I» Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5» Zivilsenat in Preiburg - vom 23» Februar 1961 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 14«>069 »59 DM nebst Zinsen zu zahlen, IVo Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegte Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte hat am 15» Januar 1953 in Konstanz mit seinem Kraftwagen einen Unfall verschuldet, bei dem der Post-kraftwagenfahrcr Josef ums Leben gekommen ist» Die Klägerin zahlt als Dienstherrin KH|^3 an dessen Ehefrau eine Witwenrente und hat zeitweise auch für die beiden jüngeren Söhne V/aisengcld und Kinderzuschlag gezahlt» Sie macht mit der Klage in Höhe ihrer Leistungen die nach dem Beamtenges cts auf sie üborgegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des K|B geltend» Das Landgericht hat der Klägerin 14»228,55 DM nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit vom 1» Februar'1958 bis 30» April 1976 die Hinterbliebenenbezüge zu erstatten, die sic als Dienstherrin des Josef nach dem Beamten- Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Beklagten o Hit ihr erstrebt er die Abweisung der Zahlungsklage, soweit sie über den Betrag von 2.993,23 DM nebst Zinsen hinausgeht und folgende Feststellung: Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Hin-terbliebenenbezüge, die sie als Dienstherrin des am 15. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts gehören dem Bereich der Tatsachonwürdigung an und sind damit den Angriffen der Revision weitgehend entzogen» Sie enthalten keinen Recht s-irrtum und lassen auch keinen Verstoß gegen denkgesetzliche Regeln oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen» Daher ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß Frau beim Fortloben ihres Mannes auch für die hier streitige Zeit ab 1» Mai 1955 Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann zugestanden hätten» 2» Hiernach ist die Frage, ob und in welchem Umfang das Einkommen der Frau auf den Ersatzanspruch aus § 844 Abs» 2 BGB anzurochnen ist, nur nach § 254 Abs» 2 BGB, also danach zu beurteilen, ob Frau verpflichtet war, ihren Schaden durch eigene Erwerbstätigkeit zu mindern» Eine solche Pflicht wäre zu bejahen, wenn ihr zuzu demuten war, daß sie nach dem Tode ihres Mannes eine Berufsarbeit übernahm und wenn sie bei Ablehnung einer Erwerbstätigkeit gegen Treu und Glauben verstoßen hätte (BGHZ 4, 170 und das Urteil des BGH vom 8» Dezember 1959 - VI ZR 219/58 - VersR I960, 159). Betracht, nachdem die beiden jüngsten Söhne Ende 1956 ihre Berufsausbildung beendet hatten und nun ausreichend verdienten* Zu dieser Zeit stand Frau aber mit 52 Jahren schon in einem Alter, in dem von einer Frau, die drei Kinder groß gezogen hat, im allgemeinen nicht mehr erwartet werden kann, daß sie eine Berufsarbeit übernimmt, um dadurch den Schaden zu mindern, den sie durch den Verlust des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann erlitten hat* Daß Frau K|HP vor ihrer Ehe als Kellnerin tätig war und auch während der Ehe zweimal in der Urlaubssaison in Holland als Kellnerin gearbeitet hat, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. zu dem anderen sollten die dabei erzielten Einnahmen als Beitrag zu den Lasten des Hausbaues dienen,, Ebensov/enig kann eine Rolle spielen, daß Frau im Kriege (seit 194-2) und nach dom Kriege bis zur Rückkehr ihres Mannes auf Grund einer Biens Verpflichtung für die Gemeinde tätig war«, Bas Berufungsgcricht hat mit Recht angenommen, daß auch diese Erwerbstätigkeit währ der Ehe, da sie unter besonderen Verhältnissen ausgeübt worden ist, für Frau Kf^^nicht die Verpflichtung begründen kann, den vom Beklagten verschuldeten Schaden durch eigene Berufsarbeit zu minderno Baß sie gleichwohl einem Erwerb nachgoht - se: es aus besonderer Arbeitsfreude, sei es um die Lasten des Hauses zu tilgen oder aus welchem Grunde immer - kann es daher nicht rechtfertigen, den erzielten Erwerb auf den Schadens-ersatzanopruch anzurechnen«, Es wäre unbillig, wenn man der Y/itwe die Früchte ihrer1 Arbeit zugunsten des Schädigers in Fällen entziehen würde, in denen sie nicht verpflichtet ist, durch eigenen Erwerb zur Minderung des Schadens boizutragon (vgl. II o Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß den beiden jüngeren Söhnen durch den Tod ihros Vaters ebenfalls Unterhaltsansprüche entgangen sind und daß die Klägerin in Höhe der gewährten Versorgungsbezüge berechtigt ist, die Ersatzansprüche aus § 844 Abs«, 2 BGB gegen den Beklagten geltend zu machen (§ 168 BBG und seit 1«, September 1957 § 87 a BBG), Er war seit 15«' Oktober 1956 als Fernmoldehandv/erkcr mit einem Ilonatseinkommen von 513 DM tätig, La Wolfgang KflHB hei diesen Einkünften imstande war, sich selbst zu unterhalten, wäre er bei Lebzeiten des Vaters nicht mehr berechtigt gewesen, Unterhalt zu fordern (§ 1602 Abs, 1 BGB), Allerdings ist nach einer Bescheinigung der Oberpootdiroktion Freiburg (Bl, 201 der Landgerichtsakten) .auch im November 1956 noch Kinderzuschlag (40 m) für Wolfgang gezahlt, also eine Leistung er- Hier ergibt sich aber die Besonderheit, daß Wolf-gang kostenfrei im Hause der Eltern wohnte, so daß der für November 1956 gezahlte Kinderzuschlag als Ausgleich für die Unterbringung ira elterlichen Hause dienen konnte, ohne daß der Junge daneben noch einen Unterhaltsanspruch in Höhe des Kindergeldes hätte geltend machen können, La der andere Sohn Roland KfHBl erst ab 17 o November 1956 ausreichend verdient hat, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Klägerin für ihn auch noch für .
2170 081 VI ZR 98/61 V g r 3c ü n d g t am 25* September 1962 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dom Rechtsstreit des Kraftfahrers Ivan S 3 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br» gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion, Freiburg ioBr», Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeß.bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«, hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«, September 1962 unter Mitwirkung der Bundoorichter Dr«, Kleinewcfers, Dre Bode, Dr, Hauß, Heinrich Heyer und Dr«, Pfretzschner für Recht erkannt: I» Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5» Zivilsenat in Preiburg - vom 23» Februar 1961 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 14«>069 »59 DM nebst Zinsen zu zahlen, IIo Die Zahlungsklage wird abgewiesen, soweit sie über diesen Betrag von 14 «,069 »59 DM hinausgoht«, III. Ira übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewi e s en * IVo Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegte Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte hat am 15» Januar 1953 in Konstanz mit seinem Kraftwagen einen Unfall verschuldet, bei dem der Post-kraftwagenfahrcr Josef ums Leben gekommen ist» Die Klägerin zahlt als Dienstherrin KH|^3 an dessen Ehefrau eine Witwenrente und hat zeitweise auch für die beiden jüngeren Söhne V/aisengcld und Kinderzuschlag gezahlt» Sie macht mit der Klage in Höhe ihrer Leistungen die nach dem Beamtenges cts auf sie üborgegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des K|B geltend» Das Landgericht hat der Klägerin 14»228,55 DM nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit vom 1» Februar'1958 bis 30» April 1976 die Hinterbliebenenbezüge zu erstatten, die sic als Dienstherrin des Josef nach dem Beamten- recht an dessen Witwe zu zahlen hat» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte insoweit Berufung eingelegt, als das Landgericht der Klägerin mehr als 2.993,23 DII zugesprochen hat und als die Ersatzpflicht für die Zeit nach dom 1. Mai 1968 festgestollt worden ist. Die Berufung ist durch das Urteil dos Oborlandosgcrichts Karlsruhe vom 14» Mai 1959 zurückgewiesen worden. Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 3» Mai I960 (VI ZR 104/59 - VersR I960, 801) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Dieses hat in seinem neuen Urteil den vom Beklagten zu zahlenden Betrag auf 14o109»59 DM festgesetzt, die Urteilssumme also um 118,96 DM verminderte Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung dos Beklagten v/iederum zurückgewiesen» Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Beklagten o Hit ihr erstrebt er die Abweisung der Zahlungsklage, soweit sie über den Betrag von 2.993,23 DM nebst Zinsen hinausgeht und folgende Feststellung: Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Hin-terbliebenenbezüge, die sie als Dienstherrin des am 15. Januar 1953 in Konstanz verstorbenen Pootkraftwagenfahrers Josef kraft Beamtenrechts an dessen Witwe Hedwig KHM geb» 0^ bezahlt und sie sich der Beklagte anrechnen lassen muß, bis zu dem 30o April 1968 zu erstatten» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgrtinde: I» Sov/eit die Klägerin die auf sie üb er gegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe KflBft aus dem Verlust des Unterhalt Einspruchs gegen ihren Ehemann (§ 844 Abs» 2 BOB) geltend macht, sind'-'die Ansprüche für die Zeit vom 1» Februar 1955 bis einschließlich April 1955? in der Frau Kg|^ keinen eigenen Verdienst hatte, voll zu bejahen» Das zweifelt auch die Revision nicht an» Sie will jedoch für die spätere Zeit das Einkommen berücksichtigt wissen, das Frau KflHP seit 1» Mai 1955 aus ihrer Erv/erbstätigkeit erzielt» Mit diesem Bestreben kann die Revision keinen Erfolg haben» 1» Zu Unrecht bezweifelt sie, daß Frau KflHB seit dem Io Mai 1955 überhaupt geschädigt ist» Der Revision ist zuzugeben, daß einer Frau, die bei Lebzeiten ihres Mannes mitverdient hat und der deshalb unter den gegebenen Verhältnissen kein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zustand (vglo das Urteil des BGH vom 14» Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - HJW 1957* 537 Nr«, 1), durch den Tod ihres Mannes kein Recht auf Unterhalt entgeht, so daß sie insoweit keinen Schaden erleidet« Ähnliches könnte auch hier gelten, wenn feststände, daß Frau KHH||bei Fortleben ihres Mannes von einem bestimmten Zeitpunkt an - z«B« bei Sclbctündigworden der Kinder - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäreo Hätte sie für diese Zeit keinen Unterhaltsan-spruch gegen ihren Ehemann geltend machen können, so würde es auch insoweit an einem durch den Tod des Mannes entstandenen Schaden fehlen und ein Ersatzanspruch aus § 844 Abs«, 2 -BGB aus diesem Grunde entfallene Das hat auch das Berufungsgericht nicht überseheno Nach seiner Ansicht läßt sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, daß Frau auch bei Fortloben ihres Mannes eine Berufsarbeit übernommen und dann keinen Anspruch auf den vollen Unterhalt mehr gehabt hätte« Sie habe, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, zwar erklärt, sie hätte, auch wenn ihr Mann nicht gestorben wäre, nach dem Heranwachsen der Söhne versucht, etwas hinzu zu verdieneno Das habe sie aber bei der Vernehmung durch den Senat des Berufungsgerichts nicht mehr mit der gleichen Bestimmtheit aufrecht erhalten« Auch bei Berücksichtigung ihrer früheren Er-worbotätigkeit und der tatsächlichen späteren Arbeitsaufnahme lasse sich aus diesen Äußerungen nicht mit ausreichender Gewißheit schließen, daß sie diese Absicht verwirklicht hätte, wenn ihr Mann nicht durch die Schuld des Beklagten um3 Loben gekommen wäre, denn bei Fortleben des Mannes wäre der Drang zur Arbeitsleistung außerhalb dos Hauses erheblich geringer gewesen» Ferner habe der Ehemann möglicherweise auch mehr Wert auf ein gepflegtes und behütetes Heim gelegt und deshalb einer Berufsarbeit seiner Frau entgegengewirkt» Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß der im Außendienst stehende Ehemann mit zunehmendem Alter eine größere Pflege durch seine Frau benötigt und sie dadurch von einer Erwerbstätigkeit abgehaltcn hätte» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts gehören dem Bereich der Tatsachonwürdigung an und sind damit den Angriffen der Revision weitgehend entzogen» Sie enthalten keinen Recht s-irrtum und lassen auch keinen Verstoß gegen denkgesetzliche Regeln oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen» Daher ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß Frau beim Fortloben ihres Mannes auch für die hier streitige Zeit ab 1» Mai 1955 Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann zugestanden hätten» 2» Hiernach ist die Frage, ob und in welchem Umfang das Einkommen der Frau auf den Ersatzanspruch aus § 844 Abs» 2 BGB anzurochnen ist, nur nach § 254 Abs» 2 BGB, also danach zu beurteilen, ob Frau verpflichtet war, ihren Schaden durch eigene Erwerbstätigkeit zu mindern» Eine solche Pflicht wäre zu bejahen, wenn ihr zuzu demuten war, daß sie nach dem Tode ihres Mannes eine Berufsarbeit übernahm und wenn sie bei Ablehnung einer Erwerbstätigkeit gegen Treu und Glauben verstoßen hätte (BGHZ 4, 170 und das Urteil des BGH vom 8» Dezember 1959 - VI ZR 219/58 - VersR I960, 159). Von diesem Grundsatz ist auch das Berufungsgericht ausgegangen» Es 7 / hat eine Arbeitspflicht der Witwe aus Gründen verneint, die rechtlich nicht zu beanstanden sind» Als Josef am 15» Januar 1953 ums Leben gekommen war, schied eine Erwerbstätigkeit seiner Frau zunächst schon wegen der Haushaltspflichten aus, die sie mit Rücksicht auf ihre Söhne zu erfüllen hatte* Zwar vollendete der älteste Junge schon bald darauf sein 21* Lebensjahr* Die beiden anderen Söhne waren aber erst H und 17 Jahre alt, standen noch in der Berufsausbildung und lebten im Haushalt der Mutter. Daß Frau KflHB unter diesen Verhältnissen keine Berufsarbeit zuzu demuten war, bedarf keiner v/eiteren Begründung* Eine Erwerbstätigkeit kam frühestens ab Januar 1957 in. Betracht, nachdem die beiden jüngsten Söhne Ende 1956 ihre Berufsausbildung beendet hatten und nun ausreichend verdienten* Zu dieser Zeit stand Frau aber mit 52 Jahren schon in einem Alter, in dem von einer Frau, die drei Kinder groß gezogen hat, im allgemeinen nicht mehr erwartet werden kann, daß sie eine Berufsarbeit übernimmt, um dadurch den Schaden zu mindern, den sie durch den Verlust des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann erlitten hat* Daß Frau K|HP vor ihrer Ehe als Kellnerin tätig war und auch während der Ehe zweimal in der Urlaubssaison in Holland als Kellnerin gearbeitet hat, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, stellt dieser Beruf in solchem Maße besondere Anforderungen, daß es einer älteren Frau nicht zugemutet werden kann, wieder in ihn zurückzukehren, nachdem sie ihn seit Jahren aufgegeben hat. Hinzu kommt, daß diese kurze Berufstätigkeit während der Ehe durch besondere Umstände veranlaßt war* Einmal war sie durch die Mithilfe der Mutter begünstigt und 8 zu dem anderen sollten die dabei erzielten Einnahmen als Beitrag zu den Lasten des Hausbaues dienen,, Ebensov/enig kann eine Rolle spielen, daß Frau im Kriege (seit 194-2) und nach dom Kriege bis zur Rückkehr ihres Mannes auf Grund einer Biens Verpflichtung für die Gemeinde tätig war«, Bas Berufungsgcricht hat mit Recht angenommen, daß auch diese Erwerbstätigkeit währ der Ehe, da sie unter besonderen Verhältnissen ausgeübt worden ist, für Frau Kf^^nicht die Verpflichtung begründen kann, den vom Beklagten verschuldeten Schaden durch eigene Berufsarbeit zu minderno Baß sie gleichwohl einem Erwerb nachgoht - se: es aus besonderer Arbeitsfreude, sei es um die Lasten des Hauses zu tilgen oder aus welchem Grunde immer - kann es daher nicht rechtfertigen, den erzielten Erwerb auf den Schadens-ersatzanopruch anzurechnen«, Es wäre unbillig, wenn man der Y/itwe die Früchte ihrer1 Arbeit zugunsten des Schädigers in Fällen entziehen würde, in denen sie nicht verpflichtet ist, durch eigenen Erwerb zur Minderung des Schadens boizutragon (vgl. BGrliZ 4, 170 (176, 177) ). II o Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß den beiden jüngeren Söhnen durch den Tod ihros Vaters ebenfalls Unterhaltsansprüche entgangen sind und daß die Klägerin in Höhe der gewährten Versorgungsbezüge berechtigt ist, die Ersatzansprüche aus § 844 Abs«, 2 BGB gegen den Beklagten geltend zu machen (§ 168 BBG und seit 1«, September 1957 § 87 a BBG), III o Bei der Ermittlung der auf die einzelnen Hinterbliebenen entfallenden Schadensersatzbeträge ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür maßgebend sind«. fl t J 1 . Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen,, daß das Berufungsgericht bei dem Einkommen KflHps, das für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stand, den Reinertrag des Wohnhauses mit monatlich 120 UM angenommen und dabei auch den Miotv/ert der von der Familie bev/ohnten Räume berücksichtigt hat«, Uaß die Familie kostenfrei wohnen konnte, gehört zu den Unterhaltslcistungen, die KflBH.als Ehemann und Vater zu erbringen hatte und war daher zu berücksichtigen» Allerdings haben Frau KjHHfeund ihre Söhne auch nach dem Tode ihres Ernährers mietfrei in dem Hause gewohnt» Bas ist aber bei der Schadonsberechnung beachtet worden» 2» Unbegründet sind die Angriffe, die die Revision gegen die Berechnung dieses infolge des Erbfalls auszugleiebenden Vorteils erhebt» Das Berufungsgericht hat den Miotwert des Hauses auf monatlich 120 UM geschätzt und sich dabei im Rahmen der Befugnisse gehalten, die § 287 ZPO dem Tatrichter einräumt» 3» Uas Berufungsgericht ist sich auch bewußt gewesen, daß den Hinterbliebenen des nur insoV/eit Schadensersatz- ancprüche zustohen, al3 dieser ihnen zu Unterhaltsleistungen y^rpflichtet, gewesen wäre» Nur im Umfang dieser Verpflichtung kann die Klägerin eine Erstattung ihrer Versorgungsleistungen verlangen» Uie Höhe des entgangenen Unterhalts zu ermitteln, war weitgehend eine Frage der Schätzung und damit des tatrichterlichen Ermessens (§ 287 ZPO). 4» Ein Rechtsfeliler ist dem Berufungsgericht nur insofern unterlaufen, als es angenommen hat, Wolfgang aeion auch noch im November 1956 Unterhaltsansprüche gegen seinen 10 Vater entgangen. Er hatte seine Lehre damals schon beendet. Er war seit 15«' Oktober 1956 als Fernmoldehandv/erkcr mit einem Ilonatseinkommen von 513 DM tätig, La Wolfgang KflHB hei diesen Einkünften imstande war, sich selbst zu unterhalten, wäre er bei Lebzeiten des Vaters nicht mehr berechtigt gewesen, Unterhalt zu fordern (§ 1602 Abs, 1 BGB), Allerdings ist nach einer Bescheinigung der Oberpootdiroktion Freiburg (Bl, 201 der Landgerichtsakten) .auch im November 1956 noch Kinderzuschlag (40 m) für Wolfgang gezahlt, also eine Leistung er- bracht worden, die dem Lebensunterhalt des Kindes zu dienen bestimmt ist. Hier ergibt sich aber die Besonderheit, daß Wolf-gang kostenfrei im Hause der Eltern wohnte, so daß der für November 1956 gezahlte Kinderzuschlag als Ausgleich für die Unterbringung ira elterlichen Hause dienen konnte, ohne daß der Junge daneben noch einen Unterhaltsanspruch in Höhe des Kindergeldes hätte geltend machen können, La der andere Sohn Roland KfHBl erst ab 17 o November 1956 ausreichend verdient hat, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Klägerin für ihn auch noch für . November 1956 einen Ersatzanspruch aus § 844 Abs, 2 BGB in Höhe . von monatlich 40 LM zugebilligt hat. 5o Im übrigen sind gegen die Schadensberechnung des Berufungsgerichts keine rechtlichen Bedenken zu erheben. IV. Hiernach hat die Revision des Beklagten nur in Höhe von 40 .DM Erfolg. Soweit der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verurteilt worden ist, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Da das Berufungsurteil nur geringfügig geändert worden ist und der zuviel geforderte Betrag keine besonderen Kosten veranlaßt hat, waren die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (§ 92 Abs„ 2 ZPO)*, Dr» Kleinewefers Dr» Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr» Pfretzschner