. Die Berufung, der Beklagten hat sich nur mehr gegen die Hälfte der Ansprüche der Klägerin gewendet, weil deren Mitverschulden nicht berücksichtigt sei. Das Kammergericht hat die Berufung zurück-gewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Berufungs-antrag weiter. Entscheidungsgründes Zutreffend hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin und damit eine Verringerung ihrer Ansprüche (§ 254 BGB) abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, die sachlich- und verfahrensrechtlich begründet worden sind, gehen fehl.. 1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin ebenfalls Wunderkerzen geworfen habe, aber weiterhin, daß sie die Kerzen nicht auf die Beklagte zu 1) gezielt, sondern in weitem Bogen aus dem Fenster geworfen habe. Die Revision sieht das als eine Unterstellung zu Lasten der Beklagten an, die nicht habe erfolgen dürfen: Es sei durch die beiden Schwestern als Zeugen unter Beweis gestellt worden, daß die Beklagte zu 1), die 3 m vom Hause entfernt stand, mehrfach wegen der von der Klägerin heruntergev/orfenen Wunderkerzen hätte beiseite springen müssen; wenn daher das Berufungsgericht diese Beweise nicht erheben wollte, habe es die Darstellung der Beklagten als richtig unterstellen müssen, daß ein gegenseitiges Bewerfen stattgefunden habe« Schon dieser Gedanke greift indessen nicht durch. Für jede Einzelheit, aus der ein Mitverschulden der Klägerin hätte geschlossen werden können, sind die Beklagten voll beweispflichtig. Eine Unterstellung zu Lasten der Beklagten steht also nicht in Präge, vielmehr handelt es sich um die Ablehnung einer Feststellung der von ihnen behaupteten Tatsache, daß die V/ürfe der Klägerin die Beklagte zu 1) gefährdet hätten * Es kann dem Berufungsgericht auch nicht vorgeworfen werden, es habe zu diesem Thema Zeugen nicht vernommen, deren Vernehmung in der Berufungsbegründung beantragt war. Diese Zeugen, nämlich die beiden minderjährigen Schwestern der Beklagten zu 1), sind bereits im ersten Rechtszug vernommen worden. Schon das Landgericht, hat in der gesamten Beweisaufnahme nichts gefunden, was da- ' für spräche, daß die Klägerin nach der Beklagten zu 1), also gezielt und diese gefährdend, ebenfalls brennende V/underkerzen geworfen hätte, obwohl diese Frage schon in.der ersten Instanz zu Beweis stand. Die erneute Vernehmung der beiden Zeuginnen lag im Ermessen des Berufung gerichts (§398 ZPO). Die Behauptung, daß die Zeuginnen bei Erstattung ihrer Aussage durch äußere Umstände, insbesondere langes Warten und Aufregung behindert gewesen seien, vermag einen Anspruch auf erneute Vernehmung nicht zu begründen. Der Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht eine zweite Vernehmung über den gleichen Vorfall für nicht dienlich angesehen hat. Die Darlegung der Revision, daß die Beklagte zu 1) möglicherweise ein gezieltes Werfen der Klägerin gegen sich hätte annehmen können, auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, und daß diese Annahme sie zu dem Zurückwerfen veranlaßt habe, findet in den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts keine Grundlage, da es allenfalls davon SU3geht, die Klägerin habe Kerzen in v.eitern Botzen geworfen» 2») Zu Recht hat das Berufungsgericht auch kein Mitverschulden der Klägerin darin erblickt, daß sie - nachdem sie zeitweise: vom Fenster weggegangen war -gerade im Augenblick des zweiten Y/urfes wieder herangetreten ist. Einen brennenden Feuerwerkskörper von der Straße her in ein Zimmer des ersten Stockwerks zu werfen, das man nicht einaehen und wobei man daher auch nicht beurteilen kann, was man mit dem Y/urf anrichtet, ist so offensichtlich gefährlich,' daß verständigerweise davon ausgegangen werden durfte, die mit der Klägerin befreundete nahezu 16-jährige Beklagte zu 1) werde ihrem ersten Wurf keinen weiteren folgen lassen, nachdem sie von der Mutter der Klägerin unwillig abgemahnt worden war» Die Klägerin brauchte daher ihre Bewegung im eigenen Zimmer nicht deshalb einzuschränken, weil die entfernte Möglichkeit bestand, daß die Beklagte 2U 1) die gerade zuvor erteilte Verwarnung durch die Mutter der Klägerin dennoch mißachten, werde. - 6 Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zuriickzuwei sen o Engels Dr. Bode Dr. KoE. Meyer H. Meyer Hanefceck