hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7p Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleine v/efers, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt; Die Klägerin hat von den Beklagten Schadensersatz wegen dos an der Ladung Margarine entstandenen Schadens verlangt und vorgetragen: Der Unfall sei dadurch entstanden, daß sich von dem auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs (KöA-Ha^HIM entgegenkommenden Lastzug der Erstbeklagten ein Zwillingsrad der linken Hinterachse gelöst habe. Das Landgericht hat die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen und gegen die Eratbeklagte im Rahmen der Haftungsgrenze des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht9 daß der Klageanspruch gegen beide Beklagte nicht nur im Hahmen des Straßenverkehrsgesetzes» sondern auch aus unerlaubter Handlung begründet sei. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Erstbeklagten ?/itwe zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Klageanspruch im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes .dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt., den v/eitergehenden Klageanspruch über 15«606 DM abgewiesen. Mit der Revision, die zunächst beide Beklagte betraf, dann aber zurückgenommen worden ist, soweit sie sich gegen die Witwe FflfpP richtete, mochte die Klägerin volle Verurteilung des zweitbeklagten Fahrers Wille erreichen Dieser beantragt, die Revision zurückzuweisen. da das Rad von dem Wagen abgesprungen sei, müsse prima facie ein hierfür ursächlich fahrlässiges Verhalten des Zweitbeklagten als Führers des Lastwagens angenommen werden, Liese Rüge ist nicht begründet» Der Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, also einen Tatbestand, bei dem die Linge nach der Erfahrung des täglichen Lebens in bestimmter Weise zu verlaufen pflegen, Ler Schluß auf einen gleichen Geschehensablauf muß sich also auch im Einzelfall auf drängen, ohne daß im konkreten Fall die Ursache und das Verschulden des Urhebers festgestellt ist. Im vorliegenden Fall müßte somit - so die Auffassung der Revision - das Abspringen des Zwillingsrades in dem Sinne auf einen typischen Geschehensablauf hinweisen, daß nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Schluß auf ein ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten so zwingend wäre, daß es die Überzeugung des Gerichts von diesem Verschulden erheischte. daß das Abspringen des Rades darauf beruhe, daß die Radznut-tern vom Zweitbeklagten nicht nachgezogen worden seien« Das Berufungsgericht hat diesem Gutachten jedoch rechtsirrtums-frei entnommen, es bestehe zwar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Zweitbeklagte die Radmuttern nicht nachgezogen habe, andererseits aber eine gewisse, wenn auch wesentlich geringere Wahrscheinlichkeit für ein Überziehen der Muttern in der Werkstatt. Danach ist aber das Abspringen des Zwillingsrades auf zwei verschiedene Ursachen zurückführ-bar, von denen nur die erste vom Zweitbeklagten verschuldet sein kann, während ein Fehler der Werkstatt nicht in seinem Haftungobereich liegt. In einem solchen Fall ist trotz der erheblich verschieden großen Wahrscheinlichkeit ein nach der Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden hinweisender Tatbestand vom Berufungsgericht zu Recht verneint worden (BGH VRS 11, 414). Hierbei wird verkannt, daß in dem angeführten Fall davon auszugehen war, ein technisches Versagen scheide aus; hier aber geht es gerade um die Frage, ob das festgestellte technische Versagen dem Zweitbeklagten als Kraftfahrzeugführer zuzurechnen sei. Es kann aber nicht als ein Satz allgemeiner Erfahrung gelten, daß das Abspringen eines Zwillingsrades eines aus der Werkstatt kommenden, gerade mit neuer Achse versehenen Lastwagens typisch auf ein Verschulden des Fahrers zurückzuführen ist. Andererseits kann hier aber nach dem gesamten der Beweiswürdigung zugrunde zu legenden Verhandlungaergebnis - das nicht allein das Gutachten umfaßt, sondern auch die Angaben und Verhandlungen über ein Anziehen der Muttern durch den Zweitbeklagten -nicht gesagt werden, ein besonnener, gewissenhafter und lebene~
2203 044 VI ZR 98/60 Verkündet am 7. Februar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundßbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Io 2o die Witwe Bernhardine F^H^ geb. GrMft als Alleinerbin des Pernverkehrsunternehmers Josef F^l^, Alleininhaber der Firma Josef Autosnedition und Ferntransporte in wifl0str. ■, den Kraftfahrer Theodor Wl Str fll in Du 9 Kläger, Berufungsbeklagte, zu 1) Anschlußberufungsklägerin und zu 2) Re-visionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt 3)r. hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7p Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleine v/efers, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom II. Februar I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Firma A^^-U^l^-Transportbetriebe FflP in transportierte im Oktober 1955 für die Firma Hl Margarinefabrik Hinrich VflP in H^^^ mit einem Lastzug eine Partie Margarine im Bruttogewicht von 19?340 kg* Der hierüber ausgestellte Frachtbrief enthielt den Vermerk: «Für diese Beförderungen gelten di-e Bestimmungen der KVO” • Die Ladung Margarine war über die Firma PflHP bei der Klägerin versichert» Am 15* Oktober 1953 gegen 22 Uhr verunglückte der Lastzug der Firma PflflB auf der Autobahn Ha^BD-Kö^i in der Nähe von Bad beim Kilometerstein ^^,5» Der Lastzug geriet von der Fahrbahn, überquerte den Grünstreifen und fuhr jenseits der Fahrbahnen des Gegenverkehrs in ein Wiesengelände. Der Motorwagen kippte um* Motorwagen und Anhänger wurden«beschädigt. Die geladene Margarine wurde ebenfalls beschädigt. Einen Betrag von 1000 DM zahlte die Firma wegen des an der Ladung entstande- nen Schadens an die Firma VflP« Den restlichen, der Versandfirma entstandenen Schaden regulierte die Klägerin als Versicherungsgesellschaft der Firma PflHHP* Wegen des Teilbetrages von 1000 DM trat die Firma FflÜ ihre Ansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin hat von den Beklagten Schadensersatz wegen dos an der Ladung Margarine entstandenen Schadens verlangt und vorgetragen: Der Unfall sei dadurch entstanden, daß sich von dem auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs (KöA-Ha^HIM entgegenkommenden Lastzug der Erstbeklagten ein Zwillingsrad der linken Hinterachse gelöst habe. Über den Grünstreifen gelaufen und gegen die Vorderachse und das linke Vorderrad des Motorwagens der Firma PflHBP geprallt sei. Infolgedessen sei die I Steuerung dieses Lastkraftwagens nach links geschlagen und habe sich verklemmte Die Beklagten haben den Klageanspruch dem Grunde nach geleugnet und der Höhe nach bestritten. Das Landgericht hat die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen und gegen die Eratbeklagte im Rahmen der Haftungsgrenze des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht9 daß der Klageanspruch gegen beide Beklagte nicht nur im Hahmen des Straßenverkehrsgesetzes» sondern auch aus unerlaubter Handlung begründet sei. Das Abspringen des Hades beruhe darauf» daß die Radmuttern nicht ordnungsgemäß angezogen gewesen seien. Hach Antritt der Pahrt sei ein Anziehen der Hadmuttern notwendig gewesen» weil zuvor die Hinterachse des Motorwagens in einer Werkstätte instand gesetzt worden sei. Auf die Notwendigkeit des Anziehens der Hadmuttern sei der Zweitbeklagte in der Werkstätte auch hingewiesen worden. Die Beklagten sind der Ansicht a daß sie für den Unfall nicht verantwortlich seien. Keinesfalls komme eine weitergehende Haftung» als sie das Landgericht angenommen habe» in Präge. Der Zweitbeklagte habe die Radmuttern mehrfach überprüft und sich dabei von dem Pestsitzen der Muttern überzeugt bzv/« sie nachgezogen. Seien die Hadmuttern aber nachgezogen gewesen» so könne eine schuldhafte Verursachung durch den Zwoii-beklagten nicht gegeben sein. Aus dem Ausbrechen der Hadmuttern mit den Bolzen ergebe sich» daß die Hadmuttern fest gesessen hätten. Infolgedessen greife ein Anscheinsbeweis nicht durch. V - 4 ~ Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Erstbeklagten ?/itwe zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Klageanspruch im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes .dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt., den v/eitergehenden Klageanspruch über 15«606 DM abgewiesen. Mit der Revision, die zunächst beide Beklagte betraf, dann aber zurückgenommen worden ist, soweit sie sich gegen die Witwe FflfpP richtete, mochte die Klägerin volle Verurteilung des zweitbeklagten Fahrers Wille erreichen Dieser beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Ihre Sachberechtigung ist rechtsirrtumsfrei angenommen worden. Sie wird auch von den Beklagten nicht in Frage gestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das abgesprungene Zwillingsrad den Unfall verursacht. Es kommt also, wie das Berufungsgericht erkannt hat, darauf an, ob der Zweitbeklagte das in dem Abspringen des Zwillingsrades liegende technische Versagen des Lastwagens verschuldet hat. Denn nur dann *i st er nach § 823 BGB für den über den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehenden Schaden haftbar. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis als nicht erbracht angesehen. Hier rügt die Revision zunächst, daß der Beweis dos ersten Anscheins nicht angewendet worden sei. Sie meint. da das Rad von dem Wagen abgesprungen sei, müsse prima facie ein hierfür ursächlich fahrlässiges Verhalten des Zweitbeklagten als Führers des Lastwagens angenommen werden, Liese Rüge ist nicht begründet» Der Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, also einen Tatbestand, bei dem die Linge nach der Erfahrung des täglichen Lebens in bestimmter Weise zu verlaufen pflegen, Ler Schluß auf einen gleichen Geschehensablauf muß sich also auch im Einzelfall auf drängen, ohne daß im konkreten Fall die Ursache und das Verschulden des Urhebers festgestellt ist. Auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung kann vielmehr dann auf ein ursächliches Verschulden dessen geschlossen werden, der den Geschehensablauf ausgelöst hat» Im vorliegenden Fall müßte somit - so die Auffassung der Revision - das Abspringen des Zwillingsrades in dem Sinne auf einen typischen Geschehensablauf hinweisen, daß nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Schluß auf ein ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten so zwingend wäre, daß es die Überzeugung des Gerichts von diesem Verschulden erheischte. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins ist jedoch zu Recht als nicht gegeben angesehen worden. Hier hat das Berufungsgericht über die Ursachen des Versagens der technischen Einrichtung des Lastwagens einen Sachverständigen gehört. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Wahrscheinlichkeit einer anderen, nicht in den Haftungsbereich des Zweitbeklagten fallenden Schadensursache, nämlich der, daß die Radmuttern in der Reparaturwerkstätte im Anschluß an die Hinterachsenreparatur überzogen worden seien, nicht ausgeschlossen werden könne. Ler Sachverständige hat zwar zu einem erheblichen Prozentsatz, nämlich zu 80 bis 90 als wahrscheinlich bezeichnet, w 6 daß das Abspringen des Rades darauf beruhe, daß die Radznut-tern vom Zweitbeklagten nicht nachgezogen worden seien« Das Berufungsgericht hat diesem Gutachten jedoch rechtsirrtums-frei entnommen, es bestehe zwar eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Zweitbeklagte die Radmuttern nicht nachgezogen habe, andererseits aber eine gewisse, wenn auch wesentlich geringere Wahrscheinlichkeit für ein Überziehen der Muttern in der Werkstatt. Danach ist aber das Abspringen des Zwillingsrades auf zwei verschiedene Ursachen zurückführ-bar, von denen nur die erste vom Zweitbeklagten verschuldet sein kann, während ein Fehler der Werkstatt nicht in seinem Haftungobereich liegt. In einem solchen Fall ist trotz der erheblich verschieden großen Wahrscheinlichkeit ein nach der Lebenserfahrung typisch auf ein Verschulden hinweisender Tatbestand vom Berufungsgericht zu Recht verneint worden (BGH VRS 11, 414). Die Revision meint weiter zu Unrecht, da nach der Lebenserfahrung ein fahrlässiges Verhalten des Führers eines Kraftfahrzeugs in Betracht komme, das auf der Autobahn über den Grünstreifen gerate (BGH VersR 1958, 91), müsse dies auch für den über den Grünstreifen rollenden Zwillingsreifen gelten. Hierbei wird verkannt, daß in dem angeführten Fall davon auszugehen war, ein technisches Versagen scheide aus; hier aber geht es gerade um die Frage, ob das festgestellte technische Versagen dem Zweitbeklagten als Kraftfahrzeugführer zuzurechnen sei. Es kann aber nicht als ein Satz allgemeiner Erfahrung gelten, daß das Abspringen eines Zwillingsrades eines aus der Werkstatt kommenden, gerade mit neuer Achse versehenen Lastwagens typisch auf ein Verschulden des Fahrers zurückzuführen ist. Somit hat das Berufungsgericht zu Recht die Beweiserleich-terung des Anscheinsbeweises für ein fahrlässig fehlsames Verhalten der Zweitbeklagten als nicht anwendbar erklärte Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Nachweis eines fahrlässig falschen haftungsbegründenden Verhaltens des Zweitbeklagten als nicht erbracht angesehen hat, lassen ebenfalls keinen den Kläger beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter ist in seiner Bev/eiswürdigung frei«. Biese kann mit der Revision nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn das gesamte Ergebnis der Verhandlungen zu einer anderen Würdigung zwingt. Es reicht nicht, daß eine solche möglich ist. Der Tatrichter hat ersichtlich nicht verkannt, daß ein für das praktische leben brauchbarer Grad genügt und eine jeden Zweifel ausschließende Gewißheit nicht erforderlich ist. Andererseits kann hier aber nach dem gesamten der Beweiswürdigung zugrunde zu legenden Verhandlungaergebnis - das nicht allein das Gutachten umfaßt, sondern auch die Angaben und Verhandlungen über ein Anziehen der Muttern durch den Zweitbeklagten -nicht gesagt werden, ein besonnener, gewissenhafter und lebene~ V erfahrener Mann müsse die Überzeugung erlangen, der Zweitbeklagte habe die Radmutterxi vernachlässigt und hierdurch sei es zu dem Unfall gekommen. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Engels Br„ Kleinev/efers Dr. Bode Dr, Pfretzschner Br. HauB